138

# S T #

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung über die Revision von Art. 39 der Bundesverfassung und über das Bundesgesetz vom 10. April 1891 betreffend den schweizerischen Zolltarif.

(Vom 8. August 1891.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , im Hinblick a. auf den Bundesbeschluß vom 29. Juli 1891, betreffend die Revision von Art. 39 der Bundesverfassung (Banknotenartikel) ; b. auf das von 51,564 stimmberechtigten Schweizerbürgern gestellte Begehren, daß das Bundesgesetz vom 10. April 1891 betreffend den schweizerischen Zolltarif gemäß Art. 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt werde, welches Begehren vorschriftsgemäß gestellt ist und den gesetzlichen Vorbedingungen für eine Volksabstimmung entspricht, beschließt: 1. Der erwähnte Bundesbeschluß vom 29. Juli 1891 und das Bundesgesetz vom 10. April 1891 sollen dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 18. Oktober 1891 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von den genannten Erlassen besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungslage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse}. Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmkarten an die Kantonskanzleien befördern.

139 4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige au verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, bezw.

vom 20. Dezember 1888, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vorn 17. Juni 1874 vor sioh gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesräthlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß die Stimmkarten von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der in Ziff. 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 8. August 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

-->^<--

140

Provisorische Verordnung über die

Abgabe von Stuten aus der Pferderegieanstalt und dem Centralremontendepot zu Zuchtzwecken.

(Vom 30. Juli 1891.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , auf den Antrag seines Militärdepartementes, beschließt:

x Soweit die Verhältnisse es gestatten, können aus der Regieanstalt und aus dem Centralremontendepot zu Zuchtzwecken geeignete Stuten an Pferdezuchter abgegeben werden.

Die Abgabe erfolgt nur an solche Landwirthe und Pferdezüchter, welche durch amtliche Bescheinigung den Nachweis leisten, daß ihre Verhältnisse ihnen die Verwendung der Pferde zu einer rationellen Zucht ermöglichen.

Daherige Begehren sind jeweilen im Laufe des Monats Januar durch die kantonalen Behörden an das Landwirthschaftsdepartement zu richten.

Die zur Abgabe zu Zuchtzwecken sich eignenden Stuten werden von der Pferderegieanstalt, beziehungsweise von der Direktion des Centralremontendepots, bezeichnet. Es sollen hiefür in der Regel nur solche Pferde bestimmt werden, welche bereits geritten sind.

141

Die Pferde werden zu Anfang des Jahres durch eine Fachkommission geschätzt. Die Schätzung soll den Selbstkostenpreis nicht überschreiten.

Die Abgabe findet alljährlich in den Monaten Februar bis Mai statt, unter folgenden Bedingungen : Die Auswahl unter den Pferden steht dem Käufer frei.

Der Käufer hat sich zu verpflichten, die Pferdestute während der folgenden drei Jahre zur Nachzucht zu verwenden. Nach dieser Zeit geht das Pferd in sein freies Verfügungsrecht über.

Vor Ablauf der dreijährigen Frist darf die Stute ohne Bewilligung der Regieanstalt, beziehungsweise des Centralremontendepots, nicht veräußert werden.

Die Stuten dürfen nur von staatlich anerkannten Hengsten gedeckt werden und sind jedes Jahr bei den ordentlichen Fohlenschauen der betreffenden Gegend vorzuführen.

Die von der Regieanstalt übernommenen Stuten sind vor der Abgabe durch einen Vollbluthengst decken zu lassen.

Der Kaufpreis ist bei der Uebernahme der Stute baar zu bezahlen.

Eine Rücknahme der verkauften Stuten findet, gegen Rückvergütung des Kaufpreises, nur in dem Falle statt, als solche im Laufe des ersten Jahres nicht trächtig werden sollten.

B e r n , den 30. Juli

1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

-S-S5^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss betreffend die Volksabstimmung über die Revision von Art. 39 der Bundesverfassung und über das Bundesgesetz vom 10. April 1891 betreffend den schweizerischen Zolltarif. (Vom 8. August 1891.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1891

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.08.1891

Date Data Seite

138-141

Page Pagina Ref. No

10 015 403

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.