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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Abstimmung vom 15. März 1891 über das Bundesgesetz vom 26. September 1890 betreffend die arbeitsunfähig gewordenen eidgenössischen Beamten und Angestellten.

(Vom 10. April 1891.)

Tit.

Gegen- das von den eidgenössischen Rätheu unterm 26. September 1890 vereinbarte, von der Bundeskanzlei am Tag darauf veröffentlichte Bundesgesetz betreffend die arbeitsunfähig gewordenen eidgenössischen Beamten und Angestellten sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, den 26. Dezember 1890, eine Reihe von Gesuchen um Veranstaltung der Volksabstimmung eingelangt, welche im Ganzen 89,934 Unterschriften enthielten.

Von diesen Unterschriften mußten, vorwiegend aus dem Grunde, weil sie nicht eigenhändig hingesetzt waren, 5362 als ungültig erklärt werden. Die Zahl der restirenden gültigen Unterschriften erreichte daher die immerhin hohe Ziffer von 84,572.

Diese Gesammtzahl vertheilt sich auf die einzelnen Kantone wie folgt:

1010 Gültige Total der UnterUnterschriften. schriften.

Kantone.

Zürich . . .

Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zu" Freiburg Solothurn . . .

Baselstadt . . .

Baselland . . .

Schaffhausen Appenzell A. Rh .

Appenzell I. Rh. .

S t . Gallen . . .

Graubünden . .

Aartrau . . .

Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Von 100 Ungültige StimmbeUnter- rechtigten haben schriften.

unterschrieben.

714 1,531 17,178 16,267 12,494 12083 1,872 1,667 2,241 2,690 1,137 . 1,072 703 763 161 162 460 471 1,583 1,659 2,328 2,461 241 243 352 358 919 939

817 911 411 205 449 65 60 1 11 76 133 2 6 20

5,185 6,324 4,855 16,796 4,973

5,111 6,048 4,324 16,063 4,728

74 276 531 733 245

12,8

7,843

7,507

336

28,7

89,934

84,572

5,362

13,8

2,o ·ilo,7

40,2 46,!

22,i 31,8

27,6 2,o

8,0 5,7 13 T

2,2

i£ 10,0 29,o 70,4 13,3

.

Schweiz

Da sonach die verfassungsmäßig geforderte Anzahl von Unterschriften weit überschritten war, hatten wir die Aufgabe, die Volksabstimmung anzuordnen.

Mit Schlußnahme vom 16. Januar 1891 setzten wir den Abstimmungstag auf den 15. März 1891 fest und erließen die üblichen Weisungen an die Kantone und an die Bundeskanzlei.

Die Austheilung der A bstimmungsvorlagen vollzog sich mit wünschbarer Promptheit. Von einem einzigen Privaten wurde wegen

ion verspäteter Austheilung Beschwerde bei der Bundeskanzlei erhoben; nach dem Bericht der betreffenden Kantonskanzlei war die Schuld einem untergeordneten Gemeindebeamtea beizumessen. Wir selbst haben uns zu weiterem Einschreiten um so weniger veranlaßt gefunden, als der Beschwerdeführer, welchem von jenem Bericht Kenntniß gegeben worden ist, sich dabei beruhigt zu haben scheint.

Das Resultat der Abstimmung selbst ergibt sich aus folgender Tabelle :
Kantone.

È 1"

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w S.



.0

i

03 "O

--

c

Ungültige und leere Stlmm1 1 h- -e karten.

o c

tïngültig.

Zürich . .

80.403 68,147 112,027 66,003 Bern. . .

Luzern . .

31,246 -- Uri ...

4,165 3,484 12,198 Schwyz . .

6,220 3,629 2,237 Obwalden .

Nidwalden .

2,900 1,819 Grlarus . .

8,292 5,703 Zug ...

5,713 3,421 Fraburg .

28,837 20,093 Solothurn .

18,468 11,164 Baselstadt .

12,391 5,939 Baselland .

11,554 7,830 8,071 Schaff hausen 7,145 Appenzell A. Rh. 12,501 10,461 3,161 Appenzell 1. Rh 2,887 51,323 40,533 St. Gallen .

Graubünden 22,288 -- Aargau . .

39,693 34,651 24,125 18,527 Thurgau .

29,547 16.515 Tessin . .

63,117 34,953 Waadt . .

Wallis . .

27,714 20,319 25,286 .- 12,267 Neuenburg .

19,130 Genf. . .

9,211 657,779

--

41

»

Leer

522 -- 17

19 -- 3 5 11

130 136 8 70 47 94 8

736 22 -- 311 -- 147 87 40

317

254 --

Ü a

E

Ja.

Nein.

z

-

2059

3 12 2 28 34

2 8 2 9

m = g> »

126 -- 24 166

48,129 53,788 20,514 3.103 5,613 2,115 1,676 4,018 2,778 18,012 8,701 1,824 6,304 5,357 8,386 2,727 33,342 !

14,317 1 29,570 16,945 11,064 26,107 17,956 9,145 2,486

66,047 65,481 24,978 3,467 6,198 2,225 1,814 5,670 3,376 19,963 11,028 5,931 7,758 7,090 10,365 2,870 39,797 16,821 . 34,318 18,401 16,198 34,806 20,208 12,061 8,957

17,918 11,693 4,464 364 585 110 138 1,652 598 1,951 2,327 4,107 1,454 1,733 1,979 143 6,455 2,504 4,748 1,456 5,134 8,699 2,252 2,916 6,471

445,828

91,851 353,977.

Hiernach ist das Gesetz, bei ungewöhnlich starker Betheiligung, mit 353,977 gegen 91,851 Stimmen, d. h. mit einer Mehrheit von 262,126 Stimmen verworfen. Einzig die Kantone Baselstadt und Ge nf haben angenommen.

1012 Wir ersuchen Sie, unter Vorlage sämmtlicher bezüglicher Akten, von diesem Ergebnisse Akt zu nehmen, und benutzen im Uebrigen den Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. April 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der ßun d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

1013

Instruktion für

die Grenzthierärzte.

(Vom 26. März 1891.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , auf den Autrag seines Landwirthschaftsdepartements, beschließt: Art. 1. Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement wird ermächtigt, im Interesse der Vornahme der thierärztlichen Untersuchung des einzuführenden Viehes je nach Bedürfniß eine oder mehrere der vom Bundesrathe für die Einfuhr von Vieh bezeichneten Zollstätten vorübergehend zu schließen und wieder zu öffnen.

Das genannte Departement bestimmt die Zeiten, Tage und Stunden, zu welchen diese Zollstätten für die Vieheinfuhr geöffnet sind, und sorgt dafür, daß auf jeder derselben die einzuführenden Thiere des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Schweine- und Ziegengeschlechts von einem amtlich hiefür bezeichneten diplomirten Thierarzt untersucht werden. Der gleiche Thierarzt kann abwechselnd auf mehreren Zollstätten funktioniren.

Art. 2. Die Grenzthierärzte werden vom Bundesrathe auf den Vorschlag des schweizerischen Landwirthschaftsdepartements ernannt. Sie sind wie die übrigen eidg. Angestellten alle drei Jahre der Wahl unterstellt.

1014 Art. 3. Jeder Grenzthierarzt hat dem schweizerischen Landwirthschaftsdepartement einen Stellvertreter in der Person eines diplomirten Thierarztes, welcher ihn im Falle von Krankheit, Abwesenheit oder anderweitiger unvermeidlicher Verhinderung in seinen Funktionen und auf seine Kosten ersetzt, in Vorschlag zu bringen.

Der Stellvertreter daif nur auf bestimmten Auftrag des Grenzthierarzts hin oder des Chefs des Zollbüreaus, für welches er bezeichnet ist, seine Funktionen ausüben.

Art. 4. Läßt sich ein Stellvertreter irn grenzthierärztlichen Dienste Fehler oder Unregelmäßigkeiten zu Schulden kommen, so kann das schweizerische Landwirthschaftsdepartement den Grenzthierarzt dazu anhalten, ihm einen ändern Stellvertreter in Vorschlag zu bringen.

Die Zollbeamten müssen, bevor sie die Stellvertreter zum Dienste berufen, davon Mittheilung erhalten haben, daß der Grenzthierarzt abwesend oder an der Ausübung seine» Dienstes verhindert sein werde.

Eine vorn Grenzthierarzt getroffene Verfügung kann in keinem Falle vom Stellvertreter oder von einem ändern Thierarzte aufgehoben oder abgeändert werden.

Art. 5. Die Grenzthierärzte haben über alle ihren Dienst betreffenden Vorfälle direkt dem schweizerischen Landwirthschaftsdepartement Bericht zu erstatten ; sie haben sich den Anordnungen dieser Behörde zu unterziehen und die von derselben ausgehenden Weisungen und Instruktionen genau zu befolgen.

Sie sind außerdem verpflichtet: a. an den Tagen und zu den Stunden, welche für das Einführen von zur Durchfuhr oder zum Importe bestimmtem Vieh festgesetzt worden sind, auf der betreffenden Zollstätte anwesend zu sein ; im Verhinderungsfalle haben sie rechtzeitig ihren Stellvertreter, die betreffende Zollstätte und eventuell das schwei-

1015

è.

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/.

zerische Land\virthschaftsdepartement zu benachrichtigen ; dafür zu sorgen, daß die Telegramme und andere den grenzthierärztlichen Dienst betreffende Korrespondenzen bei ihrer Abwesenheit unverzüglich dem hiefür Be-» fugten zur weitern Veranlassung eingehändigt werden ; einen Passirschein nur dann auszufüllen und vom Talon abzutrennen, wenn die Thiere untersucht und frei von kontagiösen und infektiösen Krankheiten befunden worden sind ; eine Desinfektionsflüssigkeit zur Ausführung der Vorschriften des Artikels 96 der Vollziehungsverordnung .

vom 14. Oktober 1887 auf ihre Kosten in genügender Menge stets in Bereitschaft zu halten; dem schweizerischen Landwirthschaftsdepartement jeden Monat mit den Talons der ausgestellten Passirscheine einen statistischen Bericht über die Einfuhr der verschiedeoen Thiergattungen und deren Durchschnittswerthe einzusenden; den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872, dessen Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887, namentlich hinsichtlich Kapitel II (Artikel 86 bis 101, Viehseuchenpolizei an der Grenze, Durchfuhr, Einfuhr von Fleisch), sowie allen in Kraft bestehenden Vorschriften über Viehseuchenpolizei genau nachzukommen.

Art. 6. Die Entschädigungen für die Grenzthierärzte werden vom Bundesrathe festgesetzt und in zweimonatlichen Raten durch das schweizerische Landwirthschaftsdepartement ausgerichtet.

Diese Entschädigungen können durch bundesräthlichen Entscheid reduzirt oder erhöht werden ; sie werden namentlich reduzirt, wenn eine oder mehrere Einfuhrstationen für kürzere oder längere Zeit für die Einfuhr von Vieh geschlossen werden.

1016 Wird eine Zollstätte für die Einfuhr von Vieh definitiv geschlossen, so fällt von dieser Zeit an die dem Grenzthierarzt ausgesetzte Besoldung vollständig dahin. Der Letztere anerkennt durch die Annahme seiner Ernennung .diese Bestimmung zu Recht und verpflichtet sich zum vornherein, auf alle weitern Ansprüche in diesem Falle zu verzichten.

Art. 7. Die Grenzlhierärzte beziehen außer der vom Bundesrathe festgesetzten Entschädigung einen Zuschlag im Betrage von 5 Rp. von jedem ausgestellten Passirscheine.

Dieser Betrag wird denselben durch den Zolleinnehmer verabfolgt.

Art. 8. Wenn Unregelmäßigkeiten in der Amtsführung der Grenzthierärzte vorkommen, so kann das schweizerische Landwirthschaftsdepartement Bußen im Betrage von Fr. 5 bis Fr. 100 verhängen. Schwere Widerhandlungen haben die sofortige Abberufung des Fehlbaren zur Folge.

Art. 9. Die Hefte mit den Passirscheinen werden den Grenzthierärzten vom schweizerischen Landwirthschaftsdepartement verabfolgt (Art. 92 der Verordnung vom 14. Oktober 1887).

Alle Rubriken der Formulare (Schein und Talon) sind sorgfältig und leserlich auszufüllen.

Art. 10. Bezüglich der Mitbenutzung der Zollbüreaux für die Ausfertigung der Passirscheine durch die Grenzthierärzte wird Verständigung derselben mit den Zolleinnehmern vorbehalten. Wo diese Mitbenützung gewährt werden kann, soll es unentgeltlich geschehen.

Art. 11. Die vom Bundesrathe festgesetzte die thierärztliche Untersuchung des zur Durchfuhr Einfuhr bestimmten Viehes (Art. 16), sowie die für sirschein zu entrichtende Taxe wird gleichzeitig Zollgebühr vom Zolleinnehmer eingezogen.

Taxe für oder zur den Pasmit der

1017 Art. 12. Für Thiere, welche mit ansteckenden Krankheiten behaftet oder derselben verdächtig sind, und welche aus diesem Grunde zurückgewiesen werden, ist die Taxe für die thierärztliche Untersuchung zu entrichten. Das Gleiche gilt für Thiere, welche von unregelmäßigen oder durchgestrichene Stellen enthaltenden Gesundheitsscheinen begleitet sind. Jede wegen ansteckender Krankheit oder wegen Verdachts derselben erfolgte Zurückweisung ist dem schweizerischen Land wirthschaftsdepartement,sowie den Grenzthierärzteu der dei- betreffenden Einfuhrstation benachbarten Zollstätten telegraphisch anzuzeigen.

Art. 13. Die Grenzthierärzte haben die aus Auftrag des schweizerischen Militärdepartements gekauften Rernontepferde und die vom schweizerischen Landwirthschaf'tsdepartement importirten Zuchthengste ohne Untersuchung und ohne Passirscheine einführen zu lassen.

Art. 14. Zur Durchfuhr oder Einfuhr bestimmte Thiere haben die Grenze an den amtlich für die Zollstätten hiefür festgesetzten Zeiten zu passiren.

Immerhin können die Zollbeamten die Vieheinfuhr alle Werktage, von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends, gestatten. In diesem Falle hat der Eigenthümer der Thiere außer den für den Passirschein und für die Untersuchungamtlich festgesetzten Taxen eine mäßige Zuschlagstaxe zu entrichten, welche dem Grenzthierärzte verbleibt, der den Betrag derselben auf dem Passirscheine, sowie auf dem dazugehörenden Talon vormerkt.

Art. 15. Es ist den Grenzthierärzten untersagt, an Sonntagen ihren Dienst auszuüben. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Festtage Neujahr, Charfreitag, Auffahrt und Weihnachten.

Art. 16. Die Taxen, welche für die thierärztliche Untersuchung der einzuführenden Thiere zu entrichten sind, werden folgendermaßen festgesetzt:

1018 Für jedes über l Jahr alte Pferd oder Maulthier Für jeden Esel und jedes Fohlen unter J Jahr Für jedes Stück Rindvieh von 60 Kilogr. Gewicht und darüber Für jedes Stück Riudvieh unter 60 Kilogr. Gewicht (Kälber) .

.

s Für jedes Schwein von 25 Kilogr. Gewicht und darüber Für jedes Schwein unter 25 Kilogr. Gewicht .

Für jedes Schaf Für jede Ziege Für frisches oder geräuchertes Fleisch pro 100 Kilogramm Für Quantitäten unter 100 Kilogr

Fr. 1. -- ,, --.65 ,,

--.65

,, --. 40 ,, ,, ,, ,,

--. 40 --. 15 --.15 --.15

,, 1. 50 ,, --. 50

Für diejenigen einzuführenden Thiere, welche behufs Durchführung der Quarantäne durch Brand, bezw. Stempelung ./u kennzeichnen sind, betragen die Taxen per Stück : a. für Großvieh Fr. --. 80 b. für Kälber ,, --. 50 c. für Schweine über 25 Kilogr ,, --. 50 d. für Schafe ,, --. 20 Der Zolleinnehmer bezieht außerdem 25 Rp. für jeden ausgestellten Passirschein.

Art. 17. Für die tierärztliche Untersuchung des zur Sommerung und Winterung eingeführten Viehes sind die, im Bundesrathsbeschlusse vom 3. April 1888 vorgesehenen ermäßigten Taxen zu entrichten.

Art. 18. Damit die Untersuchung der einzuführenden Thiere in den an der Grenze gelegenen Bahnhöfen möglichst genau und rasch vor sich gehe, haben die Angestellten der Bahngesellsehaften die Grenzthierärzte in der Ausübung ihrer Funktionen zu unterstützen.

Wenn die mit der Eisenbahn zur Einfuhr gelangenden 'Thiere im Bahnwagen nicht mit der nöthigeu Sorgfalt unter-

1019 ·sucht werden können, so kann der Grenzthierarzt die Ausladung aller oder eines Theiles der zu untersuchenden Thiere anordnen.

Zur Erleichterung der thierärztlichen Untersuchung haben ·dieEisenbahngesellschaften auf allen wichtigen Einfuhrstationen Barrieren zum Anbinden des Großviehs und eingefriedigte /Plätze zur Aufnahme des Kleinviehs zu beschaffen.

Art. 19. Die Verwaltungen der Bahngesellschaften treffen die notwendigen Maßnahmen, damit die Viehtransporte in den Grenzbahnhöfen während der Zeit verweilen, deren der Grenzthierarzt bedarf, um die einzuführenden Thiere sorgfaltig zu untersuchen.

Art. 20. Kein mit Vieh beladener Eisenbahnwagen darf ohne die Bewilligung des Grenzthierarztes der Einfuhrstation in's Innere des Landes befördert werden.

Nichtbeachtung dieser Bestimmung ist telegraphisch dem .schweizerischen Landwirthschaftsdepartement mitzutheiten.

Art. 21. Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement kann den Grenzthierärzten die Ueberwachung der Desinfektion der Eisenbahnwagen, Quais, Rampen und der -zum Verladen und Ausladen des Viehes dienenden Plätze auf Bahnhöfen übertragen, welche in der Nähe der Grenze liegen.

Art. 22. Den Grenzthierärzten werden das vom schweizerischen Landwirthschaftsdepartement herausgegebene Viehseuchen bulletin, sowie die dieselben interessirenden Bulletins der Nachbarländer zugestellt werden.

Art. 23. Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement wird ermächtigt, gutflndenden Falls spezielle Kommissäre zu dem Zwecke zu bezeichnen, auf einer mehr oder weniger ausgedehnten Grenzstrecke den Dienst der Grenzthierärzte zu überwachen und zu kontroliren.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. I.

71

1020 Art. 24. Die Instruktion für die Grenzthierärzte vom 24. Dezember 1886, sowie alle mit vorstehenden Bestimmungen, in Widerspruch stehenden Vorschriften sind aufgehoben.

B e r n , den 26. März 1891.

Im Kamen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Abstimmung vom 15. März 1891 über das Bundesgesetz vom 26. September 1890 betreffend die arbeitsunfähig gewordenen eidgenössischen Beamten und Angestellten.

(Vom 10. Ap...

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1891

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15

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.04.1891

Date Data Seite

1009-1020

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10 015 207

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