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Bnndesrathsbeschluß über

die Rekursbeschwerden betreffend die Großrathswahlen vom 3. März 1889 im tessinischen Wahlkreise Monte Carasso.

(Vom 21. Juli 1891.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat

in Sachen der Rekurbeschwerden betreffend die Großrathswahlen vom 3. März 1889 im tessinischen Wahlkreise Monte Carasso nach dem Bericht des Justiz- und Polizeidepartements folgenden T h a t b e s t a n d gefunden : Der Regierungskommissär hatte in P r e o n z o die zwei Bürger Genetelli, Dom., fu Giov., und Pisani, Dom., fu Pietro, aus dem Stimmregister für die Großrathswahl vom 3. März 1889 gestrichen, weil sie mit ihren Steuern im Rückstände seien. Hiegegen rekurrirte die Munizipalität mit der Behauptung, daß sie mit ihren Gemeindesteuern vollkommen in Ordnung gehen. Der Staatsrath jedoch wies den Rekurs mit der Begründung ab, daß, wenn sie auch mit den Gemeindesteuern in Ordnung sein mögen, sie nicht auf dem Staatssteuerregister stehen, und dies zu ihrer Ausschließung genüge. Dagegen rief Advokat Dell Era telegraphisch den Schutz des Bundesrathes an. Die Untersuchung des Bundesdelegirten ergab, daß beide kein steuerbares Vermögen besitzen. Auf das Wahlergebniß dieses Wahlkreises bleibt die Frage, ob diese beiden Bürger zuzulassen seien oder nicht, ohne Einfluß.

1170 Der Bundesrath zieht in Erwägung: Da die beiden Bürger kein der Staatssteuer unterliegendes Vermögen besitzen, so kann auch nicht mit Recht gesagt werden, daß sie mit derselben im Rückstande seien, und die Behauptung des Staatsrathes, daß schon der bloße Umstand, daß Jemand nicht auf dem Staatssteuerregister stehe, ihn des Aktivbürgerrechts beraube, ist ganz ungerechtfertigt und findet nirgends Anhalt im Gesetze. Die beiden Bürger sind daher mit Unrecht gestrichen worden.

Demnach hat der Bundesrath beschlossen: 1. Die Streichung der beiden Genannten im Stimmregister ist aufgehoben.

2. Mittheilung an den Staatsrath des Kantons Tessin für sich und zu Händen der betheiligten Behörden und Burger.

B e r n , den 21. Juli 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß über die Rekursbeschwerden betreffend die Großrathswahlen vom 3.

März 1889 im tessinischen Wahlkreise Monte Carasso. (Vom 21. Juli 1891.)

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Jahr

1891

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3

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30

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22.07.1891

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1169-1170

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