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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Yertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.

(Vom 1. Juni 1923.)

Wie der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 17. November 1920 über den Postvertrag mit Liechtenstein des nähern auszuführen Gelegenheit hatte, ist auf Grund einer Besprechung zwischen schweizerischen und liechtensteinischen Delegierten am 16. Februar 1920 von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein das Ersuchen gestellt worden, es seien zum Zwecke des Abschlusses eines Zollansohlussvertrages Verhandlungen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum einzuleiten. Die liechtensteinische Begierung ging dabei von dem Gedanken aus, dass dieser Zollanschlussvertrag die Grundlage eines ganzen Vertragssystems zu bilden habe, mittels dessen die Eidgenossenschaft ausser der Verwaltung des Zollwesens auch diejenige des Post-, Telegraphen- und Telephonwesens, sowie des Münz- und Justizwesens in Liechtenstein zu übernehmen und damit gegenüber dem Fürstentum die Stelle einzunehmen hätte, welche früher der österreichisch-ungarischen Monarchie zugekommen war.

Wenn auch der Zollanschluss von der liechtensteinischen Regierung als das wichtigste ihrer Begehren erklärt worden war, so konnte diesem doch nicht zuerst entsprochen werden, da die allseitige Abklärung der Frage durch die beteiligten Behörden geraume Zeit in Anspruch nahm. Den Anfang mit der Herstellung der engern Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein machte vielmehr der Postvertrag vom 10. November 1920, der am 1. Februar 1921 in Kraft getreten ist und durch den die Eidgenossenschaft die Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telephonwesens im Fürstentum übernommen hat. Eine weitere tatsächliche Annäherung an

375 schweizerische Verhältnisse hat sich in Liechtenstein durch die Einführung des Schweizerfrankens als allgemeines Zahlungsmittel, sowie durch die Eeorganisation des Gerichtswesens und durch die unter starker Anlehnung an schweizerische Vorbilder erfolgte Abänderung der prozessualen und materiellen Rechtsvorschriften vollzogen. Um so empfindlicher wird das liechtensteinische Wirtschaftsleben von den im Verkehr mit der Schweiz noch bestehenden Schranken berührt, indem insbesondere dem liechtensteinischen Bauer durch die schweizerischen Einfuhrbeschränkungen die Schweiz als Absatzgebiet für sein Vieh verschlossen bleibt und dem liechtensteinischen Arbeiter, der einer Beschäftigung in der Schweiz nachgehen möchte, hemmende Einreisevorschriften entgegenstehen. Es ist deshalb leicht erklärlich, dass von der liechtensteinischen Bevölkerung bloss ein Vertrag, der die Zoll- und Eeiseschranken zwischen der Schweiz und Liechtenstein beseitigt, als genügende Grundlage für jede engere Vertragsgemeinschaft mit der Eidgenossenschaft angesehen wird.

Das Fürstentum Liechtenstein nimmt einen Flächenraum von 157,08 km2 ein (Kanton Appenzell I.-Eh. 172 kma) und weist nach der Volkszählung vom 81. Dezember 1921 eine Einwohnerzahl von 11,565 Personen auf. Von den 11 Gemeinden des Fürstentums gehören sechs, nämlich Vaduz (1405 Einw.), Balzers (1450 Einw.), Planken (181 Einw.), Schaan (1400 Einw.), Triesen (1279 Einw.)

und Triesenberg (1861 Einw.) der Landschaft Vaduz (Oberland) und fünf, nämlich Eschen (1046 Einw.), Gamprin (479 Einw.), Mauren (1328 Einw.), Buggell (670 Einw.) und Schellenberg (519 Einw.)

der Landschaft Schellenbetg (Unterland) an.

Die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg haben im Verlaufe von fünf Jahrhunderten ihre Herren verschiedentlich gewechselt und gelangten nacheinander in den Besitz der Grafen von Montfort-Werdenberg, der Freiherrn von Brandis, der Grafen von Sulz und der Grafen von Hohenems. Graf Jakob Hannibal von Hohenems verkaufte 1699 an den Fürsten Hans Adam von Liechtenstein zunächst die Herrschaft Schellenberg und zwölf Jahre später die Grafschaft Vaduz. Mit Palatinatsdiplom vom 28. Januar 1719 wurden Vaduz und Schellenberg von Kaiser Karl VI. zu einem Primogeniturstammgut erklärt und zum reichsunmittelbaren Fürstentum Liechtenstein erhoben. Von 1815 bis 1866 gehörte
das Fürstentum als souveräner Staat dem deutschen Bunde an, als dessen Mitglied es ein Militärkontingent unterhielt, das im Jahre 1868 aufgelöst wurde. Seither blieb das Land jeglicher Militärlasten enthoben.

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Die Verfassung des Fürstentums hat in ihrer letzten Abänderung vom 5. Oktober 1921 eine bedeutende Umgestaltung im Sinne einer weitgehenden Vermehrung der Volksrechte erfahren. Das Land Liechtenstein bildet «eine konstitutionelle Erbmonarchie auf -demokratischer und parlamentarischer .Grundlage», ausgestattet mit -demokratischen Rechten,. wie sie wohl kein anderes monarchisches - Staatswesen und auch manche Republik nicht besitzt. Der Regierungschef, der, wie sein Stellvertreter, gebürtiger. Liechtensteiner sein muss, wird auf Vorschlag des Landtags vom Fürsten ernannt. Der Landtag besteht aus 15 Mitgliedern, die im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechts gewählt werden. Die.

.vom Landtag erlassenen, nicht als dringlich erklärten Gesetze, sowie Finanzbeschlüsse von einer gewissen Bedeutung unterliegen dem fakultativen Referendum- Die Verfassung enthält ferner als neu eingeführte Volksrechte die Gesetzesinitiative (Verlangen 400 wahlberechtigter Landesbürger auf Gesetzeserlass) und der Verfassungsrevisionsinitiative (Verlangen 600 wahlberechtigter Landesbürger auf Verfassungsrevision). Für die Aburteilung von Zivilund Strafsachen bestehen drei Instanzen: das Landgericht, das Obergericht und der Oberste Gerichtshof, die alle drei ihren Sitz in Vaduz haben, ebenso wie die für Behandlung von Verwaltungsbeschwerden geschaffene. Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Liechtenstein besitzt ein nach durchaus modernen Grundsätzen ausgearbeitetes Steuergesetz, das in der Volksabstimmung vom 24. Dezember 1922 mit grosser Mehrheit angenommen wurde.

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Die Steuern sind ziemlich mässig gehalten, was namentlich auf den Umstand zurückzuführen ist, dass der regierende Landesfürst, Johann IL, der die Regierung schon seit dem 12. November 1858, also seit bald 65 Jahren, inné hat, aus privaten Mitteln grosse Beiträge an Kirchen- und Schulhausbauten, wie auch an den Landesunterhalt im allgemeinen geleistet hat. Im Jahre 1920 hat der Fürst zur Tilgung der Lebensmittelschuld des Landes ein Darlehen von Fr. 550,000 gegeben und dabei jährliche Bückzahlungen von Franken 20,000 sich ausbedungen; doch hat er sich vor kurzem bereit erklärt, die jährlichen Bückzahlungen von Fr. 20,000 Landeszwecken zu .widmen, was einem Verzicht auf die Darlehenstilgung gleichkommen dürfte. Wenn diese Lebensmittelschuld ausser
Rechnung gelassen wird, so ergibt die Bilans: der fürstlichen Landeskasse auf 31. Dezember 1922 einen Aktivsaldo von schweizerischen Franken 90,270.71.

Die Laudessparkasse ist ähnlich einer kleinen Kantonalbank ausgebaut worden und erhält ein. Dotationskapital von einer Million

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Franken. Laut Zählung vom 7./8. März 19-20 waren im Land vorhanden 22 Millionen Kronen und ebensoviel sollen die liechtensteinischen Guthaben in den Österreichischen Banken betragen. Mit Gesetz vom 27. August 1920 wurde bestimmt, dass sämtliche Steuern, Gebühren, Taxen und Bussen in Schweizerfranken zu entrichten seien. Auch aus dem privaten Handel und Verkehr in Liechtenstein ist die österreichische Krone tatsächlich ausgeschaltet.

Der wichtigste Erwerbszweig der Bevölkerung ist die Viehzucht, deren Blüte hauptsächlich auf den zahlreichen, schönen Alpen des Landes beruht. Daneben liefern die ausgedehnten Waldungen, namentlich aus Nadelholz bestehend, bedeutende Erträgnisse, so dass Nutz- und Bauholz ausgeführt werden kann und Brennholz genügend im Lande ist. In den Steinbrüchen von Balzers wird ein ausgezeichneter Baustein gewonnen; auch reiche Gipslager sind vorhanden-.

In Vaduz und Triesen befinden sich eine grössere Baumwollspinnerei und drei mechanische Baumwollwebereien. In guten Zeiten beschäftigten diese von Schweizern geleiteten Fabriken 650 Arbeiter und Arbeiterinnen. .In Eschen bildet die Maschinenstickerei einen nennenswerten Erwerbszweig. Viele Liechtensteiner und Liechtensteinerinnen wandern jährlich aus, um als Maurer, Gipser, Waldarbeiter, Dienstmädchen etc., -namentlich in der Schweiz, ihr Brot zu verdienen und Ersparnisse zu machen.

Infolge des Waldreichtunis, des Wein- und Obstbaues, der einträglichen Viehzucht und der Verdienstmöglichkeiten in den bestehenden Fabriken und Sägereien sowie in der benachbarten Schweiz kann die Kaufkraft Liechtensteins als ordentlich bezeichnet werden. Die Liechtensteiner kaufen die Lebensrnittel, soweit ihre Eigenproduktion den Bedarf nicht deckt, in der Schweiz und liefern dafür Eier, Gemüse, Häute, Felle, Torf, Bau- und Nutzholz und auch Brennholz. Von.Österreich-Ungarn wurden vor dem Kriege hauptsächlich bezogen Konfektionswaren, Wollgewebe, Schuhe, landwirtschaftliche Werkzeuge und Maschinen, Mehl, Salz und Zucker, wogegen namentlich Vieh nach Österreich ausgeführt wurde. Unmittelbar nach dem Krieg ging die Viehausfuhr nach der Schweiz, wohin im Jahre 1919 aus Liechtenstein, dessen Viehstand während der Kriegsjahre zurückgegangen ist, ca. 400 Stück "Rindvieh und 90 Schafe im Werte von ca. Fr. 350,00.0 ausgeführt worden sind, stark zurück.
Die mit Eücksicht auf die Absatzkrise in der schweizerischen Landwirtschaft erlassenen Einfuhrbeschränkungen haben die Viehausfuhr nach der Schweiz in den letzten Jahren aber völlig unterbunden.

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Das Fürstentum hat, nachdem sich der Zollanschluss an die Schweiz verzögerte, einen provisorischen Zolltarif eingeführt. Die auf Grund dieses Tarifs im Jahre 1922 erhobenen Zolleinnähmen betragen Fr. 160,241.46; nach Abzug der Grenzwachtkosten von Fr. 42,920.05 verbleibt eine Eeineinnahme von Er. 117,321.41.

Es ist dabei nicht ausser acht zu lassen, dass die Zollansätze des liechtensteinischen Tarifs sehr mässig gehalten und ganz bedeutend niedriger sind als die in der Schweiz auf Grund des Generaltarifs gegenwärtig geltenden Ansätze; auch besteht im Verhältnisse zu Österreich Zollfreiheit.

In der liechtensteinischen Öffentlichkeit ist schon der Gedanke vertreten worden, dass das Land von einer Zollunion mit einem Nachbarstaat Umgang nehmen und eigene Zollpolitik treiben solle.

Wenn diese Bestrebungen, obschon sie auf eine Wahrung der vollen Selbständigkeit Liechtensteins gerichtet sind, bisher nicht viel Anhänger gefunden haben, so dürfte dies darauf zurückzuführen sein, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung und mit ihm [die fürstliche Eegierung einsahen, dass das liechtensteinische Gebiet eigener wirtschaftlicher Hilfsmittel allzusehr ermangelt, als dass j die Aufrechterhaltung eines eigenen Zollregimes dem Anschluss an fremdes Zollgebiet auf die Dauer vorgezogen werden könnte. Namentlich der liechtensteinische Vieh- und Milchexport, die wichtigste Einnahmequelle des Landes, kann nur dann einigerraassen sichergestellt werden, wenn das Land Teil eines Wirtschaftsgebiets bildet, das Gewähr für Absatzmöglichkeiten von Vieh und landwirtschaftlichen Produkten bietet.

Von dieser Erkenntnis geleitet, hatten die Vertreter der liechtensteinischen Gemeinden im Jahre 1848 eine Petition an den Landesfürsten gerichtet, in welcher sie über die mit der abgeschlossenen Lage des Landes verbundenen Nachteile Klage führten und um die Beseitigung der den freien Verkehr mit den übrigen deutschen Bundesstaaten hindernden Zollschranken baten. Diesem Begehren wurde vom Fürsten in der Weise entsprochen, dass durch einen im Jahre 1852 abgeschlossenen Vertrag das Fürstentum dem österreichischungarischen Zollgebiet angegliedert wurde. Dieser Vertrag wurde von österreichischer Seite im Jahre 1862 gekündigt, so dass sich damals in Liechtenstein eine starke Bewegung zugunsten des Zollanschlusses an die Schweiz geltend
machte. Der Vertrag mit Österreich wurde indessen mit Zustimmung des Landtags Ì864 erneuert und blieb bis zum Zusammenbruch der österreichisch-ungarischen Monarchie in Kraft.

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Wenn .die Forderungen auf Niederreissuug der das Land einengenden Zollschranken bereits im Jahre 1848 als berechtigt anerkannt werden mussten, so konnte 70 Jahre später, nachdem inzwischen das Verkehrswesen eine gewaltige Entwicklung erfahren hatte, das Fürstentum nicht wohl in die Abgeschlossenheit früherer Zeiten zurückkehren. Das Land hat denn auch durch unzweideutige Kundgebungen im Sinne des Zollanschlusses an die Schweiz zu der Frage Stellung genommen, welche Lösung sich schon im Hinblick auf die inzwischen übernommene Frankenwährung aufdrängt. In der Tat sieht sich der liechtensteinische Bauer und Gewerbetreibende wie jeder Erwerbende, der die Landessteuern und Gebühren in Franken entrichten, seine Angestellten in Franken entlöhnen und seine Lebensbedürfnisse in Franken begleichen muss, notgedrungen darauf angewiesen, enge Verbindung mit dem schweizerischen Wirtschaftsgebiet zu suchen.

Wenn somit auf Seiten Liechtensteins von einer nennenswerten Gegnerschaft, die eine Zolleinigung mit der Schweiz aus grundsätzlichen Erwägungen bekämpfen würde, kaum die Hede sein kann, so bleibt noch zu untersuchen, ob einer Zollgemeinschaft, die notwendigerweise zu einer Wirtschaftsgemeinschaft sich ausgestalten würde, nicht etwa vom schweizerischen Standpunkt aus gewichtige Bedenken entgegenstehen.

Da ist nun nicht zu .übersehen, dass sich namentlich in dem an das Fürstentum anstossenden sanktgallischen Bezirke Werdenberg eine ziemliche Opposition geltend gemacht hat, die von dem Vorhaben als einem gewagten Unternehmen nichts wissen will und in einer Ein.gabe an den Bundesrat das Gesuch stellte, es möge von der Verwirklichung der Zollunion, als den schweizerischen Interessen gefährlich, Umgang genommen werden. Die von den Gegnern einer Zolleinigung vorgebrachten Gründe sind im wesentlichen die folgenden : In erster Linie wird darauf hingewiesen, dass die bisherige Grenze, die in der Hauptsache mit dem Eheinlauf zusammenfalle, bedeutend leichter zu überwachen sei als die neue Zollgrenze, die in schwer übersichtliches, zur Ausübung des Schmuggelgewerbes sehr geeignetes Gelände zu liegen komme. Infolgedessen müsste die Grenzwache verstärkt werden, was beträchtliche Mehrkosten im Gefolge habe.

Andere Bedenken bestehen darin, dass sich die Notwendigkeit ergebe, die gesamte wirtschaftliche Gesetzgebung der Eidgenossenschaft auf Liechtenstein zur Anwendung zu bringen, um jeg-

380 liehen Einbruch in unser Wirtschaftssystem zu verhüten. Dadurch würde aber Liechtenstein in seiner Stellung als souv.eräner Staat betroffen und seine Eegierung in gewisser Hinsicht von den Verfügungen der schweizerischen Behörden abhängig. Es ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob die schweizerische Bundesverfassung überhaupt eine derartige Anwendung der Bundesgesetzgebung ausserhalb der politischen Landesgrenzen zulasse. Die Schwierigkeiten, die daraus entstehen könnten, dass Liechtenstein die für sein Gebiet gültig erklärten eidgenössischen Vorschriften nicht gehörig durchführe, könnten die Schweiz in eine unangenehme Lage bringen und für sie unter Umständen mit finanziellen Einbussen verbunden sein.

Der ablehnenden Haltung der werdenbergischen Zollanschlussgegner liegt insbesondere die Befürchtung zugrunde, dass durch den Zollanschluss die bedeutenden Interessen der Ortschaft Buchs als Zollabfertigungs- und Durchreisestelle nach Österreich stark gefährdet seien. Auf österreichischer Seite gehe man nämlich mit dem Gedanken um, sich den gegenüber der Schweiz bestehenden vertraglichen Verpflichtungen, zufolge deren das österreichische und das schweizerische Zollamt gemeinsam in Buchs untergebracht sein . müssen, zu entziehen und grosse Zoll- und Bahnhofanlagen in Feldkirch zu erstellen. Diesen Bestrebungen werde durch die geplante Verlegung der schweizerischen Zollgrenze Vorschub geleistet. Im übrigen hätten die Fälle, in denen Landes- und Zollgrenzen nicht übereinstimmen, stets Komplikationen und Schwierigkeiten zur Folge gehabt, so dass es vorsichtiger sei, an den gegenwärtigen Zuständen nicht zu rühren. Die Einwendungen dieser Gegner einer Zollgemeinschaft gipfeln in der Forderung, es sei auf einen Zollanschluss nicht einzutreten und der besondern Lage Liechtensteins durch Einrichtung einer Freizone oder Gewährung der Vorteile des kleinen Grenzverkehrs gerecht zu werden.

Der Bundesrat hat die örtlichen Verhältnisse der Gegend, in welche die schweizerische Zollgrenze verlegt werden soll, durch eine Kommission untersuchen lassen, m der die Leitung der Oberzollverwaltung und des 3. Zollkreises sowie der Grenzwacht vertreten waren. Die Ergebnisse, zu denen der Bericht dieser Fachleute gelangt, sind einer Zollverlegung durchaus günstig und geeignet, die erhobenen Bedenken und Besorgnisse
zu entkräften.

Was den von den Gegnern einer Zollunion angestellten Vergleich der jetzigen Bheingrenze mit der neuen Grenze anbelangt, so muss er als gänzlich unzutreffend bezeichnet werden. Das Bheinbett, das auf beiden Seiten mit tief in das Land hineinreichendem Gebüsch und Wald bewachsen und bei welchem das Land auf beiden

381 Ufern von Kanälen und Dämmen durchzogen ist, kann nicht als übersichtliches Gelände angesehen werden. Die Eheingrenze ist im Spätherbst und über den ganzen Winter für den Schmuggel sogar sehr günstig, zumal die Übergänge sich nicht im unwirtlichen Hochgebirge, sondern im flachen Tale befinden und zum Teil noch unübersichtlicher sind als diejenigen über die künftige Zollgrenze.

Die Erfahrungen, welche die Zollverwaltung namentlich während der Zeit der Handhabung der Ausfuhrverbote hat machen müssen, lassen keinen Zweifel darüber zu, dass weder der Ehein noch hohe Gebirgsketten den Schmuggel zu hindern vermögen, dass aber auch nicht in einem Gelände am meisten geschmuggelt wird, das sich hierfür besonders gut eignet. Für den Schmuggel weit günstiger sind die Grenzen der Kantone Schaffhausen, Basel und Genf, sowie der Jura, wo die Grenzlinie durch grosse Wälder geht, diesseits und jenseits der Grenze grosse Geschäfts- und Industriezentren liegen und die Bevölkerung ebensogut wie im Eheintal gewisse Elemente aufweist, die den Schmuggel begünstigen. Es ist aber der Zollverwaltung trotz dieser Schwierigkeiten immer noch gelungen, dem Schmuggelgewerbe das Handwerk zu legen, und es dürfte ihr auch an der neuen Zollinie, deren Überwachung durchaus nicht sehr schwierig ist, möglich sein, ohne einen allzu grossen Aufwand an Personal dem Schmuggel Meister zu werden.

Die durch den Zollanschluss notwendig werdende Vermehrung des Mannschaftsbestandes der Grenzwache wird ungefähr 12 Mann betragen. Dabei muss erwähnt werden, dass dieser Zuwachs mit den frei werdenden 38 Mann reichlich genügen wird, um die Grenze gegen Österreich zu sichern. Vergleiche mit dem Bestand ausländischer Grenzwachen sind unhaltbar. Während die deutsche Grenzwache an der schweizerisch-deutschen Grenze ungefähr den dreifachen Bestand der schweizerischen Grenzwache aufweist, hat Frankreich an der schweizerisch-französischen Grenze etwa sechsmal mehr Grenzwächter stehen als die Schweiz. Gegenüber Italien ist das Verhältnis ungefähr das nämliche wie bei Frankreich. Wenn Österreich für die liechtensteinisch-vorarlbergische Grenze 64 Mann vorsah, so will das nicht besagen, dass dies ein Minimum sei, unter das auch die Schweiz nicht gehen dürfe. Die einfache Organisation und der Dienstbetrieb der schweizerischen Grenzwache ermöglichen eine
intensivere Verwendung der Mannschaft.

Was die Unterkunft des Zollpersonals betrifft, so ist auch diese Frage gründlich geprüft worden; Da das Zollamt Buchs-Bahnhof als Eingangszollamt mit all seinen Einrichtungen bestehen bleibt, so sind kostspielige Bauten an der neuen Grenze nicht notwendig.

Bimdesblatt. 76. Jahrg. Bd. II.

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382 Die Befürchtung, dass letzten Endes die Schweiz die Kosten für derartige Bauten werde tragen müssen, ist daher ebenfalls hinfällig.

Die mit Bücksicht auf eine Schmälerung der Souveränität Liechtensteins geäusserten Bedenken würde man im Grunde genommen eher von liechtensteinischer als von schweizerischer Seite erwarten. Es ist nun offenkundig, dass sich Begierung und Volk in Liechtenstein volle Eechenschaft darüber geben, dass die Übertragung der Ausübung eines Teils der staatlichen Hoheitsrechte an einen andern Staat eine tatsächliche Einschränkung der Hoheitsgewalt für die Dauer des Vertrages notwendigerweise mit sich bringt.

Von einer auch nur teilweisen Aufgabe der Souveränitätsrechte selbst kann jedoch nicht gesprochen werden, solange das Vertragsverhältnis zeitlich befristet ist und Liechtenstein durch Vertragskündigung sich seine volle Freiheit in der Ausübung der fraglichen Hoheitsrechte zurückgewinnen kann. Nachdem das Land während siebzig Jahren sich in einer Zollunion befunden hat, sind Nachteile und Vorteile einer solchen den Liechtensteinern wohl bekannt, und kann nicht angenommen werden, dass sie sich über deren Tragweite irrigen Vorstellungen hingeben. Anderseits darf auch hervorgehoben werden, dass ein Staatswesen wie Liechtenstein in einem derartigen Vertrauensverhältnis, wie es eine Zollunion darstellt, wohl keine grössere Garantie für die Unantastbarkeit seiner Souveränität besitzen kann, als sie in dem Umstände liegt, dass gerade die schweizerische Eidgenossenschaft sein Gegenkontrahent ist. Unnütz wäre es, darüber weitere Worte zu verlieren.

Der Einwand, dass eine Ausdehnung des Zollgebiets übei: die Landesgrenzen in der schweizerischen Bundesverfassung nicht vorgesehen sei, widerlegt sich wohl von selbst durch die Erwägung, dass eine solche Möglichkeit auch nicht notwendigerweise in der Verfassung erwähnt sein muss. Die durch Staatsverträge geordneten Bechtsverhältnisse sind völkerrechtlicher, nicht staatsrechtlicher Natur. So sind auch bei einem Zollanschlussvertrage die Beziehungen der beiden Staaten diejenigen zwischenstaatlicher Gleichstellung und nicht staatsrechtlicher Über- und Unterordnung. So viel Ungewohntes nach schweizerischer Auffassung auch die Vorstellung haben mag, dass der Wirkungskreis schweizerischer Behörden über die Landesgrenzen hinaus sich erstrecken
soll, so ist doch unbestreitbar, dass diese Ausdehnung der Tätigkeit schweizerischer Beamten nach Form und Geist mit der Bundesverfassung nicht im Widerspruche steht, die vielmehr unsern Behörden die -Möglichkeit gewährt, sich in den Dienst der Behebung menschlicher Not und Bedrängnis an

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unsern Grenzen zu stellen. Diese humanitären Bestrebungen liegen in der gleichen Linie einer Politik, welche die Eidgenossenschaft besonders auch in den Jahren des Krieges und der Nachkriegszeit befolgt hat und -welcher untreu zu werden im vorliegenden Falle um so weniger Grund vorhanden ist, als dadurch keiner Partei ein Vorteil erwachsen würde.

In der Besorgnis, dass die in Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung dort nicht in richtiger Weise zur Durchführung gelangen könnte, steckt unverkennbar ein gewisses Misstrauen in die Fähigkeit, wenn nicht gar in den guten Willen der liechtensteinischen Behörden, die mit dem Vertrage verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. Wenn man nach den Gründen sieht, welche die erhobenen Zweifel rechtfertigen sollen, so begegnet man vor allem der Behauptung, dass die liechtensteinische Bevölkerung, die sich während des Krieges zum Teil in weitgehendem Masse dem Schmuggel hingegeben habe, den Zollanschluss an die Schweiz namentlich in der Hoffnung erstrebe, die mit der Lage Liechtensteins als Grenzstrich gegen Vorarlberg verbundenen Vorteile einheimsen zu können; dazu komme die Aussicht, wieder jährlich eine bestimmte Entschädigungssumme, wie zu Zeiten der Union mit Österreich-Ungarn, zu erhalten.

Anderseits sei im Ländchen kein Interesse vorhanden, die durch den Vertrag übernommene Bundesgesetzgebung zur strikten Anwendung zu bringen, wie es auch keine Gewähr für die Durchführung dieser Vorschriften zu bieten vermöge.

Was den Vorwurf der Betreibung des Sehmuggelgewerbes betrifft, so dürfte nicht zu bestreiten sein, dass in dem Grenzland Liechtenstein wie in andern ähnlichen Gebieten als unmittelbare Folge des Krieges und der Valutenentwertung Schmuggel und Schiebertum geblüht haben, ohne dass jedoch gesagt werden könnte, dass dies dort in höherem Masse als in andern Grenzgegenden mit gleichartigen Verhältnissen der Fall gewesen und dass das Liechtensteinervolk dem Schmuggelwesen ganz besonders zugetan sei. Es wäre im übrigen sicherlich ungerecht, wenn man die tatkräftigen und erfolgreichen Anstrengungen unseres Nachbarländchens übersehen wollte, die es in den letzten Jahren unternommen hat, um die ausserordentlich schweren Folgen des Krieges und der Nachkriegszeit zu überwinden und das Fürstentum wieder in geordnete Bahnen zu bringen. Was in der kurzen
Zeitspanne von wenigen Jahren in dieser Hinsicht geschehen ist, tut kund, dass Volk und Behörden in Liechtenstein voll guten Willens für eine baldige Herbeiführung geregelter Friedenszustände in dein Lande sind, wobei in weitgehender Weise schweizerische Einrichtungen zum Vorbilde genommen werden.

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Die erfolgreichen Anstrengungen der liechtensteinischen Begierung, das Land aus eigenen Kräften wieder einer bessern Zukunft cntgegenüuführen, berechtigen zu der Hoffnung, dass sie sich auch be, mühen wird, die einzuführende Bundesgesetzgebung in loyaler Weise zur Anwendung zu bringen. Sollten sich dabei im Anfang praktisch irgendwelche Schwierigkeiten ergeben, so ist nicht daran zu zweifeln, dass sich in gegenseitigem Einvernehmen ein "Weg zu deren Beseitigung finden lässt. "Was seinerzeit unter der österreichisch- ungarischen Verwaltung möglich war, wird gewiss auch unter dem Regime der eidgenössischen Zollverwaltung ausführbar sein.

Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Zollamtsverhältnisse in Buchs durch eine Verlegung der schweizerischen Zollgrenze an die liechtensteinisch-vorarlbergische Grenze berührt werden, sind wir der Auffassung, dass der Zollgrenzverlegung im erwähnten Belange keine wesentliche Bedeutung zukommen kann. Da Liechtenstein seine Zollgeineinschaft mit Österreich schon seit einigen Jahren aufgelöst hat und für letzteres Zollausland geworden ist, so werden sich für Österreich die tatsächlichen Verhältnisse in Verkehrs- und zolltechnischer Hinsicht bei einer Zollunion Liechtensteins mit der Schweiz gegenüber dem jetzigen Zustand eher vereinfachen, da dann schweizerisches und österreichisches Zollgebiet im fraglichen Grenzstrich wieder oneinanderstossen würden, während jetzt Liechtenstein als schmaler Streifen dazwischen liegt. Die Beweggründe, auf die das österreichische Vorhaben einer Verlegung des österreichischen Zollamts von Buchs nach Feldkirch zurückgeht, sind nicht im Zollanschluss, sondern in der Verteuerung der "Unterhaltskosten des österreichischen Beamtenapparates in Buchs zu suchen, die ihrerseits durch die Entwertung der Österreichischen Krone verursacht worden ist. Zürn Zwecke einer Behebung der in diesem .Umstände liegenden Schwierigkeiten schweben gegenwärtig Unterhandlungen zwischen der schweizerischen und der Österreichischen Begierung.

Schweizerischerseits ist man dabei in der Lage, sich auf einen unanfechtbaren Bechtsboden zu stützen, indem der Artikel 18 des Staatsvertrages vom 28. August. 1870 mit Österreich ausdrücklich bestimmt, dass an der österreichisch-schweizerischen Grenze für die Zollbehandlung an den Anschlusspunkten der beiderseitigen
Eisenbahnen v e r einigte (österreichisch-schweizerische) Zollämter mit den erforderlichen Befugnissen errichtet werden sollen. Ein Zollanschluss Liechtensteins an die Schweiz ist nun, wie schon gesagt, ohne Einfluss auf die Beurteilung dieser Verhältnisse, da die Eisenbahnlinie BuchsFeldkirch nach wie vor sich im Eigentum der österreichischen Staatsbahnen befindet, welche, wie auch die österreichischen Zollbehörden, durch die zitierte Vertragsbestimmung gebunden bleiben.

385 Um schliesslich noch einen hin und wieder gehörten Einwand zu erwähnen, so besteht in einigen Köpfen die Befürchtung, dass durch den Zollanschluss Liechtensteins neuerdings wieder die Vorarlberger Anschlussfrage in Fluss gebracht werden könnte. Glücklicherweise befindet sich Österreich auf dem Wege der innern Gesundung und Festigung, so dass gegenwärtig ein Vorarlbergerproblem kaum mehr existiert und unser Land auch keinen Anlass hat, zu ihm Stellung zu nehmen. Als Präjudiz für ein allfälliges künftiges Verhalten der Schweiz gegenüber Vorarlberg darf aber die Zollverbindung nicht betrachtet werden; denn dem Vorarlberg kommt denn doch eine ganz andere Bedeutung im Verhältnisse zur Schweiz zu als dem an Hilfsmitteln aller Art weit beschränkteren Liechtenstein.

Die verschiedenen angeführten Erwägungen enthalten in sich schon eine Ablehnung des Vorschlages, es sei der Lage Liechtensteins besser als durch eine Zollunion durch Erklärung des liechtensteinischen Gebiets als Freizone oder durch Gewährung von Erleichterungen im Grenzverkehr Bückaicht zu tragen. Wenn das Fürstentum Liechtenstein als Freizone erklärt würde oder wenn eine weitgehende Erleichterung im Grenzverkehr zugebilligt werden könnte, so würde das Opfer, das die Schweiz zu bringen hätte, ein weit grösseres als im Falle einer Zollunion sein. Es ist leicht möglich, dass mit 'der Zeit ein eigentliches Zollfreilager im Bahnhof Buchs eingerichtet wird; gegenwärtig bestehen solche Zollfreilager in Basel und Chiasso.

Sollte Liechtenstein Freizone werden, so würde selbstredend der ganze Zolltransportverkehr ab Lager von liechtensteinischem Gebiet aus sich abwickeln und Buchs mit seinen Bahnhofanlagen mehr und mehr ausgeschaltet. Grössere Erleichterungen im Grenzverkehr müssten auf Kosten unserer Landwirtschaft zugestanden werden, was nicht im Interesse der Schweiz liegen kann. Ausserdem ist aber nicht zu übersehen, dass auch den liechtensteinischen Interessen bloss mit einem Zonenregime oder mit Gronzverkehrserleichterungen nicht gedient ist ; denn der sichere wirtschaftliche Bückhalt, den das Land sucht und nötig hat, wird durch derartige Vergünstigungen nicht herbeigeführt, und es würde dem Fürstentum mit den Zolleinnahmen auch eine finanzielle Quelle abgehen, deren sein Staatshaushalt nicht entraten kann.

Die Verhandlungen über einen Zollanschlussvertrag wurden in der Weise geführt, dass der Bundesrat von den beteiligten Departementen einen fertigen Vertragsentwurf ausarbeiten liess, welcher der liechtensteinischen Begierung auf diplomatischem Wege zur

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Gegenäusserung übermittelt wurde. Diese gab ihre Stellungnahme und Abänderungsvorschläge in einer Note an den Bundesrat bekannt, worauf diese Anträge von den in Frage kommenden Departementen geprüft wurden. Ein vom Bundesrate daraufhin genehmigter bereinigter Vertragstext erhielt nach einigen redaktionellen Änderungen auch die Zustimmung der "Regierung des Fürstentums. Der Vertrag ist am 29. März 1928 vom Vorsteher des politischen Departements als Vertreter des Bundesrates und dem liechtensteinischen Geschäftsträger in Bern als Vertreter der fürstlichen Eegierung unterzeichnet worden.

In dem Ingress des Vertrages ist ein Vorbehalt zugunsten der landesherrlichen Hoheitsrechte des Fürsten von Liechtenstein eingeschaltet, der auf einen Wunsch der liechtensteinischen Eegierung aufgenommen wurde, die durch eine derartige Bestimmung gern dokumentiert sieht, dass die volle Souveränität des Staates Liechtenstein auch nach Abschluss des Zollanschlussvertrages mit der Schweiz unbestritten ist.

Der Vertrag selbst zerfällt in acht Abschnitte, denen ein Schlussprotokoll und zwei Vertragsanlagen beigegeben sind.

Im ersten Abschnitt finden sich nach dem einleitenden Artikel, der die Fängliederung des Fürstentums in das schweizerische Zollgebiet festsetzt, noch allgemeine Bestimmungen des Inhalts, dass das Zahlung sämtlicher auf Grund der Vertragsbestimmungen zu entrichtenden Abgaben, Bussen und Beiträge in schweizerischer Währung auszurichten seien, sowie dass der in Anwendung des Vertrages notwendige schriftliche Verkehr zwischen den Behörden beider Länder ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges erfolgen könne.

Die Anführung der schweizerischen Bechtsvorschriften, die durch den Zollanschluss in Liechtenstein zur Anwendung gelangen müssen, bildet den Inhalt des zweiten Abschnittes. Vor allem wird bestimmt, dass die gesamte schweizerische Zollgesetzgebung, aber auch die übrige Bundesgesetzgebung zur Einführung gelangen müsse, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedinge. Ausgenommen hiervon sind lediglich die bundesrechtlichen Vorschriften, durch welche eine Beitragspflicht des Bundes begründet wird (Art. 4).

Die durch diese Bestimmung dem Fürstentum auferlegten Lasten sollen bei Bemessung der Höhe der an Liechtenstein von der Schweiz auszurichtenden Pauschalsumme (vgl. unten zu Art. 35) wieder
ausgeglichen werden. Das Fürstentum hat sich ferner aber auch verpflichtet, sofern es der Bundesrat als notwendig ansehen sollte, die Bundesgesetzgebung und die von der Schweiz eingegangenen

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internationalen Übereinkünfte über gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum für sein Gebiet in Kraft zu setzen, wogegen sich die Schweiz ihrerseits bereit erklärt, zu einer Einführung dieser gesetzlichen Bestimmungen und internationalen Vereinbarungen in Liechtenstein schon vorher Hand zu bieten, wenn von der fürstlichen Regierung ein bezüglicher Wunsch ausgesprochen werden sollte (Art. 5). Die Stellung Liechtensteins gegenüber der Eidgenossenschaft hinsichtlich der auf seinem Gebiet einzuführenden Bundesgesetzgebung kommt derjenigen eines Kantons gleich, unter Vorbehalt der in Artikel 4 erwähnten Ausnahme (Art. 6).

Sämtliche für die Schweiz während der Dauer des Zollanschlussvertrages geltenden Handels- und Zollverträge mit fremden Staaten kommen auch auf Liechtenstein zur Anwendung. Bei Eingehung neuer Handels- und Zollverträge mit Österreich ist der fürstlichen Regierung ein Mitspracherecht eingeräumt (Art. 7 und 8).

Um einen klaren Überblick zu gewinnen über den Umfang der auf Grund des Vertrages im Fürstentum einzuführenden neuen Rechtsvorschriften, sind dem Vertrage zwei Anlagen beigefügt worden, von denen die erste die gegenwärtig geltenden, in Liechtenstein anzuwendenden bundesrechtlichen Erlasse und die zweite' die im Fürstentum anzuwendenden geltenden schweizerischen Handelsund Zollverträge enthält. Ergänzungen und Abänderungen der in den beiden Anlagen aufgeführten Erlasse und Verträge werden dem Fürstentum bekanntgegeben, ebenso wie neue, gemäss dem Vertrage mit Liechtenstein einzuführende rechtliche Bestimmungen (Art. 9 und 10).

Der d r i t t e Abschnitt regelt die zolltechnischen Bedingungen, unter welchen der Zollschutz von der eidgenössischen Zollverwaltung in Liechtenstein zu übernehmen und durchzuführen ist. Der Artikel 15 sieht vor, dass für die Zollabfertigung im lokalen Bahnverkehr von und nach dem Fürstentum auf den Stationen Schaan-Vaduz und Nendeln Zollämter errichtet werden sollen. Für den internationalen Reise- und Güterverkehr findet die Zollabfertigung in Buchs statt.

Die Zollamtsgebäude sind von der liechtensteinischen Regierung auf ihre Kosten zu beschaffen und zu erhalten; doch fallen ihre Einrichtung, Beheizung und Beleuchtung zu Lasten der schweizerischen Zollverwaltung (Art. 16). Die Kosten der Unterbringung der Grenzwache trägt ebenfalls die
schweizerische Zollverwaltung (Art. 17).

Der vierte Abschnitt behandelt die rechtliche Stellung des in Liechtenstein stationierten schweizerischen Zollpersonals. Mit Aus-

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nähme des Dienstes im Grenzwachtkorps können auch liechtensteinische Staatsangehörige im schweizerischen Zolldienst angestellt werden (Art. 26).

Die schweizerischen, in Liechtenstein stationierten Beamten und Angestellten sowie ihre Angehörigen haben den zivilrechtlichen Wohnsitz in Buchs und unterstehen auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht den liechtensteinischen, sondern den sanktgallischen Vorschriften des Straf- und Strafprozessrechts, sofern nicht für die schweizerischen Grenzwächter die materiellen und prozessualen Vorschriften des eidgenössischen Militärstrai'rechtä zur Anwendung gelangen (Art. 24 und 25).

Sämtliche Beamte und Angestellte schweizerischer Staatsangehörigkeit in Liechtenstein sind von allen Steuern und Personalleistungen befreit, mit Ausnahme der indirekten Steuern und der Grundsteuern (Art. 28).

Gemäss den Bestimmungen des f ü n f t e n Abschnitts werden.

Widerhandlungen gegen die in Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung auf Grund des Verfahrens bei Übertretung fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze (Bundesgesetz vom 80. VI. 1849) verfolgt und beurteilt, sofern dieses Verfahren vorgesehen ist. Ist letzteres nicht der Fall, so werden die Widerhandlungen in erster Instanz vom Fürstlichen Landgericht beurteilt ; Appellationsinstaaz ist das Kantonsgericht St. Gallen und Kassationsbeschwerden werden vom Kassationshof des Bundesgerichts erledigt (Art. 27 und 28).

Im. übrigen kommt den fürstlichen Behörden in bezug auf die in den beiden Artikeln vorgesehenen Fälle wie auch hinsichtlich der Strafvollstreckung die Stellung kantonaler Behörden zu (Art. 29 und 31).

Das Begnadigungsrecht hinsichtlich der Strafen, die im Fürstentum kraft der übernommenen Bundesgesetzgebung ausgefällt werden, steht den eidgenössischen Behörden zu.

Die Handhabung der Fremdenpolizei, von der der sechste Abschnitthandelt, musste aus dem Grunde in die Vertragsbestimmungen aufgenommen werden, weil die fremdenpolizeilichen Funktionen an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze den Zollorganen übertragen sind. Es ergibt sich somit die Notwendigkeit, im Falle eines Zollanschlusses die Durchführung der Fremdenpolizeikontrolle gegenüber Liechtenstein einer neuen Eegelung zu unterziehen. Die Schaffung eines besondern Kordons zur Ausübung der Fremdenkontrolle an der liechtensteinisch-schweizerischen Grenze konnte schon der Kosten wegen, die sich auf ca. 60,000 Fr. jährlich belaufen

389 würden, nicht in Betracht kommen. Anderseits wäre es schwierig gewesen, eine genaue Umschreibung der Verpflichtungen Liechtensteins in den Vertrag aufzunehmen, da es äusserst schwer hält, in den gegenwärtigen Zeiten alle fremdenpolizeilichen Eventualitäten vorauszusehen und zu berücksichtigen.

Die praktisch allein richtige Lösung muss deshalb dahin gehen, auf die Ausübung der fremdenpolizeilichen Grenzkontrolle an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze zu verzichten und Liechtenstein indirekt dazu zu verhalten, von sich aus diejenigen Massnahmen zu treffen, welche zur Vermeidung der Umgehung der schweizerischen Vorschriften über Fremdonpolizei. Niederlassung, Aufenthalt etc. als geboten erscheinen. Die Schweiz behält sich vor, auf Kosten Liechtensteins einen besondern Grenzkordon an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze aufzustellen, falls Liechtenstein durch eine zu laxe Handhabung der Fremdenpolizei die Einwanderung unerwünschter Elemente begünstigen und die schweizerischen Interessen dadurch gefährden sollte (Art, 33 und 34). Diese Möglichkeit in Verbindung mit der kurzen Kündigungsfrist des Vertrages dürfte vollauf genügen, um das Fürstentum zur genauen Ausführung der Vertragsbestimmungen und zu einer gewissenhaften Beobachtung der zu übernehmenden schweizerischen Gesetzgebung anzuhalten und damit die Befürchtungen zu zerstreuen, die in dieser .Richtung geltend gemacht worden sind.

Die nähere Regelung der fremdenpolizeilichen Vorschriften bleibt einer besondern Vereinbarung der beiden Begierungen vorbehalten, die gleichzeitig mit dem Zollanschlussvertrag in Kraft treten soll.

Die Festsetzung der im siebenten Abschnitt enthaltenen finanziellen Leistungen der Eidgenossenschaft an das Fürstentum war mit Schwierigkeiten verbunden. Solche stellen sich in allen Fällen von Zollunion einer gerechten Verteilung der Zolleinnahmen entgegen, weil diese nach der Konsumkraft eines jeden Staates, deren Bemessung sehr schwierig ist, vorgenommen werden sollte. In Ermangelung einer andern Basis ist als solche die Bevölkerungsziffer gewählt worden.

Es ist dabei eine Durchschnitts belastung von Fr 20 auf den Kopf der schweizerischen Bevölkerung unter Abzug von 25 % für verminderte Konsumkraft der liechtensteinischen Bevölkerung als Grundlage genommen worden, welche sich ergab aus der
durchschnittlichen Berechnung der schweizerischen Zolleinnahmen in den fünf Jahren 1917 bis 1921. Nun ist es allerdings richtig, dass im vergangenen Jahre die Zolleinnahmen eine bedeutende Erhöhung erfahren haben.

Demgegenüber darf aber nicht vergessen werden, dass wir unter dem Regime eines provisorischen Zolltarifs leben und dass die Gestaltung

390 der Zollansätze und -einnahmen für die kommende Zeit durchaus ungewiss ist. Ebenso unsicher ist die Höhe der Monopoleirmahmen, die bei Ausdehnung des Alkoholmonopols vermutlich ebenfalle eine Steigerung erfahren dürfte.

Die Bemessung des liechtensteinischen Anteils kompliziert sich noch dadurch, dass bei dessen Festsetzung dem Umstände Bechnung getragen werden muss, dass dem Fürstentum die gemäsa Bundesgesetzgebung vom Bund an die Kantone zu leistenden Beiträge nicht gewährt werden. Von der Anwendung der bezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften auf Liechtenstein ist Umgang genommen worden (vgl. oben zu Art. 4), weil vorauszusehen war.

dass sich hinsichtlich einzelner Abrechnungen im Verhältnis zu den Kantonen Schwierigkeiten ergeben würden. "Wenn man nun erwägt, dass diese Beiträge ganz bedeutend sein können und ein billiges Äqiiivalent für die durch die Bundesgesetzgebung überbundenen Lasten darstellen -- wir erinnern nur an die Kosten der Viehseuchenbekämpfung --, so erscheint es gerechtfertigt, dass für den Ausfall der Bundesbeiträge die an Liechtenstein zu gewährende Pauschalsumme in angemessener Weise erhöht werde.

Eine einigermassen genaue Berechnung der Anteilsumme erscheint somit im gegenwärtigen Zeitpunkt als ausgeschlossen, indem einerseits die Höhe der schweizerischen Einnahmen während der ersten Vertragsjahre und anderseits die Konsumkraft der liechtensteinischen Bevölkerung während der gleichen Zeit gänzlich unbekannte Faktoren sind. Die vertragschliessenden Teile haben.es unter diesen Umständen als zweckmässig erachtet, vorläufig als festen Anteil des Fürstentums unter Berücksichtigung der Mehrauslagen der eidgenössischen Zollverwaltung eine Pauschalsumme von Fr.

150,000 im Vertrag vorzusehen, in der Meinung, dass dem Fürstentum, wenn sich dieser Betrag als zu niedrig bemessen erweisen sollte, bei einer neuen Festsetzung der Anteilsumme, die alle drei Jahre vorgenommen werden kann, durch entsprechende Erhöhung ein Ausfall ersetzt werden solle (Art. 35 und 36). Gleicherweise kann naturgemäss auch eine zu grosse Leistung der Schweiz durch Eeduktion der Summe für die folgende Periode berichtigt werden. Dem Grundsatz eines gerechten Ausgleichs dürfte einer derartigen Begelung voll Genüge getan sein. Falls sich im übrigen eine andere Ordnung, etwa eine prozentuale Beanteiligung
Liechtensteins, mit der Zeit als geeigneter erweisen sollte, so bietet Art. 42 des Vertrages die Möglichkeit einer Abänderung, ohne dass der Vertrag gekündet werden inüsste.

Über die auf Grund der Bundesgesetze über Stempel- und Couponsabgaben eingehenden Einnahmen führt die eidgenössische Steuerverwaltung besondere Eechnung (Art. 87).

391 Von den Übergangs- und Schlussbestimmungeri des a c h t e n Abschnitts verdient die verhältnismässig kurze Kündigungsfrist von einem Jahre Erwähnung, von welcher erstmals nach vierjähriger Vertragsdauer Gebrauch gemacht werden kann (Art. 41). Durch diesen kurzen Kündigungstermin ist vor allem den Bedenken derjenigen Opponenten Bechnung getragen worden, die von der Einbeziehung Liechtensteins in das schweizerische Zollgebiet für die Schweiz nur nachteilige Folgen befürchten. Das Inkrafttreten des Vertrages ist auf 1. Januar 1924 vorgesehen ; doch kann dieser Termin gemäss einer Bestimmung im Schlussprotokoll vom Bundesrate hinausgeschoben werden.

Im Schlussprotokoll sind ausserdem noch drei andere Punkte geregelt, vor allem die Spielbankfrage, Liechtenstein verpflichtet sich, während der Geltungsdauer des Vertrages keine Spielbank auf dem Gebiete des Fürstentums zu errichten oder zu dulden. Dadurch ist ein wesentliches Element der Beunruhigung für die Schweiz ausgeschaltet; denn das Projekt einer Spielbankerrichtung in Liechtenstein tauchte von Zeit zu Zeit immer wieder auf, und es wäre fraglich, ob die fürstliche Regierung bei anhaltender wirtschaftlicher Depression länger den Lockungen, die mit dem Spielbankunternehmen für die Bevölkerung verbunden sind, hätte Widerstand leisten können.

Eine Frage, der von liechtensteinischer Seite grosses Gewicht beigelegt wurde, ist diejenige der Sommerung liechtensteinischen Viehs in verschiedenen Vorarlbergeralpen, die zum Teil ausschliessh'ch von Bauern des liechtensteinischen Unterlandes bestossen werden.

Die letztern wünschten begreiflicherweise eine gewisse Gewähr dafür zu haben, dass ihnen diese Möglichkeit auch unter dem neuen Vertragsverhältnis erhalten bleibe, sowie dass ihnen zugestanden werde, dass im Falle der Durchführung einer Quarantäne beim Bücktrieb des fraglichen Viehs nach Liechtenstein diese Massnahme auf liechtensteinischem Boden zur Anwendung gelange. Die liechtensteinischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass alle seuchenpolizeilicheu Vorsichtsmassregeln von ihrer Seite beobachtet werden und sich ein sehr geeigneter Platz zur Wartung des Viehs im sogenannten Buggeller Bied an der österreichisch-liechtensteinischen Grenze befinde. Im zweiten Artikel des Schlussprotokolls ist nunmehr die grundsätzliche Zulässigkeit der Viehsömmerung
in den Vorarlbergeralpen ausgesprochen, wobei aber gleichzeitig die uneingeschränkte Anwendung der schweizerischen seuchenpolizeilichen Vorschriften vorbehalten wird.

Der dritte Artikel des Schlussprotokolls enthält einen Verzicht auf die Erhebung von Stempelabgaben in denjenigen Fällen, in denen

392 dieser Erhebung bestimmte Verpflichtungen der fürstlichen Kegierung als wohlerworbene Beeilte entgegenstehen. Der Möglichkeit einer Hinausschiebung des Datums des Inkrafttretens des Vertrages durch den Bundesrat, welche im letzten Artikel des Schlussprotokolls vorgesehen ist, ist bereits Erwähnung getan worden.

Wir sind der festen Zuversicht, dass die Bestimmungen des Ihnen vorliegenden Vertrages geeignet sein werden, einer gleichmassigen Wahrung der in Erage stehenden Interessen beider vértragschliessenden Teile »u dienen. Wenn sich bei uns immer wiedcr Stimmen erheben, die raten, sich fremder Händel zu begeben, und die jedes Entgegenkommen unserseits mit der stereotypen Begründung ablehnen, dass wir genug im eigenen Lande zu helfen und zu sorgen hätten, .so erscheint es notwendig, sich darüber Bechenschaft /u geben, dass eine derartige Politik der Zurückhaltung nicht im wahren Vorteile der Schweiz sein kann. Haben wir auch schwer genug an den harten Folgen eines furchtbaren Krieges zu tragen, so ist uns doch die Möglichkeit nicht genommen, einem kleinen Nachbar, der nur durch unsere Hilfe wieder auf festen Boden gelangen kann, unsere Unterstützung zu gewähren. Eindringlich genug lehrt uns die Gegenwart, wie enge Wohl und Wehe der Nationen miteinander verknüpft sind und dass das Leben der Völker von den gleichen Geboten der Solidarität und Hilfeleistung wie das der Individuen beherrscht wird. Erfüllen wir also an unserm bescheidenen Platze diese Pflichten und eine Eolle, die uns vom Geschicke zugewiesen worden ist.

In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen den Vertrag zur Genehmigung und beantragen Ihnen, den beigegebenen Beseblussentwurf anzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 1. Juni 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Chiiard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

393

(Entwurf.)

Bunüesfoeschluss betreffend

die Genehmigung des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 1923, beschließt : Art, 1. Der am 29. März 1923 unterzeichnete Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein üher den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, sowie das Schlussprotokoll vom gleichen Datum werden genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

394

Vertrag zwischen

der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.

(Vom 29. März 1923.)

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Liechtenstein vom Wunsche beseelt, die zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fester und inniger zu gestalten, und in der Absicht, einen Vertrag über den Auschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, unter Vorbehalt der souveränen Hoheitsrechte Seiner Durchlaucht des Fürsten von Liechtenstein, zu schliessen, haben zu diesem Zwecke als Bevollmächtigte ernannt: Der Schweizerische Bundesrat Herrn Bundesrat Dr. jur. Giuseppe Motta, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements, Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Liechtenstein Herrn Dr. jur Emil Beck, fürstlich liechtensteinischer Geschäftsträger in der Schweiz, die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: '

Erster Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Das Gebiet des Fürstentunis Liechtenstein wird an das schweizerische Zollgebiet angeschlossen und bildet einen Bestandteil des schweizerischen Zollgebietes.

An der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze dürfen daher während der Dauer dieses Vertrages von keiner Seite Abgaben erhoben sowie Beschränkungen und Verbote der Ein- und Ausfuhr erlassen werden, sofern solche nicht im Verkehr von Kanton zu Kanton als zulässig erklärt werden.

395 Artikel 2.

Alle Abgaben, die in Anwendung der nach Artikel 4 dieses Vertrages im Fürstentum geltenden Bundesgesetzgebung und der nach Artikel 7 geltenden Staatsverträge erhoben werden, sowie die in Anwendung eidgenössischen Bechtes ausgesprochenen Bussen sind in schweizerischer Währung zu entrichten.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ihrerseits wird die nach Massgabe dieses Vertrages dem Fürstentum zu bezahlenden Beträge ebenfalls in schweizerischer Währung entrichten.

Artikel 8.

Der schriftliche Verkehr zwischen den eidgenössischen und den fürstlich liechtensteinischen Behörden kann direkt und ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges erfolgen, soweit er die Anwendung des gegenwärtigen Vertrages beschlägt.

Zweiter Abschnitt, Die in Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebang.

Artikel 4.

Zufolge des Zollanschlusses finden im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages geltenden und während dessen Dauer inKechtswirksamkeit tretenden Bestimmungen: 1. der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung; 2. der übrigen Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt.

Von diesen Bestimmungen bleiben ausgenommen alle diejenigen Vorschriften der Bundesgesetzgebung, durch welche eine Beitragspflicht des Bundes begründet wird, Artikel 5.

Das Fürstentum Liechtenstein wird, sofern es der Schweizerische Bundesrat als notwendig erachten sollte, für das Gebiet des Fürstentums 1. die Bundesgesetzgebung über gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum, sowie alle andern bei ihrer Handhabung subsidiär anwendbaren bundesgesetzlichen Erlasse für das Gebiet des

396 Fürstentums in Kraft setzen und die gemäss diesen Gesetzen und den auf sie bezüglichen eidgenössischen Verordnungen sich ergehende Zuständigkeit der Bundeshehörden auch für das liechtensteinische Landesgebiet anerkennen ; 2. die internationalen Übereinkünfte über gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum, denen die Schweiz angehört, sowie die von der Schweiz über diese Rechtsgebiete mit andern Ländern getroffenen Sondervereinbarungen im Sinne des Artikels 7 des Vertrages zur Anwendung bringen.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird, falls das Fürstentum Liechtenstein seinerseits vorher den Willen bekunden sollte, die in gegenwärtigem Artikel angeführten Gesetzesbestimmungen für dag liechtensteinische Gebiet anzuerkennen und die erwähnten internationalen Vereinbarungen im Fürstentum anzuwenden, zu einer entsprechenden Eegelung jederzeit Hand bieten.

Artikel 6.

In Ansehung der gemäss den Artikeln 4 und 5 im Fürstentum anzuwendenden Gesetzgebung kommt dem Fürstentum Liechtenstein die gleiche Rechtsstellung zu wie den schweizerischen Kantonen.

Artikel 7.

Kraft des gegenwärtigen Vertrages finden im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz die von dieser mit dritten Staaten abgeschlossenen Handels- und Zollverträge, wobei die Schweiz ihre aus bestehenden Verträgen sich ergebenden Verpflichtungen vorbehält.

Artikel 8.

Das Fürstentum Liechtenstein wird während der Geltungsdauer dieses Vertrages mit keinem dritten Staate selbständig HandeJsoder Zollverträge abschliessen.

Das Fürstentum Liechtenstein ermächtigt die Schweizerische Eidgenossenschaft, es bei Unterhandlungen mit dritten Staaten über den Abschluss von Handels- und Zollverträgen, die während der Geltungsdauer des gegenwärtigen Vertrages stattfinden, zu vertreten und diese Verträge mit Wirksamkeit für das Fürstentum abzuschliessen.

Bei Handels- und Zollverträgen mit Österreich ist die fürstliche Regierung vor Absehluss der Verträge anzuhören.

397

Artikel 9.

Die mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren bundesrechtlichen Erlasse sind in Anlage I, die in Liechtenstein anwendbaren Staatsverträge in Anlage II des vorliegenden Vertrages angeführt.

Die Fürstliche Eegierung wird diese Bestimmungen vor dem Inkrafttreten des Vertrages auf geeignete Weise öffentlich bekanntmachen.

Artikel 10.

Alle Ergänzungen und Abänderungen der in Anlage I erwähnten Bundesgesetzgebung und der in Anlage II erwähnten Staatsverträge -werden vom Schweizerischen Bundesrate der Fürstlichen Begierung mitgeteilt und von ihr ebenfalls Öffentlich bekanntgemacht.

Das nämliche Verfahren findet statt mit Bezug auf die während ·der Dauer dieses Vertrages in Bechtswirksamkeit tretenden Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen, die unter Artikel 4 dieses Vertrages fallen, sowie mit Bezug auf die Staatsverträge, -welche die Schweizerische Eidgenossenschaft als Bevollmächtigte des Fürstentums Liechtenstein während der Dauer des vorliegenden Vertrages mit dritten Staaten abschliessen wird.

Dritter Abschnitt, Der Zolldienst.

Artikel 11.

Der Zollschutz der liechtensteinisch-österreichischen Grenze wird durch die schweizerische Zollverwaltung übernommen und von der Direktion des III. Zollkreises in Chur vollzogen.

Artikel 12.

Die Fürstliche Begierung wird auf Wunsch der schweizerischen Zollbehörden dafür Sorge tragen, dass durch Grenzsteine und ähnliche Hilfsmittel der Verlauf der Grenze gegen Vorarlberg leicht ·sichtbar gemacht wird.

Artikel 13.

Die im Fürstentum Liechtenstein zu errichtenden Zollämter werden als «Schweizerische Zollämter im Fürstentum Liechtenstein» bezeichnet und mit den Wappen der beiden Staaten versehen.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. II.

28

Artikel 14.

. Die im Fürstentum Liechtenstein zu errichtenden Zollämter und Wachtposten sowie die Zollstrassen werden von der schweizerischen Obèrzolldirektion unter Mitteilung an die Fürstliche Eegierung festgesetzt.

Artikel 15.

Für die Zollabfertigung im Bahnverkehr von und nach dem Fürstentum werden auf den Stationen Schaan-Vaduz und Nendeln Zollämter errichtet.

Die schweizerische Zollverwaltung wird die Abfertigungsbefugnisse dieser Zollämter nach den Bedürfnissen des Verkehrs festsetzen.

Bei den auf dem Gebiet des Fürstentums nicht haltenden Schnellzügen findet die Zollabfertigung in Buchs statt.

Die Haltestelle Schaanwald wird aulgehoben.

Artikel 16.

Die Fürstliche Begierung wird die erforderlichen Zollamtsgebäude beschaffen und diese in benützungsfähigem Zustande erhalten.

Die Kosten der Einrichtung, Beheizung und Beleuchtung der Diensträume fallen zu Lasten der schweizerischen Zollverwaltung.

Artikel 17.

Die .schweizerische Zollverwaltung trägt die Kosten für die Unterbringung der Grenzwache.

Sollte die schweizerische Zollverwaltung sich die notwendigen Unterkunftsräume für das Grenzwachtpersonal nicht beschaffen können, so wird die Fürstliche Regierung für die Unterkunft besorgt sein. In diesem Falle wird die schweizerische Zollverwaltung für die in Anspruch genommenen Bäumlichkeiten eine dem ortsüblichen Mietzins entsprechende Entschädigung entrichten.

Artikel 18.

Alle Behörden des Fürstentums Liechtenstein werden den schweizerischen Zollbeamten und Angestellten bei ihren Dienstverrichtungen den nämlichen Beistand gewähren wie die kantonalen Behörden auf schweizerischem Gebiet.

899

Vierter Absehnitt, Das Zollpersonal.

Artikel 19.

Die Zollbeamten und -angestellten im Fürstentum Liechtenstein werden von den schweizerischen Behörden ernannt, besoldet und entlassen. Sie unterstehen in allen Dienstangelegenheiten, insbesondere bezüglich der Disziplin, ausschliesslich den schweizerischen Behörden.

Die Fürstliche Begierung wird die Zollbeamten und -angestellten, die im Gebiete des Fürstentums ihren Dienst ausüben, mit Legitimationen versehen.

Artikel 20.

Die schweizerischen Grenzwächter tragen auch im Fürstentum Liechtenstein Uniform und Bewaffnung des schweizerischen Grenzwachtkorps.

Artikel 21.

Jede Änderung im Bestände des im Fürstentum Liechtenstein tätigen schweizerischen Personals wird der Fürstlichen Eegierung mitgeteilt. Von dieser geäusserte begründete Bedenken gegen die Stationierung eines Beamten oder Angestellten im Gebiete des Fürstentums werden von der schweizerischen Zollverwaltung berücksichtigt.

Ebenso werden die schweizerischen Behörden allfälligen von der Fürstlichen Eegierung aus Öffentlichen Bücksichten gestellten Begehren um Versetzung von im Gebiete des Fürstentums stationierten Beamten und Angestellten tunlichst Rücksicht tragen.

Artikel 22.

-

. Die im Fürstentum Liechtenstein stationierten schweizerischen Beamten und Angestellten sind, sofern sie das Schweizerbürgerrecht besitzen, von allen Steuern und Personalleistungen befreit mit Ausnahme : 1. der indirekten Steuern, 2. der Grundsteuern,

400

Artikel 23.

Die im Fürstentum Liechtenstein stationierten schweizerischen Beamten und Angestellten und ihre mit ihnen in gemeinsamem Haushalte lebenden Angehörigen, soweit sie schweizerische Staatsangehörige sind, haben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Buchs, Artikel 24.

Strafbare Handlungen, die im Fürstentum Liechtenstein von dort stationierten schweizerischen Beamten und Angestellten schweizerischer Nationalität und von in gemeinsamem Haushalte mit ihnen lebenden Angehörigen schweizerischer Nationalität begangen worden sind, werden von denjenigen Behörden verfolgt und beurteilt, die zur Verfolgung und Beurteilung zuständig wären, wenn die strafbaren Handlungen im Bezirke Werdenberg verübt worden wären.

In diesen Fällen findet das im Kanton St, Gallen geltende Straf und Strafprozessrecht Anwendung.

Die Fürstliche Begierung wird den Angeschuldigten oder Verurteilten auf Bequisition der zuständigen schweizerischen Behörde oder gegebenenfalls von sich aus verhaften lassen; sie hat ihn aber in jedem Falle unverzüglich den schweizerischen Behörden zu übergeben.

Die fürstlichen Behörden haben ferner die zur Sicherung erforderlichen Massnahmen zu treffen und den zuständigen schweizerischen Behörden jede erbetene Bechtshilfe zu gewähren.

Die zur Verfolgung solcher strafbarer Handlungen zuständigen schweizerischen Behörden sind nach vorheriger Anzeige an die Fürstliche Begierung befugt, das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen.

Auf die Angehörigen des schweizerischen Grenzwachtkorps findet dieser Artikel keine Anwendung, unter Vorbehalt von Artikel 25, Absatz 4.

Artikel 25.

Strafbare Handlungen, welche im'Gebiete des Fürstentums Liechtenstein von dort stationierten Angehörigen des schweizerischen Grenzwachtkorsps begangen worden sind, werden von dem vom Schweizerischen Bundesrate als zuständig erklärten schweizerischen Militärgericht verfolgt und beurteilt.

Die Organe der schweizerischen Militärjustiz sind berechtigt, zum Zwecke der Verfolgung solcher strafbarer Handlungen nach vorheriger Anzeige an die Fürstliche Begierung das Gebiet des Fürstentums zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen.

401

Die fürstlichen Gerichtsbehörden sind den schweizerischen Militärgerichten gegenüber zur Gewährung von Rechtshilfe verpflichtet wie die kantonalen Gerichte auf schweizerischem Gebiet.

Hinsichtlich der im eidgenössischen Militärstrafrecht nicht vorgesehenen strafbaren Handlungen findet Artikel 24 auch auf die Angehörigen des Grenzwachtkorps Anwendung.

Artikel 26.

Liechtensteinische Staatsangehörige können in einer von der Zollverwaltung zu bestimmenden Zahl im schweizerischen Zolldienste angestellt werden, mit Ausnahme des Dienstes im Grenzwachtkorps.

Die schweizerische Zollverwaltung behält sich vor, die im schweizerischen Zolldienste angestellten liechtensteinischen Staatsangehörigen auch ausserhalb des Gebietes des Fürstentums zu verwenden.

Fünfter Abschnitt, Verfolgung und Bestrafung von Widerhandlungen gegen die in Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung.

Artikel 27.

Widerhandlungen gegen die kraft dieses Vertrages im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung . werden nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretung fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 80. Juni 1849 verfolgt und beurteilt, sofern in der Bundesgesetzgebung dieses Verfahren vorgesehen ist.

Als Appellationsinstanz nach Artikel 17, Absatz S, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 wird das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, als Kassationsgericht nach Artikel 18 der Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichtes bestimmt.

Artikel 28.

Diejenigen Widerhandlungen gegen die kraft dieses Vertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung, die nicht nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretung fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30, Juni 1849 zu verfolgen sind, werden durch das fürstliche Landgericht beurteilt, sofern die Beurteilung solcher Widerhandlungen entweder unmittelbar durch die Bundesgesetzgebung den kantonalen

m Gerichten zugewiesen;ist oder durch Beschluss des Bundesrates oder einer von ihm'-bezeichneten Behörde dem fürstlichen Landgerichte überwiesen .wird.

Gegen die vom fürstlichen Landgerichte ausgefällten Urteile findet die Appellation an das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen in Anwendung des sanktgallischen Strafprozessrechtes statt.

Das Rechtsmittel der Kassatipnsbeschwerde nach Artikel 160ff.

des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22, März 1893/6. Oktober 1911 bleibt vorbehalten.

' . ; · ' .

Artikel 2 9 .

In den in den Artikeln 27 und 28 genannten Fällen sind die Hechte und Pflichten der fürstlichen Behörden die gleichen wie diejenigen der kantonalen Behörden.

. Artikel .30.

Die Zuständigkeit des Buhdesstrafgerichtes bleibt vorbehalten, soweit sie nach Massgabe der gestützt auf Artikel 4' dieses .Vertrages im Fürstentum Liechtenstein geltenden Bundesgesetzgebung .gegeben ist.

Artikel 31.

Mit Beziehung auf die Vollstreckung der Strafen, welche nach Massgabe der kraft des gegenwärtigen Vertrages im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein anwendbaren Bundesgesetzgebung ausgesprochen worden sind, kommt dem Fürstentum die gleiche Rechtsstellung zu wie den schweizerischen Kantonen.

Artikel 82.

Das Recht der Begnadigung steht hinsichtlich der Strafen, welche in Anwendung der kraft des gegenwärtigen Vertrages im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein geltenden Bundesgesetzgebung ausgefälltwordensind, ausschliesslich den eidgenössischen Behörden zu.

Sechster Abschnitt.

Handhabung der Fremdenpolizei.

Artikel 83.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich bereit, auf die Ausübung der fremdenpolizeilichen Grenzkontrolle an der liechtensteinisch-schweizerischen Grenze zu verzichten, sofern und solange . das Fürstentum Liechtenstein dafür Sorge trägt, dass die Umgehung

403

«1er schweizerischen Vorschriften über Fremdenpolizei, Niederlassung, Aufenthalt usw. vermieden wird.

-Die schweizerischen Zpllorgane werden solchenfalls die fremdenpolizeiliche Grenzkontrolle an der liechtensteinisch-vorarlbergischeii Grenze auf Grund von Vereinbarungen der beiden Eegierungen unentgeltlich durchführen.

Sollte indessen durch besondere, vom Schweizerischen Bundesrate nicht verlangte Massnahmen der Liechtensteinischen Eegierung das Zollpersonal für die Durchführung der Grenzkontrolle vermehrt werden müssen, so hat die Fürstliche Begierung die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

Die endgültige Entscheidung darüber, ob die vom Fürstentum Liechtenstein gemäss Absatz l dieses Artikels getroffenen Massnahmen genügend sind, steht ausschliesslich dem Schweizerischen Bundesrate zu.

Über die Ausführung dieses Artikels werden sich die beiden Regierungen sowohl im allgemeinen wie bei Anständen im einzelnen Fall verständigen.

. Artikel 34.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich vor, die fremdenpolizeiliche Grenzkontrolle wieder an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze vorzunehmen, wenn die vom Fürstentum Liechtenstein getroffenen Massnahmen vom Bundesrate als ungenügend erachtet werden.

Das Fürstentum Liechtenstein verpflichtet sich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft solchenfalls die Kosten zu ersetzen, welche daraus entstehen, dass die fremdenpolizeiliehe Grenzkontrolle an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze durchgeführt werden muss.

Siebenter Abschnitt) Finanzielle Leistungen des Bandes an das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 85.

Als Anteil an den Einnahmen aus den Zöllen und Gebühren, welche in Anwendung der nach diesem Vertrage im Fürstentum Liechtenstein geltenden Bundesgesetzgebung erhoben werden, wird dem Fürstentum Liechtenstein aus der schweizerischen Bundeskasse jährlich ein Betrag von Fr. 150,000 entrichtet.

404

In der Anteilsumme sind inbegriffen allfällige Beiträge des Bundes, die durch die übernommene Bundesgesetzgebung begründet würden, aber gemäss Artikel 4, Absatz 2, hiervor im Fürstentum nicht ausgerichtet werden, unter Vorbehalt von Artikel 37 des Vertrages.

Artikel 36.

Die Festsetzung des in dem Artikel 35 bemessenen liechtensteinischen Anteiles ist von neuem vorzunehmen, sofern von einem der beiden vertragschliessenden Teile mindestens ein Jahr vor Ablauf einer vom Inkrafttreten dieses Vertrages an zu berechnenden dreijährigen Periode ein dahingehendes Begehren gestellt wird.

Artikel 37.

Über die aus dem Fürstentum Liechtenstein auf Grund der Bundesgesetze über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917 und betreffend die Stempelabgabe auf Coupons vom 25. Juni 1921 eingehenden Einnahmen führt die eidgenössische Steuerverwaltung besondere Eechnung. Alljährlich wird auf Schluss des Kalenderjahres über diese Einnahmen abgerechnet und der Fürstlichen Begierung der Betrag der reinen Einnahmen (Einnahmen abzüglich Rückerstattungen und ausgerichtete Verleideranteile) ausbezahlt.

Der Anteil an den Verwaltungskosten wird auf 10 % der reinen Einnahmen bestimmt.

Achter Abschnitt, Übergangs- und Schlusstoestimmungen.

Artikel 38.

Das Fürstentum Liechtenstein wird vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages die Ausführungsbestimmungen erlassen, welche zur Vollziehung der in Liechtenstein anwendbaren Bundesgesetzgebung notwendig sind. Dieselben unterliegen der Genehmigung des Bundesrates insoweit, als für die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen eine solche Genehmigung vorgesehen ist.

Artikel 39.

Die schweizerische Zollverwaltung wird die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem - Vertrage erlassen.

,405 Artikel 40.

Die Fürstliche Kegierung verpflichtet sich, während der Übergangszeit alle von den schweizerischen Zollbehörden zur Verhinderung der spekulativen Wareneinfuhr ins Fürstentum und der Umgehung der eidgenössischen Vorschriften über Einfuhrverbot fremder Silbermünzen und Noten verlangten Sicherungsmassregeln anzuordnen.

Artikel 41.

Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer, von fünf Jahren abgeschlossen.

Sofern keiner der hohen vertragschliessenden Teile ein Jahr vor Ablauf dieser Frist seine Absicht bekanntgegeben hat, den Vertrag zu künden, bleibt dieser auch nach Ablauf der fünf Jahre ohne weiteres in Kraft bestehen, wobei beiden Teilen das Eecht zukommt, den Vertrag jederzeit auf ein Jahr zu künden.

Artikel 42.

Änderungen dieses Vertrages können im gegenseitigen Einverständnis auch ohne förmliche Kündigung vereinbart werden.

Artikel 43.

Streitfragen, die sich auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages beziehen, sind, sofern sie nicht auf diplomatischem Weg erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Beurteilung zu unterbreiten. Tritt dieser Fall ein, so bestellt jede der vertragschliessenden Parteien einen Schiedsrichter. Wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Streitfrage nicht einigen können, so bestellen sie selbst einen Obmann, Artikel 44.

Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert, und es soll der Austausch der. Eatifikationsurkunden baldmöglichst in Bern stattfinden.

Artikel 45, Der gegenwärtige Vertrag tritt auf den 1. Januar 1924 in Kraft, Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag mit ihren Untersohriftßn und ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am neunundzwanzigsten März neunzehnhundertunddreiundzwanzig (29 .März 1928).

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: sig. Motta.

Für das Fürstentum Liechtenstein: sig. E. Beck.

406

Schlussprotokoll .

zu dem

schweizerisch-liechtensteinischen Zollanschlussvertrag.

I. Zwischen den vertragschliessenden Teilen besteht Einverständnis darüber, dass während der Geltungsdauer des vorstehenden Vertrages die Duldung oder Errichtung einer Spielbank auf dein Gebiet des Fürstentums ausgeschlossen ist und dass die Fürstliche Begierung die zur Durchführung dieses Verbots erforderlichen Mass- nahmen treffen wird.

II. Die vertragschliessenden Teile sind sich ferner darüber einig, dass die Sommerung liechtensteinischen Viehs in Vorarlbergeralpen in Anwendung des Artikels 75, Absatz 3, der Vollziehungsverördnung zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 80. August 1920 grundsätzlich gestattet sein soll, unter Vorbehalt der Durchführung der vom Fürstentum Liechtenstein gemäss vorliegendem Vertrage übernommenen Vorschriften. der Bundesgesetzgebung.

Sofern das in Vorarlbergeralpen untergebrachte liechtensteinische Sömmerungsvieh infolge dieser Vorschriften beim Heimtrieb sich einer Quarantäne unterziehen muss, besteht Einverständnis darüber, dass diese Quarantäne, wenn die erforderlichen seuchenpolizeilichen Vorbedingungen hierzu vorhanden sind, auf liechtensteinischem Gebiete durchgeführt wird.

III. Es besteht Einverständnis darüber, dass auf die Erhebung von Stempelabgaben auf Grund der eidgenössischen Stempelgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein in denjenigen Fällen verzichtet ·wird, wo dieser Erhebung bestimmte, vor dem 27. Januar 1928 eingegangene Verpflichtungen der Fürstlichen Eegierung entgegenstehen.

IV. Die Fürstliche Regierung wird der eidgenössischen Oberzolldirektion innert nützlicher Frist die erforderlichen Nachweise dafür erbringen, dass die ihr gemäss den Artikeln 16, 38 und 40 des vorstehenden Vertrages obliegenden Verpflichtungen bis zum 1. Januar

407

1924 erfüllt sein werden. Sollten auf diesen Zeitpunkt hin die in den vorerwähnten drei Artikeln genannten Voraussetzungen nach Auffassung des Schweizerischen Bundesrates nicht gegeben sein, so ist er berechtigt, bis zu deren Vorliegen das Inkrafttreten des Vertrages hinauszuschieben.

Bern, den neunundzwanzigsten März neunzehnhundertunddreiundzwanzig (29. März 1928).

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft :

sig. Motta.

Für das Fürstentum Liechtenstein :

sig. E. Beck.

408

.Anlage I zum

Vertrag über den Zollanschluss des Fürstentums Liechtenstein an die Schweiz.

Verzeichnis der

bundesrechtlichen Erlasse, die im Fürstentum Liechtenstein Anwendung finden.

A. Finanz- und Zolldepartement.

a. Finanzbureau.

1. Bundesratsbeschluss betreffend Verbot des Agiohandels mit Goldund Silbermünzen der lateinischen Münzunion vom 18. März 1915.

2. Bundesratsbeschluss betreffend Verbot der Einfuhr von französischen Silberscheidemünzen vom 18. Juni 1920.

8. Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot der Einfuhr von silbernen Fünffrankenstücken der lateinischen Münzunion vom 4. Oktober 1920.

4. Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot der Einfuhr belgischer Silberscheidemünzen vom 2. November ]920.

5. Bundesratsbeschluss betreffend authentische Interpretation der Beschlüsse vom 4. Oktober 1920 und 2. November 1920 (Münz-, einfuhrverbote), sowie vom 25. Februar 1921.

6. Verordnung betreffend den Münzumlauf und den Austausch der Silberscheidemünzen, der Nickel- und Kupfermünzen vom 28. Juli 1922.

7. Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Januar 1922 betreffend Ausfuhr von gemünztem und von unbearbeitetem Gold.

8. Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1923 betreffend den Bückzug der schweizerischen Zehn- und Fünf rappenstücke aus Messing.

409 b. Amt für Mass und Gewicht.

1. Bundesgesetz über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909.

2. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Mass und Gewicht vom 12. Januar 1912 (Artikel 49 und 51).

c. Amt für Gold- und Silberwaren.

1. Bundesratsbeschluss betreffend Kontrollierung der zur Einfuhr gelangenden G-old-, Silber- und Platinwaren vom 16. Juni 1917.

2. Ausführungsbestimmungon hierzu vom 80. Juli 1917.

3. Bundesratsbeschluss betreffend Abänderung von Artikel 3 des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 1917 über die Kontrollierung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwarne vom 31, Dezember 1920.

4. Ausführungsbestimmungen zu diesem Beschlüsse vom 31. Dezember 1920.

d. Steuerverwaltung.

1. Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche sich auf den den Kantonen zukommenden Anteil von einem Fünftel des Eeinertrages der Stempelabgaben beziehen.

2.. Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 1918 zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben.

8. Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1919 betreffend Abänderung der VollziehungsVerordnung vom 20. Februar 1918 über die Stempelabgaben.

4. Vollziehungsverordnung vom 15, November 1921 zum siebente;.

Abschnitt des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben.

5. Bundesratsbeschluss vom 29, November 1921 betreffend die Ergänzung des Abschnittes I der Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 1918/28. Dezember 1919 über die Stempelabgaben.

6. Bundesgesetz betreffend Erlass und Stundung von Stempelabgaben vom 15. Februar 1921.

7. Vollziehungsverordnung vom 24. Mai 1921 zum Bundesgesetz vom IS. Februar 1921 betreffend Erlass und Stundung von Stempelabgaben.

8. Bundesgesetz betreffend die Stempelabgabe auf Coupons vom 25. Juni 1921, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche sieh auf den den Kantonen zukommenden Anteil von einem Fünftel des Eeinertrages der Stempelabgabe auf Coupons beziehen.

9. Vollziehungsverordnung vom 15. November 1921 zum Bundesgesetz betreffend die Stempelabgabe auf Coupons.

410

e. Alkoholverwaltung.

·1. Bmidesgesetz über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900.

2. Vollziehungsverordnung vom 2-1. Dezember 1900 zum Bundesgesetz über gebrannte Wasser.

3. Bundesgesetz vom 22. Juni 1907 betreffend die teilweise Revision des Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900.

4. Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1907 über die Verwendung und den Bezug von Industriesprit.

.

. .

5. Bundésratsbeschluss vom 1. März 1921 über den Verkauf gebrannter Wasser zu technischen und Haushaltungszwecken.

î. Zollverwaltung.

1. Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 80. Juni 1849.

2. Bundesgesetz über das Zollwesen vom 28. Juni 1898, 3. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Zollwesen, vom 12. Februar 1895, mit den seitherigen Abänderungen.

4. Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 samt dem Gebrauchstarif.

5. Bundesgesetz über die Organisation der Zollverwaltung vom 4. November 1910.

6. Verordnung über die Organisation der Zollverwaltung vom 12. Juni 1911.

7. Regulativ über den Veredlungsverkehr vom 8. März 1907.

8. Beglement für das eidgenössische Grenzwachtkorps vom 11. November 1911.

9. Bundésratsbeschluss vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften, V. Finanz- und Zolldepartement, Ziffern 11--18.

10. Verordnung vom 9. Mai 1917 betreffend die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland.

11. Bundésratsbeschluss vom 12. April 1918 betreffend die Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot, mit sämtlichen Abänderungen.

12. Bundesbeschluss betreffend die vorläufige Abänderung des Zolltarifs vom 18. Februar 1921.

13. Bundésratsbeschluss vom 8. Juni 1921 betreffend die Abänderung des Zolltarifs.

14. Bundesratsbesehluss vom 25. Juni 1921 betreffend ehe Taraordnung.

·411" 15. Bundesbeschluss vom 24. Juni 1921 betreffend die Erhöhung der Tabakzölle und Bundesratsbeschluss dazu vom 25. Juni 1921.

16. Bundesratsbeschluss vom 15. Dezember 1921 betreffend Abänderung des Zolltarifs vom 8. Juni 1921.

17. Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1921 betreffend die Zollbehandlung der Weine.

B. Departement des Innern.

a. Abteilung tur Kultur, Wissenschaft und Kunst.

1. Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr von Kunstgegenständen.

b. Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

1. Bundesgesetz vom 21. Dezember 1888 betreffend die Fischerei samt Vollzugsverordnung vom 3. Juni 1889 (Artikel 14).

2. Bundesgesetz vom 24. Juni 1904 über Jagd und Vogelschutz (Artikel 5, lit. e, und Artikel 21, Ziffer 6, lit. b).

8. Vollziehungsverordnung vom 18. April 1905 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz (Artikel 16).

e. Gesundheitsamt.

1. Bundesgesotz vom 2. Juli 1886 betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, samt Abänderung vom 18. Februar 1921.

2. Verordnung betreffend den Leichentransport vom 6. Oktober 1891 nebst seitherigen Abänderungen.

3. Reglement betreffend die Desinfektion bei gemeingefährlichen Epidemien vom 4. Dezember 1899.

4. Verordnung über die Massnahmen zum Schutze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen, vom 30. Dezember 1899/4. Februar 1908.

5. Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905.

6. Verordnung betreffend die Anforderungen an die kantonalen Lebensmittelinspektoren und betreffend die technischen Befugnisse der Lebensmittelinspektoren und der Ortsexperten, vom 29. Januar 1909.

7. Reglement betreffend Probeentnahmen von Lebensrnitteln vom 29. Januar 1909.

412

8. Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelbuehes (3. Auflage) vom Jahre 1917.

9. Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Mai 1914.

10. Bundesgesetz betreffend das Absinthverbot vom 24. Juni 1910.

11. Vollziehungsverordnung vom 5. Oktober 1910 zum Bundesgesetz betreffend das Absinthverbot.

12. Bundesgesetz betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost vom 7. März 1912.

18. Vollziehungsverordnung vom 12. Dezember 1912 zum Bundesgesetz betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost.

14. Bundesratsbeschluss vom 8. März 1921 betreffend Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

15. Bundesratsbeschluss vom 8. April 1921 betreffend Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

C. Justiz- und Polizeidepartement.

1. Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1858, Artikel 1--34 (Allgemeiner Teil), Artikel 53--58 (Verbrechen, welche von Bundesbeamten in ihrer amtlichen Eigenschaft verübt werden), Artikel 59 (Verbrechen gegen Bundesbeamte), Artikel 61 (Fälschung von Bundesakten), Artikel 62 (Falsches Zeugnis vor einer Bundesbehörde).

2. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 (6. Oktober 1911), Artikel 125--174, 178, 182, 183 Absatz l, 184, 186, 187 Absatz l, 189 Absatz 2, 190--193, 196, 220, 221.

' 8. Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851, Artikel 1--42, Artikel 130--184.

D. Militärdepartement, 1. Bundesgesetz über das Pulverregal vom 30. April 1849 samt Ergänzungsgesetz vom 26. Juli 1873.

2. Bundesratsbeschluss betreffend die Anwendung des Pulverregals vom 80. Mai 1919.

S. Ausführungsbestirnrmingen zum Bundesratsbeschluss vom 80. Mai 1919 betreffend die Anwendung des Pulverregals vom 30. Mai 1919.

4. Eegulativ betreffend die zollfreie Einfuhr von Kriegsmaterial vom 24. Juni 1920.

413 ·S. Verfügung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung betreffend Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Handfeuerwaffen vom 6. September 1908.

6. Verfügung des schweizerischen Militärdepartementes betreffend Verbot der Ausfuhr von Handfeuerwaffen und von Gegenständen der persönlichen Ausrüstung vom 1. Februar 1916.

'7. Bundesgesetz betreffend die Überwachung der Verwendung von Brieftauben vom 24. Juni 1904.

·8. Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend den Transport von Ordonnanzwaffen über die Landesgrenze vom 2, August 1904.

'9. Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend Verbot der Ausfuhr von Ordonnanzwaffen vom 6. April 1908.

10. Verordnung des Bundesrates über die Geschäftsführung und den Betrieb des eidgenössischen Munitionsdepots. in Thun vom 7. Dezember 1903 (Artikel 8, lit. d).

.11. Bundesratsbeschluss betreffend die Einschränkung der durch Notverordnungsrecht für die Zeit des Aktivdienstes geschaffenen Kompetenzen der Militärgerichte vom 26. März 1920.

12. Bundesratsbeschluss betreffend Aufhebung des Aktivdienstzustandes der schweizerischen Armee (Artikel 5) vom 14. September 1920.

13. Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen Militärdepartementes vom l, Oktober 1921 zum Bundesratsbeschhiss betreffend die Anwendung des Pulverregals.

E. Volkswirtschaftsdepartement, a. Handelsabteilung.

1. Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892.

b. Abteilung für Industrie und Gewerbe.

1. Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vorn 18. Juni 1914, abgeändert durch das 2. Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit in den Fabriken vom 27. Juni 1919.

3. Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 3. Oktober 1919.

4. Bundesgesetz über die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen vom 2. November 1898.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. II.

29

414 5. Vollziehungsverordnung vom 80. Dezember 1899 zum Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen.

c. Landwirtschaft.

1. Internationale Phylloxera-Übereinkunft vom 3. November 1881.

2. Instruktion für die eidgenössischen Xollbureaus vom 10. März 1897.

3. Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zum Bundesgesetz betreffend Förderung der Landwirtschaft durch den Bund (Artikel 57--74).

d. Vetermäranit.

1. Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 13. Juni 1917.

2. Vollziehungsverordnung vom 30. August 1020 zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen.

8. Verordnung betreffend die Untersuchung der Einfuhrsendungen von Fleisch und Fleischwaren vom 29. Januar 1909.

4. Bundesratsbeschluss vom 7. Januar 1921 betreffend Abänderung des Artikels 286 der Vollziehungsverordmmg vom 30. August 1920 zum Bundesgesets! über die Bekämpfung von Tierseuchen.

5. Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1921 betreffend die Einund Durchfuhr von Bienensendungen. .

6. Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1921 betreffend die Einund Durchfuhr ausländischer Geflügeltransporte.

e. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.

1. Bundesbeschluss betreffend die Beschränkung der Einfuhr vom 18. Februar 1921.

2. Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr vom 14. März 1921.

3. Bundesratsbeschluss vom 14. März 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

4. Bundesratsbeschluss vom 5. April 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

5. Bundesratsbeschluss vom 29. April 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

6. Bundesratsbeschluss vom 30. April 1921 betreffend Erhebung einer Einfuhrabgabe auf Kohlen, und seine spätem Abänderungen.

415 7. Bundesratsbeschluss vorn 24. Mai 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

8. Bundesratsbeschluss vom 5. Juli 1921 betreffend teilweise Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

9. Bundesratsbeschluss vom 19. Juli 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

10. Bundesratabeschluss vom 16. September 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

11. Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1921 betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

12. Bundesratsbeschluss vom 16. November 1921 botreffend die Beschränkung der Einfuhr.

13. Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

14. Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1922 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

15. Allgemeine Einfuhrbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 3. Juni 1922.

16. Bundesbeschluss vom 80. Juni 1922 betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

17. Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und des eidgenössischen Ernährungsamtes vom 4. Juli 1922 betreffend Eegelung der Ausfuhr.

18. Bundesratsboschluss vom 18. Juli 1922 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

19. Allgemeine Einfuhrbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 20. Juli 1922.

20. Bundesratsbeschluss vom 13. September 1922 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

21. Allgemeine Einfuhrbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 18. September 1922.

22. Bundesratsbeschluss vom 14. Oktober 1922 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

23. Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend Eegelung der Ausfuhr vom 23. Januar 1923.

24. Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepattements betreffend Eegelung der Ausfuhr vom 30. Januar 1923.

25. Allgemeine Einfuhrbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 8. Februar 1923.

416 26. Allgemeine Einfurhbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 10. Februar 1928.

27. Bundesratsbesehluss vom 13. Februar 1928 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

28. Allgemeine Einfuhrbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 20. Februar 1923.

29. Eundesratsbeschluss vom 28. Februar 1928 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

80. Allgemeine Einfuhrbewilligungen (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) vom 23. Februar 1923.

F. Eisenbahndepartement.

1. Bundesratsbesehluss betreffend Ordnung des Luftverkehrs in der Schweiz vom 27. Januar 1920.

417

.Anlage II zum

Vertrag Über den Zollanschluss des Fürstentums Liechtenstein an die Schweiz.

Verzeichnis der

schweizerischen Handels- und Zollverträge, die im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung finden wie in der Schweiz.

Vertragsabschluss 3. Juli 1889.

Notenaustausch vom 12./17. Februar 1906.

31. Oktober 1897, 16. November 1889.

10. Februar 1875.

Handelsvertrag 10. Dezember 1891.

Zusatzvertrag 12. November 1904.

22. Juni 1888.

Ecuador Frankreich Handelsvertrag 20. Oktober 1906.

Griechenland 10. Juni 1887.

6. September 1855.

Grossbritannien Zusatzübereinkommen 30. März 1914.

Handelsmuster 20. Februar 1907.

Italien 27. Januar 1923.

Japan 21. Juni 1911.

Jugoslawien (wie Serbien) 28. Februar 1907.

Der Vertrag wird auf das neue Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und auch auf Montenegro angewendet.

14. März 1908.

Kolumbien Montenegro (siehe unter Jugoslawien).

Niederlande 19. August 1875.

Norwegen .Notenaustausch vom 5,/22. Mai 1906.

Österreich-Ungarn 9. März 1906.

Der Yertrag gilt mit Österreich, mit Ungarn und mit der Tschechoslowakei.

Vertragsstaat

1.

2.

8.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

18.

14.

15.

16.

17.

18.

Belgien Bulgarien Chile Congostaat Dänemark Deutschland

418 Vertragsstaat

19.

20.

21.

22.

Persien Polen Portugal Bumänien

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

Bussland Salvador Serbien Spanien Tschechoslowakei Tunis Türkei

Verlragsabschluss

23. Juli 1873.

26. Juni 1922.

20. Dezember 1905.

Handelsvertrag 3. März 1893.

Verlängerungsvertrag 29. Dezember 190426. Dezember 1872.

30. Oktober 1883.

(siehe Jugoslawen) 28. Februar 1907.

15. Mai 1922.

(siehe Österreich).

14. Oktober 1896.

Notenaustausch vom 22. März 1890.

Handelsmuster vom 29./SO. Juni 1912.

(siehe Österreich).

80. Ungarn 31. Vereinigte Staaten von Amerika 25. November 1850.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. (Vom 1. Juni 1923.)

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Jahr

1923

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

23

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1748

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1923

Date Data Seite

374-418

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10 028 735

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