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4046 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession der elektrischen Strassenbahn von Steffisburg über Thun und das rechte Seeufer nach Interlaken.

(Vom 1.Mai 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 20. November 1939 hat die Rechtsufrige Thunerseebahn AG. (Steffisburg-Thun-Interlaken) um Änderung der ihr durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1905 erteilten Konzession nachgesucht in dem Sinne, dass ihr gestattet werde, den Bahnbetrieb auf die Strecke SteffisburgThun-Gunten-Beatenbucht zu beschränken. Der Grosse Eat des Kantons Bern habe, wird in der Eingabe ausgeführt, am 13. November 1989 einen Kredit für den Umbau der Staatsstrasse Beatenbucht-Interlaken bewilligt. Dieser Strassenumbau bedingt eine weitgehende Erneuerung der Schienenanlage. Da die Bahngesellschaft nicht imstande sei, die Mittel für diese Arbeiten aufzubringen, habe sie sich, vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung und der Obligationäre, mit der Aufhebung .des Bahnbetriebes unter Beseitigung der Bahnanlage auf der Strecke Beatenbucht-Interlaken einverstanden erklärt. Er soll durch einen Autobus- oder Trolleybusbetrieb ersetzt werden.

Die Generalversammlung der Aktionäre hiess dieses Vorgehen durch Beschluss vom 16. Dezember 1939 gut, und mit den Obligationären kam eine Verständigung in dem Sinne zustande, dass auf die Pfandrechte auf der abzutretenden Strecke gegen Bückzahlung von 40 % des Obligationenkapitals verzichtet wird.

Wir haben gegen die vorgesehene Änderung, der auch von militärischer Seite unter gewissen Bedingungen nicht opponiert wurde, grundsätzlich nichts einzuwenden. Auch die Kantonsregierung hat sich mit der Aufhebung der Bahnstrecke Beatenbucht-Interlaken und dem Ersatz durch einen konzessionierten Autobetrieb für Personen- und Gepäckverkehr grundsätzlich einverstanden erklärt.

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Gestützt darauf empfehlen wir Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die "Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den I.Mai 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Pilet-Golaz.

. Der Vizekanzler: Leimgruber.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Änderung der Konzession der elektrischen Strassenbahn von Steffisburg über Thun und das rechte Seeufer nach Interlaken.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht 1. eines Gesuches der Eechtsufrigen Thunerseebahn AG. (Steffisburg-ThunInterlaken) vom 20. November 1939, 2 einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 1940, beschliesst: I.

Die durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1905 (E. A. S. 21, 328) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1914 und 18. Februar 1921 (E. A. S. 30, 256; 37, 31) abgeänderte Konzession für eine elektrische Strassenbahn von Steffisburg über Thun und das rechte Seeufer nach Interlaken wird neuerdings wie folgt abgeändert: Die Unternehmung wird ermächtigt, den Betrieb auf der Strecke Beatenbucht-Interlaken einzustellen und die entsprechenden Bahnanlagen zu entfernen.

II.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses, der am 1940 in Kraft tritt, beauftragt.

1907

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession der elektrischen Strassenbahn von Steffisburg über Thun und das rechte Seeufer nach Interlaken (Vom 1.Mai 1940.)

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Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

4046

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.05.1940

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636-637

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