Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Big Fish Version 1.04 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 4. November 2010: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 3. Mai 2010 wird der Geldspielautomat Big Fish Version 1.04 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Big Fish Version 1.04 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 29 570 Franken werden Guido Richenberger auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Nach Abzug des Vorschusses von 10 000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 19 570 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

7.

Zustellung an: Guido Richenberger, Mugerenmatt 8, 6330 Cham

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde geführt werden.

30. November 2010

2010-2938

Eidgenössische Spielbankenkommission

8107