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Kreisschreiben des

schweizerischen Landwirthschaftsdepartements an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Verwendung der für 1891 ausgesetzten Kredite für Rindviehzucht.

(Vom 6. Januar 1891.)

Hochgeachtete Herren!

Die Bundesversammlung hat die Vorschläge des Bundesrathes betreffend Beiträge zur Hebung der Rindviehzucht genehmigt. Es werden deßhalb für das Jahr 1891 den Kantonen die gleichen Beiträge in Aussicht gestellt wie im abgelaufenen Jahr, nämlich r FU r Beiprämien an FD r Prämirung von Zuchtstiere.

Zuchtfamilien.

Fr. 4,432 Fr. 11,040 Zürich Bern 30,728 Tl 12,908 T) 11,936 4,290 Luzern . . .

) Ti T) 610 1,456 Uri V) fi 3,904 1,533 Schwyz Ï ^-"-" T) V) 518 Ohwalden 1,216 7) 7) 373 Nidwaiden 1,008 fi T) 1,184 565 Glarus f) TÏ 1,936 522 Zug fi V) 11,752 3,880 Freiburg ·n f) 4,072 1,692 Solothurn ·n T) 504 111 Basel-Stadt ·n f) 883 Basel-Landschaft . .

2,552 n n 525 Schaffhausen . . . .

840 ·n n Uebertrag Fr. 84,128 BvradesMatt. 43. Jahrg. Bd. I.

Fr. 32,842 , 3

34 FUr Beiprämien an Zuchtstiere.

Uebertrag Appenzell A. Rh. . .

Appenzell I. Rh. . . .

St. Gallen Graubünden . . . .

Aargau Thurgau Tessin . . . . . .

Waadt Wallis Neuenburg . . . . .

Genf. . . . . . .

Zusammen

FUr Prämlrung vort Zuchtfamilien.

Fr. 84,128 ,, 2,480 ,, 1,032 ,, 10,656 ,, 5,584 ,, 6,960 ,, 5,160 ,, 3,768 ,, 10,048 ,, 14,296 ,, 2,296 ,, 720

Fr.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

32,842 936 386 4,420 3,887 3,732 2,367 2,524 4,557 ,, 3,504 ,, 1,112 ,, 359

Fr. 147,128

Fr. 60,626

Ferner werden innert den Grenzen des uns zur Verfügung stehenden Kredites auch im laufenden Jahre den neu gegründeten Rindviehzuchtgenossenschaften Beiträge von Fr. 100 bis 300 an die Gründungskosten in Aussicht gestellt.

IQ Nachstehendem theilen wir Ihnen die Bedingungen mit, unter welchen die Auszahlung obiger Bundesbeiträge erfolgt.

I. Beiprämien für Zuchtstiere.

1. Die Kantonsregierungen, welche auf einen eidgenössischen Zuschuß zum kantonalen Prämienbetrag Anspruch machen, haben dem unterzeichneten Departement wenigstens vier Wochen vor Abhaltung der Schauen a. Anzeige zu machen über die Orte und Tage, an welchen die diesjährigen Zuchtstierschauen stattfinden sollen; b. Mitteilungen zu machen über die Anzahl und den Gesammt.betrag der kantonalen Prämien, welche an jenen Schauen voraussichtlich für Zuchtstiere und Stierkälber zur Vertheilung gelangen werden.

2. Der Betrag der zur Vertheilung gelangenden kantonalen Prämiensumme für die Zuchtstiere muß mindestens ebenso hoch sein, wie der Betrag der damit verbundenen eidgenössischen Beiprämien.

3. Der Gesammtbetrag der kantonalen Prämie und der eidgenössischen Beiprämie muß für den einzelnen prämirten Zuchtstier mindestens s e c h s z i g Franken ausmachen.

35 4. Die Zahl der bisherigen Schauorte darf nicht willkürlich vermehrt, beziehungsweise die Größe der bisherigen Schaukreise darf nicht vermindert werden, weil größere Schaukreise auch größere Gewähr dafür bieten, daß nur die besten Zuchtstiere prämirt werden.

5. Die eidgenössischen Beiprämien sind den Bigenthümern der prämirten Zuchtstiere und Stierkälber an den Schauen selbst oder unmittelbar nach denselben in Form von Gutscheinen zuzustellen, welche nach Verlauf von zehn Monaten, vom Tage der Prämirung an gerechnet, zur Einlösung gelangen, sofern der amtliche Nachweis geleistet wird, daß die prämirten Thiere innert dieser Zeit zur Zucht innerhalb des Kantons, welcher sie prämirt hat, verwendet worden sind.

6. Die Kantonsregierungen haben dem unterzeichneten Departement innert Monatsfrist nach Beendigung der Sehauen ein Verzeichnis derjenigen prämirteu Zuchtstiere und Stierkälber zu übermitteln, welchen eidgenössische Beiprämien zuerkannt worden sind.

7. Vor Schluß des Jahres haben die Kantonsregierungen deng unterzeichneten Departement einen eingehenden Bericht über den Stand der Rindviehzucht zu erstatten. Derselbe soll enthalten : a. Die Gesammtzahl der an den Schauen aufgeführten Zuchtstiere und Stierkälber; b. ein Verzeiehniß sämmtlicher prämirter Zuchtstiere und Stierkälber, mit Angabe der Race derselben und der Beträge der einzelnen Prämien ; c. die Anzahl und den Gesammtbetrag der für Kühe und Rinder verabfolgten kantonalen Prämien, Maximum und Minimum derselben ; d. Angaben über die allgemeinen Zustände und Bedürfnisse der Rindviehzucht.

Im Fernern wiederholen wir unsere in frühern Kreissuhreibem geäußerten Wünsche betreffend V o r n a h m e der S t i e r p r ä m i r u n g e n im H e r b s t (statt im Frühjahr, wie dies noch in zwei Kantonen der Fall ist), betreffend V e r w e n d u n g der Z u c h t stiere nur für K ü h e und Rinder gleicher Farbe und betreffend A u s s c h l u ß d e r g e r i n g e n u n d m i t w e s e n t l i c h e n Erbfehlern behafteten Zuchtstiere von der Zucht.

Ilo Prämirung von Zuchtt'amilien.

Wir ersuchen Sie, auch dieses Jahr das Programm für diese Prämirungen zu entwerfen und uns Ihren Entwurf w e n i g s t e n s

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vier Wochen vor Abhaltung der betreffenden Sehauen zur Kenntnißnahme und Genehmigung einzusenden. Wie Sie wissen, bezweckt ·der Bund mit diesen Prämirungen die E r z e u g u n g m ö g l i c h s t vieler und möglichst guter Zuchtstiere, über deren A b s t a m m u n g v o n r a c e n r e i n e n , g e s u n d e n u n d leis t u n g s f ä h i g e m V i e h s t ä m m e n g l a u b w ü r d i g e Nachweise «erbracht werden können.

Gut organisirte Zuchtgenossenschaften werden voraussichtlich besser wie Private geeignet sein, dieses Ziel zu erreichen, schon weil sie in der Regel mehr weibliche Thiere besitzen, weil sie eher im Stande sind, gute Zuchtstiere zu erwerben, und aus diesen Gründen von den Wechselfällen, welche kleine Zuchtfamilien schwächen und zerstören, weniger beeinflußt werden. Die Zuchtbuchführung der Genossenschaften wird im Allgemeinen mehr Vertrauen erhalten; «ndlich sind betreffend Aufzucht und Haltung der Thiere Genossenschaften durchschnittlich eher als Private in der Lage, geeignete Einrichtungen, wie gemeinschaftliche Alpsömmerung, Laufplätze im Winter etc., ' zu schaffen.

o Die Bildung von Genossenschaften ist deßhalb soviel wie möglich und auch dadurch zu fördern, daß die Zuchtbestände derselben bei der Zuchtfamilienprämirung nicht ungünstiger behandelt werden als die Zuchtfamilien der Privaten. Jedenfalls soll neben ·der Qualität der Thiere auch deren Zahl berücksichtigt werden ; dies geschieht, indem die Höhe der Prämien durch diejenige Ges a m m t p u n k t z a h l bestimmt wird, welche sich ergibt, nachdem für jedes Thier der betreffenden Familie oder Genossenschaft eine vorgesehene Minimalpunktzahl abgezogen worden ist. Zuchtfamilien von Privaten oder von Genossenschaften, bei denen nicht mindestens drei Thiere diese Minimalpunktzahl erreichen oder übersteigen, sind won der Prämirung auszuschließen.

Auf diese Weise wird die Prämie nach dem individuellen Werth der Thiere, s o w i e nach deren Zahl berechnet und stets
Was die Abstammung, beziehungsweise
Verwandtschaft der zu prämirenden Thiere betrifft, so berücksichtigen die Vorschriften aiehrerer Kantone ausschließlich nur die Abstammung von weibäicher Seite, während dem männlichen Theile ein ebenso großer

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Einfluß zukömmt und deßhalb die Abstammung von männlicher Seite ebenfalls berücksichtigt werden sollte.

Es wäre gut, wenn bald ein einheitliches, für die ganze Schweiz maßgebendes Programm für die Prämirung der Zuchtfamilien und Zuchtbestände der Genossenschaften aufgestellt werden könnte, nach dem sich die Züchter endgültig zu richten im Stande wären.

Wenn Sie sich Mühe geben, Programme auszuarbeiten, welche den oben erwähnten Zweck am besten und arn schnellsten zu erreichen versprechen,' so würde dieser Wettbewerb der Kantone uns in die Lage versetzen, das Vorzüglichste als allgemeine Vorschrift auszuwählen.

III. Beiträge für Gründung yon Zuchtgenossenschaften.

Soweit der von der Bundesversammlung bewilligte Kredit reicht,, werden auch im laufenden Jahre den neu gegründeten Rindviehzuchtgenossenschaften Beiträge von Fr. 100 bis 300 an die Gründungskosten verabfolgt. Die im eidg. Handelsregister eingetragenen Genossenschaften, welche sich um derartige Beiträge bewerben, haben sich durch Vermittlung der betreffenden Kantonsregierung bei dem unterzeichneten Departement anzumelden. Der Anmeldung sind die Statuten, das Mitgliederverzeichniß und das Zuchtbuch der Genossenschaft beizulegen.

Die betreffenden Genossenschaften haben mit ihren im konkurrenzfähigen Alter befindlichen und im Zuchtbuch eingetragenen Thieren jährlich an den Prämirungen der Zuchtfamilien theilzunehmen.

Die Höhe des Bundesbeitrages an die Kosten der Gründung richtet sich nach der Zahl und nach der Qualität der bei dieser Konkurrenz prämirten Thiere.

Genossenschaften, welche sich vor dem fünften Jahre nach Empfang des Bundesbeitrages wieder auflösen, oder deren Zuchten innert dieser Frist bei der Zuchtfamilienprämirung nicht mehr prämirt werden können, haben diesen Beitrag unter solidarischer Haftbarkeit der Genossen wieder dem Bunde zurückzuvergüten.

Wir empfehlen Ihnen, auch dieses Jahr Kurse über Zucht und Beurtheilung des Rindviehes zu veranstalten. Rechtzeitige Begehren um Abhaltung von derartigen interkantonalen Kursen und Besprechungen werden wir gerne und nach Möglichkeit berücksichtigen.

38 Kantonen, welche Mangel an tüchtigen erfahrenen Preisrichtern haben, empfehlen wir, die Beurtheilung einem einzigen tüchtigen Fachmanne versuchsweise anzuvertrauen. Wie im letzten Jahr sind wir wiederum gerne bereit, auf Verlangen Preisrichter auf Kosten des Bundes abzuordnen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 6. Januar 1891.

Schweizerisches

Landwirthschaftsdepartement Deucher.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des schweizerischen Landwirthschaftsdepartements an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Verwendung der für 1891 ausgesetzten Kredite für Rindviehzucht. (Vom 6. Januar 1891.)

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07.01.1891

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