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Kreisschreiben an
die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen mit Güterverkehr, betreffend die Tarife für den Gütertransport.
(Vom 6. August 1891.)
Tit.
Wir beehren uns, Ihnen mitzutheilen, daß der schweizerische Bundesrath in seiner heutigen Sitzung, mit Bezug auf die Taxberechnung für die in die direkten Tarife nicht aufgenommenen Stationen, auf Antrag seines Eisenbahndepartements, nachfolgenden Beschluß gefaßt hat: ,,Für Sendungen nach und von schweizerischen Stationen, welche im Tarif nicht enthalten sind und für welche die normale Taxe nicht ohnehin sich billiger stellt, ist unter keinen Umständen eine höhere Fracht zu bezahlen als für solche nach der an der Instradirungsroute nächstweiter gelegenen Tarifstation.
,,Bezüglich der bestehenden Tarife wird bestimmt, daß die Ergänzung anläßlich der Ausgabe des nächsten Nachtrages durchgeführt werden muß.
,,Soweit es sich um Verkehrsrelationen handelt, welche, nachgewiesenermaßen der ausländischen Eisenbahnkonkurrenz unterworfen sind, ist das Eisenbahndepartement bevollmächtigt, auf motivirten Antrag einer Bahnverwaltung hin eine Ausnahme zu gestatten."
Hochachtungsvoll !
B e r n , den 6. August 1891.
Im Namen der Schweiz. Bundeskanzlei, Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.
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Kreisschreiben an die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen mit Güterverkehr, betreffend die Tarife für den Gütertransport. (Vom 6. August 1891.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1891
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
33
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
12.08.1891
Date Data Seite
144-144
Page Pagina Ref. No
10 015 405
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