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Bundesrathsbeschluß betreffend

Vollziehung von Art. l des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken.

(Vom 3. Juni 1891.)

Der schweizerische Bundesrath, in Hinsicht auf den Nationalrathsbeschluss vom 5. Juni 1889 (Motion Comtesse); auf den Antrag seines Industrie- und Landwirthschaftsdepartements, beschließt:

1. Als Fabriken im Sinne von Art. l des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 23. März 1877, werden unter dem Vorbehalte, daß die in dem genannten Artikel enthaltenen allgemeinen Bedingungen zutreffen, betrachtet und dem erwähnten Gesetze unterstellt: a. Betriebe mit mehr als 5 Arbeitern, welche mechanische Motoren verwenden, oder Personen unter 18 Jahren beschäftigen, oder gewisse Gefahren für Gesundheit und Leben der Arbeiter bieten ; b. Betriebe mit mehr als 10 Arbeitern, bei welchen keine der sub litt, a genannten Bedingungen zutrifft; c. Betriebe mit weniger als 6, resp. weniger als 11 Arbeitern, welche außergewöhnliche Gefahren für Gesundheit und Leben bieten, oder den unverkennbaren Charakter von Fabriken aufweisen.

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2. Der Bundesrathsbeschluß vom 25. Juni 1878 ist, soweit er die Ateliers der Uhrenindustrie betrifft, aufgehoben.

3. Der gegenwärtige Beschluß tritt sofort in Kraft und ist in die Amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen aufzunehmen.

B e r n , den 3. Juni

1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend Vollziehung von Art. l des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken. (Vom 3. Juni 1891.)

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1891

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10.06.1891

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138-139

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