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Bundesratsbeschluß betreffend

die Volksabstimmung vom 19. März 1905 über den Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1904, betreffend Revision des Art. 64 der Bundesverfassung (Ausdehnung des Erfindungsschutzes).

(Vom 20. Januar 1905.)

Der schweizerische

Bundesrat,

im Hinblick auf den Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1904, betreffend Revision des Art. 64 der Bundesverfassung (Ausdehnung des Erfindungsschutzes) *), beschließt: 1. Der erwähnte Bundesbeschluß soll dem Schweizervolke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Die Stimmabgabe über diesen Beschluß hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 19. März 1905 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, vom genannten Bundesbeschluß besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche -Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

*) Siehe Bundesblatt von 1905, Bd. I, S. 129.

132 4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß gemäß Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundes!)!. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezvv. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und daß die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg. portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg. auch von der Bestellgebühr befreit.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Ansehlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 20. Januar

1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Volksabstimmung vom 19. März 1905 über den Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1904, betreffend Revision des Art. 64 der Bundesverfassung (Ausdehnung des Erfindungsschutzes). (Vom 20. Januar 1905.)

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1905

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25.01.1905

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131-132

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