265 "Wahlen.

(Vom 18. Mai 1923.)

Politisches Departement.

Abteilung für Auswärtiges, Chef des Konsulardienstes : Benziger, Dr. Charles, von Einsiedeln, provisorischer Inhaber der Stelle.

Departement des Innern.

Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Oberforstinspektor: Petitmermet, Marius, von Yvorne, eidgenössischer Forstinspektor, in Bern.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend den Abbau der Arbeitslosenfürsorge.

(Vom

18. Mai 1923.)

Herr Präsident, Herren Regierungsräte Wir beehren uns, Ihnen hiermit den "Beschluss d e s Bundesrates über den Abbau der A r b e i t s l o s e n f ü r s o r g e " samt dem Bericht an die Bundesversammlung und überdies den Ausführungsbeschluss über ,, t e i l w e i s e E i n s t e l l u n g der A r b e i t s l o s e n u n t e r s t ü t z u n g " zur Kenntnis zu bringen.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. II.

19

266 Die Erläuterungen zum erstgenannten Beschluss ergeben sich aus dem Bericht an die Bundesversammlung, sodass wir uns weiterer Bemerkungen hiezu enthalten können.

Zum zweiten Beschluss erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass die Einstellung der Unterstützungen auch die teilweise Arbeitslosen umfasst. Für die Berufsarten, wo die Unterstützungen gänzlich eingestellt sind, gibt es keine Möglichkeit, Ausnahmen zu machen. Durch eine genaue Kontrolle ist zu verhüten, daes sich die Arbeitslosen der Berufsarten, in denen die Unterstützung eingestellt ist, bei don Berufsarten anmelden, für die sie weiterbesteht.

Dagegen steht es den Kantonen frei, zur Vermeidung grosser Härten Ausnahmen von der Vorschrift in Art. 2 des Beschlusses zu gewähren, wonach vom 18. Juni hinweg die Unterstützung bis auf weiteres nur noch Arbeitslosen zuteil werden darf, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllen ; doch dürfen die Ausnahmen nicht zu einer vollständigen Aufhebung der Regel führen.

Die Bestimmung in Art. 3 des Beschlusses, wonach die Möglichkeit besteht, für Auslandschweizer eine Ausnahme zu machen von den Einschränkungen in Art. l und 2,. rechtfertigt sich mit Rücksicht darauf, dass diesen nach ihrer Rückkehr in die Schweiz billigerweise eine gewisse Zeit eingeräumt werden muss, um sich nach Arbeit umzusehen.

Wenn auch die Besserung der Wirtschaftslage einen Abbau der Unterstützungen gestattet, so ist nicht zu vergessen, dass auf den Winter mit Rückschlägen zu rechnen ist; die Möglichkeit muss offen bleiben, die eine oder andere Einstellungsmassnahme zu widerrufen, wenn die Verhältnisse es erfordern.

Wenn auch mit den Unterstützungen abgebaut wird, so besteht doch nach wie vor die Notwendigkeit, den A r b e i t s n a c h w e i s weiter auszubauen und zu vervollkommnen. Die restlose Ausnützung vorhandener Arbeitsgelegenheiten ist erste Voraussetzung einer wirksamen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, und wir ersuchen Sie daher, dem Arbeitenachweis auch weiterhin Ihre volle Aufmerksamkeit zu schenken. Sie wollen namentlich darauf hinwirken, dass die Betriebsinhaber und deren Berufsverbände der Meldepflicht gemass Art. 5 und 37 und 38 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 nachkommen.

Wir laden Sie auch ein, der in vielen Berufsarten auftretenden Neigung, ausländische Arbeitskräfte ohne Not ins Land zu ziehen, entgegenzutreten und zu veranlassen, dass die Be-

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hörden, dio über solche Gesuche zu entscheiden haben, sich mit den Arbeitsämtern in Verbindung setzen, damit .die Lage des Arbeitsmarktes bei der Prüfung der Gesuche berücksichtigt wird.

Sodann gestatten wir uns darauf hinzuweisen, däss es sich mit Rücksicht auf den im nächsten Winter zu erwartenden Rückschlag empfiehlt, die Ausführung von N o t s t a n d s a r b e i t e n auf diesen Zeitpunkt in Aussicht EU nehmen, wobei die Arbeiten gemass unserer Weisung vom 2. Mai 1923 auf die Orte zu konzentrieren sind, wo eine fühlbare Arbeitslosigkeit besteht oder Arbeitslose zur Verwendung gelangen können.

Schliesslich wollen wir nicht unterlassen, die Vorschrift des Art. 9, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 29, Oktober 1919 in Erinnerung zu rufen, die in der Praxis vielfach nicht die nötige Beachtung gefunden hat. Danach können die Gemeinden von den Arbeitslosen, die eine Unterstützung beziehen, verlangen, dass sie gegen Auszahlung der Unterstüzung und, je nach der Dauer der Beschäftigung, eines Zuschlages arbeiten. Wir verweisen diesbezüglich auf unser Kreisschreiben vom 29. Oktober 1921, worin wir uns eingehend über die Bedeutung dieser Vorschrift ausgesprochen haben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 18. Mai 1923.

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Niesenbahn-Gesellschaft.

Den Inhabern von Obligationen des 4 Va % - Hypothekaranleihens l. Ranges der Niesenbahn-Gesellschaft vom 15. Dezember 1908 im Betrage von Fr. 850,000 wird hierdurch bekanntgegeben, dass die zweite Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts in ihrer Sitzung vorn 17. Mai 1923 die von der Gläubigergemeinschaft vom 3. März 1923 gefassten Beschlüsse genehmigt hat.

Diese Beschlüsse lauten : 1. Erlass des vom 1. März 1913 bis 1. März 1918 einschliesslich verfallenen Zinses.

2. Umwandlung des Kapitals und des vom 1. September 1918 bis 1. März 1922 einschliesslich verfallenen Zinses in je 12 Prioritätsaktien zu je Fr. 100 mit Vorzugsdividende bis 5 %

268 Anteil an der Superdividende nach Ausschüttung einer Dividende von 4 % auf die Stammaktien und Vorzugsanepruch auf das Liquidationsergebnis; Beginn des Dividendengenusses ami. März 1922.

Sämtliche noch nicht deponierten Obligationen sind ohne Verzug der Kantonalbank von Bern, Hauptsitz in Bern und Filiale in Thun, der Spar- & Leihkasse in Bern und den Herren A. Sarasin & Cie..

Bank in Basel, zum Umtausche einzusenden.

L a u s a n n e , den 17. Mai 1923.

Für die zweite Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts, Der Präsident: Stooss.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1922 und 1923.

1928 TUT 4Monate

1922 1922

Fr.

Januar .

Februar März .

April .

.

.

.

.

.

.

.

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Mai. . . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

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.

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.

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1923

1923

Fr. '

Mehreinahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

12,311,762.90 12,626,491.74 314,728. 84 11,327,249. 36 13,320,591. 28 1,993,341. 92 14,822,253. 13 15,835,213. 95 1,012,960. 82 12,053,936. 31 15,413,319.51 3,359,383. 20 12,046,790. 55 13,418,403. 19 12,703,705. 86 12,531,206. 39 12,093,743. 51 14,165,330. 35 13,620,012. 46 22,585,431. 64

Total 163,679,825. 65 Auf Ende April 50,516,201. 70 57,195,616. 48 6,680,414. 78

-- . -- --

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3V» % eidg. Anleihe von Fr, 25,000,000 von 1909.

Kapitalrückzahlung auf 15. August 1923.

Infolge der heute stattgefundenen vierten Verlosung gelangen auf 15, August 1923 aus der obgenannten Anleihe nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung : Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

2241-- 2260 2661-- 2680 5981-- 6000 7501-- 7520 8121-- 8140 9301-- 9320 13201--13220 19241--19260 19581--19600

19921--19940 20661--20680 21621--21640 21861--21880 21941--21960 22201--22220 22481--22500 23341--23360 24321--24340

25061--25080 25981--26000 31301--31320 32921--32940 33661--33680 34461--34480 34701--34720 36641--36660 38961--38980

39501--39520 40221--40240 42861--42880 47281--47300 49061--49080 49681--49700

Die Einlösung vorbezeichneter 660 Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 330,000 erfolgt gemäss Anleihensbedingungen bei der Eidgenössischen Staatskasse, bei den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und den übrigen schweizerischen Banken.

Von den frühern Ziehungen sind noch Obligationen ausstehend rückzahlbar am : 15. August 1920: Nrn. 10310, 14034, 14038, 14040.

" 15. August 1921 : Nrn. 46203--46206.

15. August 1922: Nr. 24848.

Diese Titel tragen seit den bezüglichen Verfalltagen keinen Zins mehr.

B e r n , den 15. Mai 1923.

Eidg. Kassen- und Rechnungswesen.

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Eröffnung eines Zollfreilagers auf dem Dreispitz in Basel in Verbindung mit dem schweizerischen Hauptzollamt.

Auf den 29. Mai 1923 wird auf dem Dreispitz in Basel ein öffentliches Zollfreilager (port franc) dem Betriebe übergeben.

Auf denselben Zeitpunkt wird daselbst unter der Bezeichnung ,,Schweiz. Hauptzollamt, Zollfreilager Dreispitz, Basel"1 ein mit den reglementarischen Befugnissen ausgestattetes Zollamt errichtet.

Das genannte Zollamt ist ebenfalls zur Einfuhrabfertigung von Wein in ganzen und halben Wagenladungen, Rohtabakblättern, Essig und Essigsäure ermächtigt.

Aus dem Auslande eintreffende Güter mit Bestimmung zur Traositlagerung im erwähnten Freilager können daher inskünftig bei den Grenzzollämtern zur Transitabfertigung nach dem Zollfreilager Dreispitz angemeldet werden.

B e r n , den 22. Mai 1923.

Eidg. Oberzolldirektion: Gassillillin.

Wiedereröffnung des Zollamtes für die Abfertigung von Reisendengepäck in Interlaken.

Auf den 25, Juni nächsthin wird das Gepäckzollamt im Hauptbahnhof CB. L. S.) Interlaken wieder eröffnet und über die kommende Saison bis am 25. August a. c. in Betrieb gehalten.

Während dieser Periode können aus dem Ausland mit Bestimmung nach Interlaken eingehende Sendungen von Reiseeffekten (einschliesslich der zum persönlichen Gebrauch der Reisenden dienenden Sportartikel), sowie von Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut an der Grenze im Transit zur Zollabfertigung bei genannter Empfangsstation abgefertigt werden.

B e r n , den 19. Mai 1923.

(2.).

Eidg. Oberzolldirektion: Oassmann.

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1923

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2

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21

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.05.1923

Date Data Seite

265-270

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10 028 723

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