Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2011

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur) Änderung vom 1. Oktober 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20091, beschliesst: I Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert: Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3, Gliederungstitel vor Art. 57h

Viertes Kapitel: Datenbearbeitung 1. Abschnitt: Dokumentation von Schriftverkehr und Geschäften Gliederungstitel vor Art. 57i

2. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur Art. 57i

Verhältnis zu anderem Bundesrecht

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht, wenn ein anderes Bundesgesetz die Bearbeitung der bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallenden Personendaten regelt.

1 2 3

BBl 2009 8513 SR 172.010 SR 101

2009-1339

6579

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Art. 57j

Grundsätze

Bundesorgane nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz dürfen Personendaten, die bei der Nutzung ihrer oder der in ihrem Auftrag betriebenen elektronischen Infrastruktur anfallen, nicht aufzeichnen und auswerten, ausser wenn dies zu den in den Artikeln 57l­57o aufgeführten Zwecken nötig ist.

1

Die Datenbearbeitung nach diesem Abschnitt kann auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile umfassen.

2

Art. 57k

Elektronische Infrastruktur

Die elektronische Infrastruktur umfasst sämtliche stationären oder mobilen Anlagen und Geräte, die Personendaten aufzeichnen können; zu ihr gehören insbesondere: a.

Datenverarbeitungsanlagen, Netzwerkkomponenten sowie Software;

b.

Datenspeicher;

c.

Telefongeräte;

d.

Drucker, Scanner, Fax- und Kopiergeräte;

e.

Systeme für die Arbeitszeiterfassung;

f.

Systeme für die Zugangs- und Raumkontrolle;

g.

Systeme der Geolokalisierung.

Art. 57l

Aufzeichnung von Personendaten

Die Bundesorgane dürfen Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, zu folgenden Zwecken aufzeichnen:

4

a.

alle Daten, einschliesslich des Inhalts elektronischer Post: zu deren Sicherung (Backups);

b.

die Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur: 1. zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit, 2. zur technischen Wartung der elektronischen Infrastruktur, 3. zur Kontrolle der Einhaltung von Nutzungsreglementen, 4. zum Nachvollzug des Zugriffs auf Datensammlungen, 5. zur Erfassung der Kosten, die durch die Benutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen;

c.

die Daten über die Arbeitszeiten des Personals: zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit;

d.

die Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin: zur Gewährleistung der Sicherheit.

SR 235.1

6580

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Art. 57m

Nicht personenbezogene Auswertung

Die nicht personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist zulässig zu den Zwecken nach Artikel 57l.

Art. 57n

Nicht namentliche personenbezogene Auswertung

Die nicht namentliche personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist stichprobenartig zulässig zu folgenden Zwecken: a.

zur Kontrolle der Nutzung der elektronischen Infrastruktur;

b.

zur Kontrolle der Arbeitszeiten des Personals.

Art. 57o

Namentliche personenbezogene Auswertung

Die namentliche personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist zulässig zu folgenden Zwecken: 1

2

a.

Abklärung eines konkreten Verdachts auf Missbrauch der elektronischen Infrastruktur und Ahndung eines erwiesenen Missbrauchs;

b.

Analyse und Behebung von Störungen der elektronischen Infrastruktur und Abwehr konkreter Bedrohungen dieser Infrastruktur;

c.

Bereitstellung benötigter Dienstleistungen;

d.

Erfassung und Fakturierung erbrachter Leistungen;

e.

Kontrolle der individuellen Arbeitszeiten.

Auswertungen nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur zulässig: a.

durch Bundesorgane;

b.

nach schriftlicher Information der betroffenen Person.

Art. 57p

Verhinderung von Missbräuchen

Das Bundesorgan trifft die erforderlichen präventiven technischen und organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen.

Art. 57q 1

2

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt insbesondere: a.

die Aufzeichnung, die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten;

b.

das Verfahren der Datenbearbeitung;

c.

den Zugriff auf die Daten;

d.

die technischen und die organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

Daten dürfen nur so lange wie nötig aufbewahrt werden.

6581

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Soweit Daten von Mitgliedern der Bundesversammlung oder des Personals der Parlamentsdienste betroffen sind, werden diese Ausführungsbestimmungen angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt.

3

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055 Art. 25b

Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur

Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesgerichts finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i­57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 sinngemäss Anwendung.

1

2

Das Bundesgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057 Art. 27b

Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur

Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichts finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i­57q des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 sinngemäss Anwendung.

1

2

Das Bundesverwaltungsgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.

3. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 20109 Art. 62a

Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur

Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesstrafgerichts finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i­57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710 sinngemäss Anwendung.

1

2

Das Bundesstrafgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.

5 6 7 8 9 10

SR 173.110 SR 172.010; BBl 2010 6579 SR 173.32 SR 172.010; BBl 2010 6579 SR 173.71; AS 2010 3267 SR 172.010; BBl 2010 6579

6582

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

4. Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 Art. 5a

Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur

Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichts finden im Rahmen der Verwaltungstätigkeit des Bundespatentgerichts die Artikel 57i­57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199712 sinngemäss Anwendung.

1

2

Das Bundespatentgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 1. Oktober 2010

Ständerat, 1. Oktober 2010

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 12. Oktober 201013 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2011

11 12 13

SR 173.41 SR 172.010; BBl 2010 6579 BBl 2010 6579

6583

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

6584