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Bundesgesetz betreffend

die Anlage eidgenössischer Staatsgelder und der Spezialfonds.

(Vom 10. April 1891.)

Die Bunde sverSammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 17. März 1891, beschließt: Art. 1. Die eidgenössischen Staatsgelder und die Spezialfonds sind, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, zinstragend anzulegen.

Art. 2. Von den eidgenössischen Staatsgeldern sollen die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben erforderlichen Summen und außerdem ein Betrug von mindestens 10 Millionen Franken als Reserve für die ersten Kosten eines allfälligen Truppenaufgebotes jederzeit in Baar in der eidgenössischen Staatskasse vorhanden sein.

Es wird in die Kompetenz der Bundesversammlung gelegt, für diese Reserve einen höhern oder niedrigem Mindestbetrag festzusetzen.

Art. 3. Die Anlage der eidgenössischen Staatsgelder geschieht auf folgende Arten :

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a. gegen h y p o t h e k a r i s c h e Sicherheit an Private, Korporationen oder Gemeinden, jedoch nur in solchen Kantonen, deren Gesetzgebung die leichte Realisirbarkeit der Hypothek gewährt; 6. gegen f a u s t p f ä n d l i c h e Sicherheit, geleistet durch Hypothekartitel (Litt, a) oder zuläßig erklärte Obligationen und Staatspapiere (Litt, c, d und e); c. in O b l i g a t i o n e n , welche von K a n t o n e n oder von der E i d g e n o s s e n s c h a f t ausgegeben oder garantirt sind; d. in a u s l ä n d i s c h e n S t a a t s p a p i e r e n ; e. in O b l i g a t i o n e n s c h w e i z e r i s c h e r Bisenb a h n e n , deren Reinerträgnisse in den vorausgegangenen drei Jahren eine Verzinsung des Gesammtaktienkapitals zu mindestens 3 °/o gestattete ; /. in Depositen bei den Staatskassen der Kantone und bei schweizerischen Banken, deren Statuten und Einrichtungen vollständige Garantie bieten; g. in Wechseln auf schweizerische und ausländische Bankplätze, mit höchstens vier Monaten Verfallzeit und mit wenigstens zwei bekannten, soliden Unterschriften versehen.

Auf schweizerischen Wechseln kanu die zweite Unterschrift durch Bestellung eines Faustpfandes (Litt, b) ersetzt werden.

Ausländische Wechsel müssen die Unterschrift einer schweizerischen, beim Bunde akkreditirten oder unter Staatsgarantie stehenden Bankflrma tragen (Art. 7).

Art. 4. Die Anlagen für die S p e z i a l f o n d s sollen .ausschließlich in Hypothekartiteln oder Staats- und Eisenbahnobligationen geschehen (Art. 3, Litt, a, c, d und e).

Werthtitel, welche Bestandteile von Schenkungen, Stiftungen oder Vermächtnissen bilden, können mit Bewilligung

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Art. 5. Bei Anlagen auf Hypothek (Art. 3, Litt, a) sind folgende Grundsätze zu beobachten : a. Die Darleihenssumme darf zwei Dritttheile der amtlichen oder fachmännischen Schätzung nicht übersteigen.

6. Das Grundpfand soll in der Regel nicht in bloßen Gebäulichkeiten ohne einen angemessenen Komplex Jandwirthschaftlicher Grundstücke bestehen; ausgenommen sind solche Wohngebäude, deren Werth nach den vorhandenen Umständen als bleibend zu betrachten ist.

Industrielle Etablissemente dürfen nicht belehnt werden.

c. Alle Gebäude müssen bei einer dem Kreditoren hinreichende Garantie bietenden Brandassekuranzanstalt versichert sein.

d. Waldungen als Bestandteile des Unterpfandes dürfen nur zum Werthe des Bodens in Ansehlag gebracht werden.

Art. 6. Die Bestimmungen von Art. 5 gelten auch für die Beurtheilung der Hypothekarschuldtitel, welche als Faustpfand anerboten werden.

Art. 7. Der Bundesrath bezeichnet zu Anfang jedes Jahres diejenigen kantonalen Kassen und Bankinstitute, bei welchen Staatsgelder vorübergehend zinstragend angelegt werden dürfen; ebenso bestimmt er die Höchstbeträge des Depositums für. die einzelnen kantonalen Kassen und Banken.

Kein Depositum darf die Summe von einer Million Franken übersteigen und es ist Vorsorge zu treffen, daß wöchentlich mindestens Fr. 50,000 von jedem Depositum zurückgezogen werden können.

Bnndesblatt. 43. Jahrg. Bd. II.

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Der Bundesrath bezeichnet ferner diejenigen ausländischen 8taatspapiere und schweizerischen Eisenbahnobligationen (Art; 3, Litt, d und e), in welchen Anlagen gemacht werden können.

Art. 8. Die Verwaltung der eidgenössischen Staatsgelder und der Spezialfonds geschieht durch das Finanzdepartement innerhalb der durch dieses Gesetz und die Beschlüsse des Bundesrathes gezogenen Grenzen.

Das Finanzdepartement hat allmonatlich dem Bundesrathe über die gemachten Ankäufe und Anlagen und allfällige Verkäufe, sowie über den Bestand der Depositen, der Werthschriften, des Wechselportefeuilles und der Kassa Bericht zu erstatten.

Der Bundesrath hat alljährlich den Bestand der Anlagewerthe und deren Uebereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften einer Prüfung zu unterwerfen.

Art. 9. Durch gegenwärtiges Gesetz werden dasjenige vom 16. März 1877 betreffend die Anlage eidg. Staatsgelder (A. S. n. F. 111, 138), sowie der Bundesbeschluß vom 26. Juni 1884 betreffend die Erweiterung und Abänderung des gleichen Gesetzes (A. S. n. F. VII, 603) aufgehoben.

Art. 10. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Veröffentlichung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 4. April 1891.

Der Präsident: Müller.

Der Protokollführer: Bingier.

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Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 10. April 1891.

Der Präsident: Kellersberger.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Das vorstehende Bandesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 18. April 1891.

Im Namen des.Schweiz, Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

N o t e . Dattun der Publikation : 22. April 1891.

Ablauf der Einspruchsfrist: 21. Juli 1891.

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Bundesgesetz betreffend die Anlage eidgenössischer Staatsgelder und der Spezialfonds.

(Vom 10. April 1891.)

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