Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der Cochlea Implantate (CI)

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), hat nach Einsichtnahme in den Antrag des HSM Fachorgans an seiner Sitzung vom 28. Mai 2010, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3­5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), beschlossen: 1. Zuteilung Die Cochlea Implantation (CI) einschliesslich Folgetherapie (Hörtraining im Zentrum) wird den folgenden fünf CI-Zentren zugewiesen: ­

CI-Klinikzentrum Basel, Universitäts-HNO-Klinik, Universitätsspital Basel;

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CI-Dienst Bern, Universitäts-HNO-Klinik, Inselspital Bern;

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Centre Romand d'Implants Cochléaires (CRIC), Hôpitaux universitaires de Genève (chirugischer Eingriff und Folgetherapie), Centre hospitalier universitaire vaudois (Folgetherapie);

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HNO-Klinik Luzerner Kantonsspital;

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CI-Zentrum Zürich, Labor für Experimentelle Audiologie, ORL-Klinik Universitätsspital Zürich.

2. Auflagen Die vorgenannten Zentren haben bei der Erbringung der Cochlea Implantation folgende Auflagen zu erfüllen: a.

Sie halten die von der Konferenz der CI-Kliniken der Schweiz (CICH) ausgearbeiteten Richtlinien für die CI-Versorgung und Nachbetreuung ein, insbesondere die festgelegten Anforderungen an die Zentren hinsichtlich Mindestfallzahlen, Personal, unterstützenden Disziplinen und Infrastruktur.

b.

Sie führen ein gemeinsames Register. Das Register muss eine einheitliche, standardisierte und strukturierte Erfassung der Prozess- und Ergebnisqualität garantieren. Inhalt und Form des Registers müssen als Grundlage für eine Schweiz weit koordinierte klinische Versorgung und Forschungsaktivität genutzt werden können. Die CICH unterbreitet dem HSM Fachorgan bis zum 30. September 2010 einen Vorschlag für die im Rahmen des Registers zu erhebenden Daten.

c.

Das Register muss bis spätestens zum 31. Dezember 2010 den Vorgaben des Buchstabens b entsprechen.

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d.

Die Zentren erstatten den IVHSM Organen zuhanden des Projektsekretariats jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten. Die Berichterstattung umfasst die Offenlegung ihrer Fallzahlen, ihrer Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie der im Rahmen des gemeinsamen Registers erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität.

3. Fristen Der Zuteilungsentscheid wird bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

4. Überprüfung der Auflagen Das HSM Fachorgan wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Auflagen zu regeln.

5. Begründung Das HSM Beschlussorgan hat an seiner Sitzung vom 28. Mai 2010 die CochleaImplantation dem Bereich der hochspezialisierten Medizin zugewiesen.

Nach Prüfung der im Rahmen der Anhörung im Dezember 2009 vorgebrachten Argumente kommt das HSM Beschlussorgan zu folgenden Einschätzungen.

Im Bereich der Cochlea-Implantationen hat bereits ein Konzentrationsprozess stattgefunden, der zu einer effizienten Koordination und Zusammenarbeit zwischen den fünf CI-Zentren führte. Die fünf CI-Zentren können den heutigen und zukünftigen Bedarf bei guter Qualität der erbrachten Leistungen abdecken. Mit dem CI-Register wurden bereits Anstrengungen zu einer umfassenden Qualitätssicherung unternommen, die es in Zukunft weiter zu festigen gilt.

Der postoperativen Basis- und Folgetherapie kommt in diesem HSM Bereich ein hoher Stellenwert zu. Das Erreichen eines sehr guten bis hervorragenden Sprachverständnisses ist nur über umfangreiche und zeitintensive Rehabilitationsmassnahmen möglich und hängt somit wesentlich von einer professionell durchgeführten Therapie durch kompetentes Fachpersonal ab. In Anbetracht der komplexen Nachsorge und der Tatsache, dass ein Grossteil der Patienten Kinder sind, betrachtet das HSM Fachorgan den adäquaten Zugang zur Folgetherapie als äusserst wichtig.

Das HSM Beschlussorgan teilt die Ansicht des HSM Fachorgans, dass die aktuelle Koordination und Konzentration im Bereich der CI vorbildlich ist und einen adäquaten Zugang für alle Patienten zu dieser Therapie gewährleistet. Aus diesen Gründen hält auch das HSM Beschlussorgan zum jetzigen Zeitpunkt unter der Voraussetzung, dass die formulierten Auflagen im Hinblick auf ein Monitoring erfüllt werden, die Beibehaltung der fünf CI-Zentren für vertretbar.

Im Übrigen verweist das HSM Beschlussorgan auf den Bericht «Cochlea-Implantate» vom 17. Februar 2010.

Nach Ablauf von 3 Jahren (im ersten Halbjahr 2013) wird auf Basis der dann vorliegenden Datenlage eine Re-Evaluation dieses HSM Bereichs im Sinne einer weitergehenden Konzentration vorgenommen werden. Daher wird der Zuteilungsentscheid bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

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6. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

7. Mitteilung und Publikation Der Beschluss einschliesslich dessen Begründung werden im Bundesblatt mit dem Hinweis, dass der Bericht «Cochlea Implantate» vom 17. Februar 2010 von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat der Gesundheitsdirektorenkonferenz, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden kann, publiziert.

Der Beschluss wird schriftlich per eingeschriebenen Brief den Universitätsspitälern Bern, Basel, Genf, Lausanne und Zürich, dem Luzerner Kantonsspital, den Kantonen BE, BS, GE, LU, VD, ZH und santésuisse mitgeteilt. Die weiteren in die Anhörung einbezogenen Partner werden schriftlich informiert.

22. Juni 2010

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

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