Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20101 (StBOG), nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 20. Mai 20102, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni 20103, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (Aufsichtsbehörde), soweit sie nicht durch das StBOG festgelegt werden.

2. Abschnitt: Mitglieder der Aufsichtsbehörde Art. 2

Eid und Gelübde

Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab.

1

2

Sie leisten den Eid oder das Gelübde vor der Aufsichtsbehörde.

Art. 3

Nebenamt

Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde üben ihre Tätigkeit im Nebenamt aus.

Art. 4

Rücktritt

Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde können auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten von ihrem Amt zurücktreten.

1

SR ...

1 BBl 2010 2031 2 BBl 2010 4117 3 BBl 2010 4133 2010-1310

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Organisation und Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. V der BVers

Die Gerichtskommission kann dem Mitglied der Aufsichtsbehörde im Einzelfall eine kürzere Frist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

2

Art. 5

Ende der Amtsdauer

Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die nicht dem Bundesgericht oder dem Bundesstrafgericht angehören, scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.

3. Abschnitt: Organisation und Aufgaben Art. 6

Grundsatz

1

Die Aufsichtsbehörde organisiert sich selbst.

2

Sie regelt die Einzelheiten ihrer Organisation in einem Reglement.

Art. 7

Präsidium

Die Aufsichtsbehörde wählt aus ihren Mitgliedern den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin für die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

1

2

Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Aufsichtsbehörde nach aussen.

Art. 8

Beschlussfassung

Die Aufsichtsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

1

Die Aufsichtsbehörde fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

2

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend.

3

4

Die Sitzungen der Aufsichtsbehörde sind nicht öffentlich.

Art. 9

Übertragung von Aufgaben

Die Aufsichtsbehörde kann einem oder mehreren ihrer Mitglieder die Instruktion von Verfahren und die Vorbereitung von Entscheiden übertragen.

1

2 Für die Inspektionen kann sie eine Delegation entsenden; diese muss mindestens drei Mitglieder umfassen.

Art. 10

Sekretariat

Das Sekretariat ist die Verwaltung der Aufsichtsbehörde. Es unterstützt die Aufsichtsbehörde fachlich und administrativ.

1

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Organisation und Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. V der BVers

Der Sekretär oder die Sekretärin und das weitere Personal des Sekretariats werden von der Aufsichtsbehörde angestellt.

2

Die Aufsichtsbehörde organisiert das Sekretariat. Sie kann von anderen Bundesstellen gegen Verrechnung administrative und logistische Leistungen beziehen. Die Einzelheiten werden in Leistungsvereinbarungen geregelt.

3

Art. 11

Sitz

Sitz der Aufsichtsbehörde ist Bern.

Art. 12

Berichterstattung

Die Aufsichtsbehörde erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

1

Der Tätigkeitsbericht sowie die weiteren Berichte werden von der Aufsichtsbehörde auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin genehmigt. Die Aufsichtsbehörde bestimmt über Form und Umfang der Veröffentlichung.

2

Art. 13

Information

Die Aufsichtsbehörde informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

Art. 14

Amtsgeheimnis

Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen.

1

Die Aufsichtsbehörde gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches4).

2

4. Abschnitt: Taggeld und Auslagenersatz Art. 15 Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde erhalten ein Taggeld für jeden Tag, den sie für die Teilnahme an Sitzungen und Inspektionen, sonstige amtliche Verrichtungen oder die Reise von ihrem Wohnort an den Sitzungsort und zurück benötigen. Der Präsident oder die Präsidentin erhält eine nichtversicherte Präsidialzulage von 12 000 Franken pro Jahr.

1

Die Höhe des Taggeldes und der Auslagenersatz richten sich nach der Verordnung der Bundesversammlung vom 23. März 20075 über die Taggelder und über die Vergütungen für Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen.

2

4 5

SR 311.0 SR 172.121.2

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Organisation und Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. V der BVers

Mitgliedern der Aufsichtsbehörde, die dem Bundesgericht oder dem Bundesstrafgericht angehören, werden nur die Auslagen vergütet.

3

5. Abschnitt: Disziplinarrecht Art. 16

Massnahmen

Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin oder ein Stellvertretender Bundesanwalt oder eine Stellvertretende Bundesanwältin Amtspflichten verletzt hat, so kann sie folgende Disziplinarmassnahmen treffen: a.

Verwarnung;

b.

Verweis;

c.

Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres.

Art. 17

Verfahren

Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.

1

2

Mit Beendigung des Amtes endigt die Untersuchung automatisch.

Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Untersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.

3

Art. 18

Verjährung

Die disziplinarische Verantwortlichkeit verjährt ein Jahr nach Entdeckung der Amtspflichtverletzung, spätestens aber drei Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.

1

Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.

2

Art. 19

Antrag auf Amtsenthebung

Gelangt die Aufsichtsbehörde nach einer Disziplinaruntersuchung zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung erfüllt sind, so stellt sie der Gerichtskommission Antrag auf Amtsenthebung. Sie legt die Stellungnahme des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin oder des Stellvertretenden Bundesanwalts oder der Stellvertretenden Bundesanwältin ihrem Antrag bei.

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6. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 20 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem StBOG in Kraft.

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