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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend neue Konzession für eine elektrische Drahtseilbahn von Orsières nach Champex.

(Vom 3. Dezember 1923.)

Mit Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S. XXIII, 358) hat die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft einem Initiativkomitee zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft eine Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Drahtseilbahn von Orsières nach Champex erteilt. Diese Konzession ist durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 1912 (E. A. S., XXVIII, 125) abgeändert worden.

Die im Art. 5 der Konzession festgesetzte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten wurde wiederholt, letztmals durch Bundesratsbeschluss vom 14. März 1919 (E. A. S., XXXV, 34) bis zum 1. Januar 1922, verlängert. Da die Frist nicht innegehalten und auch kein weiteres Verlängerungsgesuch eingereicht wurde, ist die Konzession erloschen.

Mit Eingabe vom 14./15. April 1923 stellt nun ein zum Teil neues, durch die Herren Couchepin, Ingenieur und Nationalrat in Martigny-Bourg, und Paul Hentsch, Ingenieur in La Tour-de-Peilz, vertretenes Initiativkomitee das Gesuch um Erteilung einer neuen Konzession für die projektierte Drahtseilbahn Orsières-Champex.

Die Eingabe geht davon aus, dass der Kurort Champex zu denjenigen gehöre, die die wirtschaftliche Krise der Kriegs- und Nachkriegszeit am besten überstanden haben. Seine Anziehungskraft sei derart, dass seinen Hotels auch in den vergangenen schlechten Jahren die ganze frühere Kundschaft geblieben sei und dass das Bedürfnis einer bessern Verbindung sich immer mehr fühlbar mache.

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In technischer Hinsicht bestätigt das neue Konzessionsgesuch lediglich die Angaben der frühern Vorlage vom 24. Februar 1907.

Die einzige Änderung betrifft den Kostenvoranschlag, der von Franken 800,000 auf Fr. 1,085,000 erhöht ist. Diese Erhöhung darf als genügend erachtet werden.

In seiner Vernehmlassung vom 2Q. August 1923 erklärte der Staatsrat des Kantons Wallis, dass er zu dem neuen Konzessionsgesuch keine Bemerkungen zu machen habe.

Der vom Eisenbahndepartement erstellte Beschlussesentwurf wurde den Vertretern der Kantonsregierung und des Initiativkomitees in einer beim Eisenbahndepartement stattgefundenen Konferenz vorgelegt und dahin abgeändert, dass die in Art. 5 festgesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen, technischen und finanziellen Vorlagen von 3 auf 5 Jahre verlängert wird.

Die Beförderungspreise, die den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, weisen eine Erhöhung gegenüber den Ansätzen der Konzession von 1907 auf.

Im übrigen weicht der Konzessionsentwurf nur insofern von der frühern Konzession ab, als er mit dem für die neuern Konzessionen gewählten Wortlaut in Übereinstimmung gebracht ist.

Von der Kantonsregierung und dem Initiativkomitee, denen der Konzessionsentwurf noch zur Kenntnis gebracht wurde, sind keine Einwendungen erhoben worden.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern., den 3. Dezember 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B.undespräsident :

Scheurer.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

neue Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Orsières nach Champex.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

nach Einsicht 1. einer Eingabe eines Initiativkomitees, bestehend aus den Herren Couchepin, Ingenieur und Nationalrat in Martigny-Bourg, und Paul Hentsch, Ingenieur in La Tour-de-Peilz, vom 14./15. April 1923; 2. einer Botschaft des. Bundesrates vom 3. Dezember 1923.

beschliesst : Einem Initiativkomitee, bestehend aus den Herren Couchepin, Ingenieur und Nationarat in Martigny-Bourg, und Paul Hentsch, Ingenieur in La Tour-de-Peilz, wird zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Drahtseilbahn von Orsières nach Champex unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Orsières.

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Art. 4. Die Mehrheit der Direktion, des Verwaltungsrates und eines allfälligen Ausschusses desselben soll aus Schweizerbürgern, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Der Bahnbetrieb ist durch schweizerisches Personal zu besorgen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 5 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen.

Innert sechs Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten zu beginnen.

Art. 6. Binnen zwei Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die Bahn zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Mit der Erstellung der Bahn und der zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen darf erst begonnen werden, nachdem der Bundesrat die von der Gesellschaft vorgelegten Entwürfe genehmigt hat. Der Bundesrat ist berechtigt, nachträglich Änderungen der von ihm genehmigten Entwürfe zu verlangen, wenn er es für notwendig erachtet.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l m, eingeleisig und mit einer Ausweiche in der Mitte erstellt und mittels Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlicher Bedeutung, die durch die Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen usw., sind Eigentum des Kantons Wallis und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, denen die Beaufsichtigung des Bahnbaues und Bahnbetriebes obliegt, ist für die Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit freie Einsicht in alle Teile der Bahn, der Stationen und des Materials zu gewähren, sowie das zur Vornahme der Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, die in der Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben, und gegen die nicht Von der Gesellschaft selbst eingeschritten wird, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden. Das gleiche gilt gegenüber

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Mitgliedern der Verwaltung, denen vorübergehend oder dauernd Dienstverrichtungen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Stückgütern. Zum Transport von Gütern in Wagenladungen und von lebenden Tieren ist sie nicht verpflichtet.

Es steht der Gesellschaft frei, den Betrieb der Bahn auf die Zeit vom l. Mai bis 31. Oktober zu beschränken. Der Bundesrat kann jedoch verlangen, dass die Bahn auch während eines Teils der Wintersaison oder während der ganzen Wintersaison betrieben werde.

Art. 13. Der Gesellschaft ist im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen.

Immerhin sind alle daherigen Projekte, welche sich auf fahrplanmässige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat bestimmt.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse verwenden, deren Bauart vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Art. 15. Für die Beförderung von Personen können Taxen auf der ganzen Strecke bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : für die Bergfahrt Fr. 4. 50 für die Talfahrt » 2.50 für Hin- und Rückfahrt » 5. 60 Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre darf die Hälfte der Taxe erhoben werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

Für die einheimische Bevölkerung bleiben reduzierte Taxen .vorbehalten. Sie werden vom Bundesrat nach Anhörung der Gesellschaft festgesetzt.

Art! 16. Jeder Eeisende ist berechtigt, 10 kg Handgepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

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Für anderes Beisegepäck und Stückgüter können auf der ganzen Strecke (Bergfahrt und Talfahrt) per 100 kg Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: Gepäck Fr. 3 Güter » 2 Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Eeisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 17. Traglasten landwirtschaftlicher und einheimischer gewerblicher Erzeugnisse, sowie Handwerkzeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, die in Begleitung des Trägers befördert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 kg nicht übersteigen, frachtfrei.

Für das Mehrgewicht kann die Taxe für Stückgüter erhoben werden.

Art. 18. Die Taxen für die Zwischenhaltestellen werden pro rata der Längen berechnet.

Art. 19. Die Minimaltransporttaxe für Gepäck und für Stückgüter beträgt höchstens 40 Rappen.

Art. 20. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den1 Aufgebern an die Stationsverladeplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden.

Art. 21. Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei ieder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch fünf teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch fünf teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

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Art. 24. Der nach der gegenwärtigen Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Eechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung der in den Art. 15 und 16 vorgesehenen Taxen. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 25. Die Bahngesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Eeservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausseror.dentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Eücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind; fe. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt ; d. die Eeisenden bei einer Anstalt oder bei einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäsa den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

Art. 26. Für die Ausübung des Bückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Wallis gelten folgende Bestimmungen: a. der Eückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen.

Vom Entschluss des Eückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben; b. durch den Eückkauf wird der Eückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und aller übrigen Zugehör.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem

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Zeitpunkte auch der Eückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung des Erneuerungsfonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Eückkaufssumme in Abzug zu bringen; e. die Entschädigung für den Eückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1955 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Beinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Eückkauf der Gesellschaft angekündigt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Eückkauf zwischen dem,,l- Januar 1955 und ]. Januar 1965 erfolgt, den 22%fachen Wert; wenn der Eückkauf zwischen dem 1. Januar 1965 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Eeinertrages ; unter Abzug des Erneuerungsfonds.

Bei Ermittlung des Eeinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbabnunternehmung mit Ausschluss aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden; d. der Beinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder dem Erneuerungsfonds einverleibt wurden; e. im Falle des Eückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Bückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb, oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen; /. Streitigkeiten, die über den Eückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 27. Hat der Kanton Wallis den Eückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Bückkaufsrecht, wie es im Art. 26 vorgesehen ist, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Bechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 28. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, der am in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend neue Konzession für eine elektrische Drahtseilbahn von Orsières nach Champex. (Vom 3. Dezember 1923.)

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05.12.1923

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