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Vollziehungsverordnung zum

Bundesgesetz vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waaren und der gewerblichen Auszeichnungen.

(Vom 7. April 1891.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , in Ausführung des Art. 37 des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waaren und der gewerblichen Auszeichnungen; auf den Vorschlag seines Departements des Auswärtigen (Abtheilung für geistiges Eigenthum),

beschließt: I. Hinterlegung.

Art. 1. Behufs regelrechter Hinterlegung einer Marke (Art. l, Ziffer 2, des Gesetzes) sind dem eidgenössischen Amte für geistiges Eigenthum einzureichen: 1. ein Eintragungsgesuch mit Bordereau, auf gedrucktem Formular, in zwei Exemplaren; 2. die Marke oder deren getreues Abbild (Abdruck des unter 3 vorgeschriebenen Cliché), in zwei Exemplaren ;

1022 jedes derselben soll auf einem mit Datum und Unterschrift, versehenen weißen Papierbogen großen Formates aufgeklebt sein ; 3. ein Cliché, welches zu der in Art. 18 vorgeschriebeneu Veröffentlichung der Marke durch den Druck dient; der Abdruck dieses Cliché muß die Marke so wiedergeben , wie sie, abgesehen von Farbengebung, beansprucht wird; (die vorschriftmäßigen Dimensionen eines Cliché sind: Seitenlänge der Bildfläche 15--100 mm., Dicke 24 mm.) ; 4. die Eintragungsgebühr von Fr. 20; 5. die gemäß Art. 7 des Gesetzes erforderlichen Aktenstücke betreffend die Berechtigung des Anmelders, eine Marke eintragen zu lassen, nämlich : a. seitens Industrieller und sonstiger Produzenten, deren Produktionsgeschäft sich in der Schweiz befindet, sowie seitens Handeltreibender, welche daselbst eine feste Handelsniederlassung besitzen, eine von dem dazu befugten Handelsregisterbüreau erlassene Erklärung neuen Datums, welche die zur Zeit gültige Einschreibung im Handelsregister enthält, oder seitens von Leuten, welche dem Obligatorium der Einschreibung in's Handelsregister nicht unterworfen sind, ein von der kompetenten Behörde ihres Wohnortes ausgefertigtes Aktenstück neuen Datums, welches ihren genauen Namen und Zunamen enthält und bezeugt, «laß sie in der betreffenden Ortschaft dauernd wohnen ; b. seitens Industrieller, Produzenten und Handeltreibender, deren Geschäft sich in einem Staate befindet, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, der Ausweis, daß sie im betreffenden Staate ihr Geschäft haben und ihre Marken daselbst geschützt sind ; c. seitens Vereinigungen von Industriellen, Produzenten und Handeltreibenden die unter a beziehungsweise

1023 b erwähnten Ausweise und außerdem ein Zeugniß betreffend ihre persönliche Handlungsfähigkeit, wenn dieselbe nicht schon aus den vorerwähnten Aktenstücken hervorgeht; d. seitens öffentlicher Verwaltungen von Staaten, welche der Schweiz Gegenrecht halten, der Ausweis, daß ihre Marken im betreffenden Staate geschützt sind ; 6. ein die Rechte des Hinterlegers an in seine Marke aufgenommenen ehrenvollen, Auszeichnungen gehörig beglaubigendes Aktenstück (s. Art. 14, 4 des Gesetzes) ; 7. eine geschriebene Vollmacht, wenn der Hinterleger sich durch eine Drittperson vertreten läßt ; soll der Vertreter zur Unterzeichnung des Gesuches bevollmächtigt sein, so ist dies in dem betreffenden Aktenstück ausdrücklich zu erwähnen.

Art. 2. Die Eintragungsgesuche müssen in einer der drei Landessprachen abgefaßt werden ; die Gesuchsteller haben sich dabei eines in derselben Sprache gedruckten Formulars (s. Beilage) zu bedienen, welches in entsprechender Weise auszufüllen ist.

Die eine Marke betreffenden Aktenstücke müssen in der Sprache des Eintragungsgesuches geschrieben oder in Begleit von Uebersetzungen in diese. Sprache eingereicht werden, deren Uebereinstimmung mit den Originalakten offiziell bezeugt wird. Die Aktenstücke bilden einen bleibenden Bestaudtheil des zu einer Marke gehörenden Aktenheftes.

Wenn der Hinterleger die Vornahme einer seine Marke betreffenden Amtshandlung durch einen Bevollmächtigten anbegehren läßt, so hat_ letzterer jedes Mal eine sachbezügliche schriftliche Spezialvollmacht einzureichen, außer es habe der Vertreter seiner Zeit eine für die ganze Schutzdauer der Marke geltende Generalvollmacht eingereicht.

Die Gebühren sind entweder per Postmandat einzusenden oder auf dem eidgenössischen Amte für geistiges

1024 Eigenthum persönlich zu entrichten. In beiden Fällen wird eine Empfangsbescheinigung ausgestellt.

Briefe und Postsendungen an das Amt müssen frankirt werden.

Art. 3. Wenn einer Marke schriftliche Angaben beigefügt sind, die in verschiedenen Sprachen wiedergegeben werden, so genügt zu ihrem Schütze die Hinterlegung und Eintragung in einer einzigen Sprache, vorausgesetzt, daß der von der Marke hervorgebrachte Gesammteindruck durch die Anwendung der verschiedenen Texte nicht verändert wird (s. Art. 12 des Gesetzes).

II. Erueuerungen, Aenderungen, Uebertragungen und Löschungen.

Art. 4. Die Schutzfrist ist auf 20 Jahre, vom Eintragungsdatum an gerechnet, festgesetzt5 jedoch kann sich der Markeninhaber vermöge einer im Laufe des letzten Jahres neuerdings erwirkten Hinterlegung die Fortdauer des Schutzes jeweilen für eine fernere gleich lange Zeitdauer sichern. Zu dem Ende hat er dieselbe Gebühr zu bezahlen und die gleichen Formalitäten und Bedingungen zu erfüllen, wie bei der ersten Hinterlegung, und außerdem die Registernummer der Marke anzugeben. Das eidgenössische Ami für geistiges Eigenthum wird, immerhin ohne Verbindlichkeit, den Berechtigten auf den demnächst eintretenden Ablauf der Schutzfrist aufmerksam machen. Wird die Wiedererneuerung der Marke innerhalb sechs Monaten nach Ablauf der Schutzfrist nicht verlangt, so wird dieselbe im Register gelöscht (s. Art. 8 des Gesetzes).

Art. 5. Eine aus dem Register gelöschte Marke kann seitens eines Dritten für die gleichen Erzeugnisse oder Waaren erst nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der Löschung

1025 an gerechnet, rechtskräftig hinterlegt werden (Art. 10 des öesetzes).

Art. 6. Für die Eintragung einer Markenübertragung (s. Art. 11 des Gesetzes) ist die gleiche Gebühr zu entrichten und sind die gleichen Formalitäten und Bedingungen ·zu erfüllen, wie bei der ersten Hinterlegung ; überdies ist die Registernummer der Marke anzugeben und ein Aktenstück einzureichen, welches die Uebertragung in gehöriger Form feststellt.

Die durch Eintragung einer Markenübertragung erworbenen Rechte haben eine Dauer von 20 Jahren, vom Datum dieser Eintragung an gerechnet.

Art. 7. Abänderungen an Geschäftsfirmen werden, wenn keine Uebertragung vorliegt, gegen Vorweisung einer ·amtlichen Abschrift der betreffenden Eintragung im Handelsregister oder eines gleichwerthigen Aktenstückes seitens derjenigen Personen, die dazu nicht verpflichtet sind, sowie gegen» Angabe der Nummern der hinterlegten Marken, in das Markenregister eingetragen.

Diese Eintragung wird unentgeltlich vollzogen, wenn es ·sich um Abänderungen an Geschäftsfirmen handelt, welche nicht Bestandteile von Marken sind. In diesem Falle enthält die Veröffentlichung der Eintragung das Markenbild nicht.

Für die Eintragung von Abänderungen an Geschäftsfirmen, welche Bestandteile von Marken sind, wird eine Gebühr von Fr. 10 bezogen. In diesem Falle bildet das Markenbild einen Bestandtheil der Veröffentlichung der betreffenden Eintragung; das Cliché der Marke muß daher zugleich mit dem sach bezüglichen Gesuche eingereicht werden.

Art. 8. Gesuche betreffend Ausdehnung des Markenschutzes auf andere Erzeugnisse und Waaren, als die durch die ursprüngliche Hinterlegung geschützten, sind wie neue Eintragungsgesuche zu behandeln.

1026 Art. 9. Auf schriftliches Begehren hin streicht das eidgenössische Amt im Register Erzeugnisse und Waaren,, für welche eine hinterlegte Marke fernerhin nicht mehr gebraucht werden soll. Diese Streichung wird unentgeltlich vollzogen.

III. Eintragung.

Art. 10. Sofort nach Empfang eines Eintragungsgesuches untersucht das Amt, ob dasselbe den gesetzlichen und reglementarischeii Vorschriften entspricht.

Art. 11. Das Amt führt ein Gesuchsvegister, in welchem die wesentlichen, die Hinterlegung betreffenden Angaben,, sowie gegebenen Falles die Vorkehren eingetragen werden, welche die Ergänzung der Gesuche betreffen.

Art. 12. Wenn das Amt gewahr wird, daß eine angemeldete Marke sich von bereits geschützten oder seit weniger als 5 Jahren gelöschten Marken (s. Art. 10 und 13 des Gesetzes) nicht durch wesentliche Merkmale unterscheidet, macht es den Gesuchsteller in konfidentieller Weise darauf aufmerksam, worauf dieser, sein Gesuch aufrecht erhalten, abändern oder zurückziehen kann.

Wenn der Gesuchsteller das Gesuch aufrecht erhält oder innert einer Woche nicht antwortet, so wird die Marke auf dessen Verantwortlichkeit hin eingetragen.

Die auf vertrauliche Anzeigen bezügliche Korrespondenz wird dem zur Marke gehörenden Aktenhefte nicht einverleibt.

Art. 13. Das Amt verweigert die Eintragung (s. Art. 14 des Gesetzes) in folgenden Fällen : 1. wenn die in Art. l vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt worden sind; 2. wenn die Marke als wesentlichen Bestandtheil öffentliche Wappen oder überhaupt irgendwelche als Staats-

1027 oder Gemeingut anzusehende Figuren oder Zeichen enthält ; 3. wenn die Marke durch ihren Inhalt gegen die guten, Sitten verstößt; 4. wenn mehrere Personen gleichzeitig die Eintragung einer Marke verlangen, bis eiae derselben einen gehörig beglaubigten Verzicht der Mitbewerber oder ein in 0 Rechtskraft erwachsenes Urtheil vorweist ; 5. wenn die Marke eine andere Herkunftsbezeichnungenthält, als diejenige des Ortes oder Landes, wo der Hinterleger seine Geschäftsniederlassung hat, vorausgesetzt, daß der Marke außer jener Bezeichnung nicht auch die Firma und Adresse des Geschäftes des Hinterlegers ungefähr gleich deutlich beigefügt ist; (diese Bestimmung bezieht sich nicht auf diejenigen Bezeichnungen von Erzeugnissen, welche einen generischen Charakter oder denjenigen einer Phantasiebenennung haben) ; 6. wenn die Marke eine ersonnene, nachgeahmte oder nachgemachte Firma enthält; 7. wenn der Hinterleger seine Rechte an in der Markevorkommenden ehrenvollen Auszeichnungen nicht nachweist.

Das Amt bezieht eine Gebühr von Fr. 5 für die Rücksendung jedes Gesuches, welches abgewiesen oder zurückgezogen wird. Es kann eine Frist von 3 Monaten, vom Datum der ersten Einreichung an gerechnet, gewähren, innert welcher die den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht entsprechenden Gesuche in Ordnung zu bringen sind.

Art. 14. Das zuständige eidgenössische Departement kann von Amtes wegen die Löschung derjenigen Marken anordnen, welche trotz der Bestimmungen des Art. 13, Ziff. 2 und 3 irrthümlicher Weise eingetragen worden sind (s. Art. 14, Ziff. 2 des Gesetzes).

1028 Art. 15. Wenu das eidgenössische Amt die Eintragung einer Marke verweigert, kann der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid innert der Nothfrist von 3 Monaten beim zuständigen Departement- einen Rekurs anhängig machen. Wenn der Entscheid des Amtes vom Departement bestätigt wird, kann wiederum innert einer dreimonatlichen Frist die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesrathes angerufen werden.

Art. 16. Regelrecht eingereichte Gesuche werden sofort, auf Verantwortlichkeit der Gesuchsteller, in das Markenregister eingetragen.

Dieses enthält folgende Angaben : 1. die Ordnungsnummer der Marke; 2. Tag und Stunde der regelrechten Hinterlegung und der Eintragung; 3. den Tag der Veröffentlichung und die Nummer des amtlichen Blattes, in welchem dieselbe erfolgt ist; 4. Namen und Zunamen, Beruf und Adresse des Hinterlegers ; 5. Namen und Zunamen, sowie die Adresse seines allfälligen Vertreters; 6. die Angabe der Waaren oder Erzeugnisse, für deren Bezeichnung die Marke bestimmt ist, sowie die darauf bezüglichen Aenderungen ; 7. allfällige Bemerkungen des Hinterlegers ; 8. Firma- Änderungen ; 9. Erneuerungen, Uebertragungen, Löschung ; 10. allfällige Bemerkungen des Amtes.

Die Registereintragungen finden in der Sprache des Hinterlegungsgesuches statt.

Das Amt führt ein stets auf dem Laufenden gehaltenes alphabetisches Verzeichnis der Markeneigenthümer, mit Angabe der Nummern ihrer Marken, nach.

1029 Art. 17. Das Amt legt für jede Marke ein besonderes Aktenheft an, welches, mit Ausnahme, der auf die konfldentiellen Anzeigen bezüglichen Korrespondenz, alle dieselbe betreffenden Aktenstücke enthält. Diese Aktenhefte werden nach den Markennummern geordnet.

Art. 18. Die Neueintragungen, Erneuerungen, Uebertraguugen und Anvvendungsausdehnungen werden durch Vermittlung des Amtes in dem hiefür bezeichneten offiziellen Publikationsorgan kostenfrei veröffentlicht.

Die Veröffentlichung findet in der Sprache der Eintragungsgesuche statt.

Dieselbe enthält folgende Angaben: 1. die Ordnungsnummer der Marke; 2. Tag und Stunde der Eintragung; 3. die Firma, bezw. Namen und Zunamen des Hinterlegers, sowie dessen Domizil; 4. die typographische Abbildung des Markencliché ; 5. die Angabe der Waaren oder Erzeugnisse, für welche die Marke gebraucht wird.

Das Amt gibt außerdem jedes Jahr eine Sammlung aller im abgelaufenen Jahre in der Schweiz eingetragenen Marken heraus, welche auch ein alphabetisches Register der Markeneigenthumer enthält. Diese - Publikation wird vom Amte zu einem mäßigen Preise verkauft.

Die Markenclichés werden den Hinterlegern alsbald nach deren Gebrauch für die verschiedenen Druckarbeiten zurückgegeben.

^ Art. 19. Sobald die Veröffentlichung im offiziellen Publikationsorgan erfolgt ist, klebt das Amt auf jedes der beiden Gesuchsformulare je ein Exemplar der Markenpublikation und versieht beide mit Stempel und Unterschrift.

1030 Eines dieser Formulare wird sofort als Hinterlegungscertificat dem Gesuchsteller übermittelt; das andere wird dem Aktenhefte einverleibt.

Art. 20. Im offiziellen Publikationsorgane werden auch die in Art. 7 erwähnten Abänderungen und die in Art. 9 erwähnten Gebrauchsbeschränkungen kostenfrei veröffentlicht ; diese Veröffentlichungen enthalten nur dann die Abbildungen der Marken, wenn die Abänderungen mit Gebühren belegt sind.

Art. 21. Die Löschung der Marken wird vom Amte kostenfrei vorgenommen ; sie findet in folgenden Fällen statt : 1. wenn der Markeneigenthümer einen schriftlichen Verzicht einreicht ; 2. wenn die Erneuerung einer Marke nicht innert 6 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist regelrecht nachgesucht wird; 3. wenn das zuständige schweizerische Departement die Löschung anordnet (Art. 14); 4. wenn die Löschung durch ein in Rechtskraft erwachsenes gerichtliches Urtheil verlangt wird.

In den Fällen l, 3 und 4 werden die bezüglichen Aktenstücke dem Aktenheft der gelöschten Marke einverleibt.

Das Amt veröffentlicht die Löschungen kostenfrei und in der Regel ohne Abdruck des Cliché'; letzteres wird nur dann ebenfalls veröffentlicht, wenn im Fall 4 das gerichtliche Urtheil es verlangt und das Cliché dem Amte zugleich mit dem Löschungsbegehren eingereicht wird.

Art. 22. Jedermann kann vom Amte Auskunft über den Inhalt des Markenregisters oder Auszüge aus demselben verlangen, sowie Einsicht in die Aktenhefte der Marken nehmen. Das Amt darf jedoch nur im Falle gerichtlicher Anordnung Akten aus der Hand geben.

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Ueber die Korrespondenz betreffend vertrauliche Anzeigen dürfen keinerlei Mittheilungen gemacht werden.

Das Amt bezieht für seine Auskunftsertheilungen folgende Gebühren, welche zum Voraus zu entrichten sind: 1. für mündliche Auskunft Fr. l per Marke; 2. für schriftliche Auskunft oder Registerauszüge Fr. 2 per Marke; 3. für Einsichtnahme der Aktenhefte Fr. 2 per Marke.

IV. Während Ausstellungen gewährter zeitweiliger Schutz.

Art. 23. Wenn ein Angehöriger eines Staats, mit welchem die Schweiz in keinem auf den Markenschutz bezüglichen Vertrags Verhältnisse steht, seiner auf Waaren oder Erzeugnissen, welche auf einer schweizerischen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Ausstellung aufgelegt sind, angebrachten Marke den in Art. 35 des Gesetzes vorgesehenen zweijährigen Schutz sichern will, muß derselbe vor Schluß der Ausstellung ein diesbezügliches Gesuch an das eidgenössische Amt für geistiges Eigenthum richten.

Zugleich muß das Cliché der Marke eingereicht und eine Gebühr von Fr. 10 entrichtet werden. Das Amt stellt dem Hinterleger ein Zeugniß aus, auf welchem ein Exemplar der Markenpublikation aufgeklebt wird.

Die Gesuche um zeitweiligen Schutz werden in ein besonderes Register eingetragen.

V. Verschiedenes.

Art. 24. Mit Bewilligung des zuständigen Departementes kann das eidgenössische Amt für geistiges Eigenthum seine Beziehungen zu Vermittlungsagenten, deren Handlungsweise gegenüber dem Amte oder ihren Klienten zu ernsten Klagen Anlaß gibt, abbrechen.

1032 In der Regel findet die erstmalige Unterbrechung der Beziehungen auf die Dauer eines Monats statt, im Wiederholungsfalle auf längere Zeit, bezw. für immer.

Gegen Agenten ergriffene Disziplinarmaßregeln werden vom eidgenössischen Amte unter Angabe der Motive registrirt und in dem hiefür bezeichneten offiziellen Publikationsorgane ohne Begründung veröffentlicht.

Art. 25. Das eidgenössische Amt ist ermächtigt, von sich aus die auf Hinterlegung und Eintragung der Marken bezügliche Korrespondenz zu führen, unter Vorbehalt, in Rekursfällen, der Entscheidung des Departementes, bezw.

des Bundesrathes.

Art. 26. Das eidgenössische Amt hält ein Kassabuch, in welches seine Einnahmen und Ausgaben eingetragen werden, und stellt allmonatlich Rechnung. Das Kontrolbüreau des Finanzdepartementes wird dieses Kassabuch alle Monate verifiziren, indem es dasselbe mit dem Markenregister vergleicht.

Art. 27. Die Gesuchsformulare werden vom eidgenössischen Amte unentgeltlich geliefert.

Art. 28. Zu Anfang jedes Jahres veröffentlicht das eidgenössische Amt statistische Angaben über seine Geschäftsführung im abgelaufenen Jahre.

Art. 29. Die vorliegende Vollziehungsverordnung tritt auf 1. Juli 1891 in Kraft.

Durch dieselbe werden die Vollziehungsverordnung vom 2. Oktober 1880 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1879, betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Bundesrathsbeschluß vom 13. Dezember 1880, betreffend die Taxen für Auszüge und Abschriften des Amtes für Fabrikund Handelsmarken, und der Bundesrathsbeschluß vom

1033 4. Januar 1881, betreffend Anwendung der Art. 4 und 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, außer Kraft gesetzt.

B e r n , den 7. April 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

1034 Vorderseite.

(In zwei Exemplaren auszufüllen.)

Beilage.

Schweizerische Eidgenossenschaft.

Marken.

Eintragungsgesuch.

D Unterzeichnete von Beruf "wohnhaft in überreich dem eidgenössischen Amte für geistiges Eigenthum vorliegendes Eintragungsgesuch für eine Marke, als deren rechtmäßige Eigenthümersich erklär Die Marke soll zur Bezeichnung nachstehender Waaren oder Erzeugnisse, bezw. ihrer "Verpackung, dienen:

u der in der Schweiz unter As Ueb ertragung den Namen eingetragenen Marke.

Allfällige Bemerkungen :

auf

(Ort und Datum:) (Unterschrift des Hinterlegers oder seines Vertreters :)

Zeugniß des

eidgenössischen Amtes für geistiges Eigenthum.

Markenpublikation.

Marke As Datum der regelrechten Hinterlegung und Eintragung : "Veröffentlichungsdatum : Bern, den

189 Eidg. Amt fUr geistiges Eigenthum,

(Bordereau auf der Rückseite.)

Der Direktor:

1035 RUckseite.

Marken.

Bordereau der eingereichten Akten, Gebühren und Gegenstände.

(Die auf vorliegendes Gesuch nicht zutreffenden Angaben sind zu streichen.)

1. Ein Eintragungsgesuch mit Bordereau in zwei Exemplaren.

2. Die Marke oder deren getreues Abbild (Abdruck des Cliché) in zwei Exemplaren, jedes derselben auf einen weißen Papierbogen großen Formates geklebt und mit Datum und Unterschrift versehen.

3. Ein Cliché, welches die Marke so wiedergibt, wie sie abgesehen von der Farbengebung beansprucht wird. (Die vorschriftmäßigen Dimensionen eines Gliche sind : Seitenlängen der Bildfläche 15--100 mm., Dicke 24 mm.)

4. Die Eintragungsgebühr von Fr. 20.

5. Die Aktenstücke betreffend die Berechtigung des Anmelders, seine Marke eintragen zu lassen (s. Art. l, 5 der Vollziehungsverordnung :)

6. Für eine Marke, in welche ehrenvolle Auszeichnungen aufgenommen sind : ein die Anrechte an dieselben in gehöriger Form beglaubigendes Aktenstück.

7. Wenn der Hinterleger einen Vertreter bestellt hat: eine schriftliche Vollmacht, welche gegebenen Falles den Vertreter ausdrücklich berechtigt, das Gesuch selber zu unterschreiben.

8. Für eine Uebertragung : ein Aktenstück, welches in gehöriger Form die Uebertragung der Marke mit dem Geschäft, dessen Erzeugnissen sie zur Unterscheidung dient, beglaubigt.

Ort und Datum: Unterschrift des Hinterlegers bezw. seines Vertreters : (Gesuch auf der Vorderseite.)

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Bundesblatt. ' 43. Jalirg. Bd. I.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waaren und der gewerblichen Auszeichnungen. (Vom 7. April 1891.)

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Jahr

1891

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15

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.04.1891

Date Data Seite

1021-1035

Page Pagina Ref. No

10 015 208

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