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Bekanntmachungen von

Departementen it andern Verwaltungsstellen les Blies.

Zollbehandlung von Futtermehl.

Der schweizerische Bundesrat hat unterm 17. Dezember abhin folgenden Beschluss gefasst : I. Versuchsweise und bis auf weiteres können Futtermehle auch undenaturiert im Sinne von Position Nr. 216 des Gebrauchstarifs zollfrei zugelassen werden, insoweit dieselben nicht von besserer Qualität befunden werden als das von der Zollverwaltung unter Mitwirkung von Vertretern der Landwirtschaft und der Müllerei aufzustellende Typmuster, wogegen die Denaturierung für Mehle von besserer Qualität als das Typmuster behufs Erwirkung der zollfreien Einfuhr vorbehalten bleibt in dem Sinne, dass dergleichen Mehle der Verzollung nach Nr. 16, beziehungsweise Nr. 17 des Gebrauchstarifes zum Ansätze von Fr. 2. 50 per q. unterliegen, solange die inländischen und ausländischen Bahnverwaltungen auf dem Verbot der Denaturation mittelst arsenfreien Rosanilins auf den Grenzbahnhöfen beharren.

II. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit eines importierten Mehles zu den Futtermehlen oder zu den Backmehlen, beziehungs weise darüber, ob ein Mehl von besserer Qualität sei als das Typmuster, soll der endgültige Entscheid mit Ausschluss jeder Weiterziehung der Oberzolldirektion zustehen.

III. Das Zolldepartement hat den Zeitpunkt zu bestimmen, auf welchen dieser Beschluss in Kraft treten soll, und die weitern Vollzugsanordnungen zu treffen.

Vom Zolldepartement sind nun mit bezug auf die Vollziehung dieses Beschlusses folgende Verfügungen getroffen worden i

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1. Um dem Handel die Möglichkeit zu gewähren, die undenaturiert eingeführten und zu Fr. 2. 50 per q. verzollten Futtermehle liquidieren zu können, soll der Beschluss erst mit 15. Februar 1907 in Wirksamkeit treten.

2. Es soll beförderlichst ein einheitliches Typmuster als Qualitätsgrenze für Weizen- und Roggenfuttermehl, mit Ausschluss des Haferf'uttermehles, aufgestellt werden. Sobald dies geschehen, worüber eine amtliche Bekanntmachung erfolgen wird, können Muster bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf erhoben werden.

3. Die Einfuhr von Futtermehl, für welches Zollbefreiung beansprucht wird, darf nur über die Eisenbahnhauptzollämter in Basel, Waldshut, Schaffhausen, Singen, Romanshorn, Buchs, Chiasso, Luino, Brig, Genf, Vallorbe, Verrières und Pruntrut erfolgen. Andere Zollämter sind zur zollfreien Abfertigung von Futtermehl nicht bei'ugt.

4. Für den Fall, dass das von den Bahn Verwaltungen seinerzeit erlassene Verbot der Denaturierung der Futtermehle in den Grenzbahnhöfen in der Folge aufgehoben würde, kann vom betreffenden Zeitpunkt hinweg auch »Futtermehl besserer Qualität als das Typmuster nach vorheriger Denaturierung, unter Anwendung des. Jögeschen Apparates, zollfrei zugelassen werden.

Allfälligen Begehren um Beaufsichtigung der Denaturierung haben die unter Ziffer 3 hiervor erwähnten Zollämter Folge zu leisten, in welchem Falle alsdann von einer nochmaligen zollamtlichen Kontrolle der denaturierten Sendung Umgang genommen werden kann. Falls sich die Zollämter dazu verstehen, die Denaturierung selbst zu besorgen, wozu sie aber nicht verpflichtet werden können, so sind sie zum Bezüge einer Denaturiergebühr von 30 Rappen per Sack berechtigt. Die Beschaffung der Denaturiersubstanz geschieht in allen Fällen auf Kosten des Importeurs.

5. Als Denaturiersubstanz wird arsenfreies Rosanilin beibehalten, jedoch unter Reduktion der Dosis auf l Gramm per Sack, 6. Das Zolldepartement behält sich jederzeitige Abänderungen dieser Bestimmungen vor, falls aus irgend einem Grunde hierzu Veranlassung gegeben sein sollte.

B e r n , den S.Januar 1907.

Eidg. Oberzolldirektion.

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.Ankauf von Artillerie-Bundespferden im Januar 1907.

Im Auftrage des schweizerischen Militärdepartements "werden im Jahre 1907 an nachbezeichneten Tagen und Plätzen A r t i l lerie-Bundespferde angekauft : den 16. Januar in Thun (alte Regie), vormittags 9 Uhr, ,, 16.

,, Bern (Tierarzneischule), nachmittags 2 Uhr, ,, 16.

,, ,, Les Ponts-de-Martel (Place de foire), vormittags 9 Uhr, 16.

,, ,, Landquart, vormittags 10 Uhr, ,, 17.

,, ,, Burgdorf (Schützenmatte), vormittags 9 Uhr, ,, 17.

,, ,, Delsberg (Marché aux chevaux), vormittags 9 Uhr, ,, 17.

,, ,, Pruntrut (Champ de foire), nachmittags 3 Uhr, 17.

,, ,, Escholzmatt, vormittags 9 Uhr, · ,,17.

,, ,, Luzern (Platz bei der Pferdekaserne), nachmittags 3 Uhr, .,, 17.

,, ,, Buchs [St. G.] (bei der Traube), vormittags 10 Uhr, 18.

Sarnen (Platz vor dem Gasthaus zur Linde), vormittags 9 Uhr, ,, 18.

,, ,, Altstätten (b. Landhaus), vormittags 9 Uhr, 19.

,, ,, Tavannes (Place du collège), vormittags l 01/2 Uhr, .,, 19.

,, ,, Lausanne (Place du Tunnel), vormittags 10 Uhr, 19.

,, ,, Einsiedeln (Klosterhof), vormittags 10 Uhr.

Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften : 1. Die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaft eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmass von mindestens 152 cm. aufweisen.

2. Die Pferde sollen nicht unter 5 Jahre und nicht über ? Jahre alt sein.

3. Die Pferde müssen von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und von Vater- und Mutterseite der Veredlungszucht angehören. Die Abstammung soll durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Sollte bei Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement eine Unregelmässigkeit sich zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort

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gegen Rückerstattung des Kaufpreises und Vergütung der erwachsenen Kosten an die Hand zu nehmen, ebenso wenn ein Pferd innert 14 Tagen sich als Beisser oder Schläger zeigt, oder demselben sonst von den im Artikel 71 des Verwaltungs-Reglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten.

Wenn sich ein Pferd im Laufe des Dienstes als trächtig erweisea sollte, so hat der Verkäufer dasselbe zu jeder Zeit gegen Erlegung des Ankaufspreises zurückzunehmen.

T h u n , 4. Januar 1907.

Eidg. Pferderegieanstalt.

Abteilung Artillerie-Bundespferde :

Yigier.

Gebrauch der Lachsgarnfalle Gestützt auf eine bezügliche Mitteilung des Grossherzogtums Baden wird behufs gleich massiger Verwendung der Garnfalle, in Abänderung der Bekanntmachung unseres Departements, vom 7. Januar 1896 (Schweiz. Bundesblatt 1896, Bd. I, Nr. 2, 3 und 4), der Gebrauch der Lachsgarnfalle im Rhein und seinen Zuflüssen von Basel an aufwärts nur in der'Zeit vom 20. November bis und mit 31. Januar, von Basel an abwärts nur vom 15. Norember bis und mit 31. Januar gestattet.

Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesblatt in Kraft.

B e r n , den 4. Januar 1907.

Im Auftrage des Bundesrates : Das eidg. Departement des Innern :

Buchet.

Stellung von Artillerie-Bundespferden.

Diejenigen Besitzer von Artillerie-Bundespferden, welche ihre Pferde für vorkommende Verwendung in Militärschulen und

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-kursen zur Verfügung zu stellen wünschen, haben sich bis zum31. Januar nächsthin beim Pferdestellungsoffizier des betreffende» Stollungskreises schriftlich anzumelden, nämlich : in der O s t s c h w e i z bei Herrn Oberstlieutenant F e l d e r in Luzern ; in der Z e n t r a l s c h w e i z bei der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun.

in der W e s t s c h w e i z bei Herrn Major C o t t i e r in Orbe.

Verspätete Anmeldungen können unter Umständen nicht berücksichtigt werden.

T h u n , 8. Januar 1907.

Zentralleitung der schweizerischen Pferdestellung : Vigier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1907

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02

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09.01.1907

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