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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Direktion der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn A.-G. stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 23,750 km lange normalspurige Eisenbahnlinie von Erlenbach nach Zweisimmen, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im III. Range zu verpfänden zur Sicherstellung der bis 30. Juni 1922 (einschliesslich) rückständigen, gemäss Beschluss der II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes vom 1. Februar 1923 in 1300 Obligationen à Fr. 100 umgewandelten Obligationenzinse des Anleihens der Gesuchstellerin von 1902, Die Linie ist bereits verpfändet: a. im I. Rang für Fr. 2,960,000 (Elektrifikations-Darlehen} und b. im II. Rang (früher I.) für Fr. 1,300,000 (4 1/2 % Anleihen von 1902).

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 20. Mai 1923 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 24. April 1923.

(20Der Sekretär des eidg. Eisenbahndepartements : Dr. 0. Leimgruber.

Konsulat in Antwerpen.

Am 20. März 1923 hat das Eidg. Politische Departement die ihm angebotene Demission des Herrn Louis Steinmann, Honorarkonsul in Antwerpen, unter Verdankung der geleisteten Dienste angenommen und den Konsularattache, Herrn Pierre Zumbach, von St. Biaise, mit der provisorischen Verweserschaft des Konsulats betraut.

Politisches Departement, Abteilung für Auswärtiges, Bundesblatt. 75 Jahrg. Bd. II.

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Erlöschen der Auswanderungsagentur Walter Keller (American Express Co,) in Basel, Am 4. Oktober 1922 ist das Herrn Walter Keller in Basel am 4. August 1921 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den. Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Walter Keller in Basel deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 4. Oktober 1923 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 12. Oktober 1922.

(2..)

Eidg. Auswanderungsamt.

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften, nach abgelegter PrüfungHerrn Johannes P h i l i p p , von Fürstenau (Graubünden), als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt.

B e r n , den 23. April 1923.

Departement des Innern.

Übersieht über die eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann zum Preise von 90 Cts. (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen) die

Übersicht über die Referendumsvorlagen und Initiativbegehren (von 1909--1923) und über die

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte; Beteiligung; Annehmende und Verwerfende etc.)

nachgeführt bis 1. April 1923 in einer Broschüre vereinigt bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Aufruf.

Berger Fritz, von Salez-Sennwald, Kt. St. Gallen, geboren den 29. April 1887, von Jakob und Emma Knöpfel, früher in Heiden, seit 1903/04 unbekannt wo und nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 26. März 1923 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 31, März 1924 beim Gemeindehauptmannamt in Heiden, Kt, Appenzell A.-Rh., zu melden.

T r o g e n , den 27. März 1923, (2..)

(Kanton Appenzell A.-Rh )

Die Obergerichtskanzlei.

Aufruf.

Hofstetter Johann Jakob, von Bühler (Appenzell A.-Rh.), geboren den 22. Juli 1872, von Johann Ulrich und Marie Widmer, ist im Jahre 1892 nach Amerika ausgewandert und hat seither nichts mehr von sich hören lassen, Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 26. März 1923 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art, 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 3l. März 1924 beim Gemeindehauptmannamt in Bühler zu melden.

T r o g e n , den 27. März 1923.

(2..)

(Kanton Appenzell A -Rh.)

Die Obergerichtskanzlei.

Verschollenerklärung.

Eggenberger Johannes, von Grabs, geboren den 18. August 1867, von Johs. und Johanna Grabenmann, früher in Speichor, später nach Amerika ausgewandert, ist auf Grund erfolglosen Aufrufes gemäss Art. 35 ZG durch Obergerichtsbeschluss vom 26. April 1923 verschollen erklärt worden.

. T r o g e n , den 27. April 1923.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei.

20

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht St. Gallen, 2. Abteilung, hat in seiner Sitzung vom 2G. März 1923 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens über Emma Ruth gesch. Glogg, von Meilen (ursprünglich von Pfadhausen, Württemberg), geb. 1.Juni 1841, Tochter des Franz Roth und der Anna geb. Schmitt, gesch. Ehefrau des Johannes Glogg, wohnhaft gewesen bis 1865 in Meilen und bis 1869 in St. Gallen und seither unbekannten Aufenthaltes, beschlossen.

Die Genannte und alle, die über ihren Verbleib Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit dieser Auskündung beim Bezirksgerichtspräsidium II St. Gallen zu melden, andernfalls die Verschollenheit ausgesprochen würde.

St. G a l l o n , den 25. April 1923.

(2.).

Bezirksgerichtskanzlei St. Gallen.

Verschollenheitsaufruf.

Hotz Johann, von Baar, geboren den 23, Juli 1850, Sohn des Hotz Kaspar und der Kathrina geb. Schumacher, Landarbeiter, ist im Jahre 1885 von Baar nach Australien ausgewandert. Die letzte Nachricht von ihm stammt aus dem Jahre 1908.

Auf Verlangen der Frau Kathrina Steiner in Eingiedcln, Nichte des Abwesenden, wird der genannte Hotz Johann, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 20. März 1924 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich odor schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachrichten eingeben, wird Hotz Johann als verschollen erklart, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB}.

Z u g , den 27, Februar 1923.

(3.,.)

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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Solothurn-Münster-Bahn A.-G.

Den Inhabern von Obligationen des 4*/2 %-Hypothekaranleihens I. Ranges der Solothurn-Münster-Bahn A.-G. vom 31. Januar 1907 im Betrage von Fr. 1,250,000 wird hierdurch bekanntgegeben, dass die zweite Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts in ihrer Sitzung vom 26. April 1923 den von der Gläubigergemeinschaft des genannten Anleihens an der GläubigerVersammlung vom 2. Februar 1923 gefassten Beschluss genehmigt hat. Dieser Beschluss lautet: Abfindung für die vom 1. Oktober 1916 bis 1. Oktober 1921 einschliesslich verfallenen Zinse (11 Halbjahrescoupons durch Prioritätsaktien I. Ranges von je Fr. 200 für jede Obligation, mit nicht kumulativer Vorzugsdividende bis 5 %, unter Verzicht auf den Mehrbetrag.

Sämtliche noch nicht deponierten Obligationen sind der Basler Handelsbank in Basel, den Herren A. Sarasi n & Cie. in Basel, der Kantonalbank von Bern in Bern oder der Solothurner Kantonalbank in Solothurn zum Umtausche der Coupons ohne Verzug einzusenden.

L a u s a n n e , den 28, April 1923.

(l.)

Für die zweite Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts, Der Präsident: Stooss.

Quittung für eine anonyme Geldsendung.

Von anonymen Absendern sind für umgangone Zollbetreffnisse bei nachverzeichneten Zollstellen folgende Beträge eingegangen: am 16. April 1923 beim Zollamt Basel bad. Bahn-Eilgut Fr. 2 am 20, April 1923 beim Zollamt Romanshorn-Bahnhof ,, 5 von Zürich; am 20. April 1923 bei der Zolldirektion Basel . . ,, 5 von Karlsruhe; am 21. April 1923 beim Zollamt Schaff hausen-Bahnhof ,, 20 von Schaffhausen.

Für diese Beträge, die vorschriftsgemäss verrechnet worden sind, wird hiermit Quittung erteilt.

B e r n , den 30. April 1923.

Eidg. Oberzolldirektion : Gassmann,

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02.05.1923

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