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Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 29. Januar 1894 sucht der Verwaltungsrat der Thunerseebahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung im dritten Range der 22,03* km. langen Linie von Scherzligen nach Därligen und deren eigenen Anlagen in Interlaken, samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Verpfändungsgesetzes.

Die Verpfandung geschieht zum Zwecke der Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 300,000, welches zur Deckung eines Passivsaldos, zur Vermehrung des Rollmaterials und zur Schaffung eines Betriebsfonds verwendet werden soll.

Diesem Pfandrecht geht dasjenige im ersten Range für ein Anleihen von Fr. 2,000,000 und dasjenige im zweiten Range für ein Anleihen von Fr. 700,000 vor.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 17. Februar 1894- auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung bei dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 6. Februar 1894.

[2/2]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

200

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar

1894.

160

1893.

262

Zu- oder Abnahme.

--102

B e r n , den 12. Februar 1894.

[B.-B. 94.1. 54.]

Eidg. Auswanderungsbureau, Administrative Sektion.

^W^arniang.

Die Aufmerksamkeit der schweizerischen Gesandtschaften, Konsulate und Hülfsvereine im Auslande wird hiermit auf einen gewissen Antonio No n eil a von Sant'Antonino (Tessin) gelenkt, der mit einem Arm in der Schlinge alle Länder durchstreift und die öffentliche und private Wohhhätigkeit in schwindelhafter Weise ausbeutet. Er giebt zur Erlangung einer Unterstützung vor, er sei -in der Stadt soundso, wo er als Anstreicher gearbeitet, von einem Gerüst gefallen und habe sich den rechten Arni gebrochen ; der Haftpflichtprozeß gegen seinen Arbeitgeber solle nun in der Stadt soundso zur Verhandlung kommen, und er bitte um das Reisegeld, um sieh dorthin zu begeben. Auf diese Weise hat er bald gana Europa bereist: im April 1893 war er in Lissabon, im August 1893 in Barcelona, Ende November in Konstantinopel, Ende Dezember in Palermo, Ende Januar 1894 in Bern.

Der schweizerische Konsul in Palermo hat ihm am 24. Dezember 1893 einen zerrissenen Paß erneuert, der ihm am 31. Dezember 1891 vom schweizerischen Konsul in Triest ausgestellt worden war.

Der Arm, den er in der Schlinge trägt, war schon im Dezember 1891 gebrochen, denn der Paß des Konsuls in Triest trägt die Randbemerkung: Ne peut écrire ayant le bras cassé.

B e r n , den 12. Februar 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

201

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer ebenfalls in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters, Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß, werden die in Frankreich geborenen Kinder einer ebenfalls in Frankreich geborenen M u t t e r in Frankreich unwiderruflich als französische Staatsangehörige betrachtet, falls sie nicht binnen Jahresfrist, von dem Erlaß des erwähnten Gesetzes au gerechnet, die französische Staatsangehörigkeit ablehnen, und zwar gilt dies auch für den Fall, daß der V a t e r des betreffenden Kindes Schweizerb ü r g e r und selbst nicht in Frankreich geboren ist. -- Diese Bestimmung findet auf die gegenwärtig großjährigen Personen Anwendung, mit Einschluß derjenigen, die nicht in Frankreich wohnen.

Zur Erfüllung der Optionsförmlichkeiten wende man sich unverzüglich an das eidgenössische Departement des Auswärtigen in Bern, an die Staatskauzleien der verschiedenen Kantone, an die schweizerische Gesandtschaft in Paris oder an die andern schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Ausland.

B e r n , den 28. Juli 1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Bekanntmachung.

Das schweizerische Landwirtschaftsdepartement hat für den Grenz verkehr im Sinue von Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 20. Oktober 1885, betreffend den Verkehr mit Pflanzen zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden, die Einfuhr aller Vegetabilien außer der Rebe über die Zollämter Rafz, Rheinau, Durstgraben und die Zollbezügerei Osterfingen gestattet.

B e r n , den 12. Februar 1894.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

202

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Von Seiten des schweizerischen Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sieh noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung", ,,Provision11, ,,Deklaration", ,,Revision" u. a. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiermit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom schweizerischen Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Giitei-expedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranteu (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstälten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Warensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen^ daß für ihn bestimmte Warensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 8. August

1892.

Eidg. Oberzolldirektion.

203

Bekanntmachung.

/

Die in Klodnitz, Kreis Kosel (Schlesien), geborene Hedwig Emmerich, geborene Bartetzko, soll vor 15--20 Jahren in der Schweiz gestorben sein und ein bedeutendes Vermögen hinterlassen haben. Wer über den Ort, wo der Tod erfolgt ist, Auskunft geben kann, wird ersucht, der Bundeskanzlei davon Mitteilung zu machen.

Die Civilstandsämter insbesondere werden gebeten, in den Totenregistern nachzuschlagen und eventuell zu berichten.

B e r n , den 5. Februar 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Das schweizerische Konsulat in Barcelona teilt mit, daß alle in Barcelona niedergelassenen oder sich aufhaltenden Ausländer sich in Zukunft, mit ihren Ausweispapieren versehen, behufs Eintragung in die Fremdenregister beim Civilgouverneur einzufinden haben. Die in der Stadt wohnhaften Ausländer haben dieser Formalität bis Ende dieses Monats nachzukommen. Nach diesem Zeitpunkt in Barcelona ankommende Personen müssen sich binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft gehörigen Ortes anmelden.

Die schweizerischen Staatsangehörigen haben sich also unverzüglich bei dem genannten Konsulate einzuschreiben, eventuell ihre Pässe visieren zu lassen.

B e r n , den 5. Januar 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerten, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile:

204 Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von seilen der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverhand entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung, oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zn gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung ans dem bisherigen Staatsverbande (Entlassungsurkunde) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs zusicherung), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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14.02.1894

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