Ablauf der Referendumsfrist: 13. Mai 2010
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) (Renaturierung) Änderung vom 11. Dezember 2009 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. September 20082, beschliesst: I Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19913 wird wie folgt geändert: Art. 4 Bst. m In diesem Gesetz bedeuten: m. Revitalisierung:
Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen.
Art. 32 Bst. a und bbis Die Kantone können in folgenden Fällen die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen: a.
wenn die Abflussmenge Q347 des Gewässers kleiner als 50 l/s ist: auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme aus einem Gewässer, das höher als 1700 m ü. M. liegt, oder aus einem Nichtfischgewässer, das zwischen 1500 und 1700 m ü. M. liegt;
bbis. auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme in Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial, soweit die natürlichen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
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BBl 2008 8043 BBl 2008 8079 SR 814.20
2008-2186
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Renaturierung. BG
Gliederungstitel vor Art. 36a
3. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer Art. 36a
Gewässerraum
Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
1
2
a.
die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b.
den Schutz vor Hochwasser;
c.
die Gewässernutzung.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794 Ersatz zu leisten.
3
Gliederungstitel vor Art. 37 Aufgehoben Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:
2
a.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 38a
Revitalisierung von Gewässern
Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben.
1
Sie planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest. Sie sorgen dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird.
Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19795 Ersatz zu leisten.
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SR 700 SR 700
Renaturierung. BG
Art. 39a
Schwall und Sunk
Kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), welche die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, müssen von den Inhabern von Wasserkraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert oder beseitigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks kann die Behörde anstelle von baulichen Massnahmen betriebliche anordnen.
1
2
Die Massnahmen richten sich nach: a.
dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
b.
dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
c.
der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
d.
den Interessen des Hochwasserschutzes;
e.
den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Wasserkraftwerke aufeinander abzustimmen.
3
Ausgleichbecken, die in Anwendung von Absatz 1 erstellt werden, dürfen zur Pumpspeicherung genutzt werden, ohne dass eine Konzessionsänderung erforderlich ist.
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Art. 43a
Geschiebehaushalt
Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen.
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2
Die Massnahmen richten sich nach: a.
dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
b.
dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
c.
der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
d.
den Interessen des Hochwasserschutzes;
e.
den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Anlagen aufeinander abzustimmen.
3
Art. 62b
Revitalisierung von Gewässern
Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen Abgeltungen als globale Beiträge an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern.
1
Für besonders aufwendige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden.
2
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Renaturierung. BG
Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer sowie nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
3
Keine Beiträge werden an den Rückbau einer Anlage geleistet, wenn der Inhaber dazu verpflichtet ist.
4
Den Bewirtschaftern des Gewässerraums werden die Abgeltungen gemäss Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19986 für die extensive Nutzung ihrer Flächen entrichtet. Das Landwirtschaftsbudget sowie der entsprechende Zahlungsrahmen werden zu diesem Zweck aufgestockt.
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Art. 62c
Planung der Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts
Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an die Planung gemäss Artikel 83b, sofern diese bis zum 31. Dezember 2014 beim Bund eingereicht wird.
1
2
Die Abgeltungen betragen 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 68
Landumlegung, Enteignung und Besitz
Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert und sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, können die Kantone Landumlegungen anordnen. Bund und Kantone können die notwendigen Rechte im Enteignungsverfahren erwerben. Sie können diese Befugnis Dritten übertragen.
1
Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.
2
Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 19307 über die Enteignung als anwendbar erklären; sie sehen vor, dass:
3
a.
die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet;
b.
der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.
Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, ist das eidgenössische Enteignungsrecht anwendbar. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entscheidet über die Enteignung.
4
Die genutzten Flächen des Gewässerraums bleiben soweit wie möglich im Besitz der Landwirte. Sie gelten als ökologische Ausgleichsflächen.
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SR 910.1 SR 711
Renaturierung. BG
Art. 80 Abs. 3 Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.
3
2bis. Abschnitt: Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt Art. 83a
Sanierungsmassnahmen
Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
Art. 83b
Planung und Berichterstattung
Die Kantone planen die Massnahmen nach Artikel 83a und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19918 über die Fischerei von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.
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2
Die Kantone reichen die Planung bis zum 31. Dezember 2014 dem Bund ein.
Sie erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über die durchgeführten Massnahmen.
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II Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. Juni 19919 über den Wasserbau Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:
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a.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 7 Aufgehoben
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SR 923.0 SR 721.100
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Renaturierung. BG
Art. 8
Form der Beiträge
Der Bund gewährt den Kantonen die Abgeltungen als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen.
1
Für besonders aufwendige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden.
2
2. Energiegesetz vom 26. Juni 199810 Art. 15abis
Entschädigung des Konzessionärs
Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199111 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199112 über die Fischerei.
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2
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 15b Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 erster Satz Die nationale Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung:
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d.
der Entschädigung des Konzessionärs nach Artikel 15abis.
Die Summe der Zuschläge darf 0,7 Rappen pro kWh auf dem Endverbrauch pro Jahr nicht überschreiten; davon sind mindestens 0,5 Rappen für die Einspeisevergütung nach Artikel 7a und höchstens 0,1 Rappen für die Entschädigung des Konzessionärs nach Artikel 15abis reserviert. ...
4
3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199113 über das bäuerliche Bodenrecht Art. 62 Bst. h Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: h.
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durch den Kanton oder eine Gemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse.
SR 730.0 SR 814.20 SR 923.0 SR 211.412.11
Renaturierung. BG
III 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)»14 zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 11. Dezember 2009
Nationalrat, 11. Dezember 2009
Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab
Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 2. Februar 201015 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Mai 2010 Bedingter Rückzug der Volksinitiative vom 3. Juli 2006 «Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)» Mit Erklärung vom 12. Januar 2010 zieht das Initiativkomitee die Volksinitiative vom 3. Juli 2006 «Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)» bedingt zurück (BBl 2010 363).
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Gemäss Ziffer III Absatz 2, ist die Änderung vom 11. Dezember 2009 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Renaturierung) im Bundesblatt veröffentlicht.
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2. Februar 2010
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Bundeskanzlei
BBl 2007 5511 BBl 2010 355
361
Renaturierung. BG
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