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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes,

(Vom 23. Januar 1891.)

Mit Note vom 17. Januar 1891 hat die französische Botschaft den schweizerisch-französischen Handelsvertrag vom 23. Februar 1882 gemäß Art. 27 des genannten Vertrages gekündigt.

(Vom 27. Januar 1891.)

Der Bundesrath hat den Rekurs des Herrn Anton W a s m erI t e n , im Dorf in Zug, gegen die Schlußnahme der Regierung von Zug betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes gestützt auf folgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen.

a. Ueber die K o m p e t e n z f r a g e .

Der Bundesrath hat seit dem Inkrafttreten der Revision des Art. 31 der Bundesverfassung (22. Dezember 1885) wiederholt erklärt, daß das Prinzip der Gewerbefreiheit auch in Hinsicht auf das Wirthschaftswesea noch zu Recht bestehe, wenn schon dasselbe durch die genannte Revision in erheblichem Maße eingeschränkt worden ist.

Der Standpunkt des Bundesrathes ist von der Bundesversarnm-.

lung gebilligt worden.

Es ist daher auch im vorliegenden Falle die Rekurssache vom Bundesrathe in materielle Behandlung zu ziehen.

(Vergi. Bundesbl. 1886, Bd. l, 8. 935, 936; 1890, Bd. I,, S. 374; 1890, Bd. III, S. 1152.)

(Vergl, ferner: Uebersicht der Verhandlungen der Schweiz.

Bundesversammlung, ordentliche Wintersession 1890, Traktanden Nr. 17 und 18, im Bundesbl. Nr. 2 vom 14. Januar 1891.)

b. U e b e r die S a c h e selbst.

1. Nachdem das Bundesgericht im Jahre 1889 in zwei Entscheidungen (s. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. XV, S. 157 ff.) erkannt hat, daß die vor dem 22. Dezember 1885 erlassenen kantonalen Gesetze, welche die Bewilligung zur Errichtung von Wirthschaften vom öffentlichen Bedürfnisse abhängig machten, weil mit Art. 31 der Bundesverfassung

212 von 1874 nicht vereinbar, mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung aufgehoben wurden, und daß daher diejenigen Kantone, welche in Anwendung des im Jahre 1885 revidirten Art. 31 der Bundesverfassung dem Inhalte des frühem Gesetzes von Neuem Gesetzeskraft verleihen wollen, dies nur durch einen neuen gesetzgeberischen Erlaß bewerkstelligen können, wird es auch den Behörden des Kantons Zug nicht mehr zustehen, den § 6 des dortigen Wirthschaftsgesetzes vom 11. Dezember 1882 unter dem Gesichtspunkte des Bedürfnisses zar Begründung von Verweigerungen oder Entziehungen von Wbthschaftspatenten anzurufen.

Dagegen war es den Kantonen auch unter der Herrschaft des Art. 31 der Bundesverfassung von 1874 nicht verwehrt, Wirthschaftspatente aus sittenpolizeilichen Gründen zu verweigern oder zu entziehen, und ebenso wurde ihr Recht, auf Häuser, welche längere Zeit in üblem Kufe gestanden haben, eine Wirthschaftsbewilligung zu verweigern, von den Bundesbehörden Stetsfort anerkannt.

In den beiden letztangeführten Beziehungen kann daher die Rechtskraft des kantonalen Wii-thsehaftsgesetzes von Zug (§§ 6 und 8) nicht in Zweifel gezogen werden.

2. Im Rekursfalle hat die Regierung des Kantons Zug, in Anlehnung an das Gütachten des Einwohoerrathes der Stadt Zug und gestützt auf das durch die Stadtbehörde festgestellte Sachverhältniß, von den allsgirten kantonalgesetzliehen Bestimmungen Gebrauch gemacht. Ihre Schlußnahme ist demnach, weil mit dem Bundesrechte nicht im Widerspruche stehend, von der Bundesbehörde nicht zu beanstanden.

Durch Erkenntnisse vom 1. und 22. September 1890 wurde Frau Eugenie Weber geb. Frey, von Menzikon (Aargau), in Luzern, mit ihrem Gesuche um Bewilligung der Ausübung des Realwirthsrechts ,,zur goldenan Traube" in Luzern vom dortigeu Regierungsrathe abgewiesen.

Als entscheidend hatt die kantonale Regierungsbehörde in ihrem zweiten Erkenntnisse folgende Gründe festgehalten : 1. Frau Weber besitze die ÌD § 15 des kantonalen Wirthsgesetzes vorgeschriebenen persönlichen Requisite nicht in hinlänglichem 2. Dieselbe leba mit ihrem falliten Ehemanne in gemeinschaftlichem Haushalte, weßhalb ihr zufolge Art. 16, Absatz 2 des Wirthsaresstzes kein Patent ertheilt werden könne.

213 Der Bundesrath hat den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs, gestützt auf die Erwägung abgewiesen, daß die thatsäehlichen Verhältnisse nach Maßgabe der Akten die Anwendung von § 15, Absatz 2 uod § 16, Absatz 2 des luzernischen Wirthsgesetzes vom 22. November 1883 im Sinne des Regierungsbeschlusses vollauf rechtfertigen.

(Vom 30. Januar 1891.)

Mit Eingabe d. d. 18. Januar 1891 betreffend das tessinische Regierungsdekret, durch welches festgesetzt wurde, daß bei den von der Gemeindeversammlung zu Stabio am 25. Januar zu treffenden Wahlen hinsichtlich der Stimmberechtigung die Normen der Uebergangsbestimtnungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1890 für die Wahl des Verfassungsrathes anwendbar seien, verlangt Herr Cesare M o l a , von Stabio, daß vom Bundesrath im Wege eines Dringlichkeitsbeschlusses die Aufhebung des genannten Regierungsdekretes angeordnet und verfügt werde, daß für die Gemeindewahlen vom 25. Januar das nach den Bestimmungen deg Gemeindeorganisationsgesetzes vom 13. Juni 1854 aufgestellte Stimmregister zu gelten habe.

Nach Einsicht der Vernehmlassung des tessinischen Staatsrathes vom 23. Januar, in Bern angekommen am 25. à. M., wird dem Rekurrenten erwidert, der Bundesrath sei nicht in der Lage, aus ändern Gründen in kantonalen und kommunalen Wahlsachen zu interveniren, als wenn das verfassungs- und gesetzmäßige Stimmrecht der Bürger durch kantonale Vorschriften oder Verfügungen beeinträchtigt werden wolle oder thatsächlich verletzt worden sei, oder wenn der Wahlakt in einer Weise vor sich gegangen, daß das Ergebniß nicht als der wahre Ausdruck des Willens der Wähler angesehen werden könne.

Durch die Anbringen der Rekursschrift seien die Voraussetzungen des buadesbehöivdlicben Einschreitens nicht in einer Weise dargethan worden, daß irgend welche Dringlichkeitsmaßnahme des Bundesrathes gerechtfertigt gewesen wäre. Es sei daher der Rekurs dem tessinischen Staatsrathe zur Vernehmlassung übermittelt worden.

Diese Vernehmlassung, obgleich vom 23. datirt, sei erst am.25. Januar in Bern eingetroffen und deren Inhalt laute derart, daß der Btmdesrath von weitem Schritten seinerseits absehe, sofern der Rekurrent seine Beschwerde, nunmehr gegenüber der stattgehabten Wahlverhandlung vom 25. Januar, nicht festhalte, bezw. erneuere.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. I.

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214 Herr Domenico F u g a z z a von Cuiïo verlangt mit Eingabe an den Bundesrath vom 20. Januar 1891 die Einschreibung von neun Bürgern (5 Namens Andina und 4 Namens Morand i) im Stimmregister von Curio.

Der Staatsrath des Kantons Tessin bemerkt in seiner Vernehmlassongsschrift vom 23. Januar, daß der Rekurrent nicht befugt sei, die Einschreibung von Bürgern zu verlangen, indem das Gesetz vom 5. Dezember 1890 nur dem vom Stimmregister Ausgeschlossenen oder seinem Vollmachtträger das Recht eingeräumt habe, zum Zwecke der Einschreibung den Rekursweg zu betreten.

Der Staatsrath bemerkt ferner, daß er nicht in die Lage versetzt worden sei, bezüglich der 5 Andina irgendwelchen Beschluß zu fassen; die Bundesbehörde trete aber regelmäßig auf Rekursbeschwerden erst nach Erschöpfung der kantonalen Instanzen ein.

In Bezug auf die 4 Morandi rechtfertigt der Staatsrath materiell die von ihm verfügte Ausschließung vom Stimmregister.

Der Bundesrath hat, in Erwägung, daß nach dem in casu anwendbaren kantonalen Gesetze vom 5. Dezember 1890 ein Rekurs, welcher bezweckt, die Einschreibung eines Bürgers im Stimmregister zu bewirken, nur von dem Bürger eingereicht werden kann, der eingeschrieben werden will, oder von dessen Vollmachtträger; daß diese Bestimmung gegen keine bundesrechtliche Vorschrift verstößt ; daß der Rekuvreot in keiner Weise sich legitimirt hat, für die Bürger, deren Einschreibung er verlangt, zu handeln, ja, nicht einmal behauptet, in deren Namen und Vollmacht zu handeln, beschlossen : Es, wird in den Rekurs des Herrn Domenico Fugazza materiell nicht eingetreten.

Mit Note vom 27. Januar machte das k. spanische Konsulat in Genf die Anzeige, daß die k. spanische Regierung den unterm 14. März 1883 zwischen der Schweiz und dem Königreich Spanien abgeschlossenen Handelsvertrag künde, so daß derselbe am 1. Februar 1892 außer Kraft und 'Wirksamkeit trete.

An neue Aufforstungen und Verbauungen im Kanton Tessin werden vom Bundesrathe Beiträge im Gesammtbetrage von Fr. 101,703. 02 aus d9r Bundeskasse und Fr. 8615. 71 aus der Hülfsmillion zugesichert.

215 Auf die Anfrage einer Kantonsregierung erklärt der Bundesrath: ,,Die Erdarbeiten, welche in Ausgrabung von Fundamenten und Kellern etc. bestehen, fallen unter die Kategorie derjenigen Arbeiten, welche mit dem Baugewerbe in Zusammenhang stehen und sind gleich diesem den Bestimmungen des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 (Amtl. Samml. n. F. X, 196) unterstellt, so daß auf einen bei diesen Arbeiten zugestossenen Unfall die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden."

Die Erneuerungswahlen der Beamten der Oberpostdirektion und der Kreispostdirektoren finden nach den Anträgen des Post- und Eisenbahndepartements statt.

(Vom 3. Februar 1891.)

Es sind folgende Handelsverträge gekündigt worden: Der schweizerisch-deutsche Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 (Amtl.

Samml. n. F. V, 458), sowie der dazu gehörige Zusatzvertrag vom 11. November 1888 (Amtl. Samml. n. F. X, 825).

Der schweizerisch-österreichische Handelsvertrag vom 23. November 1888 (Amtl. Samml. n. F. X, 834).

Der schweizerisch-portugiesische Handelsvertrag vom 6. Dezember 1873 (Amtl. Samml. n. F. II, 328).

Dem zum Konsularagenten der Vereinigten Staaten Amerika's in Aarau ernannten Herrn Remigius S a u e r l ä n d e r von Aarau wird das eidgenössische Exequatur ertheilt.

Die dermaligen Beamten und Angestellten der Bundeskanzlei und des Departements des Innern, d. h. des Centralbflreau's, der Bauabtheilung, des Bundesarchivs und des eidgenössischen statistischen Büreau's, sowie die Beamten des Industrie- und Landwirthschaftsdepartements, Abtheilung Industrie und Landwirtschaft, werden auf die neue Amtsdauer vom 1. April 1891 bis 31. März 1894 in ihren Stellen bestätigt.

216 Das vom Militärdepartement vorgelegte Schultableau pro 1891 wird genehmigt Das Militärdepartement erhält die Ermächtigung, kleinere Abänderungen, die im Laufe des Jahres nöthig werden, von sich aus vorzunehmen.

Zu dem gegenwärtigen Tableau ist /u bemerken: 1. Für die zum Wiederholungskurs einberufenen Truppeneinheiten der Infanterie der III. und V., IV. und VII. Armeedivision sind viertägige Cadres- und vierzehntägige Mannschaftskurse vorgesehen.

Die Cadresvorkurse siod nothwendig, weil die Cadres vor dem Einrücken der Mannschaft mit den Bestimmungen des neuen Exerzirreglementes fer die schweizerische Infanterie und bei der III. und V. Division auch mit dem neuen Gewehr vertraut gemacht werden müssen.

2. Bei den Einheiten der Infanterie der III. und V. Division wird zu den diesjährigen Wiederholungskursen der älteste Jahrgang nicht einberufen, dafür haben aber sämmtliche diesjährigen Rekruten einzurücken.

Die beidea Divisionen III und V sollen im laufenden Jahre mit dem neuen Gewehre bewaffnet werden, der älteste, im Dezember nächsthin in dia Landwehr übertretende Jahrgang soll s. Z.

mit der Landwehr die neue Waffe erhalten.

3. Für den Fall, als die Neubewaffhung bei der III. und V.

Division im Jahre 1891 sich vollständig durchführen läßt, wird es nothwendig werden, im Laufe des kommenden Herbstes die Bataillone 28, 29 und 30, welche ihren diesjährigen Wiederholungskurs als Okkupationstruppe im Tessin bereits bestanden haben, nochmals für einige Tage in Dienst einzuberufen, damit auch der Mannschaft dieser Einheiten das neue Gewehr ausgehändigt und so die Munitionseinheit innerhalb der ganzen Division hergestellt werden kann.

Das allgemeine Bauprojekt für die Sektion Riesbach-Meilen der rechtsufrigen Zürichseebahn wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

Den Kantonen, welche pro 1890 Auslagen zur Förderung der Hagelversicherung gemacht haben, wird das Maximum des in Ziffer 5 des Bimdesrathsbeschlusses vom 8. April 1890 vorgesehenen Bundesbeitrages verabfolgt, d. h. die Hälfte der von denselben für Beiträge

217 an die Prämienzahlungen der Versicherten, sowie für Deckung der Policekosten verausgabten Beträge, nämlich : Zürich Fr. 3692. 27, Bern Fr. 11,325. 76, Luzern Fr. 6748. 36, Obwalden Fr. 248. 88, Zug Fr. 290. 67, Freiburg Fr. 169. 95, Solothurn Fr. 1353. 18, Baselland Fr. 499. 70, Schaff hausen Fr. 1261. 67, St. Gallen Fr.

1047. 42, Thurgau Fr. 1946. 80, zusammen Fr. 28,263. 66.

·Den Eingaben einer Anzahl Bezirksversammlungen von Mitgliedern der schweizerischen Hagel Versicherungsgesellschaft, dahin gehend, es möchten Ziffer l und 2 des vorstehend genannten Bundesrathsbeschlusses aufgehoben werden, kann keine Folge gegeben werden.

"Wahlen.

''Post- und Eisenbahndepartement.

. (Vom 30. Januar 1891.)

Postkommis in BuchsBahnhof: Postkommis in Herisau : Posthalter in Trogen:

Herr Martin Lorez, voii Hinterrhein (Graubünden), Postaspirant in Samaden.

,, Ernst Emil Heim, von Gais (Appenzell), Postaspirant in Huttwil (Bern).

,, Johannes Bänziger, von Reute (Appenzell), Buchhalter in Heiden.

(Vom 3. Februar 1891.)

Postkommis in Ölten: ,, ,,

Herr Hermann Hug, von Schwaderloch (Aargau), Postaspirant in Wohlen (Aargau).

,, Basel: ,, Rudolf Hirt, von Messen (Solothurn), Postaspirant in Basel.

,, Wald (Zürich) : ,, Albert Vontobel, Postgehülfe, von und in Wald.

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Postkommis in Amrisweil: ,,

,,

,,

,,

,,

,,

Telegraphist in

,,

Ulrich Würmli, von Hemmersweil CThurgau), Postkommis in Locle.

Pruntrut: ,, Alcide Ruedin, Sohn, von dressier (Neuenburg), Postaspiran in Cernier.

,, Eduard Schwab, von Kerzers (Freir burg), Postaspirant in Pruntrut.

,, ,, Hans Keller, von Biel (Bern), Postaspirant in Pruntrut.

Riesbach : Frau Lucia Kohler-Davatz, von Pfäffers, in Zürich.

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