Geschäftsreglement des Nationalrates

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 27. August 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 20102, beschliesst: I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert: Art. 28a Abs. 2 (neu) Stimmt die Urheberin oder der Urheber dem Antrag des Bundesrates zu einer Motion oder einem Postulat zu und wird dieser Antrag aus der Mitte des Rates bekämpft, so wird über die Motion oder das Postulat in der folgenden ordentlichen Session ohne Wortmeldung abgestimmt. Artikel 46 Absätze 3 und 4 sind nicht anwendbar.

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II Das Büro des Nationalrates bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2010 8075 BBl 2010 8083 SR 171.13

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