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Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 1 22. Dezember 1955

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Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Poscbestellungsgebiihr EinrücJcungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten ';

(Vom 12. Dezember 1955)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Änderung von Artikel 9, Absatz l des Bundesgesetzes vom 6.März 1920/17. Juni 1948 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten (Arbeitszeitgesetz) zu unterbreiten und dazu folgendes auszuführen: :

I.

:

1. Mit Eingaben des Föderativverbandes des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe vom 21. Mai 1954 sowie des Verbandes der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals vom 27. Juli/80. November 1954 an den Bundesrat wird unter anderem beanträgt, die in Artikel 9, Absatz l des Arbeitszeitgesetzes (BS 8,157) festgelegte Zahl der jährlichen Buhetage von 56 auf 60 zu erhöhen.

Zur Begründung wird angeführt, dass die Zahl von 56 jährlichen Buhetagen, die den 52 Sonntagen und den 4 allgemeinen Feiertagen (Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnacht) entsprechen, den heutigen Verhälthissen nicht mehr gerecht würden. In Industrie und Gewerbe seien 6-8 Feiertage sozusagen allgemein üblich geworden, ebenso werde im Verwaltungsdienst deri Verkehrsbetriebe an den kantonalen Feiertagen in der Begel nicht gearbeitet. Auch in den Hauptwerkstätten der SBB seien dem Personal zu den im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen 56 Buhetagen bis zu 4 kantonale Feiertage, an denen nach den BeBundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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1390 Stimmungen des Fabrikgesetzes nicht gearbeitet werden dürfe, zugestanden. Im weitern stelle das Beglement über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen vom 24. Juni 1949 es den Kantonen frei, zu den 4 allgemeinen Feiertagen 4 weitere Feiertage zu bestimmen, an denen der Güterverkehr untersagt sei, wovon weitgehend Gebrauch gemacht worden sei.

In den Eingaben wird festgestellt, dass demgegenüber, insbesondere in bezug auf die Buhetage, das dem Arbeitszeitgesetz unterstellte Betriebspersonal im Bückstand sei, was dringend einer Änderung bedürfe. Eine Korrektur rechtfertige sich vor allem aber im Hinblick auf den unregelmässigen Dienst zu jeder Tages- und Nachtzeit und sonntags, auf die heutige Arbeitsintensität in allen Zweigen des Verkehrsdienstes, sowohl bei den Bundesbahnen und Privatbahnen als auch im PTT-Betrieb und bei den städtischen Verkehrsbetrieben. Der beruflich bedingte Mangel der normalen Sonntagsruhe beeinträchtige das Leben in der Familie sowie die Befriedigung religiöser und kultureller Bedürfnisse.

Nicht umsonst interessiere sich die jüngere Generation beruflich nicht mehr für den Dienst bei den öffentlichen Verkehrsbetrieben, was zu den bekannten und beklagten Schwierigkeiten in der Bekrutierung von Personal geführt habe. Endlich gehe die weit fortgeschrittene Bationalisierung des Betriebes mit den bei wachsendem Verkehr und erhöhten Verkehrsleistungen an den Einzelnen gesteigerten Anforderungen auf Kosten seiner Arbeitskraft und Gesundheit. Die Bückwirkungen auf den Betrieb und dessen Sicherheit seien in einzelnen Fällen nicht ausgeblieben und würden sich auf die Dauer noch stärker geltend machen.

2. Die Verwaltungen der beteiligten Verkehrsbetriebe sprachen sich, dazu eingeladen, zu den Begehren der Personalverbände wie folgt aus: Die Generaldirektion PTT erachtet die Erhöhung der Zahl der Buhetage schon im Interesse der Gleichbehandhmg des Personals als .gerechtfertigt. So gemesse das Personal, das an Sonn- und Feiertagen keinen Dienst zu leisten habe, je nach Dienstort bis zu 60 Buhetage. Während beim Postbetrieb der Dienst an Sonn- und Feiertagen stark eingeschränkt worden sei, werde er beim Telephonbetriebsdienst im gleichen Ausmass geleistet wie in früheren Jahren. Die Erhöhung der Zahl der Buhetage auf 60 würde auch eine Angleichung an die meistens günstigeren
Verhältnisse in der Privatwirtschaft bringen und wäre geeignet, die Bekrutierung von Personal zu erleichtern. Die aus einer Erhöhung der Zahl der Buhetage auf 60 erwachsenden Kosten werden von der Generaldirektion PTT auf 1,8 Millionen Franken geschätzt.

Die Generaldirektion SBB beziffert die jährlichen Kosten einer Erhöhung der Zahl der Buhetage auf 60 auf rund 4,3 Millionen Franken. Gegen die Erhöhung wird nicht ausdrücklich Stellung genommen, jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Tragbarkeit der Kosten für das Unternehmen nicht auf die im Augenblick günstig scheinende finanzielle Lage der SBB abgestellt werden dürfe, da Schwankungen der Konjunktur sich sehr nachteilig auswirken würden und dass auch der Wettbewerb zwischen Schiene und Strasse zu berücksichtigen sei.

1391 Die konzessionierten Transportunternehmungen schätzen die ihnen erwachsenden Kosten auf rund 1,15 Millionen Franken. Es wird bezweifelt, dass diese Kosten durch eine weitere Eationalisierung des Betriebes wettgemacht werden könnten. Die im Unterschied zu den Bundesbahnen unbefriedigende Finanzlage der meisten Privatbahnen gestatte es ihnen bei aller Würdigung der Arbeit des Personals leider nicht, die aus der Erhöhung der Zahl der Euhetage resultierenden Mehrausgaben zu übernehmen, solange ihre Lage nicht gesicherter sei. In diesem Zusammenhang wird nachdrücklich auch auf die Konkurrenzverhältnisse zwischen Schiene und Strasse und auf die Ungleichheiten zwischen den Arbeitsbedingungen des Eisenbahnpersonals und den berufsmässigen Motorfahrzeugführern im privaten Strassentransport hingewiesen.

Trotz guter Wirtschaftslage bleibe die finanzielle Situation vieler konzessionierter Unternehmungen ungünstig. Probleme, wie dasjenige der Abgeltung sogenannter bahnfremder Lasten und gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen seien nicht gelöst, die Vorschläge des Bundesrates für ein neues Eisenbahngesetz noch nicht bekannt und die Bestrebungen für eine wirksame Verkehrskoordinätion noch nicht weiter gediehen.' Diese ohnehin ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Schiene und Strasse würden durch die ungünstigeren Arbeitsbedingungen der berufsmässigen Motorfahrzeugführer noch verschärft. Die ablehnende Haltung der konzessionierten Transportunternehmungen : sei nicht gegen die an sich verständlichen Wünsche des Betriebspersonals gerichtet, dessen Arbeit durchaus geschätzt und anerkannt werde und dem man gerne entgegenkommen würde.

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Wir holten daraufhin das Gutachten der in Artikel 18 des Arbeitszeitgesetzes eingesetzten paritätischen Expertenkommission ein. Die Darlegungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite wurden einlässlich erörtert und gegeneinander abgewogen, worauf die Kommission mit grosser Mehrheit zum Schlüsse kam, dass dem Begehren des Personals die Berechtigung nicht, abgesprochen werden könne. Sie befürwortet daher die Erhöhung der Zahl der jährlichen Euhetage von 56 auf 60.

III.

Nach Artikel 58 des Fabrikgesetzes (BS 8, 16) können die Kantone über die 52 Sonntage hinaus 8 Feiertage im Jahre (die 4 allgemeinen Feiertage inbegriffen) bestimmen, die im Sinne des Gesetzes als Sonntage zu gelten haben. Von diesem Eecht wurde bisher in 13 Kantonen voll Gebrauch gemacht, während 7 Kantone je 7 Feiertage, die übrigen weniger bezeichnet haben (BS 8, 97).

Gestützt auf Artikel 13 des Arbeitszeitgesetzes sowie auf Artikel 8 des Eeglements über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen (AS 1949, 583) können die Kantone für ihr Gebiet neben den 4 allgemeinen Feiertagen 4 weitere Feiertage bestimmen, an denen der lokale Güterdienst untersagt ist. Auch von dieser Möglichkeit hat die Mehrzahl der Kantone voll Gebrauch gemacht (An-

1392 läge II zum Transportreglement und Verfügungen 3 und 4 des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements vom 20. Dezember 1950 und 27. Dezember 1951, AS 1949, 759; 1950, 1533; 1952, 8). Sohliesslich bestimmen § 24 der Vollziehungsverordnung I zum Arbeitszeitgesetz bzw. § 25 der Vollziehungsverordnung II (B S 8, 169 und 187), dass kantonale Feiertage als Euhesonntage eingeteilt werden können.

An den kantonalen und darüber hinaus an den bestehenden weiteren ortsüblichen Feiertagen wird in den Verwaltungsdiensten in der Eegel nicht gearbeitet. Was die Bundesverwaltung, einschliesslich die nicht dem Arbeitszeitgesetz unterstellten Dienstzweige der SBB und PTT, anbelangt, gelten folgende Bestimmungen : Beamtenordnung I, Artikel 9, Absatz l : «Für die ... Beamten gelten die Sonntage sowie die am Dienstort üblichen allgemeinen Feiertage als Euhetage.» Beamtenordnung II, Artikel 7, Absatz 4: «Die Bundesbahnen bezeichnen die an den einzelnen Dienstorten üblichen allgemeinen Feiertage, welche für die nicht dem Arbeitszeitgesetz unterstellten Beamten als Euhetage gelten. Wo die Natur des Dienstbetriebes die Einstellung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht zulässt, ordnet die zuständige Amtsstelle den Ersatz der ausfallenden Euhetage.» Angestelltenordnung, Artikel 12: «Für die ... Angestellten gelten die Sonntage sowie die am Dienstort üblichen allgemeinen Feiertage als Euhetage.» Arbeiterordnung, Artikel 13, Absatz 4: «Dem Arbeiter werden jährlich bis zu 8 Feiertage sowie die Nachmittage des I.August und der Vortage von Weihnacht und Neujahr bezahlt.» Die Verhältnisse im Verwaltungsdienst der konzessionierten Transportunternehmungen sind insofern gleich, als auch dort über die ordentlichen 4 Feiertage hinaus an den kantonalen und weitern ortsüblichen Feiertagen in der Eegel nicht gearbeitet wird.

Bis zu 60 Euhetage jährlich werden schon bisher auch Bediensteten zugeteilt, die dem Arbeitszeitgesetz unterstellt sind.

Nach Ziffer 5 des Eeglements über die Werkstätteordnung vom I.Januar 1949 werden dem unter dem Arbeitszeitgesetz stehenden Personal der Hauptwerkstätten der Bundesbahnen zu den gesetzlichen 56 Euhetagen im Kalenderjahr bis höchstens 4 weitere allgemeine Feiertage, an denen die Werkstätten geschlossen bleiben müssen, als Euhetage gewährt, wobei die als Euhetage geltenden Feiertage für
jede Werkstätte festgelegt sind. Diese Eegelung gilt für rund 3000 Bedienstete.

Auch die Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung gewährt bei einzelnen Dienstzweigen, für die das Arbeitszeitgesetz gilt, im Hinblick auf ihre Bindungen zur Arbeitszeit in Industrie und Gewerbe ortsübliche Feiertage. EundSOOO Personen stehen daher im Genuss von mehr als 56 und bis zu 60 Ruhetagen.

Endlich gewähren auch konzessionierte Transportunternehmungen ihrem dem Arbeitszeitgesetz unterstellten Betriebspersonal schon bisher 60 Euhetage.

1393 Es handelt sich um rund 5000 Bedienstete städtischer Verkehrsbetriebe, die damit, was die Zahl der jährlichen Buhetage betrifft, dem übrigen städtischen Personal gleichgestellt sind.

; Demnach gemessen schon jetzt rund 13 000 Bedienstete, bei einem Bestand von rund 72 000 dem Arbeitszeitgesetz unterstellten Personen (SBB 36 000, PTT 21 000, konzessionierte Transportunternehmungen 15 000 Personen) Buhetage bis zu der von Seiten des Personals angestrebten Zahl.

Diese "Verhältnisse führten die Kommission zu folgenden abschliessenden Erwägungen: «Ist aber dergestalt die Einräumung von mehr als 56 Buhetagen derart weit verbreitet, so muss dem Verkehrspersonal allgemein die gleiche Vergünstigung eingeräumt werden. Dies umso mehr, als heute nicht nur das Verwaltungspersonal, sondern überdies ^uch ein Teil, des dem Arbeitszeitgesetz unterstellten Personals in deren Genuas steht. Ungleichheiten wie die heute bestehenden sind auf die Dauer nicht tragbar. Dies um so weniger, als das Verkehrspersonal mit seinem schweren, unregelmässigen und weitgehend mit Nachtarbeit durchsetzten Dienst 60 Buhetage im Jahr ganz besonders nötig hat, ja ihre Gewährung der Erhöhung der Verkehrssicherheit dient. Dem Hinweis auf die ungünstigeren Arbeitsbedingungen der berufsmäsäigen Motorfahrzeugführer im privaten Strassenverkehr kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu; übrigens sind Bestrebungen im Gange, auch hier Verbesserungen eintreten zu lassen, sei es auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen (die zum Teil schon bestehen), sei es auf Grund einer Bevision der Chauffeurarbeitszeit-Verordnung.

Dass die finanziellen Auswirkungen eine gewisse Bedeutung haben, kann nicht in Abrede gestellt werden, wenn auch keineswegs gewiss ist, dass die von den einzelnen Verwaltungen und von den konzessionierten Verkehrsanstalten errechneten Zahlen dann in Wirklichkeit auch erreicht würden: Diese finanziellen Auswirkungen, die regelmässig bei jedem sozialen. Fortschritt gegeben sind, dürfen nicht derart entscheidend ins Gewicht fallen, dass sie der Verwirklichung sachlich als gerechtfertigt erscheinender Postulate im Wege stehen. Dies um so weniger, als das Finanz- und Zolldepartement sich bezüglich der SBB und der PTT dahin geäussert hat, eine Angleichung der Zahl der Buhetage an die beim Verwaltungs- und Werkstättepersonal des
Bundes übliche erweise sich - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Bekrutierungsschwierigkeiten - für die bei den Verkehrsanstalten besonders häufigen unregelmässigen Dienste als notwendig.

Im übrigen erscheint im Zuge der gegenwärtigen Bevision des Eisenbahngesetzes eine gewisse Verbesserung oder jedenfalls Sicherung der Stellung der konzessionierten Verkehrsunternehmungen nicht als ausgeschlossen.» IV.

In Würdigung der im Bericht der Kommission enthaltenen Ausführungen und angesichts der Bedeutung der Schonung der im Betriebsdienst der öffentlichen Transportunternehmungen immer .stärker beanspruchten Arbeitskraft

1394 halten wir die Erhöhung der Zahl der in Artikel 9, Absatz l des Arbeitszeitgesetzes festgelegten jährlichen Buhetage von 56 auf 60 für sachlich begründet.

Wir beantragen daher, Artikel 9, Absatz l des Arbeitszeitgesetzes vom 6. März 1920/17. Juni 1948 entsprechend abzuändern und bitten Sie, dem Entwurf für eine neue Fassung dieser Bestimmung zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12.Dezember 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1395 (Entwurf)

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Bundesgesetz über

die Änderung des Gesetzes beireffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Bötschaft des Bundesrates vom 12.Dezember 1955, beschliesst:

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·

I.

Artikel 9, Absatz l des Bundesgesetzes vom 6.März 1920/17. Juni 1948 *) betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten erhält folgende Fassung:

Art. 9, Abs. l ; ' ' Jedem nach Massgabe von Artikel l, Absatz 8 hievor beschäftigten Beamten, Angestellten oder Arbeiter sind im Kalenderjahre, angemessen verteilt, sechzig Ruhetage einzuräumen, wovon wenigstens:zwanzig auf Sonnund allgemeine Feiertage zu fallen haben.

II.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2362

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) BS 8, 154; AS 1948, 969.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten (Vom 12 Dezember 1955)

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