chw eizer isches #ST# Schweizerisches 59. Jahrgang. VI.

Bundesblatt Bundesblatt.

Nr. 51.

4. Dezember 1907.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Trambahngesellschaf BaselAesch und der Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen in Basel abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 29. November 1907.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 30. Mai 1907 legte die Trambahngesellschaft Basel-Aesch den mit der Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen in Basel unterm 26. Juli 1906 abgeschlossenen Betriebsvertrag zur Genehmigung vor.

Die Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen, welche gemäss Art. 2 des Vertrages den Betrieb auf der ganzen Linie Basel-Reinach-Aesch mit ihrem eigenen Rollmaterial übernimmt, hat nach Art. 5 zu besorgen: a. den gesamten Betriebsdienst, exklusive Stromlieferung auf Landgebiet, die Bahnpolizei, die Bahnbewachung, den Unterhalt der Bahn, der vorhandenen Hochbauten und des Rollmaterials, sowie die Lieferung der Bedarfsmaterialien ; b. die Kontrolle und die Buchhaltung der Einnahmen und Ausgaben, und zwar mit derselben Genauigkeit wie für sich selbst; Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. VI.

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c. die Versicherung des Personals, der Passagiere und Drittpersonen, sowie die Erledigung aller Reklamationen, welche den Betrieb betreffen.

Ergänzungs- und Erweiterungsbauten werden nach Art. 6 von der Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen auf Kosten der Trambahngesellschaft Basel-Aesch nach Verständigung mit derselben ausgeführt. Anstellung und Entlassung des Personals ist gemäss Art. 7 Sache der Betriebsleiterin.

Art. 10 behält der Trambahngesellschaft das Recht vor, die Grundlagen des Fahrplanes für ihre Linie festzusetzen. Dagegen erfolgt die Aufstellung des Fahrplanes, sowie die Einholung der amtlichen Genehmigung und die Publikation desselben durch die Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen.

Letztere vertritt die Tramgesellschaft bei den Behörden und bei den Bahnverwaltungen für die Angelegenheiten des Betriebes (Art. 11).

Über die Frage, wer die Tarife und Transportvorschriften aufzustellen und den Behörden vorzulegen hat, gibt der Vertrag keinen Aufschluss. Aus der Tatsache aber, dass die Tramgesellschaft die Tarife unserm Eisenbahndepartement zur Genehmigung vorgelegt hat, darf wohl die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es Sache der Bahneigentümerin bleiben wird, die Tarifangelegenheiten zu besorgen.

Einige Artikel regeln die finanziellen Verhältnisse zwischen Bahneigentümei'in und Betriebsübernehmerin.

Art. 15 bestimmt, dass der Betriebsvertrag auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an, abgeschlossen wird und jeweilen auf eine weitere Dauer von 3 Jahren als erneuert gilt, sofern nicht eine jährliche Kündigung vorausgegangen ist.

Art. 17 sieht endlich vor, dass die Entscheidung in Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten von Basel-Stadt und in höchster Instanz dem Bundesgericht zufällt.

Die Regierungsräte der beteiligten Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt erklärten mittelst Vernehmlassungen vom 15. und 22. Juni 1907, dass ihnen der Betriebsvertrag zu keinen Einwendungen Anlass gebe.

Auch wir haben gegen den Vertrag nichts einzuwenden.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussentwurf, welcher den üblichen Vorbehalt enthält, dass für die

Ili Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten neben der betriebführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin ·haftet, zur Annahme, und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern, B e r n , den 29. November 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Trambahngesellschaft Basel-Aesch und der Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen in Basel abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Trambahngesellschaft Basel-Aesch vom 30. Mai 1907; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. November 1907, beschliesst: 1. Der unterm 26. Juli 1906 zwischen der Trambahngesellschaft Basel-Aesch und der Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen in Basel abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession der Sensetalbahn (Flamatt-LaupenGümmenen).

(Vom 29. November 1907.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 30. Juni 1907 hat der Verwaltungsrat der Sensetalbahn das Gesuch gestellt, es möchte dieser Bahn mit Wirkung vom 1. Januar 1908 an eine Erhöhung bis auf 30 °/o ihrer gegenwärtigen konzessionsgemässen Taxen für den Personen-, Gepäck-, Tier- und Güterverkehr bewilligt werden. Dieses Konzessionsänderungsgesuch stützt sich auf folgende Begründung: Der Rechnungsabschluss pro 1906 habe neuerdings gezeigt, dass es nicht möglich sein werde, auch in den nächsten Jahren aus den Betriebseinnahmen ausser der Deckung der Betriebskosten die Schuldenzinse und die gesetzlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds zu bestreiten. Wenn daher die Gesellschaft ihren Verpflichtungen weiterhin nachkommen solle, so sei sie mit Rücksicht darauf, dass ihr ein anderes Mittel zur Erhaltung der Existenzfähigkeit nicht zur Verfügung stehe, genötigt, auf eine erhebliche Vermehrung der Transporteinnahmen, im Sinne vom Art. 24 ihrer Konzession vom 1. Juli 1898, Bedacht zu nehmen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Trambahngesellschaft Basel Aesch und der Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen in Basel abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 29. November 1907.)

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1907

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1907

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109-113

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