Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010
Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) Änderung vom 18. Juni 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. September 20091, beschliesst: I Das Familienzulagengesetz vom 24. März 20062 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 21 a
3a. Kapitel: Familienzulagenregister Art. 21a
Zweck
Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familienzulagenregister, um: a.
den Doppelbezug von Familienzulagen nach Artikel 6 zu verhindern;
b.
Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen;
c.
die Stellen nach Artikel 21c beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen;
d.
dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern.
Art. 21b
Zugang zu den Daten
Der Bundesrat bezeichnet die Stellen, denen das Familienzulagenregister durch Abrufverfahren zugänglich ist.
1
Öffentlich zugänglich sind die Informationen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet. Für die Abfrage sind die Versichertennummer und das Geburtsdatum des Kindes anzugeben. Zur Wahrung des Kindeswohls kann der Bundesrat Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit festlegen.
2
1 2
BBl 2009 6101 SR 836.2
2009-0278
4263
Familienzulagengesetz
Art. 21c
Meldepflicht
Die folgenden Stellen melden der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten: a.
die Familienausgleichskassen nach Artikel 14;
b.
die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 77 und 78 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19823;
c.
die AHV-Ausgleichskassen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19524 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft und nach Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung;
d.
die kantonalen Stellen, die für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige zuständig sind.
Art. 21d
Finanzierung
Das Familienzulagenregister wird durch den Bund finanziert.
Art. 21e
Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Stellen nach Artikel 21c die Ausführungsbestimmungen. Dazu gehören insbesondere: a.
die zu erfassenden Daten und deren Bearbeitung;
b.
der Zugriff auf die Daten;
c.
die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
d.
die Aufbewahrungsdauer der Daten.
Art. 25 Bst. f und g Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG6 gelten sinngemäss für:
3 4 5 6
f.
die Versichertennummer (Art. 50c AHVG);
g.
die systematische Verwendung der Versichertennummer (Art. 50d AHVG).
SR 837.0 SR 836.1 SR 831.20 SR 830.1
4264
Familienzulagengesetz
Art. 28a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010
Die Stellen nach Artikel 21c müssen die für die Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters notwendigen Daten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung für die Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle aufbereitet haben.
1
Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der erstmaligen Datenlieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle.
2
II Das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19887 wird wie folgt geändert: Art. 6a
Familienzulage
Die Ratsmitglieder erhalten im gleichen Umfang Familienzulagen wie das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 20008. Familienzulagen, die das Ratsmitglied oder der andere Elternteil aus einer anderen Tätigkeit erhalten, werden angerechnet. Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung kann mit der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse eine Anschlussvereinbarung gemäss Familienzulagengesetz vom 24. März 20069 abschliessen.
III 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. Juni 2010
Ständerat, 18. Juni 2010
Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab
Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 201010 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010
7 8 9 10
SR 171.21 SR 172.220.1 SR 836.2 BBl 2010 4263
4265
Familienzulagengesetz
4266