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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer partiellen Aenderung der Verfassung des Kantons Uri, vom 3. Mai 1891.

(Vom 22. Mai 1891.)

Tit.

An der Landesgemeinde des Kantons Uri vom 3. Mai d. J.

wurden auf Antrag des Landrathes folgende Aenderungen der Verfassung vom 6. Mai 1888 beschlossen.

1. In Art. 19, also lautend: ,,Die Abstimmungen an der Landesgemeinde und den Gemeindeversammlungen geschehen durch offenes Handmehr. Letzteren bleibt überlassen, über jedes Geschäft nach gewalteter Diskussion auch geheim abzustimmen", wurde der zweite Satz wie folgt verändert: ,,Letzteren bleibt überlassen, auch die geheime Abstimmung zur Anwendung zu bringen".

Die Worte ,,nach gewalteter Diskussion" fallen weg. Nach der bisherigen Fassung war anzunehmen, daß geheime Abstimmung nur nach vorausgegangener Diskussion stattfinden durfte. Die neue Fassung enthält dieses Erforderniß nicht.

2. Der Art. 24, Abs. 2, soll folgendermaßen lauten: ,,Wahlen, welche von der Landesgemeinde, dem Landrathe, den Gemeindeversammlungen und den Korporationsgemeinden getroffen werden, stehen für zwei Amtsdauern unter dem Amtszwange. Eine Ersatzwahl während einer Amtsdauer ist als eine ganze Amtsdauer in Rechnung zu bringend

92 Die Worte ,,und den Korporationsgemeinden" standen im bisherigen Texte nicht. Durch die Aufnahme'derselben in den Art. 24 wird der Amtszwang auf die Wahlen der Korporationsgemeinden ausgedehnt. Wie der Regierungsrath uns tnittheilt, hatten sich seit dem Inkrafttreten der Verfassung von 1888 Schwierigkeiten ergeben, die Korporationsräthe, insoweit die Wahl ihrer Mitglieder den beiden Korporationsgemeinden (Uri und UrsernJ zusteht, vollständig zu besetzen. Diesem Uebelstand soll nun durch den Amtszwang abgeholfen werden.

Bisher war der Amtszwang nur für eine volle Amtsdauer vorgeschrieben. Durch die Revision wird er für zwei Amtsdauern eingeführt.

Da diese Neuerungen dem Bundesrechte nicht widerstreiten, beantragen wir, nach untenstehendem Beschlußentwurf, deren Gewährleistung.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 22. Mai 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Häuser.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

93 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Gewährleistung der Partialrevision der Verfassung des Kantons Uri vom 3. Mai 1891.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrathes vom 22. Mai 1891 betreffend die Aenderung der Artikel 19 und 24 der urnerischen Kantons Verfassung vom 6. Mai 1888, in B e t r a c h t : daß die neuen Verfassungsbestimmungen nichts enthalten, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre ; daß dieselben an der Landesgemeinde vom 3. Mai 1891 angenommen worden siûd ; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, .beschließt: 1. Den erwähnten Verfassungsbestimmungen des Kantons Uri wird die Bundesgarantie ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer partiellen Aenderung der Verfassung des Kantons Uri, vom 3. Mai 1891. (Vom 22. Mai 1891.)

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10.06.1891

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91-93

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