Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2011

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) Änderung vom 1. Oktober 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20091, beschliesst: I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird: a.

die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Kurzbezeichnung «BAZL» ersetzt;

b.

die Kurzbezeichnung «Departement» durch die Kurzbezeichnung «UVEK» ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 87 und 92 der Bundesverfassung3, Art. 3 Abs. 1 dritter Satz Aufgehoben Art. 3a 1 Der 1a. Internationale Vereinüber: barungen

1 2 3

Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen

a.

den grenzüberschreitenden Luftverkehr;

b.

die Flugsicherheit;

BBl 2009 4915 SR 748.0 SR 101

2007-1026

6585

Luftfahrtgesetz

c.

die Flugsicherung;

d.

den Austausch von Luftfahrtdaten.

Die Vereinbarungen über die Flugsicherheit und über die Flugsicherung können insbesondere Bestimmungen enthalten über:

2

3

a.

die Aufsicht, einschliesslich Sanktionen;

b.

die Übertragung einzelner Aufsichtsbereiche oder -befugnisse auf internationale Einrichtungen.

Die Vereinbarungen über die Flugsicherung können: a.

Bestimmungen enthalten über die Haftung für Schäden, die aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstehen; diese Bestimmungen können vom Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584 abweichen;

b.

vorsehen, dass die Flugsicherung grenzüberschreitende Gebiete abdecken kann.

4 Wird der Bund aufgrund einer Vereinbarung über die Flugsicherung zu Entschädigungszahlungen für Schäden verpflichtet, die auf eine widerrechtliche Handlung eines schweizerischen Erbringers von Flugsicherungsdiensten zurückzuführen sind, so kann er auf diesen Rückgriff nehmen.

Art. 3b Einleitungssatz und Bst. d­h Das BAZL kann mit ausländischen Luftfahrtbehörden oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die administrative und die technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere über: d.

die Aufsicht über die Herstellung, die Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung von Luftfahrzeugen;

e.

die Übertragung einzelner Aufsichtsbefugnisse;

f.

Simulatoren und andere elektronische Trainingsgeräte;

g.

die Ausbildung und die Zulassung des Luftfahrtpersonals und die Aufsicht über das Luftfahrtpersonal;

h.

die Bearbeitung einschliesslich des Austausches von Luftfahrtdaten.

Art. 4 Abs. 1 Das BAZL kann einzelne Aufsichtsbereiche oder -befugnisse an den Flugplatzleiter und mit deren Einverständnis an Kantone, Gemeinden oder geeignete Organisationen und Einzelpersonen übertragen.

1

4

SR 170.32

6586

Luftfahrtgesetz

Art. 5 und 6 Abs. 2 Aufgehoben Art. 6b 6. Gebühren

1

Das BAZL erhebt für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren.

2

Der Bundesrat legt die Gebührenansätze fest.

Art. 8 Randtitel und Abs. 1­3, 5 und 7 2. Flugplatzpflicht, Aussenlandungen

1

Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.

2

Der Bundesrat regelt: a.

unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung);

b.

welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.

3 Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.

5 Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.

7 Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.

Art. 8a 2a. Luftraumstruktur

1

Das BAZL legt die Luftraumstruktur fest.

Die Luftraumstruktur tritt in Kraft, auch wenn Beschwerde gegen sie geführt wird.

2

Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Für Unfälle und schwere Vorfälle in der Luftfahrt gilt Artikel 23 Absatz 1.

6587

Luftfahrtgesetz

Art. 22 Randtitel VIII. Flugunfälle und schwere Vorfälle 1. Rettungs- und Bergungsdienst

Art. 23 Abs. 1 Das beteiligte Luftfahrtpersonal, die Organe der Luftpolizei und die Ortsbehörden müssen Unfälle und schwere Vorfälle in der Luftfahrt dem UVEK unverzüglich melden.

1

Art. 24 3. Untersuchung a. Allgemeines

Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt wird eine Untersuchung durchgeführt.

1

Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden.

Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.

2

Art. 25 b. Untersuchungsstelle

Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine Untersuchungsstelle ein.

1

2 Die Untersuchungsstelle ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig; sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.

Der Bundesrat wählt die Geschäftsleitung der Untersuchungsstelle.

Die Mitglieder müssen unabhängige Fachleute sein.

3

4 Die Geschäftsleitung stellt das übrige Personal der Untersuchungsstelle an.

Der Bundesrat regelt die Organisation der Untersuchungsstelle. Er kann sie mit der Untersuchungsstelle nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575 zusammenlegen.

5

Art. 26 c. Verfahren

1 Die Untersuchungsstelle erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.

Die Untersuchungsstelle kann zur Aufklärung des Sachverhaltes anordnen: 2

a.

5

SR 742.101

6588

die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;

Luftfahrtgesetz

b.

Hausdurchsuchungen;

c.

Beschlagnahmungen;

d.

medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;

e.

Autopsien;

f.

die Auswertung von Aufzeichnungsgeräten;

g.

das Einholen von Gutachten.

Greift sie in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt sie Verfügungen.

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19686 anwendbar.

3

4 Gegen die im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Untersuchungsstelle Einsprache erhoben werden.

5 Die Untersuchungsstelle betreibt ein System zur Qualitätssicherung.

Insbesondere sorgt die Geschäftsleitung dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.

6 Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.

Art. 26a d. Kosten

1 Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Untersuchungsstelle ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.

2 Die Bergungskosten trägt der Luftfahrzeughalter, unabhängig davon, ob die Bergung zum Zweck der Untersuchung angeordnet wird.

3 Die Kosten der Bewachung der Unfallstelle trägt der Kanton, auf dessen Gebiet die Unfallstelle liegt.

Art. 26b und 26c Aufgehoben

6

SR 172.021

6589

Luftfahrtgesetz

Art. 27 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart: 2

a.

3

über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz verfügt;

Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.

Art. 29 Abs. 1bis und 4 Das BAZL kann die Zuständigkeit, in dringenden Fällen einzelne Bewilligungen zu erteilen, an den Flugplatzhalter übertragen, sofern dieser damit einverstanden ist.

1bis

4

Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.

Art. 36d Abs. 1 Das BAZL übermittelt Gesuche um Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben, den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.

1

Art. 37 Abs. 1bis 1bis Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind.

Art. 37d Randtitel und Abs. 1 e. Einladung zur Stellungnahme, Publikation und Auflage

Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.

1

Art. 39 11. Flughafengebühren

Der Flughafenhalter kann für die Benützung der und den Zugang zu den dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen, einschliesslich der flugbetriebsspezifischen Sicherheitskontrollen, Gebühren erheben.

1

Er entscheidet über eine bestrittene Gebührenrechnung mit Verfügung.

2

6590

Luftfahrtgesetz

2bis

Die Gebühren umfassen insbesondere folgende Kategorien:

a.

Passagiergebühren;

b.

Sicherheitsgebühren;

c.

Landegebühren;

d.

Abstellgebühren;

e.

Lärm- und Emissions-Zuschläge;

f.

Nutzungsentgelte für die Benutzung zentraler Infrastruktur;

g.

Zugangsentgelte für die Flughafenanlagen.

Der Flughafenhalter berücksichtigt bei der Festlegung der Gebühren namentlich die folgenden Kriterien: 3

a.

höchstzulässiges Abfluggewicht des Luftfahrzeugs;

b.

Passagierzahl;

c.

Lärmerzeugung;

d.

Schadstoffemission.

Die Gebühren dürfen insgesamt maximal in solcher Höhe festgesetzt werden, dass sie die ausgewiesenen Kosten unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals nicht übersteigen.

4

4bis Der Bundesrat legt fest, welche Kosten und welche Erträge für die Gebührenberechnung heranzuziehen sind. Erwirtschaftet ein Flughafen in anderen als den unmittelbar für den Flugbetrieb notwendigen Geschäftszweigen Erträge, so kann der Bundesrat die Flughafenhalter verpflichten, einen Teil der daraus erzielten Gewinne in die Gebührenrechnung mit einzubeziehen. Er regelt die Einzelheiten; dabei trägt er den Interessen der Flughafenhalter und der Flughafennutzer sowie dem allgemeinen Marktumfeld und den spezifischen Anforderungen der einzelnen Flughäfen angemessen Rechnung.

5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bei der Bemessung die Auslastung der Anlagen zum Zeitpunkt der Nutzung zu berücksichtigen ist.

Fluggesellschaften mit erheblichem Umsteigeverkehr dürfen im allgemeinen Marktumfeld dadurch nicht benachteiligt werden.

6 Das BAZL hat die Aufsicht über die Gebühren. Bei Streitfällen zwischen Flughafenhaltern und Flughafennutzern genehmigt es auf Antrag die Gebühren. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 39a 12. Koordination von Zeitnischen (Slots)

1 Der Bundesrat regelt die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf den Flughäfen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften.

6591

Luftfahrtgesetz

2 Das BAZL bezeichnet die für die Slotkoordination zuständige Stelle.

Es kann die Slotkoordination privaten Organisationen übertragen.

Art. 40 II. Flugsicherung 1 1. Allgemeines 2

Der Bundesrat regelt den Flugsicherungsdienst.

Die räumliche Abgrenzung der Flugsicherungsgebiete ist nicht an die Landesgrenzen gebunden.

Art. 40a

1 Der Bundesrat kann 2. Übertragung der Flugsicherungsdienste auf rungsdienst ganz oder eine Gesellschaft gen.

2

den zivilen und den militärischen Flugsicheteilweise auf eine Aktiengesellschaft übertra-

Die Gesellschaft muss die folgenden Anforderungen erfüllen: a.

Sie darf nicht gewinnorientiert sein.

b.

Sie muss gemischtwirtschaftlich sein.

c.

Der Bund muss die Mehrheit am Kapital und an den Stimmen haben.

d.

Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Sie muss den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst aufeinander abstimmen.

3

4

Sie untersteht der Aufsicht durch das BAZL.

Art. 40b 3. Weiterübertragung von Aufgaben

Die Gesellschaft kann bestimmte spezifische Flugsicherungsdienstleistungen auf Gesellschaften übertragen, die sich ganz oder teilweise in ihrem Eigentum befinden (Tochtergesellschaften). Die Statuten dieser Tochtergesellschaften bedürfen der Genehmigung des Bundesrates; dieser legt für jede von ihnen fest: 1

a.

die Anforderungen hinsichtlich des Gesellschaftssitzes;

b.

die von der Gesellschaft zu haltende Mindestbeteiligung und die von ihr zu haltenden Stimmrechte;

c.

inwieweit die Tochtergesellschaften die gleichen Rechte wie die Gesellschaft geniessen, insbesondere in Bezug auf die Steuerbefreiungen nach Artikel 40e.

Die Gesellschaft kann örtliche Flugsicherungsdienste auf den Flugplatzhalter übertragen.

2

Die Übertragung örtlicher Flugsicherungsdienste bedarf der Genehmigung durch das BAZL. Erfordert es die Flugsicherheit, so kann das BAZL die Übertragung auf den Flugplatzhalter anordnen.

3

6592

Luftfahrtgesetz

Art. 40c 1 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der 4. Strategische Ziele und Berichterstattung Gesellschaft fest.

der Gesellschaft 2 Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele.

Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.

Art. 40d

5. Kapitalausstattung der Gesellschaft

Der Bund sorgt für eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft. Erzielt die Gesellschaft einen Gewinn, so kann sie daraus Reserven bilden; diese dienen zur Finanzierung von Investitionen und zur Deckung allfälliger Verluste.

1

2 Der Bund kann die zusätzlichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen, die sich aufgrund der Rechnungslegung nach international anerkannten Standards ergeben, erstmals ganz oder teilweise finanzieren.

3 Er finanziert ganz oder teilweise zugunsten der Vorsorgeeinrichtungen der Gesellschaft das zusätzliche Deckungskapital, das nach bisherigem Recht für die militärischen Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter bei der vorzeitigen Pensionierung bereitgestellt worden ist.

4 Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der Finanzierung der Gesellschaft und der Zahlungen an deren Vorsorgeeinrichtungen.

Art. 40e 6. Steuerbefreiung der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit; vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern: a.

die Mehrwertsteuer;

b.

die Verrechnungssteuer.

Art. 40f 7. Anlagen

1 Flugsicherungsanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung des Bundesamtes gebaut oder wesentlich geändert werden.

2

Die Artikel 37­37t sind sinngemäss anwendbar.

Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung für Vorkehren zur Flugsicherung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.

3

6593

Luftfahrtgesetz

Art. 40g 8. Inanspruchnahme von fremdem Eigentum

Der Bund und die Gesellschaft sind berechtigt, für Flugsicherungsanlagen öffentliches und privates Eigentum in Anspruch zu nehmen.

Art. 41 Abs. 1 und 1bis Für die Erstellung und für die Änderung eines Luftfahrthindernisses ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.

1

Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, um die Entstehung von Luftfahrthindernissen zu verhindern und um bereits bestehende Luftfahrthindernisse zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt anzupassen.

1bis

Art. 42 IV. Beschränkung des Grundeigentums a. Allgemein

1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Bauten und andere Hindernisse in einem bestimmten Umkreis von Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen oder in einem bestimmten Abstand von Flugwegen nur errichtet werden dürfen, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen (Sicherheitszonen).

Er kann Sicherheitszonen auf schweizerischem Hoheitsgebiet auch für Flughäfen, Flugsicherungsanlagen oder Flugwege im Ausland vorschreiben.

2

3 Jeder Halter eines Flughafens im Inland erstellt einen Sicherheitszonenplan. Dieser enthält die räumliche Ausdehnung und die Art der Eigentumsbeschränkungen zugunsten des Flughafens. Der Flughafenhalter hört die Regierungen der interessierten Kantone und das BAZL an.

4 Für die Flughäfen im Ausland gilt Absatz 3 sinngemäss; anstelle des Flughafenhalters handelt das BAZL.

Art. 43 Abs. 1, 3 und 4 Der Sicherheitszonenplan ist unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen, und zwar zugunsten eines Flughafens im Inland vom Flughafenhalter und zugunsten eines Flughafens im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder eines Flugweges vom BAZL. Von der Auflage an darf ohne Bewilligung des Auflegers keine Verfügung über ein belastetes Grundstück mehr getroffen werden, welche dem Sicherheitszonenplan widerspricht.

1

3 Das UVEK entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die vom Flughafenhalter oder vom BAZL vorgelegten Sicherheitszonenpläne.

4 Der genehmigte Sicherheitszonenplan wird mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt verbindlich.

6594

Luftfahrtgesetz

Art. 44 Abs. 1­3 Die Beschränkung des Grundeigentums durch den Sicherheitszonenplan begründet einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.

1

2 Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei der Veröffentlichung des Sicherheitszonenplans im kantonalen Amtsblatt massgebend.

3 Die betroffene Person hat ihre Ansprüche innert fünf Jahren seit der Veröffentlichung des Sicherheitszonenplanes anzumelden:

a.

beim Flughafenhalter, wenn der Sicherheitszonenplan zugunsten eines Flughafens im Inland besteht;

b.

beim BAZL, wenn der Sicherheitszonenplan zugunsten eines Flughafens im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder eines Flugweges besteht.

Art. 46 Aufgehoben Art. 48 4. Bund

1

2

Der Bund trägt die Aufwendungen: a.

für die Beseitigung oder Anpassung bestehender Luftfahrthindernisse im Inland ausserhalb des Flughafenbereichs oder zugunsten eines Flughafens im Ausland;

b.

aus Entschädigungen für Beschränkungen des Grundeigentums im Inland zugunsten eines Flughafens oder einer Flugsicherungsanlage im Ausland.

Die Artikel 45 und 47 bleiben vorbehalten.

Art. 49 VI. Kosten der Flugsicherung

1 Die Erbringer von Flugsicherungsdiensten erheben Gebühren für die Sicherung:

a.

der Streckenflüge;

b.

der An- und Abflüge auf Flugplätzen.

Die Gebühren dürfen insgesamt höchstens in solcher Höhe festgelegt werden, dass sie die Kosten unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals nicht übersteigen.

2

3 Der Bundesrat kann die Flugplätze in Kategorien einteilen. Dazu regelt er für jede Kategorie, nach welchen Grundsätzen die Festlegung der Gebühren für die An- und Abflugsicherung erfolgt und aus welchen weiteren Mitteln die Flugsicherungskosten für die An- und

6595

Luftfahrtgesetz

Abflüge zu decken sind. Er trägt dabei auch den Finanzierungsmöglichkeiten der Standortkantone oder -gemeinden oder Privater Rechnung.

Gebührenerträge einer Kategorie dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten einer anderen Kategorie verwendet werden.

4

Innerhalb einer Flugplatzkategorie kann ein einheitlicher Tarif für die Gebühren für die An- und Abflugsicherung festgelegt werden.

5

6

Die Flugsicherungsgebühren bedürfen der Genehmigung des UVEK.

7

Der Bundesrat legt fest: a.

welche Flüge von den Flugsicherungsgebühren befreit sind;

b.

welche Flugsicherungskosten der Bund trägt;

c.

unter welchen Voraussetzungen ein Flugplatzhalter ermächtigt werden kann, Flugsicherungsgebühren festzulegen und zu erheben, ohne selber die Flugsicherungsdienste zu erbringen.

Art. 56 III. Bescheinigungen

Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge: 1

a.

die Eintragung;

b.

die Lufttüchtigkeit;

c.

die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften.

2

Art. 57 Abs. 1 und 3 Das UVEK erlässt insbesondere zur Gewährleistung der Flugsicherheit Vorschriften über die Herstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Ausrüstung der Luftfahrzeuge sowie über die mitzuführenden Bordpapiere.

1

Hersteller- und Instandhaltungsbetriebe bedürfen einer Bewilligung des BAZL.

3

Art. 60 Abs. 1 und 1bis Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis des BAZL: 1

6596

Luftfahrtgesetz

a.

die Führer von Luftfahrzeugen;

b.

das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker;

c.

Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden;

d.

das Flugsicherungspersonal.

1bis

Die Erlaubnis wird befristet.

Art. 61 Aufgehoben Art. 70 Abs. 1 1 Der Halter eines im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs muss gegen die Folgen seiner Haftpflicht als Luftfahrzeughalter versichert sein. Vorbehalten bleibt Artikel 71.

Art. 75 Abs. 1 und 5 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Gütern und Tieren, über die Haftpflicht des Transportführers gegenüber den Fluggästen und den Verfrachtern sowie über die Versicherungspflicht. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften.

5

Aufgehoben

Art. 91 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

II. Übertretungen 1

a.

Verkehrsregeln verletzt;

b.

Vorschriften über den Flugbetrieb verletzt, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;

c.

ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen;

d.

ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, welches die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit nicht erfüllt;

e.

Vorschriften über die Instandhaltung verletzt und dadurch die Betriebssicherheit gefährdet;

f.

gegen folgende Vorschriften verstösst, die in einem Betriebsreglement nach Artikel 36c enthalten sind und dem Schutz der Umwelt sowie der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen: 6597

Luftfahrtgesetz

1.

2.

2

Vorschriften über das An- und Abflugverfahren, Vorschriften über die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer;

g.

als Passagier Weisungen der Flugbesatzung missachtet, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;

h.

die öffentliche Ruhe stört, indem er ein Luftfahrzeug zu einem Zeitpunkt betreibt, in dem es die Gesetzgebung oder das anwendbare Betriebsreglement nach Artikel 36c nicht erlaubt;

i.

gegen Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist.

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung verstösst;

b

eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder einer Bewilligung enthalten ist.

Bei groben Verstössen nach Absatz 1 Buchstaben a­e und i sowie Absatz 2 ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

3

Wer als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

4

Art. 101b 3. An Erbringer von Flugsicherungsdienstleistungen

Der Bund kann Ertragsausfälle eines Erbringers von Flugsicherungsdiensten für Leistungen im benachbarten Ausland vorübergehend übernehmen, bis die Entschädigung mit diesem Staat vereinbart ist.

1

Der Bundesrat überprüft alle drei Jahre, ob und zu welchem Anteil der Bund diese Ertragsausfälle weiterhin übernehmen soll. Der Bund übernimmt sie während längstens neun Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2010 dieses Gesetzes.

2

Art. 103b V.Aus- und Weiterbildung , Forschung und Entwicklung

Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung sowie Forschung und Entwicklung neuer Technologien im Bereich der verschiedenen Sparten der Luftfahrt.

Art. 103c und 103d Aufgehoben

6598

Luftfahrtgesetz

Art. 107a IIIa. Datenschutz 1 Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach 1. Bearbeitung diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisavon Personendaten tionen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor-

derlichen Personendaten.

Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, betreffend:

2

3

a.

das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über: 1. Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen), 2. Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle), 3. Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);

b.

administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.

Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend: a.

schweizerische Luftverkehrsunternehmen;

b.

ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;

c.

Herstellerbetriebe;

d.

Instandhaltungsbetriebe;

e.

Betreiber von Infrastrukturanlagen;

f.

Erbringer von Flugsicherungsdiensten.

Die Erbringer der zivilen und der militärischen Flugsicherungsdienste können für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen Hintergrundgespräche und -geräusche aufzeichnen. Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datensammlung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.

4

5 Die datenbearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, bekannt geben, wenn diese Behörden und Organisationen einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten gewährleisten.

6599

Luftfahrtgesetz

Art. 107b 2. Zugriffsrechte

Die im schweizerischen Luftfahrzeugregister (Art. 52 ff.) enthaltenen Personendaten sind öffentlich. Sie können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

1

Die Untersuchungsstelle hat Zugang zu den vom BAZL bearbeiteten Personendaten des in der zivilen Luftfahrt tätigen Personals.

2

Art. 108a IVa. Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit im Luftverkehr

Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit im Luftverkehr fest. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften und berücksichtigt den Stand der Technik sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit.

1

Er kann technische Normen bezeichnen, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

2

Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften, insbesondere das Bezeichnen der technischen Normen nach Absatz 2, dem BAZL übertragen.

3

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2010 Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 1. Oktober 2010 dieses Gesetzes bei der Eidgenössischen Flugunfallkommission (EFUK; bisheriger Art. 26 Abs. 17) hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die EFUK bleibt bis zum Abschluss des letzten Verfahrens bestehen.

1

2 Der Bundesrat kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung vorsehen, dass Gebührenerträge einzelner Flugplatzkategorien, abweichend von Artikel 49 Absatz 4 und soweit die gemäss bilateralen Abkommen anwendbaren europäischen Vorschriften keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten, zur Finanzierung der Kosten anderer Flugplatzkategorien verwendet werden dürfen.

3 Er legt fest, welche Beträge zwischen welchen Kategorien verschoben werden dürfen.

III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

7

AS 1994 3010

6600

Luftfahrtgesetz

IV Koordination mit der Strafprozessordnung Tritt die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20078 nach diesem Gesetz oder gleichzeitig mit ihm in Kraft tritt, so fallen die Änderungen des Luftfahrtgesetzes und des Eisenbahngesetzes, welche die Strafprozessordnung in Anhang 1 Ziffer II Ziffern 22 und 25 vorsieht, dahin.

V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Artikel 49 Absätze 3­5 tritt zusammen mit derjenigen Änderung des Bundesgesetzes vom 22. März 19859 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer in Kraft, die die Verteilung der für den Luftverkehr bestimmten Erträge aus der Mineralölsteuer regelt.

2

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.

Nationalrat, 1. Oktober 2010

Ständerat, 1. Oktober 2010

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 12. Oktober 201010 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2011

8 9 10

SR 312.0; AS 2010 1881 SR 725.116.2 BBl 2010 6585

6601

Luftfahrtgesetz

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195711 wird wie folgt geändert: Art. 14a

Meldepflicht bei Unfällen und schweren Vorfällen

Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen dem UVEK unverzüglich melden.

Art. 15

Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen

Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb von Eisenbahnen wird eine Untersuchung durchgeführt.

1

2 Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.

Art. 15a

Untersuchungsstelle

Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine Untersuchungsstelle ein.

1

Die Untersuchungsstelle ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.

2

3 Der Bundesrat wählt die Geschäftsleitung der Untersuchungsstelle. Die Mitglieder müssen unabhängige Fachleute sein.

4

Die Geschäftsleitung stellt das übrige Personal der Untersuchungsstelle an.

Der Bundesrat regelt die Organisation der Untersuchungsstelle. Er kann sie mit der Untersuchungsstelle nach Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194812 zusammenlegen.

5

Art. 15b

Verfahren der Untersuchungsstelle

Die Untersuchungsstelle erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.

1

2

Die Untersuchungsstelle kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen: a.

11 12

die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;

b.

Hausdurchsuchungen;

c.

Beschlagnahmungen;

d.

medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;

SR 742.101 SR 748.0; BBl 2010 6585

6602

Luftfahrtgesetz

e.

Autopsien;

f.

die Auswertung von Aufzeichnungsgeräten;

g.

das Einholen von Gutachten;

Greift sie in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt sie Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196813 anwendbar.

3

4 Gegen die im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Untersuchungsstelle Einsprache erhoben werden.

5 Die Untersuchungsstelle betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt die Geschäftsleitung dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.

Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.

6

Art. 15c

Kosten des Untersuchungsverfahrens

Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Untersuchungsstelle ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.

Art. 86a Bst. g Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: g.

13

seine Pflicht nach Artikel 14a verletzt, Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen unverzüglich zu melden.

SR 172.021

6603

Luftfahrtgesetz

6604