Fernmeldegesetz

Entwurf

(FMG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 20171, beschliesst: I Das Fernmeldegesetz vom 30. April 19972 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung3, Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden «Departement» durch «UVEK», «Kommission» durch «ComCom» und «Bundesamt» durch «BAKOM» ersetzt.

1

In den Artikeln 32 und 34 Absatz 1bis wird «Inverkehrbringen» durch «Bereitstellen auf dem Markt» ersetzt.

2

In Artikel 31 Absatz 4 wird «in Verkehr bringt» durch «auf dem Markt bereitstellt» ersetzt.

3

Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e 2

Es soll insbesondere: d.

die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Werbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste schützen;

e.

Kinder und Jugendliche vor den Gefahren der Fernmeldedienste schützen.

Art. 3 Bst. cbis, cter, dbis, dter, f und g In diesem Gesetz bedeuten:

1 2 3

BBl 2017 6559 SR 784.10 SR 101

2017-0537

6705

Fernmeldegesetz

BBl 2017

cbis. öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind; cter. Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird; dbis. Aufgehoben dter. Aufgehoben f.

Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind;

g.

Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind;

Art. 4

Registrierung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registriert Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die eine der folgenden für die Erbringung von Fernmeldediensten bestimmten Ressourcen nutzen: 1

a.

Funkfrequenzen, deren Nutzung eine Konzession voraussetzt;

b.

Adressierungselemente, die auf nationaler Ebene verwaltet werden.

Registrierte Anbieterinnen dürfen die Nutzung von Ressourcen nach Absatz 1 anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten nur dann gestatten, wenn diese sich vorgängig registriert haben.

2

Das BAKOM führt und veröffentlicht eine Liste der registrierten Anbieterinnen und der von ihnen angebotenen Fernmeldedienste.

3

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Registrierung.

Art. 5

Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen.

Art. 6

Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz

Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz müssen: 6706

Fernmeldegesetz

BBl 2017

a.

die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;

b.

eine angemessene Anzahl Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung anbieten.

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und b Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren: 1

a.

den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung;

b.

Aufgehoben

Art. 11a Abs. 1 erster Satz Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten innerhalb von drei Monaten nicht über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM. ...

1

Art. 11c

Technologieneutraler Zugang zum Teilnehmeranschluss

Zur Förderung wirksamen Wettbewerbs beim Erbringen von Fernmeldediensten kann der Bundesrat vorsehen, dass marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten anderen Anbieterinnen den Zugang zu leitungsgebundenen, nicht auf Doppelader-Metallleitung basierenden Teilnehmeranschlüssen gewähren müssen. Die Zugangsverpflichtungen können darin bestehen: 1

a.

den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung von dessen gesamter Übertragungskapazität zu gewähren;

b.

einen Datenstrom zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung von dessen gesamter Übertragungskapazität bereitzustellen.

Die Zugangsgewährungspflicht ist auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu erfüllen. Sie kann mit der Anordnung verbunden werden, dass die Preise sich: 2

3

a.

auf markt- und branchenübliche Vergleichswerte stützen; oder

b.

an den Kosten orientieren.

Im Weiteren gelten die Artikel 11 Absätze 2­5, 11a und 11b sinngemäss.

Art. 12a

Transparenz- und Informationspflichten

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen gewährleisten, dass ihre Preise für die Kundinnen und Kunden transparent sind.

1

6707

Fernmeldegesetz

BBl 2017

Behandeln sie Informationen bei der Übertragung technisch oder wirtschaftlich unterschiedlich, so müssen sie öffentlich darüber informieren.

2

Sie informieren öffentlich über die Qualität der von ihnen angebotenen Fernmeldedienste.

3

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Anbieterinnen veröffentlichen müssen.

4

Das BAKOM kann öffentlich über die verschiedenen Fernmeldedienste der Anbieterinnen informieren.

5

Art. 12abis

Internationales Roaming

Der Bundesrat kann für das internationale Roaming Regelungen zur Vermeidung unverhältnismässig hoher Endkundentarife erlassen und Massnahmen zur Förderung des Wettbewerbs treffen. Er kann insbesondere: 1

a.

Vorschriften über die Abrechnungsmodalitäten erlassen;

b.

die Mobilfunkanbieterinnen verpflichten, ihren Kundinnen und Kunden im Ausland die Nutzung von Roaming-Dienstleistungen von Drittanbieterinnen zu ermöglichen;

c.

basierend auf internationalen Vereinbarungen Preisobergrenzen festlegen;

d.

die Mobilfunkanbieterinnen verpflichten, gebündelte Angebote mit eingeschlossenen Roaming-Dienstleistungen sowie Optionen anzubieten, welche die Inanspruchnahme von Roaming-Dienstleistungen zu fixen Preisen oder reduzierten Standardpreisen ermöglichen.

Das BAKOM führt Marktbeobachtungen durch und analysiert die technischen und preislichen Entwicklungen. Es stützt sich dabei insbesondere auf die nach Artikel 59 Absatz 1 bei den Anbieterinnen erhobenen Auskünfte und arbeitet mit dem Preisüberwacher zusammen.

2

Art. 12b

Mehrwertdienste

Zur Verhinderung von Missbräuchen regelt der Bundesrat die Mehrwertdienste, indem er insbesondere: a.

Preisobergrenzen festlegt;

b.

Vorschriften über die Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten erlässt;

c.

festlegt, ab welchen Beträgen eine Gebühr nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Benutzerinnen und Benutzer erhoben werden darf;

d.

unter Beachtung internationaler Verpflichtungen vorschreibt, dass Anbieterinnen von Mehrwertdiensten ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben müssen.

6708

Fernmeldegesetz

Art. 12bbis

BBl 2017

Gründe für eine Anschlusssperre

Bestreiten Kundinnen oder Kunden eine Rechnung ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten für andere Leistungen als Fernmeldedienste, so darf die Anbieterin aus diesem Grund weder den Zugang zu den Fernmeldediensten sperren noch den Vertrag vor der Beilegung der Streitigkeit kündigen.

Art. 12d

Öffentliche Verzeichnisse

Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öffentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der Schranken nach Absatz 2 entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen.

1

Der Bundesrat kann festlegen, welche Daten ein Verzeichniseintrag mindestens enthalten muss. Er kann die Einzelheiten der Veröffentlichung und die Nutzung der Daten regeln.

2

Art. 14 Abs. 3 vierter Satz 3

... Das öffentliche Beschaffungsrecht ist nicht anwendbar.

Art. 16 Abs. 2 dritter Satz ... Er kann diese Aufgaben dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) übertragen.

2

Art. 19a

Übertragung und Änderung der Konzession

Die Konzession kann nur mit der Genehmigung der ComCom ganz oder teilweise einem Dritten übertragen werden.

1

2

Für die Änderung der Konzession gilt Artikel 24e.

Art. 20

Notrufdienst

Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen einen Dienst anbieten, der es den Benutzerinnen und Benutzern ermöglicht, bei Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum die zuständige Alarmzentrale zu erreichen (Notrufdienst).

1

Sie müssen bei Notrufen die Leitweglenkung und die Standortidentifikation sicherstellen. Der Bundesrat kann, nach Abwägung der Interessen der Bevölkerung und der Anbieterinnen sowie unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der internationalen Harmonisierung, Ausnahmen festlegen und die Nutzung von Ortungsfunktionen von Endgeräten auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Benutzerin oder des Benutzers vorsehen.

2

Der Bundesrat kann die Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes auf weitere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.

3

6709

Fernmeldegesetz

Art. 21

BBl 2017

Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten

Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes: 1

a.

Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.

b.

Sie müssen sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.

c.

Sie können es ablehnen, Angaben in die Verzeichnisdaten aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen; sie können solche Angaben aus den Verzeichnisdaten entfernen.

Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zu sämtlichen Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich.

2

Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen.

Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss.

3

Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verändern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen.

4

Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.

5

Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.

6

Art. 21a Abs. 1, 2 erster Satz und 3 zweiter Satz Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).

1

Der Bundesrat kann diese Verpflichtung auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden. ...

2

... Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gelten die Artikel 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b sinngemäss. ...

3

Art. 21b Aufgehoben

6710

Fernmeldegesetz

Art. 22

BBl 2017

Nutzung des Funkfrequenzspektrums

Das Funkfrequenzspektrum darf unter Einhaltung der Nutzungsvorschriften frei genutzt werden.

1

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Nutzung bestimmter Frequenzen nur zulässig ist: 2

3

a.

mit einer Konzession des BAKOM oder, in den Fällen nach Artikel 22a, der ComCom;

b.

nach einer Meldung an das BAKOM;

c.

mit einem Fähigkeitszeugnis.

Einschränkungen nach Absatz 2 sieht er nur vor: a.

zur Vermeidung funktechnischer Störungen;

b.

zur Gewährleistung der technischen Qualität von Fernmeldediensten und anderen Funkanwendungen;

c.

zur Sicherstellung der effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums; oder

d.

in Fällen, in denen andere Erlasse oder Staatsverträge vorsehen, dass das Frequenzspektrum nur mit einer behördlichen Erlaubnis genutzt werden darf.

Für diejenigen Frequenzbereiche, für deren Zuteilung die Armee oder der Zivilschutz gemäss dem nationalen Frequenzzuweisungsplan zuständig ist, sieht er keine Einschränkungen nach Absatz 2 vor.

4

Er legt die Nutzungsvorschriften und die Voraussetzungen für die Erteilung der Fähigkeitszeugnisse fest.

5

Art. 22a

Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten

Die ComCom erteilt die Konzessionen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums, das zur Erbringung von Fernmeldediensten dient.

1

Stehen voraussichtlich nicht genügend Frequenzen zur Verfügung, so führt sie in der Regel eine öffentliche Ausschreibung durch.

2

Sie kann die Kompetenz zur Erteilung von Funkkonzessionen, für die keine Knappheit nach Absatz 2 besteht oder droht, im Einzelfall oder generell für ganze Frequenzbänder dem BAKOM übertragen.

3

Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Erteilung von Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen bestimmt sind.

4

Art. 23 Abs. 1 Bst. a, 3 und 4 zweiter Satz 1

Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss:

6711

Fernmeldegesetz

a.

3

BBl 2017

über die notwendigen technischen Fähigkeiten und, sofern für die Nutzung der entsprechenden Frequenzen vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 Bst. c), über ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis verfügen;

Betrifft nur den französischen Text.

... Ist die Frage der Beseitigung oder der erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu beurteilen, so konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbskommission.

4

Art. 24

Verfahren zur Erteilung der Konzession

Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Funkkonzessionen. Es folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.

Die von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben werden vertraulich behandelt.

1

2

Das öffentliche Beschaffungsrecht ist nicht anwendbar.

Der Bundesrat kann für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung und für das Beschwerdeverfahren insbesondere zur Beurteilung der Eingaben und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von den folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) abweichen: 3

a.

Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG);

b.

Mitwirkung der Parteien (Art. 13 VwVG);

c.

Akteneinsicht (Art. 26­28 VwVG);

d.

rechtliches Gehör (Art. 30 und 31 VwVG);

e.

Eröffnung und Begründung von Verfügungen (Art. 34 und 35 VwVG).

Zwischenverfügungen im Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung sind nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar.

4

Art. 24a Aufgehoben Art. 24d 1

Übertragung der Konzession und Zusammenarbeit zwischen Konzessionärinnen

Konzessionen sind ganz oder teilweise übertragbar.

Übertragungen sind nur mit vorgängiger Zustimmung der Konzessionsbehörde zulässig. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn: 2

4

a.

die Konzessionsvoraussetzungen nach Artikel 23 nicht eingehalten werden; oder

b.

die störungsfreie und effiziente Frequenznutzung nicht gewährleistet ist.

SR 172.021

6712

Fernmeldegesetz

BBl 2017

Die Konzessionsbehörde kann für einzelne Frequenzbereiche Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis vorsehen, wenn eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung voraussichtlich weiterhin gewährleistet ist und wenn der wirksame Wettbewerb dadurch weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt wird. Übertragungen, die keiner Zustimmung bedürfen, müssen der Konzessionsbehörde vorgängig gemeldet werden.

3

Wurde die Konzession von der ComCom erteilt, so ist Absatz 2 sinngemäss auf den wirtschaftlichen Übergang der Konzession anwendbar. Ein wirtschaftlicher Übergang liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt.

4

Nutzen Inhaberinnen von Konzessionen, die von der ComCom erteilt wurden, Bestandteile von Funknetzen gemeinsam, so müssen sie dies der ComCom vorgängig melden. Eine gemeinsame Frequenznutzung bedarf der Zustimmung nach Absatz 2.

5

Art. 24f Abs. 1 Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das BAKOM Auskunft über Name und Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand, die Rechte und Pflichten aus der Konzession, die Frequenzzuteilungen sowie die Sendestandorte.

1

Art. 25 Abs. 1bis und 3 Es erlässt den nationalen Frequenzzuweisungsplan. Dabei trägt es in angemessener Weise den Frequenzbedürfnissen Rechnung, die sich aus den Aufgaben der Armee und des Zivilschutzes ergeben; es arbeitet mit der zuständigen Stelle der Armee zusammen.

1bis

Er kann der Armee bei einem Truppenaufgebot für die Dauer des Einsatzes zusätzliche freie oder bereits konzessionierte Frequenzen zuteilen.

3

Art. 28

Verwaltung von Adressierungselementen

Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.

1

Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen.

2

Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.

3

6713

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Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

4

5

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: 6

a.

die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf;

b.

den Erlass der Nummerierungspläne;

c.

die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese;

d.

die Unterzuteilung;

e.

die Nummernportabilität.

Art. 28a

Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte

Das BAKOM kann die Verwaltung bestimmter Adressierungselemente in besonderen Fällen Dritten übertragen.

1

Es wählt die Dritten aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens aus. Liegen wichtige Gründe vor, so bestimmt es diese direkt.

2

Führt das Ausschreibungs- oder das Einladungsverfahren zu keinen geeigneten Bewerbungen oder können die Beauftragten ihre Pflichten nicht mehr erfüllen, so kann das BAKOM Dritte verpflichten, die Aufgabe wahrzunehmen. Diese können für ihre Tätigkeit Preise verlangen, die die relevanten Kosten decken und die Erzielung eines angemessenen Gewinns erlauben.

3

4

Betreffend das Auswahlverfahren gilt Artikel 24 sinngemäss.

Art. 28b

Internet-Domains

Dieses Gesetz gilt für die folgenden Internet-Domains: a.

die länderspezifische Domain «.ch» und, sofern die Verwaltung der Domain in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, alle anderen InternetDomains, die alphanumerisch die Schweiz bezeichnen, einschliesslich der Umsetzung in anderen Alphabeten oder grafischen Systemen;

b.

die generischen Domains, deren Verwaltung in den Zuständigkeitsbereich schweizerischer öffentlich-rechtlicher Körperschaften fällt;

c.

die generischen Domains, für deren Verwaltung Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zuständig sind;

d.

die generischen Domains, die angesichts ihrer Bezeichnung von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung für die Schweiz sind.

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Art. 28c

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Verwaltung der Internet-Domains: Zuständigkeit

Das BAKOM verwaltet Internet-Domains, für deren Verwaltung der Bund zuständig ist.

1

Es kann gewerbliche Dienstleistungen gegenüber Dritten erbringen, soweit dies für die Verwaltung von Domain-Namen nötig ist und die Voraussetzungen nach Artikel 41a Absätze 2 und 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 20055 erfüllt sind.

2

Art. 28d

Verwaltung der Internet-Domains: Grundsätze

Die Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten DomainNamen richtet sich nach den folgenden Grundsätzen: a.

Die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems erforderlichen Dienstleistungen sind gewährleistet.

b.

Die Verwaltung erfolgt auf transparente und nicht diskriminierende Weise, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften fällt.

c.

Die Inhaberinnen und Inhaber sowie die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von Domain-Namen werden vor der missbräuchlichen Nutzung ihrer Personendaten geschützt.

Art. 28e

Verwaltung der Internet-Domains: Modalitäten

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen; dabei berücksichtigt er die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden. Er kann insbesondere:

5

a.

die Bedingungen für die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf von Domain-Namen festlegen, die den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains untergeordnet sind;

b.

die Bearbeitung von Personendaten in Zusammenhang mit Domains regeln, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschliesslich der Veröffentlichung einer Datenbank, die jeder Person den Zugang zu Angaben über die Halterinnen und Halter von Domain-Namen gewährleistet;

c.

Massnahmen vorsehen, die eine widerrechtliche Nutzung von DomainNamen oder eine Nutzung von Domain-Namen, die gegen die öffentliche Ordnung verstösst, verhindern, und die Zusammenarbeit mit den spezialisierten privaten oder öffentlichen Stellen in diesem Bereich regeln;

d.

die institutionelle, funktionelle und operationelle Organisation der Domains, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, festlegen;

SR 611.0

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e.

die Verwaltung von Domains regeln, für die andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als der Bund oder in der Schweiz ansässige Privatpersonen zuständig sind;

f.

Bestimmungen betreffend generische Domains von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung erlassen, sofern dies für die Wahrung der Interessen der Schweiz notwendig ist.

Art. 30

Entschädigungsausschluss

Änderungen der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente durch die Behörden begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels Art. 30a

Datenbearbeitung und Amtshilfe

Die Artikel 13a und 13b über die Datenbearbeitung und die Amtshilfe sind anwendbar.

Art. 31 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie 3 bis Importieren, Anbieten, Bereitstellen auf dem Markt und Inbetriebnahme Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse).

1

Hat der Bundesrat die grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das BAKOM diese Anforderungen in der Regel, indem es: 2

b.

3bis

technische Normen, Rechtsakte der Europäischen Union oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt.

Das BAKOM kann technische Normen erarbeiten und veröffentlichen.

Art. 32a

Fernmeldeanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit

Der Bundesrat regelt das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen, die von Behörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden müssen.

6

SR 946.51

6716

Fernmeldegesetz

BBl 2017

Art. 33 Abs. 1, 3­6 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.

1

Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das BAKOM die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.

3

Das BAKOM kann die Informationen über Massnahmen nach Absatz 3 veröffentlichen und sie im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

4

Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen darf es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.

5

Es kann sich an internationalen Datenbanken zum Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen. Es darf darin nur Daten erfassen, deren Übermittlung an ausländische Behörden nach Artikel 13b zulässig wäre.

6

Art. 34 Abs. 1, 1ter und Abs. 2 Stört eine Fernmeldeanlage oder eine elektrische Anlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das BAKOM die Betreiberin verpflichten, die Anlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben entspricht.

1

Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen die folgenden Behörden zu den nachstehenden Zwecken eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können: 1ter

a.

Polizei-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden: im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Strafrechtspflege;

b.

Nachrichtendienst des Bundes: zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Informationen und Einrichtungen;

c.

Armee: im Interesse der Landesverteidigung;

d.

die zuständigen Behörden: zur Durchführung von Notsuchen und Fahndungen nach verurteilten Personen.

Um den Ursprung von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks zu bestimmen, ist dem BAKOM Zutritt zu allen Fernmeldeanlagen und elektrischen Anlagen zu gewähren.

2

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Art. 35a Abs. 1, 3 und 4 Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer müssen, soweit zumutbar, nebst dem Anschluss ihrer Wahl weitere Anschlüsse bis in die Wohnungen oder die Geschäftsräume dulden, wenn eine Anbieterin von Fernmeldediensten dies verlangt und die Kosten dafür übernimmt.

1

3

Nutzungsentgelte dürfen nicht erhoben werden, wenn: a.

eine Mieterin oder ein Mieter oder eine Pächterin oder ein Pächter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will;

b.

der Anschluss gekündigt worden ist; die Fernmeldedienstanbieterin oder gegebenenfalls die Vermieterin oder der Vermieter sieht eine angemessene Kündigungsfrist vor.

Die Anbieterin von Fernmeldediensten oder die Vermieterin oder der Vermieter kann unbenutzte Anschlüsse versiegeln und die Versiegelung kontrollieren. Für die Versiegelung und die Entsiegelung dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

4

Art. 35b

Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen

Jede Anbieterin von Fernmeldediensten hat das Recht auf Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und auf Mitbenutzung der für die fernmeldetechnische Übertragung bestimmten gebäudeinternen Anlagen, soweit dies technisch vertretbar ist und keine anderen wichtigen Gründe für eine Verweigerung vorliegen.

1

Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer sowie Anbieterinnen von Fernmeldediensten haben die Mitbenutzung der gebäudeinternen Anlagen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu gewähren.

2

Die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer stellen den Anbieterinnen auf Anfrage die erforderlichen Informationen zu den gebäudeinternen Anlagen zur Verfügung.

3

4

Anbieterinnen, die eine Anlage finanziert haben, sind angemessen zu entschädigen.

Die ComCom entscheidet über Streitigkeiten zwischen Anbieterinnen von Fernmeldediensten betreffend den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt oder die Bedingungen der Mitbenutzung auf entsprechendes Gesuch hin. Artikel 11b gilt sinngemäss.

5

Art. 39 Abs. 5 Bst. c und d Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien: 5

c.

7

die institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d­l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20077;

SR 192.12

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d.

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juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen.

Art. 39a

Finanzierung von begleitenden Massnahmen

Der Bundesrat kann einen Teil des Erlöses aus den Konzessionsgebühren nach Artikel 39 für begleitende Massnahmen wie Forschung und Erhebungen im Zusammenhang mit funkbasierten Technologien verwenden.

Art. 40 Abs. 1 Bst. a, b und d Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: 1

a.

die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten;

b.

Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen;

d.

die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung;

Art. 41

Festlegung und Erhebung der Abgaben

Der Bundesrat regelt die Abgabenerhebung; er legt die Einzelheiten der Finanzierung der Grundversorgung, die Funkkonzessionsgebühren und die Verwaltungsgebühren fest.

Gliederungstitel vor Art. 43

7. Kapitel: Fernmeldegeheimnis, Datenschutz sowie Kinder- und Jugendschutz Art. 45a Sachüberschrift und Abs. 1 Unlautere Werbung Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen unlautere Werbung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o, u und v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19868 gegen den unlauteren Wettbewerb.

1

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Kapitels Art. 46a

Kinder- und Jugendschutz

Der Bundesrat kann Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren der Fernmeldedienste erlassen. Insbesondere kann er die Anbieterin1

8

SR 241

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Fernmeldegesetz

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nen von Internetzugängen verpflichten, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeiten im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes zu beraten.

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten unterdrücken die Informationen mit pornografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs 9, auf die das Bundesamt für Polizei sie hinweist.

2

Art. 47

Kommunikation in ausserordentlichen Lagen

Der Bundesrat bestimmt, welche Fernmeldedienste die Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Hinblick auf und in ausserordentlichen Lagen zu erbringen haben, damit Armee, Zivilschutz, Polizei, Feuerwehr, Schutz- und Rettungsdienste sowie zivile Führungsstäbe ihre Aufgaben erfüllen können.

1

Er kann die Anbieterinnen verpflichten, Räumlichkeiten und Anlagen zur Verfügung zu stellen und Übungen zu dulden.

2

Er regelt die Abgeltung dieser Leistungen und trägt dabei dem Eigeninteresse der Anbieterinnen angemessen Rechnung.

3

Er kann das notwendige Personal zum Dienst verpflichten, wenn eine ausserordentliche Lage dies erfordert.

4

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 10 über die Requisition und über die Verfügungsgewalt des Generals.

5

Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz ... Er regelt die Entschädigung für die Umsetzung dieser Massnahmen; dabei berücksichtigt er das Eigeninteresse der Beauftragten angemessen.

1

Art. 48a

Sicherheit

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen die unbefugte Manipulation von Fernmeldeanlagen durch fernmeldetechnische Übertragungen. Sie sind berechtigt, zum Schutz der Anlagen Verbindungen umzuleiten oder zu verhindern sowie Informationen zu unterdrücken.

1

Zum Schutz vor Gefahren, zur Vermeidung von Schäden und zur Minimierung von Risiken kann der Bundesrat Bestimmungen über die Sicherheit von Informationen und von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten erlassen, insbesondere bezüglich: 2

9 10

a.

Verfügbarkeit;

b.

Betrieb;

c.

Sicherstellung von redundanten Infrastrukturen;

d.

Meldung von Störungen;

e.

Nachvollziehbarkeit von Vorgängen;

SR 311.0 SR 510.10

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f.

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Umleitung oder Verhinderung von Verbindungen sowie Unterdrückung von Informationen nach Absatz 1.

Art. 52 Abs. 1 Bst. a­d 1

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer: a.

Aufgehoben

b.

das Frequenzspektrum benutzt: 1. ohne die erforderliche Konzession, 2. ohne die erforderliche vorgängige Meldung, 3. ohne Inhaberin oder Inhaber des erforderlichen Fähigkeitszeugnisses zu sein, oder 4. im Widerspruch zu den Nutzungsvorschriften oder zur Konzession;

c.

Adressierungselemente, die auf nationaler Ebene verwaltet werden, in Betrieb nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein;

d.

Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, importiert, anbietet, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt;

Art. 58 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e 2

Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es: e.

der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen.

Art. 59 Abs. 1 und 2 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug und die Evaluation notwendig sind.

1

Sie haben dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen.

2

Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 3­6 Internationale Zusammenarbeit und Vereinbarungen Die ComCom nimmt die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben im internationalen Bereich wahr und vertritt die Schweiz in den entsprechenden internationalen Organisationen.

3

Das BAKOM vertritt die Interessen der Schweiz in internationalen Foren und Organisationen, namentlich auch im Bereich der Internet-Gouvernanz.

4

Zur Stärkung der Schweizer Interessenvertretung kann das BAKOM in seinem Aufgabenbereich Organisationen auf Gesuch hin Finanzhilfen gewähren, die nicht im Rahmen von internationalen Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.

5

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Die Bemessung der Finanzhilfe richtet sich nach der Bedeutung der Organisation, des Projekts oder der Massnahme für die Interessenvertretung der Schweiz sowie nach den übrigen Finanzierungsmöglichkeiten des Empfängers. Die Finanzhilfe beträgt höchstens 66 Prozent der Gesamtkosten der geförderten Leistung.

6

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 199711 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 13e Abs. 5 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. a bis Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann fedpol nach Anhörung des NDB: 5

abis. den Widerruf der zur Verbreitung verwendeten Domain-Namen zweiter Ebene anordnen, die einer Internet-Domain untergeordnet sind, deren Verwaltung in den Zuständigkeitsbereich der Schweiz fällt;

2. Bundesgesetz vom 19. Dezember 198612 gegen den unlauteren Wettbewerb Art. 3 Abs. 1 Bst. u und v 1

Unlauter handelt insbesondere, wer: u.

den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;

v.

Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist.

Art. 26a

Widerruf und Sperrung von Domain-Namen und Telefonnummern

Wenn für eine strafbare Handlung nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 3 oder nach Artikel 24 Domain-Namen oder Telefonnummern benutzt wurden und es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die folgenden Massnahmen anordnen: 1

11 12

SR 120 SR 241

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a.

den Widerruf des Domain-Namens zweiter Ebene, der einer InternetDomain untergeordnet ist, deren Verwaltung in den Zuständigkeitsbereich der Schweiz fällt;

b.

den Widerruf oder die Sperrung der Telefonnummer für Festnetzdienste oder für mobile Fernmeldedienste.

Die verfahrensleitende Behörde kann bis zum Abschluss des Strafverfahrens die vorläufige Sperrung des Domain-Namens oder der Telefonnummer anordnen.

2

3. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190213 Art. 3 Abs. 2 Bst. d und 4 2

Er regelt: d.

Aufgehoben

Er regelt die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit von elektrischen Geräten und ortsfesten Anlagen. Er berücksichtigt dabei die international harmonisierten Vorschriften, Empfehlungen und Normen; er kann solche Regeln für obligatorisch erklären. Er kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften sowie die Bezeichnung technischer Normen, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) übertragen.

4

Art. 21 Ziff. 3 Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen: 3.

für die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit von elektrischen Geräten und ortsfesten Anlagen, an das BAKOM; die Kompetenzen anderer betroffener Bundesämter und insbesondere des durch den Bundesrat bezeichneten Inspektorats sind vorbehalten.

Art. 55 Abs. 1 Bst. c und d Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch14 eine schwerere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich: 1

13 14

c.

ein elektrisches Gerät, das die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit nicht erfüllt (Art. 3 Abs. 4), importiert, anbietet oder auf dem Markt bereitstellt;

d.

ein elektrisches Gerät oder eine ortsfeste Anlage, das oder die die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit nicht erfüllt (Art. 3 Abs. 4), in Betrieb nimmt, erstellt oder verwendet.

SR 734.0 SR 311.0

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Art. 57 Das Bundesgesetz vom 22. März 197415 über das Verwaltungsstrafrecht findet Anwendung. Für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sowie für den Vollzug der Entscheide zuständige Verwaltungsbehörde ist: 1

a.

betreffend Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und b: das Bundesamt für Energie;

b.

betreffend Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben c und d: das BAKOM.

Das Departement kann dem Inspektorat entweder nur die Untersuchung von Widerhandlungen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 56 oder die Untersuchung und die Beurteilung solcher Widerhandlungen übertragen.

2

Absatz 1 ist für die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach Artikel 56 sinngemäss anwendbar.

3

Wird beim Bau oder Betrieb von Eisenbahnen oder anderen öffentlichen konzessionierten Transportunternehmen eine in den Aufsichtsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörde fallende Widerhandlung im Sinne der Artikel 55 Buchstaben a und b sowie 56 begangen, so wird die Strafverfolgung auf Anzeige dieser Behörde eingeleitet. Die Zuständigkeit zur Strafverfolgung richtet sich nach Artikel 88a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195716.

4

4. Bundesgesetz vom 18. März 201617 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Aus diesem Gesetz ergeben sich Mitwirkungspflichten für die folgenden Personen (Mitwirkungspflichtige): 1

b.

Anbieterinnen von Fernmeldediensten;

Der Bundesrat umschreibt die Kategorien von Mitwirkungspflichtigen näher, insbesondere nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e.

2

Art. 21 Abs. 1 Bst. b Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst folgende Angaben über bestimmte Fernmeldedienste: 1

b.

15 16 17 18

die Adressierungselemente nach Artikel 3 Buchstabe f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199718 (FMG);

SR 313.0 SR 742.101 BBl 2016 1991 SR 784.10

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5. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 1997 19 Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz ... Der Verwaltungsrat erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Erreichung der Ziele und stellt ihm die zur Überprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung.

3

6. Bundesgesetz vom 24. März 200620 über Radio und Fernsehen Art. 45 Abs. 4 Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG21 erteilt.

4

19 20 21

SR 784.11 SR 784.40 SR 784.10

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