Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial 2010

Entwurf

(Basierend auf der Zusatzbotschaft zum Rüstungsprogramm 2010) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20102 und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 30. Juni 20103, beschliesst: Art. 1 Der Beschaffung von Rüstungsmaterial gemäss der Zusatzbotschaft zum Rüstungsprogramm 2010 wird zugestimmt.

1

Es wird ein Verpflichtungskredit von 122 Millionen Franken für die Beschaffung von Rüstungsmaterial bewilligt.

2

Der mit dieser Zusatzbotschaft beantragte Verpflichtungskredit erhöht den Gesamtkredit des Rüstungsprogramms 2010 auf 651 Millionen Franken.

3

Art. 2 1

Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.

Die Beschaffung des Rüstungsmaterials geht zulasten des Voranschlagskredits, Finanzposition 1045/A2150.0100 «Rüstungsmaterial» (Verteidigung).

2

Art. 3 Der Bundesrat regelt die Beschaffung.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2 3

SR 101 BBl 2010 1491 BBl 2010 4919

2010-1209

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Rüstungsprogramm 2010. BB

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