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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 8. Dezember 1894.)

Die schweizerische Gesandtschaft in Rom hat den Hinscheid des Herrn Generalkonsuls Ulrich G e i s e r , von Altstätten (St. Gallen), in Turin angezeigt und ist beauftragt worden, der Familie des Verstorbenen das Beileid des Bundesrates auszudrücken, sowie Maßnahmen für die provisorische Leitung des freigewordenen Konsulats zu treffen.

(Vom 11. Dezember 1894.)

Herr Albert G e i s e r , Sohn des verstorbenen Herrn Ulrich G e i s e r , ist mit der provisorischen Leitung des schweizerischen Generalkonsulats in Turin betraut worden.

In Gemäßheit von Art. l, Absatz 5', des Bundesgesetzes betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande vom 22. Januar 1892 werden die eidgenössischen Räte in Kenntnis gesetzt: 1. daß im Laufe dieses Jahres in zwei Fällen unter G e g e n rechtserklärung Auslieferungen von seilen der Schweiz an das Deutsche Reich stattgefunden haben, da die betreffenden Delikte in dem schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrage vom 24. Januar 1874 nicht vorgesehen, dagegen in dem erwähnten Bundesgesetze als Auslieferungsdelikte aufgeführt waren. Es handelte sich in dem einen Fall um das Verbrechen der Blutschande, im andern um das der gewerbsmäßigen Kuppelei ; 2. daß vom Bundesrate unter Zusicherung des Gegenrechts bei Italien die Auslieferung eines Individuums wegen gewaltsamen Angriffs auf die Schamhaftigkeit Minderjähriger beantragt worden und diesem Ansuchen durch die italienische Regierung unter Anerkennung der erwähnten Zusicherung entsprochen worden ist.

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Herrn Professor E h r l i c h wird die nachgesuchte Entlassung von seiner Stelle als Professor der eidgenössischen polytechnischen Schule auf Ende März 1895 unter bester Verdankung der geleisteten guten Dienste erteilt.

Das Departement des Auswärtigen wird ermächtigt: 1. bei der Anwendung der Bestimmung betreffend das Minimalalter für den Eintritt in die Handelsschulen (Vollaiehungsverordnung zum Bundesbeschlusse betreffend Förderung der kommerziellen Bildung vom 24. Juli 1891, Art. 2, litt, a) den verschiedenen kantonalen und örtlichen Verhältnissen in dem Sinne Rechnung zu tragen, daß im Falle nachgewiesener Befähigung im Sinne von Art. 2, litt, b, derselben VollziehungsVerordnung und einer befriedigend abgelegten Prüfung auch Schülern unter 16 Jahren der Eintritt in eine vom Bunde subventionierte Handelsschule gestattet werden kann; 2. im Interesse eines möglichst intensiven Unterrichts Grenzen für die Schülerzahl einer Klasse aufzustellen.

Mit Bezug auf die Bekleidung und Ausrüstung der Feldpostpacker wird beschlossen: Die Feldpostpacker sind auszurüsten mit dem Kaput, dem Waffenrock (Achselklappen ohne Nummern), mit zwei Paar Beinkleidern, der Bluse (Lieferung durch den Bund; bei Beginn des Dienstes zu fassen und nach Beendigung desselben wieder abzugeben), dem Käppi (mit weißem Pompon, eidgenössischer Kokarde und eidgenössischem Kreuz), der Polizeimütze, der Halsbinde, der Armbinde mit weißem Posthorn, dem Putzsacke mit Putzzeug, dem Tornister, dem Brotsack, der Feldflasche, dem Kochgeschirr, dem Soldatenmesser und mit dem Faschinenmesser mit Scheide und Leibgurt.

Der vom Militärdepartement vorgelegte Entwurf einer Verordnung betreffend die Rekrutierung und den ersten Unterricht der Militärradfahrer wird genehmigt.

Die Direktion der Jura-Simplon-Bahn wird unter Berufung auf Art. 31 des Eisenbahngesetzes eingeladen, die nötigen Anordnungen zu treffen, daß auf 1. Januar 1895 die Kontrolle der ßillete auf den Stationen überall da, wo sie zur Zeit noch besteht, aufgehoben und durch die ausschließliche Kontrolle in den Zügen ersetzt werde.

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In Anwendung der Bestimmung in Art. l des Bundesgesetzes betreffend die Inspektion und den Unterricht des Landsturms vom 29. Juni 1894 wird die Verordnung über die Förderung des freiwilligen Schießwesens vom 15. Februar 1893 auf die lafanterie des Landsturms ausgedehnt.

(Vom 13. Dezember 1894.)

Die nachgenannten Teilnehmer an der diesjährigen Verwaltungs'OÖizierbildungsschule in Thun, welche die Schule mit Erfolg bestanden haben, werden zu Lieutenants der Verwaltungstruppen ernannt : Herr Stadier, Jakob, von Sumiswald, Lehrer, in Äffligen.

,, Öaeh, Emil, von Oberlangenegg, stud. phil., in Bern.

,, Bouvier, Walther, Advokat, von und in Genf.

Burnens, Charles, von Oulens, Kaufmann, in Lausanne.

T> v Jeangros, Albert, von Montf'aucon, eidg. Beamter, in Bern.

.,, Müller, Joh., von Niederbipp, Kaufmann, in Horgen.

,, Convers, August, von Ballens, Landwirt, daselbst.

Maibach, Albert, von Dürrenroth, in Neuenburg.

T .,, Reinhard, Paul, von Röthenbach, Lehrer, in Pieterlen.

,., Bggenberger, Joh., von Grabs, Dr. phil., in Bern.

-, Marti, Fritz, von Lyß, Kaufmaoa, io Thun.

.^ von Gunten, Hermann, von Sigriswyl, Commis, in Wühlen.

_,, Hoog, Ferdinand, von Obergösgen, Commis, in Yverdon.

,, Huber, Hans, von Hallau, Kaufmann, in Unterhallau.

,, Wvß, Albert, von Arni, Lehrer, in Éggiwyl.

,, Hüsler, Joh., von Steinhusen, Hotelier, in Luzern.

.,, Strehler, Gottfried, von Pfäfflkon, Kanzlist, in Uster.

,, Grob, Bartholomäus, von Peterzell, Kaufmaun, in Ennenda.

,, Kohler, Max, Kaufmann, von und io Zürich.

,, Güttinger, Alfred, von Kloten, Zollbeamter, in Genf.

,, Kesselbach, August, von Luzern, Commis, in Basel.

,, Haab, Gotthilf, von Hirzel, Kaufmann, in Werthenstein.

,, Steiner, Otto, von Jnnerbirrmoos, Commis, in Buchs.

,, von Arx, Alwin, von Härkingen, Kaufmann, in Schönenwerd.

.,, Henggeler, Leo, Buchhalter, von und in Unterägeri.

.,, Rochaz. Eugène, von Abbaye, stud., in Romainmôtier.

,, Zehnder, Josef, von Birmensdorf, Buchdrucker, in Tablât.

^ Kleb, Otto, von St. Gallen, eidg. Beamter, in Bern.

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Herr Karl Ö ti k er in Zürich übermittelt dem Bundesrat zu Händen der eidgenössischen Winkelriedstiftung ein Legat seine» verstorbenen Schwiegervaters, Herrn H. G i m b t, im Betrage von.

2000 Franken. Dasselbe wird bestens verdankt.

(Vom 15. Dezember 1894.)

Die Gültigkeitsdauer der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1893 zum Bundesgesetz über das Zollwesen (A. S. n. F.

XIII, 925), welche laut Art. 171 dieser Verordnung mit 31. Dezember zu Ende geht, wird um drei Monate, d. h. bis 31. März, 1895, verlängert.

Die Wiederholungskurse des Dragonerregimentes 7 in Frauenfeld und der Guidencompagnien 7 und 12 in Winterthur-Frauenfeld werden auf die Zeit vom 4. bis 15. Februar 1895 festgesetzt.

Wahlen

(Vom 11. Dezember 1894.)

Post- und Eisenbahndepartement.

«

Postverwaltung.

Postcommis in Zürich: Herr Jakob Müller, von Sitterdorf.

Postcommis in Winterthur: ,, Louis Wipf, von Winterthur.

,, Albert Cuttat, von Rossemaison Postcommis in Schaff hausen : ,, Ernst Julius Brenner, von Weinfelden.

,, Alfred Greco, von Lugano.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Etoy (Waadt): Frl. Amélie Nydecker, von Buchillon..

Telegraphist in Montreux: Herr Fred. Regamey, von Epalinges.

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(Vom 13. Dezember 1894.) ' Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Gehülfen der Zollverwaltung :

Herr ,, ,, ,,

Dr. jur. Leo Villiger, von Cham.

Emil Merz, von Luzern.

Viktor Merz, von Murten und Bern.

Alexander Wyß, von Balm (Solothurn).

,, Otto Steiner, von Innerbirrmoos.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter und Briefträger in Vuitteboeuf: Herr Edmund Nicolet, von Lignerolles.

Posthalter in La Sagne: ,, Nestor Vuille, von La Sagne.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Villars-surOllon: Herr Henri Ferrod, von Ormonts-dessous.

Telegraphist in Vuitteboeuf: fl Edmund Nicolet, von Lignerolles.

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19.12.1894

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