Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Entwurf

(Ausländergesetz, AuG) (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 5. November 20091 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Januar 20102, beschliesst: I Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20053 wird wie folgt geändert: Art. 21 Abs. 3 (neu) Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Ausbildung vorläufig zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden.

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Minderheit (Meyer Thérèse, Donzé, Humbel Näf, Schibli, Schmidt Roberto) 3

... Interesse ist. (Rest des Absatzes streichen)

Art. 27 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2bis (neu) Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn: 1

d.

sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.

2bis Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Ausoder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.

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BBl 2009 427 BBl 2009 445 SR 142.20

2009-2839

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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Art. 30 Abs. 1 Bst. i Aufgehoben Art. 34 Abs. 5 Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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