Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 2. November 2010
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Indoxacarb 30 %
Formulierungstyp:
WG Wasserdispergierbares Granulat
2. Handelsprodukte Indoxa 30
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4599 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024629-00/018 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Genetti GmbH/S.r.l.
Star Indoxacarb
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4653 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024629-00/020 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH
Steward 30 WG
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4654 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024629-00/021 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH
Steward
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4655 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024629-00/028 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH
1
SR 916.161
7474
2010-2493
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Obstbau: Kernobst
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Apfelwickler, Kleiner Fruchtwickler, Schalenwickler
Konzentration: 0.017 % Aufwandmenge: 270 g/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.017 % Aufwandmenge: 270 g/ha Anwendung: Vor- oder Nachblüte. Bis spätestens Mitte Mai.
Konzentration: 0.017 % Aufwandmenge: 270 g/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Juli, August.
1, 2
Konzentration: 0.0125 % Aufwandmenge: 150 g/ha Wartefrist: 3 Woche(n)
2, 3
Kernobst, Kirsche, Zwetschge
Frostspanner, Obstbaumeulen, Schalenwickler
Zwetschge
Pflaumenwickler [2. Generation]
Weinbau: allg.
allg.
Traubenwickler [2. Generation] Nebenwirkung: Grüne Rebzikade Erdraupen, Rhombenspanner
1, 2
1, 2, 3
2 Konzentration: 0.0125 % Aufwandmenge: 100 g/ha Anwendung: Stadium B-D (BBCH 03-10).
2 Konzentration: 0.0125 % Aufwandmenge: 125 g/ha Anwendung: Stadium H (BBCH 55-59).
2 Konzentration: 0.0125 % Aufwandmenge: 100125 g/ha Anwendung: Stadium EH (BBCH 12-55)
allg.
Grüne Rebzikade, Traubenwickler [1. Generation]
allg.
Springwurm
Gemüsebau: Blumenkohl, Broccoli, Kopfkohl (Weiss-, Rotkohl, Wirsing) Zuckermais
Grosser Kohlweissling, Kleiner Kohlweissling, Kohleule, Kohlschabe
Aufwandmenge: 85 g/ha Wartefrist: 2 Woche(n)
Maiszünsler
Aufwandmenge: 0.125 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)
4, 5
Maiszünsler
Aufwandmenge: 0.125 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)
4, 5
Feldbau: Mais
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.
2 = Maximal 3 Behandlungen pro Parzelle und Jahr in dieser Kultur.
3 = Maximal 2 Behandlungen im Abstand von 1014 Tagen gegen diese Schaderreger.
4 = Maximal 1 Behandlung.
5 = Anwendungszeitpunkt bei Flughöhepunkt der Falter.
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Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
2. November 2010
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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