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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Stellung von Artillerie-Bundespferden.

Diejenigen Besitzer von Artillerie-Bundespferden, welche ihre Pferde für vorkommende Verwendung in Militärschulen und -kursen zur Verfügung zu stellen wünschen, haben sich bis zum 15. Februar beim Pferdestellungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich : in der O s t s c h w e i z bei Herrn Oberstlieutenant F e l d e r in . Luzern ; in der Z e n t r a l s c h w e i z bei der eidg. Pferderegieanstalt in Thun; in der W e s t s c h w e i z bei Herrn Major C o t t i e r in Orbe.

Verspätete Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

T h u n , 10. Januar 1905.

Zentralleitimg der schweizerischen Pferdestellung: Vigier.

Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande.

In Gemäßheit der Verordnung betreffend die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, vom 12. Januar 1892, ist für alle nach dem Auslande gehenden Sendungen neben andern Angaben auch der Wert zu deklarieren. Als Wert ist jeweilen der M a r k t p r e i s ( V e r k a u f s p r e i s ) am V e r s e n -

53 d u n g s o r t e , nebst Zuschlag der Transportkosten bis zur Landesgrenze, anzugeben.

Die gemachten Erfahrungen haben'nun gezeigt, daß, namentlich für Postsendungen, nicht der wirkliche Marktpreis, sondern, mit Rücksicht auf die Versicherungen der betreffenden Sendungen, ein oftmals bedeutend niedrigerer Betrag in die Deklaration für die Statistik eingeschrieben wird.

Es wird deshalb darauf aufmerksam gemacht, daß eine Übereinstimmung der Wertangaben für die Transportversicherung mit den Wertdeklarationen für die Statistik nicht notwendig ist, dass vielmehr die Wertdeklaration für die Statistik ganz unabhängig von derjenigen für die Transportversicherung gemacht werden kann.

Die statistische Wertdeklaration bleibt ihrer Bestimmung gemäss bei den Akten der Zollverwaltung.

Im Interesse einer möglichst genauen Statistik werden die Versender von Waren nach dem Auslande dringend eingeladen, den oben erwähnten Verordnungsbestimmungen entsprechend, jeweilen den wirklichen Marktpreis in den statistischen Ausfuhrdeklarationen (rotes Formular) anzugeben.

B e r n , den 10. Januar 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verstärkung des eidgenössischen Grenzwachtkorps.

Die eidgenössische Zollverwaltung ist im Falle, zur Verstärkung des eidgenössischen Grenzwachtkorps zirka 50 Grenzwächter-Rekruten einzustellen, welche nach einjährigem Rekratendienst und bei vorhandener Eignung als Grenzwächter aufgenommen werden können.

Der Tagessold beträgt für das erste Jahr (Rekrutenjahr) Fr. 3. 50 und vom zweiten Jahre an Fr. 4 mit täglicher Alterszulage von 50 Cts. nach 4 Dienstjahren, von 80 Cts. nach 6 und von Fr. l nach 8 Jahren. Überdies erhalten die Grenzwächter, Rekruten inbegriffen, freie Unterkunft für ihre Person, freie Dienstkleidung nach Vorschrift.

Es können nur solche Bewerber berücksichtigt werden, welche im Auszug der schweizerischen Armee eingeteilt sind,

54 das 30. Altersjahr noch nicht überschritten haben und bei kräftiger Konstitution eine Körperlänge von mindestens 167 cm. aufweisen.

Erforderlich ist ferner der Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guter Leumund, Fertigkeit im Lesen und Schreiben. Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.

Selbstverfaßte schriftliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen Anforderungen entsprechen, werden von den eidgenössischen Grenzwachtchefe in Basel (I. Zollgebiet), Schaffhausen (II. Zollgebiet), Jenins (III. Zollgebiet), Lugano (IV. Zollgebiet), Lausanne (V. Zollgebiet) und Genf (VI. Zollgebiet) entgegengenommen und müssen von den nötigen Ausweispapieren (Militärdienstbüchlein, Leumundszeugnis, Zeugnisse über bisherige Tätigkeit) begleitet sein.

B e r n , den S.Januar 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte.

Im Laufe des Jahres 1905 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärztey Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte stattfinden: I. F ü r die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession : am 20.--23. Mär/.

B. Herbstsession: am 25.--28. September.

u. F ü r d i e f r a n z ö s i s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession : am 20.--23. März.

B. Herbstsession : am 25.--28. September.

Für diese Prüfungen sind das Maturitätsprogramm I vom 19. März 1888 und das Regulativ vom 1. Juli 1891 maßgebend.

Die Anmeldungen zur Frühjahrssession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Programm und Regulativ können durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des

55 Innern in Bern, das Anmeldeformular durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

Kandidaten, welche das Maturitätszeugnis einer mit dem eidgenössischen Polytechnikum im Vertragsverhältnisse stehenden schweizerischen Real-(Industrie-) Schule besitzen, haben (in,,Abänderung von Art. 13 des Regulativs) eine Ergänzungsprüfung in der lateinischen Sprache vor der zuständigen kantonalen Behörde abzulegen.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den I.Januar 1905.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission:

[3..].

Geiser.

Ankauf von Artillerie-Bundespferden im Januar 1905.

Im Auftrage des schweizerischen Militärdepartements werden im Jahre 1905 an nachbezeichneten Tagen und Plätzen A r t i l l e r i e B u n d e s p f e r d e angekauft: Freitag 20. Januar Buchs, nachmittags l Uhr, Samstag 21.

,, Altstätten, vormittags 8 Uhr, Montag 23.

,, Schüpfheim, vormittags 9 Uhr, Luzern, nachmittags 2'/2 Uhr, Montag 23.

,, Freiburg, vormittags 81/2 Uhr, Lausanne, nachmittags 2*/2 Uhr, Dienstag 24.

,, Thun, vormittags 9 Uhr, Bern, nachmittags 2 Uhr, Dienstag 24.

,, Schwyz,, vormittags Si/2 Uhr, Einsiedeln, nachmittags 3 Uhr, Dienstag 24.

,, Les Ponts-de-Martel, vormittags 9 Uhr, Mittwoch 25.

,, Delsberg, vormittags 10 Uhr, Mittwoch 25.

,, Burgdorf, vormittags 8'/2 Uhr, Donnerstag 26.

,, Tavannes, vormittags lO'/a Uhr.

Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften : 1.. die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmaß von mindestens 152 cm.

aufweisen ; 2. die Pferde sollen nicht unter 5 Jahre und nicht über 7 Jahre alt sein ;

56 3. die Pferde müssen von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und soll deren Abstammung durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden ; 4. sollte bei Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement eine Unregelmäßigkeit sich zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Bückerstattung des Kaufpreises und Vergütung der erwachsenen Kosten an die Hand zu nehmen.

Ebenso wenn ein Pferd innert 8 Tagen sich als Beißer oder Schläger zeigt oder demselben sonst von den im Art. 71 des Verwaltungsreglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten.

T h u n , den 30. Dezember 1904.

Bidg. Pferderegieanstalt, Abteilung Depot Artillerie-Bundespferde:

Yigier.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn in Montreux stellt das Gesuch, ihr zu bewilligen, die schmalspurige elektrische Eisenbahn von Montreux über Montbovon und Châteaud'Oex nach Zweisimmen mit einer Gesamtbaulänge von zirka ·62,5 km. im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 7,000,000, das zur Vollendung und Ausrüstung der Bahn verwendet werden soll. Das Pfandrecht umfaßt die Bahn samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und -Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 17. Januar 1905 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 30. Dezember l904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

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Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1904.

1903.

4582 236

5539 278

-- 957 -- 42

Januar bis Ende Dezember . 4818

5817

- -- 999

Januar bis Ende November Dezember

Zu- oder Abnahme.

B e r n , den 9. Januar 1905.

(B.-ßl. 1904, VI, 536.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Statistische Gebühren filr Warensendungen nach der zollfreien Zone von Hochsavoyen und Gex.

Die Geschäftsfirmen, welche mit den zollfreien Zonen von Hochsavoyen und Gex verkehren, werden hiermit benachrichtigt, daß die Warensendungen mit direkter Tnstradierung nach Collonges, Divonne, Gex, Pougny, St. Jean de Gonville (Landschaft Gex), Annemasse, Bellegarde, Bonneville, Bons St. Didier, Chancy, Chézery, Chamounix, Cluses, Collonges sous Salève, Douvaine, Bvian, Favarges, La Roche, Le Fayet, Magland, Marignier, Pont Filiinges, Reignier, Samoens, St. Jeoire, St. Julien, St. Pierre de Rumilly, Salanches, Taninges, Thoiry, Thonon, Valleiry, Viry etc.

(zollfreie Zone von Hochsavoyen) nach den gegenwärtig gültigen Vorschriften der statistischen Gebühr nicht unterstellt sind, und daß es daher unnötig ist, auf den bezüglichen statistischen Ausfuhrdeklarationen (Formular Nr. 16 rosa) irgendwelche Wertzeichen für diese Gebühr anzubringen.

B e r n , den 22. Dezember 1904.

Schweiz. Oberzolldirektioii.

Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. I.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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11.01.1905

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