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Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung betreffend die Änderung von Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Zollwesen (Vom 8. Juli 1955)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf betreffend die Änderung des Artikels48, Absatz3, des Bundesgesetzes vom I.Oktober 1925 über das Zollwesen in bezug auf die Zollabfertigung im Eeisendenverkehr zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

I.

Wegen der Bedeutung des Fremdenverkehrs für unser Land sieht die schweizerische Zollgesetzgebung für Eeisende und Touristen Erleichterungen hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung der Waren beim Grenzübertritt, dem Zollabfertigungsverfahren und der Abgabenerhebung vor. Gegenwärtig bestehen folgende Erleichterungen : 1. Gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes vom I.Oktober 1925 über das Zollwesen bzw. Artikel 111 der dazugehörigen Vollziehungsverordnung bestehen im Abfertigungsverfahren folgende Vereinfachungen : a. Für die Abfertigung der von den Reisenden mitgeführten, zum persönlichen Gebrauch bestimmten Waren genügt die mündliche Anmeldung anstelle des sonst vorgeschriebenen schriftlichen Verzollungsantrages.

fe. Um dem Beisenden die Anmeldung der mitgeführten Waren zu erleichtern, wird er ausdrücklich nach zollpflichtigen Waren befragt.

2. Geruäss Artikel 14 des gleichen Gesetzes bzw. Artikel 11 der Vollziehungsverordnung sind zollfrei : a. Warenmengen, bei denen der Zollbetrag weniger als 20 Eappen ausmacht.

b. Gebrauchte, persönliche Effekten, wie Kleidungsstücke, Leibwäsche, Toilettengegenstände, Schmuck- und andere Gegenstände des täglichen Bedarfes, ferner Bücher, Sportartikel, höchstens zwei photographische Apparate, tragbare Musikinstrumente usw.



·

,

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e.. Nahrungs- und Genussmittel zum Beiseverbrauch in der Menge, die dem Tagesverbrauch einer Person gleichkommt.

d. Tabakfabrikate : zwanzig Zigarren oder hundert Zigarretten oder 100 Gramm Pfeifentabak.

Nach Artikel 2 und o der vom Bundesrat erlassenen Verordnung vom 24. August 1926 über die Tara, sowie über die Gewichts- und Zollberechnung werden: a. -verzollbare Waren in Mengen von höchstens 100 Gramm zollfrei zugelassen; fe. unverpackt eingeführte, zum persönlichen Gebrauch bestimmte Waren . auf Grund des festgestellten Gewichtes, ohne Anrechnung des im Handelsverkehr in solchen Fällen vorgeschriebenen Taragewichtszuschlages verzollt.

Um den Eeisenden der Pflicht zur Sicherstellung der Zollabgaben beim Grenzübertritt zu entheben, werden gemäss dem vom Bundesrat erlassenen Eeglement vom 24. August 1926 Motorfahrzeuge aller Art auf Grund von internationalen oder nationalen Zollpapiereren vorübergehend zur Einfuhr abgefertigt, für welche Touristenverbände oder Versicherungsgesellschaften der Zollverwaltung für die geschuldeten Abgaben Sicherheit leisten.

Gemäss einer auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 12. Mai 1950 über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland durch die schweizerische Clearingkommission erlassenen Verfügung wird im Eeisendenverkehr für die aus Clearingländern eingeführten, zum persönlichen Gebrauch bestimmten Waren bis zu einem Wert von 200 Schweizerfranken pro Person auf die Erfüllung der Einzahlungspflicht im gebundenen Zahlungsverkehr verzichtet.

Auf Grund der vom Bundesrat erlassenen Verordnung vom 12.Mai 1950 über die Warenein- und -ausfuhr verfügte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, dass die der B,ewilligungspflicht unterliegenden Waren, die Beisende zu ihrem persönlichen Gebrauch einführen, grundsätzlich ohne Bewilligung zugelassen werden können.

Im Sinne einer provisorischen Massnahme erhebt die Zollverwaltung zur Beschleunigung der Abfertigung seit dem I.Juni 1949 im Eeisenden- und Touristenverkehr alle auf der Einfuhr lastenden Abgaben auf Grund von Pauschalansätzen, die ausser den Zöllen folgende Steuern und Gebühren umfassen : - die Stempelgebühr (Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1938), - die Warenumsatzsteuer (Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941), - verschiedene Gebühren je nach Warengattung wie z.B. die
Monopolgebühr auf alkoholhaltigen Produkten, gewisse Zollzuschläge usw.

Auf Grund einer Entschliessung der Organisation für die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit in Paris (OECE) besteht seit dem l. Januar 1950 für die Einfuhr von Wein, Spirituosen und Tabakwaren, sofern sie die nachstehenden Mengen nicht übersteigt, Abgabenfreiheit :

148 in Europa in Übersee wohnhafte Eeisende Wein l Liter (2 Liter Wein oder Spirituosen % Liter (l Liter Wein und (l Liter Spirituosen Toilettenwasser oder Parfüm . 1/4 Liter y2 Liter Zigaretten 200 Stück 400 Stück oder Zigarren 50 Stück 100 Stück oder . Pfeifentabak 250 Gramm 500 Gramm Zudem können Eeiseandenken bis zum Gesamtwerte von 400 Franken (für europäische Touristen) bzw. 2000 Franken (für Touristen aus Übersee) ohne besondere Zollabfertigung aus der Schweiz ausgeführt oder durch unser Land im Transit mitgenommen werden.

Diese Erleichterungen beziehen sich jedoch nur auf die ausländischen Touristen, die zu einem vorübergehenden Aufenthalt in die Schweiz einreisen, nicht aber auf die in der Schweiz wohnhaften, von einem Auslandaufenthalt zurückkehrenden Personen.

n.

Seit Kriegsende hat sich der internationale Eeise- und insbesondere der Touristenverkehr in einer nicht vorauszusehenden Weise entwickelt. Die stete Zunahme dürfte zur Hauptsache auf eine vermehrte touristische Propaganda, auf die Verbesserung der Beförderungsbedingungen, .auf den erhöhten Lebensstandard in gewissen europäischen und überseeischen Staaten sowie auf das während der Kriegsjahre aufgestaute Beisebedürfnis des Publikums zurückzuführen sein. Mit Beginn der Feriensaison setzt jedes Jahr ein gewaltiger Verkehr ein, der bei den Strassenzollämtern zu Verkehrsstockungen und in den Grenzbahnhöfen zu Zugsverspätungen führt. Die unter Ziffer I hievor aufgeführten Erleichterungen bestehen zum Teil seit dem.Jahre 1925 und tragen somit der Zunahme des Reiseverkehrs während der letzten Jahrzehnte sowie der Geldentwertung nicht mehr genügend Rechnung. Es ist daher verständlich, wenn in letzter Zeit von vielen Seiten der Buf nach gewissen Lockerungen der Zollkontrolle immer lauter geworden ist. Solche Lockerungen sind auch, der Zollverwaltung in hohem Masse erwünscht, da sie sich gezwungen sieht, insbesondere die Strassenzollämter während der Reisesaison mit Grenzwachtpersonal in einem Ausmass zu verstärken, das in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Einnahmen im Beisendenverkehr steht und überdies eine erhebliche Schwächung der Grenzbewachung mit sich bringt.

Das Ende dieser ausserordentlichen Verkehrsentwicklung ist noch nicht abzusehen. Alle Anzeichen deuten im Gegenteil darauf hin, dass in den nächsten Jahren .mit einer weiteren starken Zunahme gerechnet werden muss. Besonders

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:

ausgeprägt ist der Verkehrszuwachs im Motorfabrzeugverkehr. Die nachstehenden Zahlen, welche zum Teil auf Schätzungen beruhen, vermögen ein, Bild über die seit dem Jahre 1938 eingetretene Entwicklung zu vermitteln : ,

i

1938

|

Anzahl Grenzübertritte (Ein- und Ausfuhr) Ausländische Ausland, und Schweiz.

Fahrzeuge Fahrzeuge

ca.

1948 i ' . .

1950 .

1952 . . . . . . . .

1953 1954

2.5 Millionen

3 4,5 -. 6 8 10,3

» » » » »

,

4 Millionen 5 » 7,5 » 10 · , » 14 » 17,5 . · »

Auf Grund dieser Sachlage sieht sich die Zollverwaltung gezwungen, geeignete Massnähmen zur Sicherstellung der Zollabfertigung im Fahrzeugverkehr zu ergreifen. Da1 eine Personalvermehrung nicht in Frage kommt, kann die notwendige Entlastung nur durch einen zweckmässigen Ausbau der für den internationalen Verkehr wichtigen Strassenzollämter und durch eine noch weitergehende Vereinfachung der Abfertigungsvorschriften herbeigeführt werden. Es ist daher beabsichtigt, den bereits seit einigen Jahren in die Wege geleiteten grosszügigen Ausbau der Strassenzollämter fortzusetzen, wozu die erforderlichen Kredite auf dem ordentlichen Budgetwege beschaffen werden sollen. Bis heute sind die folgenden Zollämter den neuen Verkehrsverhältnissen angepasst worden : Basel-Freiburgerstrasse, Koblenz, Thayngen, Kreuzungen, Schaanwäld, Campocologno, Chiassò, Gòrido und Perly. Diese Anpassung der technischen Einrichtungen vermag indessen im Hinblick auf die kommende Entwicklung der Motorisierung allein .nicht zu genügen. Eine wirksame Entlastung der Zollämter muss daher auf déni Wege des Abbaus der Zollformalitäten gesucht werden. Die Zollverwaltung hat die verschiedenen sich bietenden Möglichkeiten eingehend geprüft und zwecks Abklärung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen mit den interessierten Wirtschaftskreisen Fühlung genommen. Das Ergebnis dieser Prüfungen hat gezeigt, dass die Erhöhung der Zollfreigrenze für die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Waren, die in der Schweiz wohnende Personen aus dem Auslande mitbringen, sowie die weitere Vereinfachung der Abfertigung von Touristenfahrzeugen, im Vordergrund dieser Möglichkeiten stehen.

:

III.

Eine Erhöhung der Zollfreigrenze für die Einfuhr der zum persönlichen Gebrauch bestimmten Waren durch in der Schweiz wohnhafte Personen wird offensichtlich von der Bevölkerung gewünscht. Die seit einiger Zeit in der Presse wiederholt erschienenen Forderungen zeigen eindeutig, dass die heutige Eegelung vom Reisepublikum als Härte empfunden wird. Nach eingehender Prüfung dieser Frage ist die Zollverwaltung zum Schluss gekommen, dass im Auslande

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erworbene, zum persönlichen" Gebrauch der Eeisenden bestimmte Waren bis zu einem gewissen Wert zollfrei zugelassen werden sollten.

Bei der Festsetzung dieser Wertgrenze sind aber die Interessen des einheimischen Gewerbes und des Detailhandels zu berücksichtigen. Zu diesem Zwecke hat die Zollverwaltung alle wichtigen Wirtschaftsverbände zur Meinungs, äusserung eingeladen. Die Festlegung der Freigrenze bei einem. Warenwert von 50 Franken wurde von allen angefragten Verbänden begrüsst. Für Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren besteht kein Bedürfnis, die derzeitigen Zollerleichterungen auszudehnen. Zurückhaltung ist hier auch am Platze, um Missbräuche zu verhindern. Die Erleichterungen für die genannten Erzeugnisse sollen deshalb weiterhin auf das bisherige Ausmass beschränkt bleiben. Ebenso ist beabsichtgt, die Freigrenze von 50 Franken nur Eeisenden zu gewähren, welche von einem mehrtägigen Aufenthalt im Ausland zurückkehren.

Der dem Bund aus dieser Ausdehnung der Zollfreiheit erwachsende Einnahmenausfall kann als tragbar betrachtet werden. Im Jahre 1954 betrugen die Gesamtzolleinnahmen 556 Millionen Franken. An Hand der im Fernreisendenverkehr ausgestellten Zollquittungen lässt sich feststellen, dass die in Aussicht genommene Massnahme im Jahre 1954 einen Ausfall von rund 800 000 Franken an Zöllen und andern Abgaben (statistische Gebühr, Stempelgebühr auf Zollquittungen, Warenumsatzsteuer, Luxussteuer, Einfuhrabgabe auf Wein, Alkoholmonopolgebühr) zur Folge gehabt hätte. Auch wenn der Eeisendenverkehr in den nächsten Jahren noch zunehmen sollte, würde der Einnahmenausfall kaum mehr als eine Million Franken betragen. Im Vergleich zu den Gesamtzolleinnahmen handelt es sich um eine Einbusse, die verantwortet werden kann.

Mit der geplanten Erhöhung der Zollfreigrenze wird es möglich sein, die Zollabfertigung für die schweizerischen und damit auch für die ausländischen Eeisenden und Touristen bei einer weiteren Verkehrszunahme ohne Personalvermehrung sicherzustellen und zu beschleunigen. Sie liegt somit sowohl im Interesse des reisenden Publikums als auch der Zollverwaltung.

IV.

Die unter Ziffer I, Absatz 4, erwähnten Erleichterungen bei der Zollabfertigung von Toufistenfahrzeugen bedeuten im Hinblick auf die starke Zunahme des Fahrzeugverkehrs, insbesondere während der Eeisesaison keine wirksame Entlastung mehr. Die Zollbehandlung der internationalen und nationalen Fahrzeugdokumente verursacht sehr oft erhebliche Verkehrsstockungen an der Grenze.

Besonders nachteilig wirkt sich aus, dass die Zollverwaltung bei der Fahrzeugabfertigung, wie bei allen andern Zwischenabfertigungen, eine statistische Gebühr zu erheben und ausserdem am Vollzug des Bundesratsbeschlusses vom 20. Januar 1953 über die Deckung der von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Schäden mitzuwirken hat. Beide Massnahmen verzögern die Fahrzeugabfertigung ganz erheblich, da sich der Fahrzeugführer für die Entrichtung

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der Gebühren ins Zollamt begeben muss; sehr oft entstehen; dann weitere Verzögerungen, wenn der Fahrer kein Schweizergeld besitzt.

' In bezug auf die Erhebung der statistischen Gebühr kann man sich fragen, ob beim gegenwärtigen Stand der Verkehrsentwicklung beim Strassentourismus eine solche'fiskalische Belastung überhaupt noch gerechtfertigt ist. Vom Standpunkt unserer Fremdenverkehrspolitik ist sie zweifellos überholt. Tatsächlich sind gegenwärtig noch die Schweiz und Spanien die einzigen Länder Europas, welche im Fahrzeugverkehr eine statistische Gebühr erheben.

Die Aufhebung der statistischen Gebühr im Fahrzeugverkehr wird einen Ausfall von rund einer Million Franken im Jahre nach sich ziehen. Im Interesse des Fremdenverkehrs und mit Eücksicht auf die Entlastung bei der Zollverwaltung, darf auch dieser Ausfall verantwortet werden.

, Für jedes vorübergehend aus dem Ausland eingeführte Fahrzeug haben die Zollorgane gegenwärtig auf Grund des Bundesratsbeschlussês vom 20. Januar 1953 eine sogenannte Schadenbehandlungsgebühr von 3 Franken zu erheben, wenn der Führer nicht über eine Haftpflichtversicherung bei einer international anerkannten Versicherungsgesellschaft verfügt. Zur Verbesserung der, Verkehrsverhältnisse und zur Entlastung der Zollämter wäre eine Lösung zu suchen, welche die Erhebung der sogenannten Schadenbehandlungsgebühr an der Grenze hinfällig machen würde.

Schliesslich drängt sich auch hinsichtlich der Zwischenabfertigung der Fahrzeuge eine grundlegende Vereinfachung auf. Es liegt im Interesse des Fremdenverkehrs und, der Verwaltung, dass entsprechende Massnahmen, die gegenwärtig geprüft werden, so bald als möglich verwirklicht werden.

Die unter Ziffer III und IV angestrebten Massnahmen sind auf Grund der geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Zollwesen nicht durchführbar. Deshalb,'drangt sich die Änderung des Artikels 48, Absatz 3, dieses Gesetzes auf. Es wäre möglich, die in Aussicht genommenen Erleichterungen genau zu umschreiben und abschliessend im Gesetzestext aufzunehmen. Ein solches Vorgehen wäre jedoch nicht tunlich. Politische oder wirtschaftliche Massnahmen des Auslandes können uns, trotz unseres Wunsches, den internationalen Touristenverkehr zu fördern, dazu zwingen, sofortige Schutzmassnahmen zu ergreifen. Es ist daher zweckmässiger, dem Bundesrat die Ermächtigung einzuräumen, Zollerleichterungen oder Änderungen des Zollverfahrens, wie sie vorstehend · erläutert werden, zu gewähren. Nur so kann man mit der erforderlichen Easchheit den wechselnden Zeitumständen Kechnung tragen und die festgesetzten Erleichterungen bei sich ergebender Notwendigkeit erweitern, einschränken oder gar widerrufen.

Als verfassungsmässige Grundlage der vorgeschlagenen Geseteesänderung führt der Entwurf einzig den Artikel 28 der Bundesverfassung auf. Die übrigen

152 drei im Ingress des Bundesgesetzes über das Zollwesen mitgenannten Artikel berühren die in Artikel 48, Absatz 3, geregelte Materie nicht. Es darf auch davon abgesehen werden, neben dem Zollartikel 28 noch die Bestimmungen der Bundesverfassung zu zitieren, auf denen die übrigen von der Ermächtigung an den Bundesrat betroffenen Abgaben beruhen; denn die diese Abgaben regelnden Erlasse verweisen, soweit sie nicht selber zur Zollgesetzgebung gehören, bezüglich der Veranlagung der Abgabe ausdrücklich auf die Zollgesetzgebung (Art. 34 Alkoholgesetz, Art. 45 Warenumsatzsteuerbeschluss, Art. 33 Luxussteuerbeschluss, Art. 37 Weinstatut), womit die Verbindung zu den betreffenden Verfassungsartikeln hergestellt ist.

VI.

Für den französischen Gesetzestext hat die vorgeschlagene Änderung des Artikels 48, Absatz 3, zur Folge, dass dem vierten Absatz, der mit seinem Subjekt unmittelbar an den Wortlaut des bisherigen Absatz 3 anschloss, eine vom vorangehenden Absatz unabhängige Fassung gegeben werden muss.

Wir empfehlen Urnen den beiliegenden Entwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den,8. Juli 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Vizekanzler : F. Weber

153 (Entwurf)

'

:

Bundesgesetz betreffend

die Änderung von Artikel 48, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Zollwesen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 1955, beschliesst:, I.

Artikel 48, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom I.Oktober 19251 über das Zollwesen wird wie folgt geändert : ,

Art. 48, Abs. 3

Der Bundesrat ist ermächtigt, im Beisendenverkehr bei allen auf der Einfuhr erhobenen Abgaben Erleichterungen sowohl hinsichtlich der Abgabenpflicht als auch des Verfahrens zuzugestehen. Er kann insbesondere Pauschalansätze, welche mehrere Abgaben umfassen, festsetzen, von der Erhebung einzelner Abgaben absehen, eine Freigrenze für einzelne oder sämtliche Abgaben festlegen und die Vornahme von Zwischenabfertigungen ohne Abfertigungsausweis und Sicherstellung der Abgaben gestatten.

II.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

J

) BS6, 465.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung von Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Zollwesen (Vom 8. Juli 1955)

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1955

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6895

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.07.1955

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146-153

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