Übersetzung1

Protokoll zur Änderung des am 3. August 1993 in Mexiko unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 3. August 1993 in Mexiko unterzeichneten Abkommens zwischen den beiden Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet), haben Folgendes vereinbart: Art. I Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a (Unter das Abkommen fallende Steuern) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz 3 Buchstaben a ersetzt: «a) in Mexiko: i)

die Steuer vom Einkommen (el impuesto sobre la renta);

ii)

die Unternehmenssteuer zu einem einheitlichen Satz (el impuesto empresarial a tasa única);

(im Folgenden als «mexikanische Steuer» bezeichnet);» Art. II Artikel 4 Absatz 3 (Ansässige Person) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden neuen Absatz 3 ersetzt: «3. Wenn gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 eine Gesellschaft als in beiden Vertragsstaaten ansässig gilt, bemühen sich die zuständigen Behörden der beiden Staaten, die Frage der Ansässigkeit im Verständigungsverfahren zu regeln und dabei den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, den Ort der Registrierung oder der Gründung der betreffenden Gesellschaft sowie alle anderen sachdienlichen Faktoren in Betracht zu ziehen. Bleibt eine Einigung aus, so ist die Gesellschaft nicht berechtigt, Vorteile nach diesem Abkommen zu beanspruchen, mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 22 (Gleichbehandlung) und Artikel 23 (Verständigungsverfahren).»

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

2009-2360

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Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexiko. Protokoll

Art. III Artikel 10 Absätze 1 und 2 (Dividenden) des Abkommens werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: «1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person bezahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden a)

b)

sind in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, steuerbefreit, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden: i)

eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; oder

ii)

eine anerkannte Pensionskasse oder eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung ist;

können unter Vorbehalt von Buchstabe a auch im Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die so erhobene Steuer darf jedoch 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist.»

Art. IV 1. Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b (Zinsen) des Abkommens werden aufgehoben und durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt: «a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen, i)

die an eine Bank oder an einen bewilligten Effektenhändler oder an eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft bezahlt werden;

ii)

die aus Obligationen oder Wertpapieren stammen, die regelmässig an einem anerkannten Wertpapiermarkt gehandelt werden;

b) 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.» 2. Artikel 11 Absatz 4 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: «4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bezeichnet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie Einkünfte, die nach der Steuergesetzgebung des Staates, aus dem sie stammen, der gleichen steuerlichen Behandlung unterliegen wie Einkünfte aus Darlehen.» 188

Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexiko. Protokoll

Art. V 1. Nach Artikel 13 Absatz 5 (Kapitalgewinne) des Abkommens wird ein neuer Absatz 6 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: «6. a) Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist, können in diesem Staat besteuert werden. Die Steuer darf jedoch 10 Prozent des besteuerbaren Gewinns nicht übersteigen.

b)

Ungeachtet von Buchstabe a findet Absatz 5 weiterhin Anwendung im Falle einer Veräusserung von Aktien: i)

die regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt werden;

ii)

durch Banken oder Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaften; oder

iii) durch Pensionskassen.» 2. Nach dem neuen Artikel 13 Absatz 6 (Kapitalgewinne) des Abkommens wird ein neuer Absatz 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: «7. Im Sinne von Artikel 13 Absatz 6 können Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, die in einem der Vertragsstaaten ansässig ist, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Übertragung der Aktien innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe erfolgt und wenn die Übertragung gegen Aktien oder andere Rechte am Kapital der übertragenen Gesellschaft oder einer damit verbundenen Gesellschaft erfolgt, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 80 Prozent der Stimmrechte und des Wertes der übertragenen Gesellschaft verfügt und in einem der beiden Vertragsstaaten oder in einem Drittstaat ansässig ist, mit dem Mexiko ein Abkommen über einen umfassenden Informationsaustausch im Sinne von Anhang 10 der Steuerverordnung (Resolución Miscelànea Fiscal) abgeschlossen hat, dies jedoch nur, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)

die übertragene Gesellschaft ist in einem der beiden Vertragsstaaten oder in einem Staat ansässig, mit dem Mexiko ein Abkommen über einen umfassenden Informationsaustausch im Sinne von Anhang 10 der Steuerverordnung (Resolución Miscelànea Fiscal) abgeschlossen hat;

b)

der Veräusserer oder die übertragene Gesellschaft hält vor und unmittelbar nach der Übertragung direkt oder indirekt mindestens 80 Prozent der Stimmanteile und des Wertes des oder der jeweils anderen, oder eine Gesellschaft, die in einem der beiden Vertragsstaaten oder in einem Staat ansässig ist, mit dem Mexiko ein Abkommen über einen umfassenden Informationsaustausch im Sinne von Anhang 10 der Steuerverordnung (Resolución Miscelànea Fiscal) abgeschlossen hat, hält direkt oder indirekt (über in diesen Staaten ansässige Gesellschaften) mindestens 80 Prozent der Stimmrechte und des Wertes jeder anderen; und

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Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexiko. Protokoll

c)

zur Ermittlung des Gewinns aus einer späteren Veräusserung: i)

werden bei der übertragenen Gesellschaft die Anschaffungskosten der Aktien auf der Grundlage der Kosten berechnet, die dem Veräusserer entstanden sind, zuzüglich aller entrichteten Barzahlungen oder anderen Vergütungen, ausser Aktien oder anderen Rechten, oder

ii)

wird der Gewinn durch eine andere Berechnungsmethode ermittelt, die grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führt.

Falls die Übertragung gegen Barzahlungen oder andere Vergütungen als Aktien oder andere Rechte erfolgt, kann der Gewinn (begrenzt auf die Höhe der Barzahlungen oder anderer Vergütungen, bei denen es sich nicht um Aktien oder andere Rechte handelt) ungeachtet des Vorangehenden durch den Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft, deren Aktien veräussert werden, ansässig ist.

Art. VI Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden neuen Buchstaben c ersetzt: «c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte nach Artikel 13 Absatz 6, so rechnet die Schweiz den in Mexiko gemäss diesem Absatz 6 auf diese Einkünfte erhobenen Steuerbetrag auf Verlangen an die schweizerische Steuer an; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Mexiko besteuert werden können.» Art. VII Artikel 24 Absätze 1 und 2 (Informationsaustausch) des Abkommens werden aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch wird durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem 190

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Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorangehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates damit über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.

Art. VIII Ziffer 2 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben und durch die folgende neue Ziffer 2 ersetzt: «2. Zu Artikel 4 a)

In Bezug auf Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» Folgendes umfasst: i)

anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen, die in diesem Staat errichtet worden sind; und

ii)

Organisationen, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen, sportlichen oder Unterrichtszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) eingerichtet und geführt werden und die in diesem Staat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Ein191

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künfte oder Gewinne gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.

In Bezug auf Unterabsatz i) besteht Einvernehmen darüber, dass als anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen eines Vertragsstaates alle Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen gelten, die nach den Vorschriften dieses Staates anerkannt und kontrolliert sind, deren Einkünfte in der Regel nicht besteuert werden und die grundsätzlich das Ziel verfolgen, Ruhegelder oder Rentenleistungen zu verwalten oder auszurichten oder Einkünfte für solche Einrichtungen zu erwirtschaften.

b)

In Bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung» den Ort bezeichnet, an dem sich gemäss sämtlicher erheblicher Tatsachen und Umstände die zentrale Leitung befindet und an dem die zur Geschäftsführung des Unternehmens notwendigen kaufmännischen Entscheide und Handlungen vorgenommen und ausgeführt werden.»

Art. IX Ziffer 3 Buchstaben a und c des Protokolls zu Artikel 7 werden aufgehoben. Buchstabe a wird durch den folgenden neuen Buchstaben a ersetzt: «a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle von Gewinnen aus Tätigkeiten, die durch eine Betriebstätte ausgeübt werden, nur diejenigen Beträge dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, die sich aus den ausgeübten Funktionen, den verwendeten Aktiven und den durch diese Betriebstätte übernommenen Risiken ergeben.» Art. X Ziffer 6 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben und durch die folgende neue Ziffer 6 ersetzt: «6. Zu den Artikeln 10, 11 und 12 1. Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 gelten nicht für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die gemäss einer Gewinndurchlaufregelung bezahlt werden oder die Teil einer solchen Regelung sind. Der Ausdruck «Gewinndurchlaufregelung» bezeichnet ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige abkommensberechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat erhielte, nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die Vorteile, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehen, und wenn der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem 192

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Abkommen besteht. Die zuständigen Behörden können sich im Rahmen eines Verständigungsverfahrens über Fälle oder Umstände einigen, in denen der Hauptzweck der Errichtung einer Gewinndurchlaufregelung die Beanspruchung der Vorteile im Sinne dieser Bestimmung ist.

2. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, an der im anderen Staat ansässige Personen durch Beteiligung oder in anderer Weise ein erhebliches unmittelbares oder mittelbares Interesse haben, kann eine Entlastung von den Steuern des anderen Vertragsstaates, die auf die aus dem anderen Staat stammenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhoben werden, nur dann beanspruchen, wenn diese Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im erstgenannten Vertragsstaat der Unternehmenssteuer unterworfen sind und nicht steuerbefreit sind und nicht von einer Reduktion, einem Steuerfreibetrag oder einer anderen besonderen Konzession oder einem speziellen Vorrecht profitieren, die von anderen in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen nicht beansprucht werden könnten.» Art. XI Folgende Ziffer 6bis zu Artikel 11 wird nach der neuen Ziffer 6 zu den Artikeln 10, 11 und 12 des Protokolls zum Abkommen hinzugefügt: «6bis. Zu Artikel 11 Im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 gilt: Sollte Mexiko nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens mit einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einen tieferen Steuersatz auf Zinsen vereinbaren, als im vorliegenden Abkommen in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehen ist, dann findet dieser tiefere Steuersatz auf das vorliegende Abkommen Anwendung, und zwar ab dem Tag, an dem eine solche Vereinbarung in Kraft tritt.» Art. XII Die nachfolgenden Buchstaben c und d werden nach Ziffer 7 Buchstabe b des Protokolls zu Artikel 12 des Abkommens hinzugefügt: «c) Im Sinne von Absatz 2 gilt: Sollte Mexiko nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens mit einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einen Steuersatz auf Lizenzgebühren vereinbaren, der weniger als 10 Prozent beträgt, dann findet dieser tiefere Steuersatz auf das vorliegende Abkommen Anwendung, und zwar ab dem Tag, an dem eine solche Vereinbarung in Kraft tritt.

d) Im Sinne von Absatz 3 gilt: Sollte Mexiko nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens mit einem Mitgliedstaat
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in einer Vereinbarung oder einem Abkommen übereinkommen, die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen aus dem Anwendungsbereich von Artikel 12 auszuschliessen, dann findet dieser Ausschluss auf das vorliegende Abkommen Anwendung, und zwar ab dem Tag, an dem eine solche Vereinbarung oder ein solches Abkommen in Kraft tritt.» 193

Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexiko. Protokoll

Art. XIII Ziffer 9 wird aufgehoben und durch die folgenden neuen Ziffern 9, 10 und 11 des Protokolls zum Abkommen ersetzt: «9. Zu den Artikeln 18 und 19 Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.

10. Zu Artikel 23 Sollte Mexiko nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens eine Schiedsgerichtsklausel in eine Vereinbarung oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem Drittstaat einführen, so nehmen die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Staaten von Mexiko baldmöglichst Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Änderungsprotokolls auf, das die Einführung einer Schiedsgerichtsklausel in das vorliegende Abkommen zum Ziel hat.» 11. Zu Artikel 24 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 24 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 24 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i)

den Namen und die Adresse der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und sofern verfügbar weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

d)

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Es besteht im Übrigen Einvernehmen darüber, dass Artikel 24 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

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e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

Art. XIV 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen den Abschluss der Verfahren, die nach seinem Recht für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.

2. Das Protokoll tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; und

b)

hinsichtlich aller anderen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres beginnen.

3. In Bezug auf Artikel 24 des Abkommens wird der Informationsaustausch gemäss dem vorliegenden Änderungsprotokoll für Steuerjahre gewährt, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Mexico City, am 18. September 2009, im Doppel in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko:

Heinrich Schellenberg Chargé d'affaires a.i. der Schweiz

Patricia Espinosa Cantellano Aussenministerin

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