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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Das Kraftwerk Laufenburg in Laufenburg stellt das Gesuch um provisorische Bewilligung zur Ausfuhr von Sommerenergie an die Forces Motrices du Haut-Rhin S.-A. in Mülhausen.

Die auszuführende Leistung soll max. 10,000 Kilowatt betragen, wovon 2500 Kilowatt konstanter und 7500 Kilowatt unkonstanter Kraft. Die täglich auszuführende Energiemenge soll max. 175,000 Kilowattstunden nicht übersteigen.

Die Bewilligung soll gemäss Gesuch für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1923 erteilt werden.

Die zur Ausfuhr bestimmte Energie soll teilweise zur Lieferung nach Freiburg i/Breisgau und Umgebung, teilweise als Betriebskraft für die elsässischen Kaliwerke und die elsässischeTextilindustrie, sowie für die allgemeinen Kraft- und Lichtbedürfnisse der von den Forces Motrices du Haut-Rhin S.-A. in Mülhausen versorgten Gebiete verwendet werden.

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 21. März 1923 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigstem Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

Bern, den 20. Februar 1923.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft

Zollinitiative.

(Verhandlungen der eidg. Räte in der Januar/Februarsession 1923.} Die stenographischen Verhandlungsberichte sind in einem Sonderheft erschienen und können zum Preis von l Franken das Stück vom Sekretariat der Bundesversammlung bezogen werden;..

B e r n , den 24. Februar 1923.

Sekretariat der Bundesversammlung.

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Errichtung eines Hauptzollamtes in Verbindung mit einem eidgenössischen Zollniederlagshaus in Winterthur.

Auf den 1. März nächsthin wird in Winterthur ein Hauptzollamt eröffnet, das mit den in Art. 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Zollwesen vorgesehenen Befugnissen ausgerüstet ist und mit einem öffentlichen Zollniederiagshaus im Sinne von Art. 81/102 der erwähnten Verordnung in Verbindung steht.

Aus dem Ausland eintreffende Güter mit Bestimmung zur Einfuhrverzollung in Winterthur oder zur Transitlagerung im dortigen Niederlagshaus können deshalb vom Datum der Eröffnung an bei den Grenzzollämtern zur Abfertigung mit Geleitschein nach dem Zollamt Winterthur angemeldet werden.

Das genannte Zollamt ist auch zur Einfuhrabfertigung von Wein in ganzen oder halben Wagenladungen ermächtigt.

Für den Post- und Reisendenverkehr bleibt das Zollamt vorläufig geschlossen.

B e r n , den 16. Februar 1923.

(2..)

Der Oberzolldirektor: Gassmann.

Gerichtlicher Erbenaufruf.

Am 26. März 1922 ist in Baar Jungfrau Maria Anna Utiger ab Matt, Tochter des Franz Josef Utiger und der Maria Magdalena Nussbaumer, geboren 1834, gestorben.

Auf Verlangen des amtlich bestellten Erbliquidators, gestützt auf Art. 555 ZGB, werden anmit alle diejenigen Drittpersonen, welche ausser den hierorts bekannten Erben, von denen ein Verzeichnis auf der Gerichtskanzlei Zug aufliegt, auf die Erbschaft der genannten Erblasserin Anspruch erheben wollen, gerichtlich aufgefordert, sich unter Beilegung eines zivilstandsamtlichen Erbenausweises bis und mit 28. Februar 1924 bei der Gerichtskanzlei Zug mittels schriftlicher und gestempelter Eingabe zum Erbgange anzumelden unter der Androhung, dass erst später gemachte Erbausprüche als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt würden.

Zug, den 9. Februar 1923.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

L

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Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt : Vorwort.

1. BG. Tom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

' Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

2. BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

3. BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

6. Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

6. Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

7. Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

8. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut dar abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht .beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steifbroschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

.Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Jahr

1923

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09

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.02.1923

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654-656

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