Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 10544 Widersprechende SOCIETE JAS HENNESSY & Co, 1, rue de la Richonne, FR-16100 COGNAC, IR-Marke Nr. 881 159 «HENNESSY» gegen Widerspruchsgegnerin Hennessy Design Group Pty Ltd, 11 Court Road, AU-DOUBLE BAY NSW 2028, IR-Marke Nr. 994 018 «Jono Hennessy».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 8. Juli 2010 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 10544 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 994 018 «Jono Hennessy» wird der Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren definitiv verweigert (sog. Déclaration de refus total ­ règle 18ter.3) du règlement d'exécution commun [sur motifs relatifs]).

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inklusive Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

8. Juli 2010

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

5060

2010-1782