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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Bekanntmachung.

Das Publikum wird hiermit in Kenntnis gesetzt, daß demnächst eine auf 1. Juni nächstkünftig bereinigte Auflage des d e u t s c h e n Textes des Gebrauchstarifs herausgegeben wird, enthaltend, außer dem Einfuhr- und Ausfuhrtarif, das a l p h a b e t i s c h e Verzeichnis zu demselben, umfassend : a. sämtliche im Zolltarifgesetz verzeichneten Warengattungen ; b. die infolge von Hand eis vertragsstipulationen eingetretenen Abänderungen, bezw. Ergänzungen des Zolltarifgesetzes; c. die Zusätze für handelsstatistische Zwecke; d. alle Tarifentscheidungen.

Über die Anlage dieses Verzeichnisses geben die Bemerkungen auf Seite 110 des Gebrauchstarifes den erforderlichen Aufschluß.

Diese neue Tarifauflage ist bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen und Chur zum Preise von 80 Rappen per Stück erhältlich.

Den Inhabern von Tarifexemplaren älterer Auflagen wird auf Ansuchen hin, gegen Binsendung ihres Tarifs, die eine der vorgenannten Zolldirektionen den neuen Tarif zum Preise von 30 Rappen per Stück liefern.

Um die Stärke der neuen Auflage annähernd feststellen zu können, werden die Interessenten ersucht, bis Spätestens am 15. Juni ihre Bestellungen bei einer der drei obengenannten Zollgebietsdirektionen einreichen zu wollen.

B e r n , den 25. Mai 1894.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Schweizerische Silber Scheidemünzen.

Gegenüber verschiedenen Anfragen sieht sich das Finanzdepartement veranlaßt, bekannt zu geben, beziehungsweise in Erinnerung zu rufen, daß nach Art. 3 des Reglements über die Cirkulation und den Austausch der Silberscheidemüuzen vom 10. März

1869 jedermann berechtigt ist, schweizerische Silberscheidemünzen gegen grobe gesetzliche Sorten (auch gegen Banknoten) bei der Bundeskasse und bei den Hauptzoll- und Kreispostkassen zu beziehen.

Die Summe eines einmaligen solchen Bezuges darf jedoch nicht weniger als 50 Franken betragen.

Die zu diesem Zwecke ein- und ausgehenden Gelder genießen der Portofreiheit.

Dabei ist selbstverständlich, daß diesen sämtlichen Kassenstellen bei größern Begehren, beziehungsweise Sendungen die nötige Zeit zur Revision der auszuwechselnden Summen, den Hauptzollund Kreispostkassen überdies die nötige Frist zum Bezüge des Gegenwertes von der eidgenössischen Staatskasse in Bern eingeräumt werden muß.

B e r n , den 10. Mai 1894.

Eidg. Finanz département : Hanser.

Bekanntmachung.

Der eidgenössische Staatslialenâer für- 1894 ist erschienen nnd kann so lange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen 'werden beim Drncksaclienbureau der Bundeskanzlei.

NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

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Bekanntmachung.

Nach offiziellen Mitteilungen werden in Italien Nickelmünzen im Nennwerte von 20 Cts. ausgegeben, welche, wenn auch im Münzbilde von den schweizerischen Münzen ziemlich verschieden, den gleichen Durchmesser wie unsere Zwanzigrappenstücke haben.

Zur Vermeidung aller Mißverständnisse und zur Verhütung eines möglichen Schadens machen wir darauf aufmerksam, daß alle fremden Nickelmünzen keinen gesetzlichen Kurs in der Schweiz haben und daß den öffentlichen Kassen der Eidgenossenschaft die Annahme derselben an Zahlungsstatt untersagt ist. Ebensowenig kann eine Auswechslung unter Vermittlung der eidgenössischen Kassen stattfinden.

B e r n , den 22. Mai 1894.

Aus Auftrag des Schweiz. Bundesrates:

Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf den Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1893 betreffend Maßnahmen des Bundes gegen die Fulternot, welcher in Ziffer III bestimmt, daß Zollrückvergutung nur für solche Futtermittelbezüge stattzufinden habe, welche bis spätestens Ende März 1894 zur Einfuhrverzollung gelangen, wird andurch bekannt gemacht, daß noch ausstehende Zollrückvergütungsbegehren beförderlichst und spätestens bis Ende dieses Monats in Begleit der vorgeschriebenen Ausweise der schweizerischen Oberzolldirektion einzureichen sind. Später einlangende Begehren können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , den 14. Mai 1894.

Schweiz. Zolldepartement.

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Bekanntmachung.

Es wird den kantonalen Behörden zur Kenntnis gebracht, daß laut Mitteilung der k. und k. österreichisch-ungarischen Gesandtschaft in Sarajevo für Bosnien und die Herzegowina ein öffentliches Landesspital eingerichtet worden ist, das im Monat Juli dieses Jahres eröffnet werden dürfte. In die Anstalt werden spitalbedürftige Kranke ohne Unterschied der Zuständigkeit, des Standes und der Konfession aufgenommen. Die Unterbringung und Verpflegung der Kranken findet nach drei Klassen statt; für die erste ist dermalen eine Verpflegungstaxe von 2 fl. 50 kr., für die zweite von l fl. 25 kr. und für die dritte von 70 kr. pro Tag festgesetzt.

B e r n , den 28. Mai 1894.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Postamtliche Bekanntmachung.

Jn Gemäßheit von Art. 25 der Transportordnnng für die schweizerischen Posten, vom 7. Oktober 1884, sind sämtliche vom Jahr 1893 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen ans genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiermit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht anf irgend einen dieser Gegenstände erhöhen zn können glauben, die Einladung, sich diesfalls hei der nächsten Kreispostdirektion unter genauer Angabe über Beschaffenheit, Inhalt n. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittelst frankierten Briefes anzumelden.

Nach Ablauf von 3 Monaten von heute an werden die nicht reklamierten Gegenstände zn gnnsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 18. Mai 1894.

Bnndesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

Die Oberpostdirektion.

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1894

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22

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30.05.1894

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694-697

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