Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 2. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

S-Metolachlor 960 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte STAR S-Metolachlor

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4687 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024587-00/024 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

STAR S-Metachlor

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4688 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024587-00/019 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Erbifos Gold

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4689 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024587-00/022 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Dual Gold 960 EC

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4690 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024587-00/023 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

1

SR 916.161

2010-2482

7463

Metola Gold

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4780 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024587-00/003 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

Metola Gold

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4781 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024587-00/004 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Gemüsebau: Bohnen Chicorée Ölkürbisse

Feldbau: Chinaschilf Futterrübe, Zuckerrübe Futterrübe, Zuckerrübe Kenaf Mais

Sojabohne Sonnenblume

7464

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1­2 l/ha

1

Aufwandmenge: 1.3 l/ha Anwendung: Nachauflauf.

2, 3, 4

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1­2 l/ha Anwendung: Früher Vorauflauf (0­5 Tage nach der Pflanzung).

Aufwandmenge: 1­1.3 l/ha Anwendung: Vorauflauf.

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1.25 l/ha Anwendung: Vorauflauf.

Aufwandmenge: 1­1.3 l/ha Anwendung: Nachauflauf.

Aufwandmenge: 1 - 2 l/ha Anwendung: Früher Vorauflauf (0­5 Tage nach der Saat).

Aufwandmenge: 1.3­2 l/ha Anwendung: Vorauflauf, früher Nachauflauf bis 3 Blatt Stadium Mais.

Aufwandmenge: 1­2 l/ha Anwendung: Vorauflauf.

Aufwandmenge: 1­2 l/ha Anwendung: Vorauflauf.

2, 5

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Das Wirkungsspektrum von Dual Gold wird durch Zusatz von 0.6­1.0 kg/ha Aresin oder 0.5­0.9 kg/ha Molipan ideal ergänzt.

2 = Splitbehandlung (angegebene Aufwandmenge entspricht total bewilligter Menge).

3 = Total: 2­3 Splitbehandlungen.

4 = 1. Behandlung: 2-Blattstadium (BBCH 12) 0.3 l/ha. 2. Behandlung: 4-Blattstadium (BBCH 14) 0.5 l/ha. 3. Behandlung: 6-Blattstadium (BBCH 16) 0.5 l/ha.

5 = 2-3mal 0.25­0.35 l/ha.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

2. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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