Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 11126 Widersprechende Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH, Windeckstrasse 15, D-76135 Karlsruhe, IR-Marke Nr. 1 005 482 «Sandro Pozzi» (fig.) gegen Widerspruchsgegner Rinaldo Denti, Via Castello, 4, CH-6913 Lugano-Carabbia, IR-Marke Nr. 1 028 128 «POZZI».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 4. Oktober 2010 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2.

Der angefochtenen internationalen Registrierung Nr. 1 028 128 POZZI wird der Schutz in der Schweiz definitiv gewährt (vgl. déclaration d'octroi de la protection faisant suite à un refus provisoire ­ règle 18ter.2)i) du règlement d'exécution commun [sur motifs relatifs]).

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Entschädigung von 1400 Franken (inkl. hälftige Widerspruchsgebühr) zu erstatten.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich und dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

4. Oktober 2010

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2010-2571

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