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Bundesratsbeschluß betreffend

die Ausweisung von 13 Anarchisten.

(Vom 10. Februar 1894.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht eines Berichtes der Bundesanwaltschaft vom 8. Februar 1894, sowie der von der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zürich eingesandten Untersuchungsakten, woraus sich ergeben : Auf Veranlassung italienischer Arbeiter in Verbindung mit deutschen sogenannten Unabhängigen wurde Sonntag den 28. Januar 1894 in der Sonne in Außersihl (Zürich) eine Volksversammlung abgehalten zur Besprechung der revolutionären Bewegungen in Italien. Nach verschiedenen heftigen und aufreizenden Reden, durch welche man die Revolution und Gewalt verherrlichte, wurde beschlossen, einen Demonstrationszug durch die Stadt Zürich zu veranstalten. Der Zug bewegte sich unter Absingung der ArbeiterMarseillaise und unter Vortragung einer roten Fahne, mit Crêpe verhüllt, sowie einer Tafel mit der Inschrift: ,,Lutto pei fratelli Siciliani" durch die Straßen vor das Gebäude, in welchem das italienische Konsulat sich befindet; dort wurde unter dem Rufe ,,abbasso il Consulato" hinter dem Wappenschilde die rote Fahne und die Tafel mit Inschrift aufgepflanzt, worauf die Polizei einschritt und dem Skandal ein Ende machte. Als Anstifter dieser Manifestation und als Beteiligte bei den Vorgängen sind folgende Personen überführt: 1. Ottina, Giovanni, aus Italien; 2. Rossi (?)

aus Italien; 3. Cavichini, Aristoderno, aus Italien; 4. Rigoli, Giovanni, aus Italien ; 5. Zanotta, Luigi, aus Italien ; 6. Simmerling,

193 Ernst, aus Preußen ; 7. Kahane, Arthur, aus Österreich ; 8. Nonnemann, Wilhelm, aus Württemberg; 9. Bender, Ferdinand, aus Preußen; 10. Wiehers, Joseph Otto, genannt von Gogh-Feigenspahn, aus Hamburg; 11. Ries, Johann Georg, aus Preußen; 12. Romanoni, Irene, aus Italien; 13. Twieg, Fritz, aus Preußen, genannt Mertzluft. -- Von diesen Personen sind bereits einzelne wegen ihres agitatorischen Auftretens polizeilich verwarnt worden; gernäß Vorschlag der schweizerischen Bundesanwaltschaft und auf Antrag des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements; in Anwendung von Art. 70 der Bundesverfassung, beschließt: I. Es werden folgende Personen aus dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft ausgewiesen: 1. Ottina, Giovanni, aus der Provinz Turin, Italien, ca. 27 Jahre alt, Maler (flüchtig).

2. Rossi (?), aus Mailand, geb. 1861, Handlanger, (flüchtig).

3. Carichini, Aristodemo, von Mantua, geb. 1865, Schlosser.

4. Rigoli, Giovanni, von Ferno (Provinz Mailand), geb. 1874, Handlanger.

5. Zanotta, Luigi, von Cerano (Italien), geb. 1867, Handlanger.

6. Simmerling, Ernst, von Aschersleben (Magdeburg), geb. 1869, Schreiner.

7. Kahane, Arthur, von Wien, geb. 1872, stud. phil.

8. Nonnemann, Wilhelm, von Baiingen (Württemberg), geb. 1866, Schneider.

9. Bender, Ferdinand, von Halver (Westphalen), geb. 1870, Schlosser.

10. Wichers, Joseph Otto, genannt von Gogh-Feigenspahn, von Hamburg, geb. 1855, Schriftsteller.

11. Ries, Johann Georg, von Eschhofen, Reg.-Bez. Wiesbaden, geb. 1871, Schneider.

12. Romanoni, Irene, von Mailand, geb. 1872, Hausiererin.

13. Twieg, Fritz, genannt Mertzluft, von Potsdam, geb. 1851, Sehreiner.

II. Dieser Beschluß wird der Regierung des Kantons Zürich mitgeteilt, um denselben den ausgewiesenen Personen nebst Art. 63 a des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht, vom 4. Hornung 1853, eröffnen zu lassen.

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III. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Sofern die zürcherischen Behörden die ausgewiesenen Personen oder einzelne derselben strafrechtlich verfolgen sollten, so ist die Ausweisung derselben erst nach der gerichtlichen Erledigung, eventuell nach erstandener Strafe, zu vollziehen.

B e r n , den 10. Februar 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Ausweisung von 13 Anarchisten. (Vom 10. Februar 1894.)

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