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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung des Bärschnerbaches und seiner obern Verzweigungen.

(Vom 26. Mai 1891.)

Tit.

Die Regierung des Kantons St. Gallen hat mit Schreiben vom 1. April 1891 zu Händen der Bundesversammlung ein Subventionsgesuch betreffend die Verbauung des Bärschnerbaches und seiner obern Verzweigungen eingereicht. Demselben ist eine technische Vorlage beigefügt, bestehend aus Bericht, Kostenvoranschlag, Uebersichtskarte und den in Detailplänen, Längen- und Querprofilen dargestellten Projekten.

Genanntem Schreiben ist zu entnehmen, daß der in der Gemeinde Wallenstadt befindliche Bärschnerbach infolge eines heftigen Gewitters am 4. Juni 1889 außerordentlich angeschwollen sei, sein theilweise tief eingeschnittenes Bett in der Nähe des Dorfes Bärschis innert kurzer Zeit mit Geschieben aufgefüllt und das umliegende Gelände verwüstet habe. Bei dieser Katastrophe sei es nur der sofortigen und ausreichenden Hülfeleistung Seitens der benachbarten Bevölkerung zu danken, daß die Ortschaft vor der Zerstörung bewahrt und der Bach wenigstens zum Theil zur Einhaltung seines bestehenden Laufes gezwungen worden sei.

Bin Untersuch des Bachlaufes in seinem obern Theile habe zudem ergeben, daß eine ganz bedeutende Geschiebszufu im,

95 Gange sei und ohne sofortige abhülfliche Maßnahmen die Gefährde für das Dorf fortbestehe, so daß die unverzügliche Erstellung einiger Schutzbauten als eine di-ingend nothwendige Maßnahme sich erwiesen habe.

Auf das einschlägige Gesuch der Regierung von St. Gallen vom 27. November 1889, sofort zwei Sperren, eine im Hauptbache ,,im Kohl'c und die andere im Sägebache ,,im Nutz", erstellen zu dtlrfen, wurde derselben mitgetheilt, daß in der sofortigen Ausführung der vorerwähnten Arbeiten kein Grund erblickt werden wolle, dieselben von einer eventuellen Subvention auszuschließen, insofern dieselben so erstellt würden, daß sie als Bestandteile einer rationellen Verbauung des Baches angenommen werden können.

Diese Bauten, dazu bestimmt, die seit dem Hochwasser an jenen Stellen aufgehäuften Geschiebsmassen vor Abschwemmung zu sichern und weitere von oben herkommende zurückzuhalten, bis weitere Verbauungsarbeiten ausgeführt würden, sind im verflossenen Jahre begonnen und auch zum großen Theile beendigt worden, und es hat die Besichtigung ergeben, daß dieselben ihrem Zwecke entsprechen.

Im Laufe des gleichen Jahres sind dann die Aufnahmen für das vollständige Verbauungsprojekt vorgenommen worden ; der Kostenvoranschlag für sämmtliche durin vorgesehenen Bauten beläuft sich auf Fr. 190,000.

Das vorliegende Projekt int unter Mitwirkung des eidg. Oberbauinspektorates entstanden, letzteres hat sich auch bei der Besichtigung nähere Kenntnisse der Ortsverhältnisse verschärft, so daß wir uns in der Lage befinden, Folgendes hierüber mitzutheilen.

Der Bärschnerbach oder vielmehr dessen 5 obere Verzweigungen, der Sägebach, die Simmelislochruns, die Schwammruns, die Schröderkopfruns und der Juxen- oder Vorderbach, entspringen an den am weitesten nach Osten gelegenen, steilen Abhängen der Kurfirsten, welche in der Sehönplangg 2271 m. über Meer, dem Trestenkopf 2340 m., dem Faulfirst 2370 m., der Gürblisegg^ 2243 m. bis zum Kleinen Alvier 2283 m. über Meer, hoch über das Seezthal herausragen. In der Terrasse, welche am Fuß dieser steilen Hänge sich hinzieht und auf welcher die Alpen Sennis, Nutz, Malun und Castelun sich befinden, haben sich diese Bäche zum Theil tief eingeschnitten und sind zu eigentlichen Wildwassern geworden. Vor ihrem Absturz zu Thaïe vereinigen sich diese sämmtlichen Wasserläufe und bilden
den Bärschnerbach, der, zuerst eine enge Felsschlucht durchfließend, über ein hohes Felsband herabstürzt und unmittelbar oberhalb dem Dorfe Bärschis das Thal erreicht.

96 Hier fließt er dem Fuße des Berghanges entlang, an den Häusern dieser Ortschaft vorbei, mit schwachem Gefalle dem sogenannten Eisenbahnkanale und damit der Seez zu.

Vor der Katastrophe vom Jahre 1889 war das Bachbett hinter dem Dorfe tief eingeschnitten, wurde jedoch durch die massenhafte Geschiebszufuhr vollständig angefüllt, so daß das Wasser zwischen den Häusern von Bärschis hindurchfloß, weite Strecken mit Kies und Schutt überführend.

Aus dem Gesagten geht hervor, daß die Abhülfe gegen die Wiederholung solcher Ereignisse nur in der möglichst vollständigen Verbauung sämmtlicher Bäche des Einzugsgebietes zu suchen ist, und es entspricht das vorliegende Projekt dieser Anschauungsweise vollständig.

Im S ä g e b a c h , dem westlichsten der Seitenbäche, sind im ·obersten Theile, im sog. Nutz, wo derselbe sich in die Schutthalden der Schönplang», Trestenköpfe, Sichelberg und Roßwand eingräbt, 7 Sperren und Entwässerungen in Aussicht genommen; im untern, flachern Theil sind 3 Sperren, wovon die eine, sehr bedeutende, als Ablagerungsplatz von großen Geschiebsmassen dienen soll, vorgesehen.

Die größte G-eschiebsquelle des Bärschnerbaches ist aber unzweifelhaft die S i m m e l i s l o c h r u n s , deren gegenwärtiger Zustand eine große Gefährde für das Dorf Bärschis bildet. Die Vertiefung dieser engen Rinne schreitet in der aus lauter Schutt bestehenden Sohle und den Hängen so rasch vorwärts, daß da, wo noch vor zwei Jahren ein gangbarer Weg durchführte, jetzt eine 10 m. hohe Schuttwand jeden Uebergang verunmöglicht.

Da das Gefalle auch sehr bedeutend ist, uämlich zwischen 20 und 50 %, so muß die unterste, 360 m. lange Strecke mittelst eines zusammenhängenden Systems von Sperren, roh gepflasterter Sohle und kontinuirlichen Seitenmauern verbaut werden. Oberhalb dieser Partie ist noch die Erstellung von 3 Sperren und mehrerer Sohl Versicherungen vorgesehen; auch sollen in den zahlreichen in den Hängen befindlichen kleineren Runsen ebenfalls Versicherungsurbeiten ausgeführt werden.

Die S c h w a m m r u n s , welche oberhalb der vorerwähnten steilen Strecke in die Simmelislochruns einmündet, ist bei Weitem nicht so gefährlich, und es sollte dort die Anlage von 7 Sperren nebst einigen Sohlversicherungen vollkommen genügen.

Dasselbe ist auch bei der S c h r ö d e r k o p f r u n s der Fall.
.Im untern Theile derselben treten Felsbänder zu Tage, und die Erstellung von 4 Sperren und einigen kleinern Einbauten wird genügend sein, um der vorhandenen Erosion zu begegnen.

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Von größerer Wichtigkeit ist dann wieder die Verbauung des J u z e n - oder V o r de r b â c h e s . Derselbe nimmt seinen Ursprung an der Wasserseheide zwischen der Alp Palfries und Malun und erhält sowohl von den rechten als von den linken Hängen zahlreiche Zuflüsse. An Bauten sind 9 Sperren und 10 Sohlversicherungen vorgesehen, außerdem noch zahlreiche Uferversicherungen und kleine Sohlregulirungen, sowie damit im Zusammenhang stehende Entwässerungen. Alle diese Arbeiten bezwecken die Verhinderung der Erosion in der Sohle und an den Seiten, eine Verminderung der Gefalle und Regulirung des Bachlaufes.

Im eigentlichen B ä r s c h n e r b a c h e , welcher, wie schon erwähnt, oberhalb des Dorfes zwischen hohen, steilen Felswänden eingeschlossen dahinfließt, ist in der obern Strecke, im sogenannten ,,Egli11, die Untermauerung und Ergänzung von natürlichen Felsstufen projektirt; weiter unterhalb im sogen. ,,Kohl" ist bereits eine große, hölzerne Sperre ausgeführt und die Erstellung von zwei weitern in Aussicht genommen.

Der eingereichte Devis sieht für die vorstehend erwähnten Bauten die Summe voo Fr. 190,000 vor und setzt sich folgendermaßen zusammen: 1. Verbauung des Sägebaches (auf der Alp Sennis und im Nutz) Fr. 24,800 2. Verbauung der Simmelislochruns ,, 80,000 3. Verbauuug der Schwammruns . . . . . . ,, 14,000 4. Verbauung der Schröderkopfruns ,, 10,000 5. Verbauung des Juzen- oder Vorderbaches . . ,, 16,000 6. Verbauungen im eigentlichen Bärschnerbache (im Egli und Kohl) ,, 32,000 7. Perimeteraufnahmen ,, 4,000 8. Projekt, Expropriationen und Bauleitung . . ,, 9,200 Total

Fr. 190,000

Das eidg. Oberbauinspektorat, welches die Prüfung des vorliegenden Projektes vorgenommen, hat zu demselben, sowie zum Kostenvoranschlage im Allgemeinen nichts zu bemerken. Allfällige Abänderungen in den Konstruktionen werden in der Zeit vor der Ausführung der Bauten, event. bei Anlaß der Genehmigung der Bauprogramme, besprochen werden.

Das eidg. Oberforstinspektorat spricht sich in seinem Berichte ·dahin aus, daß besonders die Gebiete im obern Tlieile der zahlBundesblatt. 43. Jahrg. Bd. III.

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98 reichen Bachrunsen sehr mangelhaft bestockt seien. Die Holzgrenze sei auch im Laufe der Zeit unverhältnißmäßig weit heruntergedrängt worden, und die alljährlichen großen Lawinenstürze von den oberhalb ansteigenden Felskämmen des Gamsberges, der Faulfirst, des Maluns etc. würden nicht gestatten, in jenen obern Regionen wieder Aufforstungen vorzunehmen. An einer einzigen Stelle, der sogen.

Bursthalde, sei in letzter Zeit mit Bundeshülfe eine Kultur in Angriff genommen worden, welche eine kleine Ausdehnung des Waldareals nach dieser Seite hin bezwecke.

In ihrem untern Theile sei die Alp von Tscherlach, wo keine Ausscheidung von Wald und Weide stattgefunden habe, zur Zeit noch ganz befriedigend bestockt. In Anbetracht aber, daß für die beabsichtigten Verbauungen ziemlich viel Holz werde verwendet werden müssen und daher eine erhebliche Lichtung der Bestände nicht zu vermeiden sein werde, sollte der Gemeinde empfohlen werden, am sogen. Nutz eine Aufforstung, an deren Kosten sich der Bund betheiligen würde, vorzunehmen. Auf den Bärschneralpen dagegen habe eine Ausscheidung von Wald und Weide stattgefunden. Trotzdem die Bestockung daselbst durchgehends eine mangelhafte sei, wären nun doch im Laufe des letzten Jahrzehntes dort recht erhebliche kahle Abholzungen zur Kreirung neuer Weideflächen vorgenommen worden. Irgend welche Kompensation dieses ' Ausfalles durch Aufforstung oder Einzäunung bisheriger Weideflächen sei bis dato unterblieben, indem die mit Bundessubsidien unterhaltene Kultur an der Bursthalde nicht als Gegenleistung betrachtet werden könne.

Die Flächen, welche in den Alpen von Bärschis aufgeforstet werden sollten, seien sehr ausgedehnt, jedoch würden alle übrigen Lokalitäten zurücktreten gegenüber der Wichtigkeit des ausgedehnten kahlen Gebietes, das nördlich der Alp Castelun ziemlich steil gegen den sogen. Vorderbach abfalle. Dieser Hang, die sogenannte Pradellahalde, einst bestockt, sollte nothwendig wieder zu Wald angepflanzt werden, und der Bund könnte sich auch bei dieser Aufforstung finanziell betheiligen. Daneben aber sollte die Gemeinde angehalten werden, einen angemessenen anderweitigen Ersatz der stattgehabten Umwandlungen von Wald in Weide auf eigene Kosten vorzunehmen.

Das Oberforstinspektorat faßt seine Anträge, mit welchen sich das schweizer. Industrie- und
Landwirthschaftsdepartement, Abtheilung Forstwesen, einverstanden erklärt, folgendermaßen zusammen : 1. Die Gemeinde Bärschis ist zu veranlassen, auf eigene Kosten eine angemessene Kompensation der stattgefundenen Umwand-

99 lung von Wald in Weide gemäß einer vom schweizerischen Industrie- und Landwirthschaftsdepartement, Abtheilung Forstwesen, zu genehmigenden Vorlage vorzunehmen; 2. die Gemeinde Bärschis anzuhalten, die sogen. Pradellahalde nach einem mit dem schweizer. Industrie- und Landwirthschaftsdepartemente, Forstabtheilung, zu vereinbarenden Projekte aufzuforsten, und 3. der Gemeinde Tscherlach zu empfehlen, die Kahlfläche am sogen. Nutz, ebenfalls nach einem mit obbenanntem Departemente zu. vereinbarenden Projekte, zu entwässern und zu Wald anzupflanzen.

Was nun die Frage anbetrifft, ob die Ausführung der ganzen Verbauung einem öffentlichen Interesse entspricht, wie dasselbe behufs Subventionirung vom Wasserbaupolizeigesetze verlangt wird, so kann dieselbe, wie aus der ganzen hier gemachten Darlegung der Verhältnisse am Bärschnerbache hervorgeht, unbedingt bejaht werden, und ist es daher unzweifelhaft, daß die projektirten Arbeiten subventionirt werden können.

Auf dasBeitragsverhältniß übergehend, spricht sich die Regierung von St. Gallen dahin aus, daß, in Anbetracht der großen Kosten und der finanziell sehr ungünstigen Lage der Gemeinde Wallenstadt, das im Gesetz gestattete Maximum von 50 % bewilligt werden möchte.

Sie führt des Weitern aus, wie die Ortsgemeinde Bärschis und das ganze Gebiet des Bärschnerbaches Bestandteile der politischen Gemeinde Wallenstadt bilden. Dieselbe habe aber bereits namhafte Opfer für Wildbachverbauungen gebracht, so für den Kirchen-, Acker-, Nissi- und Weidenbach und erst kürzlich noch für den Tseherlacherbach. Außerdem sei der ganze Grundbesitz mit einer außerordentlich hohen Seezkorrektionssteuer belastet, für welche Beiträge seit vielen Jahren erhoben worden seien und noch auf viele weitere Jahre fortbezogen werden müßten.

In Berücksichtigung dieser wirklich für die Interessenten sehr drückenden Verhältnisse sind wir der Ansicht, daß, wie bei den Wildbächen bei Beckenried und dem Eybach bei Luugern, sowie an den Wildbächen im Kanton Glarus, auch hier der im Gesetz gestattete Maximalbeitrag bewilligt werden sollte, und zwar sowohl für die Verbauungsarbeiten als für die Aufforstungen.

O O Was dann endlich das Ansetzen des Jahresmaxirnums anbelangt, so glauben wir, in Anbetracht, daß in den ersten Jahren möglichst energisch gebaut werden sollte, um rasch wenigstens einigermaßen Sicherheit zu erzielen, dasselbe zu Fr. 30,000 und die erste Anzahlung für das Jahr 1892 in Aussicht nehmen zu sollen.

100 Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räthen den hier nachfolgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 26. Mai 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Hauser.

Der Stellvertreter des eidg. Kauzlers : Schatzmann.

101 (Entwurf.")

Bundesbeschlnß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung des Bärschnerbaches und seiner obern Verzweigungen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Schreibens der Regierung von St. Gallen, vom I.April 1891; 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 26. Mai 1891; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird ein Bundesbeitrag für die Verbauungsarbeiten am Bärschnerbache und seinen obern Verzweigungen zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 50 % der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 95,000, als 50 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 190,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Verbauungsarbeiten werden 5 Jahre eingeräumt, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

102 Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältniß des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, verifizirten Kostenausweisen ; das jährliche Maximum beträgt Fr. 30,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1892 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich 'Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind dahier nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrath läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontroliren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrathes die nöthige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seite des Kantons St. Gallen die Ausführung dieser Verbauungen gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

103 Art. 8. Der Unterhalt der subventionirten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesrathe zu überwachen.

Art. 9. Im Gebiete des Bärschnerbaches und seiner obern Verzweigungen sind die Aufforstungsarbeiten, welche zur Ergänzung der Wirkung der Verbauung nöthig erscheinen, gleichzeitig mit letzterer, gemäß einem vom Kanton St. Gallen mit dem schweizerischen Industrie- und Landwirthschaftsdepartement, Forstabtheilung, zu vereinbarenden Projekte, gegen Bewilligung einer besondern Subvention hiefür, auszuführen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung des Bärschnerbaches und seiner obern Verzweigungen. (Vom 26. Mai 1891.)

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10.06.1891

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