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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Enthebung der im zollfreien landwirtschaftlichen Grenzverkehr zur Einfuhr gelangenden Trauben und Trester von der Monopolgebühr.

(Vom 30. Dezember 1890.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , in weiterer Ausführung seines einschlägigen Beschlusses vom 15. Januar 1889;

auf den Antrag seines Finanz- und Zolldepartements, beschließt: Art. \. Trauben und Traubentrester, welche als Erzeugnisse von in der Grenzzone gelegenen Grundstücken nach Maßgabe von Art. 5, litt, b, des Zollgesetzes vom 27. August 1851 und Art. 121 u. ff. der VollziehungsVerordnung zu diesem Gesetz, vom 18. Oktober 1881, von der Entrichtung des Eingangszolles befreit sind, werden in Bezug auf die Bestimmungen der Bundesverfassung, des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1887 und des Alkoholgesetzes vom 23. Dezember 1886 unter folgenden Voraussetzungen vorläufig wie inländische Produkte derselben Art behandelt: a. Trauben zur Weinbereitung, sofern sie in ungekeltertem Zustande zur Einfuhr gelangen;

32 6. Trester, sofern sie in der Zeit zwischen der Kelterung und dem 30. November gleichzeitig mit dem zugehörigen neuen Wein eingeführt werden. Das Finanzund Zolldepartement wird ermächtigt, die genannte Einfuhrfrist für die aus der Grenzzone des Veltlin's stammenden Tresterimporte zu verlängern und mit Bezug auf die unter diesen Beschluß fallenden Einfuhren aus dei' erwähnten Gegend überdieß ausnahmsweise zu gestatten, daß die Trester für sich, also nicht in Begleit des zugehörigen neuen Weines, in die Schweiz gebracht, werden.

Jedoch soll in allen Fällen das Gewicht der Trester 40 °/o des, Gewichtes des zugehörigen Weins nicht übersteigen.

Art. 2. Für die Durchführung dieses Beschlusses sind die einschlägigen Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Zollgeseta vom 27. August 1851, d. d. 18. Oktober 1881, insbesondere diejenigen des achten Abschnittes maßgebend.

Art. 3. Die Gültigkeit des vorliegenden Beschlusses wird auf die Jahre 1891 und 1892 beschränkt. Wenn sich Mißstände ergeben sollten, kann derselbe indessen schon vor Ablauf des Jahres 1892 modifizirt oder aufgehoben werden.

Art> 4. Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1891 in Kraft. Das Finanz- und Zolldepartement wird mit dessen Vollziehung beauftragt.

B e r n , den 30. Dezember 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Enthebung der im zollfreien landwirtschaftlichen Grenzverkehr zur Einfuhr gelangenden Trauben und Trester von der Monopolgebühr.

(Vom 30. Dezember 1890.)

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Jahr

1891

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.01.1891

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31-32

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