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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

Nachdem auf eine Betheiligung der schweizerischen Presse beim stenographischen Bulletin der Bundesversammlung vorläufig nicht zu rechnen ist, nehmen schon jetzt sämmtliche schweizerische Postbüreaux Privatabonnemente auf dasselbe zu Fr. 1. 50 per Exemplar und per Jahr, vom 1. Juni an gerechnet, entgegen. Das Bulletin dürfte per Session, je nach Umfang und Bedeutung der zu stenographischer Aufnahme bestimmten Geschäfte, 15--25 Druckbogen (zu 8 Seiten 4°) umfassen und voraussichtlich jeweilen am Abend des auf die betreffende Verhandlung folgenden Tages, spätestens am dritten Tage zur Versendung gelangen.

Bestellungen auf das stenographische Bulletin können nur für ein ganzes Jahr und nur bei der P o s t gemacht werden.

B e r n , den 22. Mai 1891.

Schweiz. Bundeskanzlei.

148

21. Wochenbülletin über dio Ehen, Geburten und. Sterbefälle in den Städten Gross-Zürich (94,955 Einw.), Groß-Genf (77,438 Einw.), Basel (72,799 Einw.), Bern (46,917 Einw.), Lausanne (34,626 Einw.), St. Gallen (29,388 Eiaw.), Chaux-de-Fonds (26,678 Einw.), Luzern (21,139Einw.),, Neuenburg (16,549 Einw.), Winterthur (16,549Einw.),, Blei (16,476 Einw.), Herlsau (13,548 Einw.), Schaffhausen (12,496 Einw.), Freiburg (12,448 Einw.), Locle (11,497 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkerung, anf die Mitte des Jahres 1891 berechnet, 503,503 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme ans, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dein gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

21. Woche, vom 24. bis zum 30. Mai 1891.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 107 Ehen, 293 Geburten (mit Einschluß der Todtgeburten und 201 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 33 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 24. bis zum 30. Mai.

Lebendgeburten.

Ehe-

liche.

Todtgeburten.

Gestorbene (ohne die Todtgebnrten)

von 0--1 Jahr ' von 1--4 Jahren unehe- Ehe- Unehe- Ehe- Unehe-, Ehe- Uneheliche. liche. liche. liche. liche, n Hebe. lich«. !

Der Wohnbevölkerung 7 angehörend . . . . 259 19 3 · Auswärtige 5 -- !

Zusammen 262 24 7 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geboi rene oder Gestorbene 14 9 Wovon Auswärtige . .

3 5 Unter der Gesammtza hl wa ren ve rkost; eldet

42 1 43

6 i 15 6

15

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21 ;

2

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3

Nach dem Alter ausgeschieden, vertheilen sich die Sterhefälle (mit Ausschluß der Todtgeburten) wie folgt:

Vom 24. bis zum 30. Mal.

Mäunlich Zusammen

0--1 Jahr.

80 Unbe1-4 5--19 20-39 40-59 60-79 Von und mthr kanntes.

Iahten. lahren. Jahren. Iahten. Jahren. Iahten. Alter. '

25 24

7 10

49

17

10 9 19

17 15

85 25 32 j 60

21 24

9

45

IGT

1

2 t

2 :i

149 Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen nnd hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblichkeitsziffer : Während der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

am 30. Mai . 23. ,, ,, 16. ,, . 9. ,,

1891 ,, ,, .

Während der entsprechenden Woche im Jahre 1890 1889

20 Sterbefalle auf 1000 Einwohner 20,4 ,, ,, ,, 19,e ,, ,, 22,4 ,, ,,

18 20 17,2 20,9

18,7 17,e 18,o 19,5

Die Geburtenziffer beträgt 28,8 auf 1000 Einwohner.

1891.

Todesursachen.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Pocken Masern .

Scharlachiieber . .

. .

Diphtheritis und Group . .

Keuchhusten Rothlauf Typhus abdominalis . . . .

Kindbettfieber

1890.

1889.

Vom 24. bis Vom 25. bis Vom 26. Mai 30. Mai.

31. Mai.

bis t. Juni.

Wovon Wovon Wovon Total. AusTotal. Aus- Total. Auswartige.

wärtige.

wärtige.

1

5 5 2 2 1

1

3 1 5 1

4 3 1 2

1

2

1 4

9. Durchfall der kleinen Kinder 1 0 . Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlagfluß

18 32 21 18 11

2 4 3 1

16 35 14 12 8

6 1 3

15 32 12 9 7

2 1 1

14. Gewaltsamer Tod: Unfall . .

15.

,, ,, Selbstmord 16.

,, ,, Mord . .

17.

,, ,, Unbestimmte Todesursache .

6 4

2 1

5 2

1

3 4 1

1 1

1

1

18. Angeborene Lebensschwäche 19. Altersschwäche

17 9

1

11

5

2 1

8 11

20. Andere Todesursachen . . .

21. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

81

17

81

17

74

12

234*

33

199

32

192

20

Znsammen

1

* Wovon 1 Fall in Petit-Saconnex.

Alkohollsmus ißt angegeben als Grnnd- c der con< omitiren de Ursache des Tödes in 6 Fallen (3 männlich und 3 weiblich). -- Influenza i n 8 Fit)]en.

Laut Angabe hatte in 65 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen nnd tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

150

Günstige Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle Im Spital.

Keine Angaben.

In 2l Fällen.

In 8 Fällen.

In 21 Fällen.

In 14 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsucht andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kl einen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt: Sterbefälle Infolge von akuten Krankheiten Lungenandern tuberkulösen infektiösen der Athmnngsorgan e. Schwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

(Nr. 1 MB 8.)

Mannlich. Waitllth. Minnlich. Weiblich. Männlich. Wiibllch. Minnlich. Walblich.

1 4 2 --1

13

Städte.

Groß-Zürich *) .

Groß-Genf**) .

Basel Bern Lausanne St. Gallen . . .

Chaux-de-Fouds .

Luzern Nenenburg . .

Winterthur . .

Biel Herisan Schaffhausen . .

Freiburg Lode

2 1 -- --1 3 1 -- 8

. .

. .

. .

. .

.

. .

3 3 5 3 2 2 1 2

--1 2 4 7 -- -- -- 14

-- 1

2 9 4 -- --2 18

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e° li ·*"** /-io is s*s 6 3 7 5 1 2 2 1 3 1

2 1 1 5 3 1 1 1 1

1

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4 2 3 2

-- 1

4 --1 1 -- -- 7

1 3 3 2 -- -- -- -- 9

2 -- -- _.

-- -- 3

4 3 1 3 1 --1 -- 13

Durchfall der kleinen Kinder

il

II II

2

2

1 1

*) Zürich und seine 9 Ansgemeinden.

**) Genf mit Plainpalaie, Eaux-Vives n nd Pe tit-Sic onnôx

(N .

11

il

i

1 1 1 1 2 1 1

-- 1

4 1

-- 1

von 6--8 Monaten.

4 1

Akute Krankheiten II der Lange.

||

on 0 bis 1 Jahr 1 4 Jahren 5 19 * 20 39 .

40 59 ,, 60 79 » 80 und mehr Jahren hne Angabe des Alters Total

nnter 1 Monat.

r

1 1

--

151 Morbidität.

Vom 24. bis zum 30. Mai 1891 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Fooken und modiüzirte Blattern.

Bern (Kanton) : 10 Fälle, wovon 4 in Biel, 4 in Wynau, l in Roggwyl und l in Lamlingen. -- Waadt (Kanton) : l Fall von modifizirten Blattern. -- Freiburg (Kanton): 2 Fälle in Eomont.

2. Masern.

Groß-ZUrlch: 8 Fälle. -- Basel-Stadt: 27 Fälle. -- Bern: 2 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 44 Fälle, wovon 35 in Boudry, l in Colombier und 8 in Neuenburg.

3. Scharlach.

Schaffhausen (Kanton) : 2 Fälle in Stein. -- Groß-ZUrlch : 4 Fälle. -- BaselStadt: 3 Fälle. -- Bern (Kanton): 2 Fälle in Bern und vereinzelte in Bäriswvl, Oberwichtrach und Gysenstein. -- Neuenburg (Kanton) : 7 Fälle, wovon 2 in Fleurier und 5 in Couvet. -- Waadt (Kanton): 3 Fälle in 3 Ortschaften.

4. Diphtheritis und Croup.

Schaffhausen (Kanton): 2 Fälle, je l in Schaff bansen und Gächlingen. -- Groß-ZUrlch: 7 Fälle, -- Basel-Stadt: 4 Fälle. -- Bern (Kanton): Einige Fälle in Oberwichtrach und Buchholterberg. -- Waadt (Kanton) : 2 Fälle.

5. Keuchhusten.

Basel-Stadt : l Pali. -- Bern (Kanton) : 2 Fälle in Biel und einige Fälle in Wichtrach, Dießbach bei Thun und Kurzenberg.

6. Varicellen.

Basel-Stadt: 4 Fälle. -- Blei: l Fall. -- Waadt (Kanton): l Fall.

7. Bothlauf.

Schaff hausen (Kanton) : 2 Eälle in Beringen. -- Groß-ZUrlch : 9 Fälle. -- Basel-Stadt: 3 Fälle.

8. Typhus.

Groß-ZUrlch: 5 Fälle. -- Basel-Stadt: 4 Fälle. -- Waadt (Kanton): l Fall.

9. Infektiöses Kindbettfieber.

Croß-Zürlch: l Fall. -- Waadt (Kanton): l Fall in Yverdon.

152

Gesammtbestand der Kranken und

Aufnahmen in den Krankenanstalten der größeren Ortschaften der Schweiz.

Vom 24. bis 30. Mai 1801.

Kantonsspital ZUrich (448 Betten). -- Pockenspital ZUrlch (60 Betten). -- Kranken- und Diakonissenanstalt in Neumünster-ZUrlch (67 Betten). -- Theodosianum in Riesbach (55 Betten). -- Schwesterhaus zum Kothen Kreuz in ZUrlch (17 Betten). -- Kinderspital in ZUrich (60 Betten). -- Spital Genf (360 Betten). -- Hôpital Prieuré in Genf (43 Betten).--Hôpital Butini in Genf (52 Betten).--Hôpital dn chemin Gronrgas in Genf (45 Betten). -- Bürgerspital Basel (487 Betten). -- Kinderspital in Basel (56 Betten). -- Socin's Privatspital in Basel (12 Betten). -- Diakonissenmutterhans in Riehen (70 Betten). -- Inselspital in Bern (437 Betten).

-- Diakonissenhans in Bern (110 Betten). -- Zieglerspital in Bern (120 Betten). -- Jennerspital in Bern (30 Betten). -- Lazareth Steigernubel in Bern (48 Betten). -- Bureerspital in Bern (70 Betten). -- Kantonsspital Lausanne (395 Betten). -- Kinderspital in Lausanne (30 Betten). -- Kantonsspital St. Gallen (347 Betten).-- Spital in Chaux-de-Fonds (45 Betten). -- Bürgerspital Luzern (110 Betten). -- Gemeindespital in Neuenburg (54 Betten). -- Spital Ponrtalès in Neuenburg (74 Betten). -- Spital Providence in Neuenburg (47 Betten). -- Eantonsspital in Winterthur (115 Betten). -- Spital Blei (81 Betten). -- Pockenspital in Blei (30 Betten). -- Spital Herisau (80 Betten). -- Krankenhaus Schaffhausen (100 Betten). -- Bürgerspital Freiburg (105 Betten). -- Spital Providence in Freiburg (50 Betten). -- Spital Locle (16 Betten).

1. Aufnahmen der Kranken.

Zahl der aufgenommenen Kranken.

1. Pocken 2. Masern 3. Scharlach 4. Keuchhusten 5. Diphtheritis und Cronp 6. ßothlauf . .'

7. Unterleibstyphus 8. Andere infektiöse Krankheiten . . . .

9. Lungenschwindsucht 10. Andere tnherknlöse K r a n k h e i t e n . . . .

11. Akuter Gelenkrheumatismus 12. Akute Krankheiten der Athmnngsorgaue.

13. Akute Darmkrankheiten 14. Alle übrigen Krankheiten 15. Unfälle Total

4 3 9 2 13 6 7 35 31 36 18 43 26 354 65 652

'

Wovon von auswärts kommend.

-- -- 2 -- 3 l -- 12 14 15 7 14 9 160 24 _ 261

2. Der Gesammtbestand der Kranken w a r am 23. Mai in den genannten Krankenanstalten 3228. Er ist am 30. Mai in den oben erwähnten Anstalten 3169.

153 Gesetzgebung über das Gesundheitswesen.

Basel-Stadt.

Verordnung betreffend sanitarische Vorschriften bei Bestattungen.

(Vom 29. April 1891.)

Unter Aufhebung der Verordnung vom 25. April 1868 besehließt der JRegierungsrath was folgt: § 1. Alle Leichen sollen in öffentlichen Gottesäckern bestattet werden* Die Beisetzung von Leichen an anderen Orten unterliegt einer besonderen Genehmigung des Vorstehers des Sanitätsdepartements.

2. Zur Vornähme einer Bestattung in der Stadt sowohl als in einer andgemeinden ist ein Erlaubnißschein des Sekretärs des Bestattungswesens erforderlich.

§ 3. Die Leichen sollen nicht vor stattgefundener Leichenschau eingesargt und der Sarg darf nicht früher als zwei Stunden vor der Bestattung geschlossen werden. In den Fällen, wo Leichen von auswärts eingeführt werden, soll der Sarg in der Regel nicht mehr geöffnet werden.

Bei Leichen, welche im Wasser aufgefunden wurden und zur Bestattung hieher gebracht werden, ist eine Uebersargung nicht gestattet.

Die Bestattung soll nicht vor Ablauf von 2 mal 24 Stunden nach eingetretenem Tode stattfinden, mit Ausnahme der nachgenannten Fälle: «. Kinder, welche mit Zeichen der Päulniß geboren werden, sollen 12 his 24 Stunden nach erfolgter Geburt bestattet oder in eines der öffentlichen Leichenhäuser verbracht werden ; für diesen Fall hedarf es der schriftlichen Befürwortung eines Arztes oder einer Hebamme.

6. Leichen, welche ungewöhnlich rasch in Fäulniß übergehen, wenn diese Thatsache durch einen ärztlichen Schein oder durch den Physikus konstatirt wird.

c. Die Bestattung kann auch vor Ablauf von 2 mal 24 Stunden ausgeführt werden, insofern durch den ärztlichen Schein nachgewiesen wird, daß eine Leichenöffnung stattgefunden hat.

d. In Fällen von ansteckenden Krankheiten bleibt es dem Sanitätsdepartement vorbehalten, besondere Vorschriften bezüglich der Zeit und d.er Art der Bestattungen zu erlassen.

§ 4. Auf den schriftlichen Antrag desjenigen Arztes, der die Leichenschau vorgenommen hat, kann der Sekretär des Bestattungswesens auch innerhalb der vorstehenden Bestattnngsfristen die Verbringung einer Leiche in eines der öffentlichen Leichenhäuser verfügen.

Die Grottesackeraufseher dürfen nur Leichen in das Leichenhans aufnehmen, wenn solche unter polizeilicher Begleitung auf den Gottesacker verbracht werden oder zur
Aufnahme derselben dem Aufseher eine schriftliche Bewilligung eines Beamten des Sanitäts- oder Polizeidepartements eingehändigt wird.

In den Landgemeinden hat der Gemeindepräsident die betreffende Bewilligung auszustellen.

§ 5. Länger als 3 mal 24 Stunden darf eine Leiche nur bei genügenden Känmlichkeiten und mit Bewilligung des Physikus im Sterbehause behalten werden.

E

154 § 6. Die Leichenschau soll von einem in hiesigem Kanton zur Praxis berechtigten Arzte vorgenommen werden. In Fällen, wo sie nicht durch denjenigen Arzt vorgenommen wird, der den Verstorbenen vor seinem Tode behandelt oder wenn keine ärztliche Behandlung stattgefunden hat, ist die Leichenschau durch den Physikus vorzunehmen.

In Fällen, wo die Todesursache zweifelhaft erscheint oder die Möglichkeit eines gewaltsamen Todes vorliegt, ist durch den die Leichenschau besorgenden Arzt der Physikus, resp. das Polizeidepartement zu benachrichtigen. In diesen Fällen ist der Physikus befugt, eine Obduktion vorzunehmen, eventuell beim Polizeidepartement die Vornahme einer Leichenöffnung durch die Wundschau zu beantragen und zu diesem Behuf die Ueberführuiig der Leiche in ein öffentliches Leichenhaus, in die anatomische Anstalt oder m das pathologische Institut anzuordnen.

§ 7. Der die Leichenschau besorgende Arzt hat den ihm durch das Sekretariat des Bestattnngswesens zugestellten Todesschein auszufertigen, das wirkliche Eintreten des Todes nach vollzogener Leichenschau zu bescheinigen und die Art des Todes (Todesursache), resp. den Namen der Krankheit zu verzeichnen. Der ausgefertigte Todesschein ist beförderlichst dem Sekretariat des Bestattnngswesens zu übermachen.

§ 8. Uebertretnngen vorstehender Vorschriften unterliegen den Bestimmungen des § 77 des Polizeistrafgesetzes. In Bezug auf Aerzte und andere unter der Oberaufsicht der Behörden stehende Personen bleibt überdieß administratives Einschreiten vorbehalten.

Zur Statistik der schweizerischen Irrenheilanstalten.

m.

Bern. Nachstehende Angaben sind uns seit der Veröffentlichung des 18. Bulletins angekommen und ergänzen die für die gemischten Anstalten des Kantons Bern gegebenen Daten.

In der Anstalt Utzigen befanden sich am 1. Januar 1891 53 Irrenkranke, wovon 29 Männer und 24 Frauen.

Im ersten Vierteljahr ist ein aus einer Privat-Irrenanstalt in die Anstalt verbrachter Mann aufgenommen worden, dagegen ist ein Todesfall (Frau) zu verzeichnen, so daß der Bestand am 31. März 30 Männer und 23 Frauen, im Total 53 Irrenkranke zählte.

IV.

Der Kanton Graubünden besitzt in Realtà bei Kazis (Kreis Thusis) eine gemischte Anstalt, in welcher am 1. Januar 1891 45 Irrenkranke, 29 Männer nnd 16 Frauen, aufgehoben waren.

Zuwachs ist in dieser Anstalt während dem 1. Vierteljahr keiner zu verzeichnen, dagegen Abgang : Infolge Todesfall l Mann 2 Frauen Total 3 Personen.

Gebessert entlassen . . . . ! ,, -- ,, l Person.

In eine außerkantonale Anstalt verbracht -- l Frau Total l ,, Total 2 Männer 3 Frauen Total 5 Personen.

155 Der Bestand Ende März war somit 27 Männer 13 Frauen Total 40 Irren.

Am 1. Dezember 1888 zählte die Anstalt 30 ,, 13 ,, 43 ,, Die Irrenheilanstalt Waldhaus bei Chur ist im Bau begriffen und wird bald in der Lage sein, Irrenkranke aufnehmen zu können.

Die neue Irrenheilanstalt in Schaff bansen soll auch nächstens eröffnet werden.

Vergleichende sanitarische Statistik.

Entsprechende jährliche Sterblichkeitsziffer auf 1000 Einwohner.

Während der 5 Wochen des Monats April.

Städte.

29. März Ms 4. April.

In den 15 schweizerischen Städten zusammen Freiburg i. B.

Karlsruhe .

Mülhausen .

Straßbnrg .

Mainz . . .

Darmstadt .

Frankfurt a. M.

Stuttgart . .

Augsburg München . .

Bremen . .

Berlin . .

Kopenhagen Stockholm .

Wien . . .

Lyon . . .

Besançon . .

Paris . . .

Brüssel . .

London . .

5.-11. 12.-18. 19.-25.

25.5

23.1

25.6

20.7

19.» 23.6

22.0 20.1 20.0 28.7 19.o

18.9

17.8 17.9

30.7 23.7 20.4

23.6 2'8.i 25.0 12.7 15.3 21.9

30.7 21.7 21.9

21.4

21.7 19.6 21.4

38.7 33.3 23.2

37.3 29.o 21.1

24.7 29.9 29.2 24.o

18.i 36.e 27.o 19.o

17.8 19.6

17.9 21.6 21.4

18.2 21.5 21.6

18.2

15.8

20.8

21.7 15.9

20.8 23.i 22.9 27.G 30.8 28.7 27.6 25.1 27.2 25.4 23.8 (1.-I5. Apr D: 28.5 (1B.-30. Ap fil): 30.0 28.0 25.4 27.o 26.6 28.8 31.i 22.8 27.7 20.8 20.0 20.6 21.0

26. April bis 2. Mai.

Die 15 schweizerischen Städte.

Zürich . .

Genf . . .

Basel . . .

19.9 Bern . . .

22.9 Lausanne 24.7 l St. Gallen .

28.s Chauxdefonds 14.8 Luzern . .

23.5 Neuenburg .

20.5 Winterthur .

19.7 Biel . . .

26.5 Herisau . .

29.e Schaffhausen 16.5 Freiburg . .

16.6 Lode . . .

25.4

26.1

_^ S -c _ ^° 0.

·*"·

11

24.7 25.e 21.1 27.o 19.o 25.8 22.8 18.4

19.i 184

24.4 18.o 22.4 43.0 15.9

18.9

28.2 21.6

26.8 26.8 23.3

(Ohne die Ortsfremden, welche in den 15 Städten während dieses Zeitraums gestorben sind.)

Eidg. statistisches Bureau.

156

Bulletin Nr. 10 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Scli^veiz vom 16. bis 31. Mai 1891.

(Herausgegeben vom Schweiz. Landwirthschafts-Departement in Bern.)

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Rindvieh; Schw = Schweine ; Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez Nieder-Simmenthal, Erlenbach, l R; Bez. OberSimmenihal, Boltigen, 2 R; Bez. Frutigen, Reichenbach, l R; Bez.

Freibergen, les Enfers, l R; Bez. Pruntrut, Bressaucourt, l R -- Total 6 R umgestanden.

Glarns. Bez. Hinterland, Engi, l R umgestanden.

Solothurn. Bez. Thierstein, Lebern, l R umgestanden.

Waadt. Bez. Aigle, Noville, l R; Bez. Aubonne, Longirod, l R -- Total 2 R umgestanden.

Gesammttotal 10 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Zürich, Schwamendingen, l R umgestanden, 7 R abgesperrt.

Bern. Bez. Bern, Balligen, l R; Bez. Laufen, Liesberg, l P -- Total 1 R, 1 P umgestanden.

Luzern. Bez. Willisau, Willisau - Stadt, 4 R umgestanden, 5 R abgesperrt.

Freiburg. Bez. Sense, Bösingen, l R umgestanden, 26 R abgesperrt.

Solothurn. Bez. Thierstein, Nunningen, l R umgestanden.

157 Basel-Landschaft. Bez. Sissach, Hemmiken, l R umgestanden.

Aargau. Bez. Rheinfelden, Rheinfelden, l R umgestandeu.

Tessili. Bez. Riviera, Biasca, 2 R umgestanden, 4 R abgesperrt.

Waadt. Bez. Cossonay, Orny, 3 R umgestanden, 13 R abgesperrt.

Gesammttotal 16 Fälle, 55 Verdachtsfälle.

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. Zürich, Außersihl, l St (5 R*) geschlachtet; betrifft einen von Bregenz importirten Transport österreichischer Ochsen.

Bern. Bez. Nidau, Yens, 2 St (6 R*) ; Bez. Courtelary, Sonceboz, l W (15 R*), St. Immer, l St (26 R*), Efingen, 5 St, 4 W (44 R*) -- Total 8 St, 5 W (91 R*).

Solothnrn. Bez. Dorneck, Gempen, l St (l R*) geschlachtet; betrifft ein aus Liestal eingeführtes Rind.

Basel-Landschaft. Bez. Ariesheim, Münchenstein, \ St (2 R*) geschlachtet; Bez. Liestal, Arisdorf, l St (7 R*), wovon (l R*) geschlachtet, Liestal, 2 St (9 R*), Giebenach, l St (4 R*); Bez.

Sissach, Tenniken, l 8t (3 R*), Ormalingen, l St (5 R*j; Bez.

Waldenburg, Titterten, l St (5 R*); Einschleppung durch einen Viehhändler; Untersuchung im Gange -- Total 8 St (35 R*), wovon (3 R*) geschlachtet.

Schaffhausen. Bez. Reiath, Büttenhard, 3 St (18 R*).

Appenzell A. Rh. Bez. Vorderland, Walzenhausen, 1 St (6 R*, l Schw*); Einschleppung wahrscheinlich durch einen am 12. Mai von Bregenz her importirten Ochsen.

St. Gallen. Bez. Tablât, Tablât, l St (16 R*) geschlachtet; betrifft einen von Bregenz importirten Schlachtviehtransport; Bez.

Rorschach, Mörschwil, 1 St (10 R*); Bez. Goßau, Straubenzell, l St (26 R*) -- Total 3 St (52 R*J, wovon (16 R*) geschlachtet.

Graubünden. Bez. Imboden, Ems, 17 St, l W, 96 R, 4 Seht; 18 Z, 29 Schw, wovon (9 R*); Bez. Unterlandquart, Jenins, l St (l R*) -- Total 18 St, 1 W, 97 R, 4 Seht, 18 Z, 29 Schw, wovon (10 R").

Thurgau. Bez. Bischofszell, Räuchlisberg, l St (9 R*), Engishofen, l St (7 R*), Kümmertshausen, 2 St (2 R*); Bez.

Weinfelden, Rothenhausen, l St, 8 R, 2 Schw; nach Kümmerts-

158 hausen Einschleppung wahrscheinlich durch zwei am 12. Mai von Bregenz her eingeführte Schlachtrinder -- Total 5 St, 26 R, 2 Schw, wovon (18 R*).

Neuenburg. Bez. Neuenburg, St-Blaise, 5 St (40 R*, 6 Schw*, 4 Z*) ; Bez. Val-de-Travers, Bayards, 6 St (40 R*, 4 Schvv«) ; Einsehleppung nach Bayards durch eine arn 28. April in Chevilly (Waadt) gekaufte Kuh -- Total 11 St (80 R*, 10 Schw*, 4 Z*).

Gesammttotai 59 St, 5 W, 479 StUck Vieh, wovon 25 Stück geschlachtet, Vermehrung seit 15. Mai 18 St, 5 W, 78 StUck Vieh.

Wuth.

Tessin. Bez. Beilenz, Bellem, \ H abgethan, l H verdächtig.

Waadt. Bez. Grandson, Grandson, l H abgethan ; das kranke Thier kam von Chaux-de-Fonds; 35 von demselben gebissene Hunde abgethan; 5 gebissene Personen in Paris in Behandlung; Hundebann über die Bezirke Orbe, Grandson und Yverdon.

Gesammttotai 2 Fälle, 1 Verdachtsfall.

Kothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Morgen, Richtersweil, 2 Schw abgethan; Bez.

Winterthur, Dynhard, l Schw abgethan, Ellikon, 2 Schw abgethau, Wiesendangen, l Schw abgethan; Bez. Andelfingen, Marthalen, l Schw umgestanden, 2 Schw verdächtig; Bez. BUlach, Bülach, l Schw umgestanden, l Schw verdächtig -- Total 8 Schw abgethan und umgestanden, 3 Schw verdächtig.

Bern. Bez. Bern, Zollikofen, 8 Schw umgestanden, 28 Schw verdächtig.

Luzern. Bez. Sursee, Ruswil, l Sehw umgestanden.

Freiburg. Bez. Sense, Bösingen, 5 Schw umgestauden,17 Schw verdächtig.

Waadt. Bez. Morges, Monnay, l Schw verdächtig; Bez. Vevey, Corseaux, l Schw umgestanden.

Gesammttotai 23 Fälle, 49 Verdachtsfälle.

Baude.

Waadt. Bez. Morges, Denens, (7 Schf*) verseucht und verdächtig.

Gesammttotai 7 Fälle.

159

Eonstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Bußen : Eine von Fr. 50 gegenüber einer Gesundheitskommission (nachläßige Kontrole des Vieh- und Fleischverkehrs); eine von Fr. 20 (Viehhandel ohne Patent).

Bern. Buße von Fr. 10 (Widerhandlung gegen das Vieh~ seuchenpolizeigesetz).

Luzern. Bußen: Eine von Fr. 10 (Nichtbeachtung des Stallbannes); eine von Fr. 10 (Mangel des Gesundheitsscheines).

Freiburg. Buße von Fr. 10 (Verletzung des Art. 51 der Vollziehungsverordnimg vom 14. Oktober 1887).

Basel-Landschaft. Buße von Fr. 5 (Mangel des Gesundheitsscheines).

Schaff hausen. Bußen : Eine von Fr. 200 (Verheimlichung der Maul- und Klauenseuche) ; drei von je Fr. 80 und eine von Fr. 40 (verspätete Anzeige der Maul- und Klauenseuche); drei von je Fr. 5 (Uebertretung des Ortsbannes); eine von Fr. 20 (Gebrauch eines gefälschten Gesundhcitsscheines) ; zwei von je Fr. 20 (Viehhandel ohne Patent); eine von Fr. 20 (Hausiren mit Rindvieh); eine von Fr. 20 ("Verletzung von Art. 50, litt, b, der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887).

Appenzell A. Bh. Eine Buße (Gebrauch eines abgelaufenen Gesundheitsscheines).

St. Gallen. Bußen: Drei von je Fr. 10 und eine von Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Aargau. Bußen: Zwei von je Fr. 5 und eine von Fr. 6 (Niehtabgabe der Gesundheitsscheine).

Thurgau. Bußen: Zwei von je Fr. 50 (Uebertretung des Bundesrathsbeschlusses vom 10. März 1891); zwei von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Waadt. Bußen: Acht von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); je eine von Fr. 20 und Fr. 10 (vorschriftswidrige Abgabe von Pferdefleisch); zwölf von je Fr. 10 (Uebertretung der 'Vorschriften betreffend Hundebann); eine von Fr. 5 (Fehlen des Hornbrandes).

Neuenbnrg. Bußen: Fünf von je Fr, 10 (Uebertretung der Vorschriften betreffend Hundebann).

160

Bückweisungen.

1. Mai 22.; Buchs-Brlicke: eine Kuh (unvollständiger Gesimtiheitsschein).

2. Mai 26.; Oberriet: zwei Schweine (unvollständige Gesundheitsscheine).

J^u. s l a n cl.

Frankreich. April 1891 : Lungenseuche, in 79 Gemeinden 108 Ställe, 191 Thiere als verseucht abgethan, 1033 Thiere als der Ansteckung verdächtig geimpft; Maul- und Klauenseuche, 44 Ställe; Milzbrand, 24 Ställe und Weiden ; Rauschbrand, 52 Ställe (Doubs 2 Ställe und Hochsavojen l Stall); Rotz und Hautwurm, 65 Thiere abgethan (Jura und Ain je l Stall, Hoelisavoyen 6 Ställe) ; Wuth, 155 Fälle (Jura und Hochsavoyen je l, Doubs 2 uud Ain 3 Fälle).

Elsaß-Lothringen. April: Milzbrand, 16 Fälle; Wuth, l Fall; JRote, 18 P der Ansteckung verdächtig; Maul- und Klauenseuche, neu angezeigt wurde die Seuche aus 189 Gehöften mit 1311 Stück Vieh; Lungenseuche, 9 Fälle, 23 R der Ansteckung verdächtig.

Baden. 1.--15. Mai: Milzbrand, 9 Fälle; Rauschbrand, l Fälle; Maul- und Klauenseuche, erloschen in 45, weiter verbreitet in 28, neu aufgetreten in 35 Gemeinden.

Württemberg. April: Milzbrand, 21 Fälle; Rauschbrand, 7 Fälle; Rotz, 2 Fälle; Ende des Monats L P der Seuche und 35 P der Ansteckung verdächtig; Maul- und Klauenseuche, 7270 neue Fälle, Ende des Monats 4282 Thiere verseucht, 3210 Thiere verdächtig ; in den neu von der Seuche betroffenen Gehöfteu (.Heerden) befinden sich 10,815 Thiere; Räude, 3004 Schafe erkrankt und verdächtig.

Oesterreicli-Ullgarn ist laut Ausweis vom 21. Mai frei vou der Rinderpest. Zu dieser Zeit herrschte

161 Maul- und Klauenseuche Lungenseuche Ortschaften Ortschaften in Nieder-Oesterreich . . 128 3 ,, Ober-Oesterreich . . . 17 ,, Salzburg . . . .

11 2 ,, Steiermark . . . .

,, Küstenland . .

3 ,,' Böhmen . . . . . 98 19 « Mähreu . 102 36 ,, Schlesien 4 7 ,, Galizien 61 3 ,, Ungarn (14. Mai) . . 107 22 Tirol und Vorarlberg. 18.--28. Mai. Maul- und Klauenseuche, Bez. Bregenz, Bregenz, Contumazstal 23 Fälle, eingeschleppt aus Ober-Oesterreich; Bez. Schwaz, 3 Gemeinden, 22 Gehöfte, 749 Stück Vieh verseucht und verdächtig.

Italien. Mai. Lombardei. Die Maul- und Klauenseuche herrscht in bedeutender Ausdehnung; Lungenseuche, mehrere Fälle in Ronago, Bez. Como.

"Ver s c h i ed en e s.

An sämmtliche schweizerischen Grenzthierärzte.

(Vom 22. Mai 1891.)

Unter Berufung auf eine heute vom Bundesrathe erlassene Verfügung (Bundeabi. 1891, II, 1020) ertheilen wir Ihnen hiemit die Weisung, im Gegensatze zu der Bestimmung des Artikels 87, Alinea l, der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887, vom l. Juninächslhinu an die von den Viehführern vorzuweisenden ausländischen Ursprungs- respektive Gesundheitsscheine nach erfolgter Abstempelung zurückzubehalten und auf denselben sodann Serie und Nummer der als Ersatz ausgestellten schweizerischen Passirscheine vorzumerken. Die Aufbewahrung soll iii derart genauer Weise erfolgen, d a ß f ü r d e n Fall d e r Seuchenkonstatirung a u f sofort in den Besitz des zuständigen ausländischen Gesundheitsscheines zu gelangen. Die zurückbehaltenen Scheine dürfen in der Regel nur an uns und eventuell nur mit unserer ausdrücklichen Bewilligung an Dritte ausgeliefert werden. Nach jeweilen drei Monaten sind dieselben zu zerstören.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. III.

11

162 In denjenigen Fällen, wo es sich um Viehtransporte handelt, welche in plombirten Wagen schweizerisches Gebiet transitimi und bezüglich welcher somit das Ausladen auf letzterem ausgeschlossen ist, können die Ursprungsscheine auf Wunsch der Eigenthümer in ihren Händen belassen werden.

Den Stellvertretern ist von dieser Verfügung durch Zustellung eines Exemplars dieses Kreisschreibens beförderlich Mittheilung zu machen.

An sämmtlicne schweizerischen Grenzthierärzte und deren Stellvertreter.

(Vom 22. Mai 1891.)

Unter Bezugnahme auf den Bundesrathsbeschluß vom 10. März abbin, das Verbot der Einfuhr von Nutzvieh aus dem Auslande betreifend, theilen wir Ihnen mit, daß dieser Erlaß weder den G r e n z v e r k e h r noch den Verkehr mit S ö m m e r u n g s - r e s p e k t i v e W i n t e r u n g s v i e h berührt. Die diesbezüglichen speziellen Vorschriften bestehen somit nach wie vor in Kraft.

Wirkliches Sömmerungsvieh, wenn dasselbe gesund und unverdächtig, ist somit zur Einfuhr zuzulassen. Im Uebrigen bleibt das bundesräthliche Verbot vom 10. März 1. J. in Wirksamkeit, und es ist zu vermeiden, daß unter dem Titel Sömmerungsvieh Thiere, welche nicht für die Alpsömmerung bestimmt sind, eingeführt werden.

Im Zweifelsfalle sind Sie berechtigt, sich auf geeignete Weise Garantien darüber zu verschaffen, daß kein Mißbrauch stattfinden kann.

Viehverkehr mit Italien.

Ergebniß der am 12./14. Mai 1891 in Mailand zwischen Abgeordneten der Schweiz und Italiens stattgefundenen Konferenz betreffend Einfuhr des italienischen Sömmerungsviehes.

(Vom Bundesrath genehmigt am 29. Mai 1891.)

1. Vieh italienischer Herkunft, welches für die Sommerung auf schweizerischen Alpen bestimmt ist, muß bei der Präfektur der Provinz angemeldet und eingeschrieben werden.

2. Vor der Abreise ist das Vieh durch einen hiczu von der Präfektur ermächtigten Thierarzt zu untersuchen, welcher den (Jesundheitsschein zu unterzeichnen hat und damit bezeugt:

163 a. daß sämmtliche Thiere gesund sind; b. daß dieselben seit wenigstens 20 Tagen weder mit infektiösen noch kontagiösen Krankheiten behaftet waren; c. daß dieselben aus Ortschaften herkommen, in denen seit wenigstens 20 Tagen keine derartige Krankheit aufgetreten ist.

Die Thiere einer gesund befundenen Heerde sind am Ohr mittelst einer Kerbzange zu zeichnen, und dieses Zeichen ist mittelst des nämlichen Instrumentes auf dem Gesundheitsschein anzubringen.

3. Das vorstehend erwähnte Zeugniß ist vom Präfekten der Provinz oder von einem von diesem bezeichneten Beamten zu visiren.

4. Die italienische Sanitätsbehörde hat in jedem Falle den Weg zu bezeichnen, welchen die Heerde vom Herkunftsort an bis zur schweizerischen Grenze einzuschlagen hat.

5. Das Alpvieh, welches über die Zollstätten Splügen, Castasegna, Campocologno, Zernetz und St. Maria eingeführt werden will, kann vor dem Uebertritt auf schweizerisches Gebiet in Colico und Bormio auf Kosten der Eidgenossenschaft durch eidgenössische Thierärzte untersucht werden.

6. Die infizirt befundenen Heerden sind am Untersuchungsort auf italienischem Gebiete während 10 Tagen abzusperren. Diejenigen, welche nach Ablauf dieser Frist seuchenfrei befunden werden, können zum Grenzübertritte zugelassen werden.

7. Schweizerisches Vieh, welches zum Zwecke der Winterung nach Italien übertritt, muß von dem in der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 vorgesehenen Gesundheitsschein nach Formular C begleitet sein.

8. Die schweizerischen Abgeordneten sind bevollmächtigt, zu erklären, daß schweizerischerseits die Einfuhr von italienischem Alpvieh so lange keinen Beschränkungen unterworfen werden wird, als dieses Vieh frei von jeder infektiösen oder kontagiösen Krankheit an die Grenze gelangt und so lange unter den nämlichen sanitariachen Bedingungen die Einfuhr von schweizerischem Nutzvieh nach Italien italienischerseits keiner Beschränkung unterliegt.

Pferdezucht.

Von Anfang Juai an steht der Vollbluthengst Bec-Hellouin in E i n s i e d e l n zur Verfügung der Pferdezüchter.

164

Bekanntmachung.

Infolge eines internationalen Uebereinkommens ist in Brüssel auf 1. April 1891 ein internationales Bureau errichtet worden, welches in einem ,,Bulletin international des douanes" die Zolltarife etc. sämmtlicher Staatswesen publiziren wird. Auf dieses in fünf verschiedenen Sprachen (deutsch, französisch, italienisch, englisch und spanisch") herausgegebene Bulletin, das ein oder mehrere Mal monatlich erscheint, kann zum Preise von Fr. 15 jährlich abonnirt werden. Das Abonnement beginnt mit dem 1. April eines Jahres und endigt mit dem 31. März des folgenden Jahres.

Anmeldungen sind direkt an das ,,Bureau international pour la publication des tarifs douaniers" in Brüssel zu richten, wobei anzugeben ist, in welcher Sprache das Bulletin gewünscht wird.

B e r n , den 19. Mai 1891.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemässheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1890 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektion gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle Diejenigen, welche ein Eigenthumsrech auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse und des Bestimmungsortes des vermißten Gegenstandes, mittelst frankirten Briefes anzumelden.

Nach Ablanf von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 19. Mai 1891.

Die Oberpostdirektion.

165

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

JV» 125, vom 2. Juni 1891.

liechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistoreinträge. Schweizerische Emissionsbanken : Verkehr der Centralstelle mit den Konkordatsbanken im Mai; Spezifikation der gesetzliehen Baarschaft auf den 30. Mai ; Wochensituation vom 30. Mai ; Notenemission des ,,Credito Ticinese01 in Locamo. Auszug aus dem ·Handelsbericht des schweizerischen Konsuls in Fatras über das Jahr 1890. Brasilianische Gesandtschaft. Situation ausländischer Banken.

JYs 126, vom 3. Juni 1891.

Handelsregistereinträge. Handel mit Gold- und Silberabfällen.

Bin- und Ausfuhr der wichtigsten Waaren im April.

M 127, YOm 4. Juni 1891.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Erfindungspatentliste und Liste der Muster und Modelle für die zweite Hälfte Mai 1891. Zolltarifentseheide des eidgenössischen Zolldepartements im April. Ausfuhr aus der Schweiz nach den Vereinigten Staaten. Die Seidenindustrie in den Vereinigten Staaten. Situation ausländischer Banken.

N» 128, vom 5. Juni 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelaregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Bilanz der schweizerischen Unfallversicherungsaktiengesellschaft über das Jahr 1890. Rückruf der Banknoten der Banque populaire de la Gruyère in Bulle und des Crédit Gruyérien in Bulle.

Auszug aus dem Handelsbericht des schweizerischen Konsuls in Melbourne über das Jahr 1890. Die Nationalbanken in den Vereinigten Staaten. Verkehr der italienischen önotechnischen Station in Luzern im Mai. Situation ausländischer Banken.

JV» 129, Tom 6. Juni 1891.° Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Allgemeine Lage in den Vereinigten Staaten. Situation ausländischer Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1891

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1891

Date Data Seite

147-165

Page Pagina Ref. No

10 015 294

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