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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Blies.

Übereinkunft betreffend die

Benützung der Bahnhöfe und Stationen für den öffentlichen Telegraphen- und Telephondienst.

(Vom

22. März 1907.)

Zwischen dem Post- und Eisenbahndepartement der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Generaldirektion der schweizerischen Bundeshahnen als Präsidialverwaltung des Verbandes schweizerischer Eisenbahnen ist, teils auf Grund des Art. 23, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, und unter Vorbehalt der Ratifikation des Bundesrates, folgende Übereinkunft abgeschlossen worden : Art. 1. Die Bahnhöfe und Stationen können benutzt werden : 1. Für den öffentlichen Telegraphendienst : a. Als Aufgabebureaux, welche die Originaltelegramme durch einen Boten oder mittelst Drahtes dem eidgenössischen Telegraphenbureau des Orts zur Weiterbe-

997 förderung übermitteln und die betreffenden Taxen dafür erheben.

b. Als Bahntelegraphenbureaux, welche die bei ihnen aufgegebenen Telegramme auf telegraphischem Wege .befördern und die Taxen dafür erheben, oder auf dem nämlichen Wege Telegramme erhalten und dem Adressaten zustellen.

2. Zur Einrichtung von öffentlichen Telephonsprechstationen, die entweder vom Bahnpersonal oder von Angestellten der 'eidgenössischen Telegraphenverwaltung bedient werden.

Art. 2. Wenn die eidgenössische Telegraphenverwaltung in einem Bahnhofe ein vom Bahndienste unabhängiges Telegraphenbureau oder eine von eigenen Angestellten bediente .öffentliche Telephonsprechstation errichten will, so erklären sich die Bahnverwaltungen, sofern nach ihrem Ermessen der Raum es gestattet, bereit, derselben ein entsprechendes Lokal zu vermieten. Für öffentliche Sprechstationen, die im Einverständnisse mit den Bahnverwaltungen in einem bahndienstlichen Lokale aufgestellt und vom Bahnpersonale bedient werden, wie für automatische Sprechstationen, wird keine Lokalentschädigung ausgerichtet.

Art. 3. Das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement anerkennt ausdrücklich das den Bahnverwaltungen zustehende Recht, ihre Telegraphenbureaux und Drähte nur in den Fällen dem öffentlichen Dienste zur Verfügung zu stellen, wo es ohne Schaden für ihren eigenen Dienst geschehen kann, worüber zu entscheiden die Bahnverwaltungen einzig berechtigt sind.

Auf Verlangen der Bahnverwaltung ist die eidgenössische Telegraphenverwaltung verpflichtet, das Aufgabebureau auf ihre Kosten mit dem öffentlichen Telegraphenbureau zu verbinden.

Art. 4. Überdies erklärt das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement, dass die Beförderung der den Eisenbahndienst betreffenden Telegramme stets den-Vorrang vor denjenigen Telegrammen haben solle, mit welchen sich die Bahnhöfe zufolge des gegenwärtigen Übereinkommens zu befassen haben werden. Die Abgabe eines Privattelegramms kann daher selbst unterbrochen werden, wenn ein dringliches Bahndiensttelegramm zu befördern ist.

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Art. 5. In betreff der in den Bahnhöfen für den öffentlichen Telegraphendienst bestimmten Apparate wird den Bahnverwaltungen das Recht zuerkannt, zu bestimmen, ob hierfür ein besonderer mit dem eidgenössischen Drahte in Verbindung zu setzender Apparat zu stellen, oder ob für den öffentlichen und bahnamtlichen Dienst ein gemeinsamer Apparat zu verwenden ist.

Im erstgenannten Fall hat die Lieferung der Apparate samt Zubehör durch die eidgenössische Telegraphenverwaltung gratis zu erfolgen: im letzteren Fall liefert die Bahnverwaltung die Apparate samt Zubehör auf eigene Kosten. Der Unterhalt der für den öffentlichen Telegraphendie.nst bestimmten Apparate samt Zubehör liegt dem Eigentümer ob.

Art. 6. Die Bahnverwaltungen erhalten für ihre Mitwirkung von der eidgenössischen Telegraphenverwaltung folgende Entschädigungen : 1. In den Aufgabebureaux : a. 25 Cts. für jedes durch einen Boten auf das eidgenössische Telegraphenbureau beförderte Telegramm ; 6. 25 Cts. für jedes mittelst' Drahtes an das eidgenössische Telegraphenbureau beförderte Telegramm.

2. In den Bahntelegraphenbureaux : 25 Cts. für jedes ankommende oder abgehende taxierte Telegramm nebst allfälligen Expressengebühren.

3. Für die Bedienung der öffentlichen Sprechstationen : a. im Lokalverkehr die Hälfte der Gesprächstaxe von 10 Cts., also 5 Cts. per Gesprächseinheit von 3 Minuten ; b. im interurbanen Verkehre eine Zuschlagstaxe von 10 Cts.

per Gesprächseinheit von 3 Minuten ; c. eine Provision von 10 Cts. für jedes Phonogramm; d. die Zuschlagstaxe von 10 Cts. für jedes per Telephon aufgegebene, taxierte Telegramm.

Für die durch automatische Sprechstationen ausgeführten Gespräche, welche bekanntlich keiner Bedienung bedürfen, wird den Bahnverwaltungen keinerlei Entschädigung bezahlt.

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Art. 7. Die Aufgabebureaux und die Bahntelegraphen. bureaux, einschliesslich der öffentlichen Sprechstationen, erheben die gesetzlichen Telegramm-, Phonogramm- und Gesprächstaxen, sowie die in Art. 6, 3 6 und d, festgesetzten Zuschlagstaxen, und bringen der eidgenössischen Telegraphenverwaltung die ihr zufallenden Einnahmen, soweit sie nicht durch die Aufgabebureaux gemäss Art. 12, Alinea 2, direkt an die eidgenössischen Telegraphenbureaux abgeliefert wurden, unter Abzug der ihnen laut Art. 6, 3 a und b, zufallenden Entschädigungen der eidgenössischen Verwaltung, monatlich in Rechnung. Weitere Zuschlagstaxen, als die in Art. 6, 3 b und d, festgesetzten, werden in keinem Falle erhoben.

Die in Art. 6, unter Ziffer l a und 6, 2 und 3 c und d, festgesetzten Provisionen und Taxanteile werden den Bahnverwaltungen vierteljährlich von der eidgenössischen Telegraphenverwaltung ausbezahlt.

Art. 8. Die internen amtlichen Telegramme und Gespräche der eidgenössischen Postverwaltung, sowie die internen und internationalen amtlichen Telegramme und Gespräche der eidgenössischen Telegraphen Verwaltung sind taxfrei, und es werden daher für diese Telegramme die in Art. 6 festgesetzten Vergütungen nicht ausgerichtet.

Art. 9. Die Bahntelegraphenbureaux (Art. l, Ziffer l, lit. b) werden mit den eidgenössischen Linien verbunden und besorgen den Dienst gleich den eidgenössischen Telegraphenbureaux III. Klasse.

Art. 10. Die eidgenössische Telegraphenverwaltung ist verpflichtet, den Aufgabe- und Bahntelegraphenbureaux alle Formulare zu liefern, welche für den öffentlichen Telegraphenund Telephondienst nötig sind. Die in Art. 11 erwähnte Amtsstelle hat ihre Vorratsbestellungen der eidgenössischen Telegrapheninspektion des Kreises einzugeben.

Art. 11. Am Ende eines jeden Monats wird eine hierfür von jeder Bahnverwaltung bezeichnete Amtsstelle die Abschriften der Telegramm- und Gesprächskontrollen und die Originaltelegramme der ihr unterstehenden Bureaux sammeln und spätestens bis zum 10. des folgenden Monats der eidgenössischen Telegraphendirektion in Bern einsenden. Die Papierstreifen,

1000 auf denen die Telegramme in telegraphischer Schrift enthalten sind, verbleiben bei der Bahnverwaltung ; sie können jedoch von der Telegraphendirektion bei der obenerwähnten Amtsstelle einverlangt werden.

Art. 12. Die nach Art. 6, Ziffer l 6, 2 und 3. erhobenen gesetzlichen Taxen für aufgegebene Telegramme, für Telephongespräche und Phonogramme sind von den betreffenden Bureaux am Ende jedes Monats mittelst amtlicher Geldanweisung an die zuständige Rreispostkasse abzuliefern.

Die Aufgabebureaux der Kategorie l a (Art. 6) senden die Originaltelegramme samt den dafür erhobenen gesetzlichen Taxen, unter verschlossener Enveloppe, an das eidgenössische Telegraphenbureau des Orts. Auf der Enveloppe soll jedesmal ein Verzeichnis der Nummern der darin enthaltenen Telegramme gegeben werden. Bei Empfang einer solchen Sendung prüft das eidgenössische Bureau den Inhalt und quittiert, unter Zeitangabe, auf der Enveloppe zur Entlastung des Überbringers und des Aufgabebureaus. Bieten die empfangenen Originaltelegramme Anlass zu Bemerkungen, so .teilt das eidgenössische Telegraphenburea'u dieselben durch den Überbringer dem Aufgabebureau sofort schriftlich mit.

Art. 13. Die auf Grund dieser Übereinkunft von den Bahnorganen an die Telegraphenverwaltung zu richtenden Korrespondenzen und Sendungen finden amtlich und portofrei durch die Post statt.

Art. 14. Die Aufgabebureaux stehen dem Publikum in der Regel vom Abgang des ersten Zuges morgens bis zum Abgang des letzten Zuges abends offen.

Die Bahntelegraphenbureaux haben beschränkten Tagesdienst, gemäss Art. 4 der Verordnung des Bundesrates über die Benützung der elektrischen Telegraphen, vom 30. Juli 1886.

Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich aus der Diensteinteilung für das Stationspersonal ergeben.

Die Sprechstationen sind an keine bestimmte Dienstzeit gebunden.

Art. 15. Die Bahnangestellten, welche die Aufgabe- und Bahntelegraphenbureaux, sowie die Sprechstationen bedienen, haben sich den diesen Dienst betreffenden, ihnen von der eid-

1001 genössischen Telegraphenverwaltung zugestellten zu unterziehen.

Vorschriften

Art. 16. Die eidgenössische Telegraphenverwaltung ist berechtigt, die Verkehrsbelege und Apparate der Aufgabe- und Bahntelegraphenbureaux, sowie der öffentlichen Sprechstationen jederzeit durch ihre Kontrollorgane prüfen zu lassen.

Art. 17. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 11 und 12 verkehrt das für den öffentlichen Telegraphen- und Telephondienst verwendete Bahnpersonal einzig mit der ihm vorgesetzten Bahnverwaltung, der es auch für diesen Dienst untergeordnet ist.

Art. 18. Vorstehende Übereinkunft tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft und ersetzt diejenige vom 27. November 1867.

Deren Dauer wird auf fünf Jahre festgesetzt ; nach Ab*lauf dieser Zeit kann die Übereinkunft von beiden, Kontrahenten, unter Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

B e r n , den 16. März 1907.

Für die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen als Präsidialverwaltung des Verbandes Schweiz. Eisenbahnen:

Flury.

B e r n , den 19. März 1907.

Unter Vorbehalt der Ratifikation des Bundesrates, Das Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement: Zemp.

1002 Der schweizerische Bundesrat erteilt der vorstehenden Übereinkunft die Genehmigung.

B e r n , den 22. März 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Biugier.

Zu dem im Jahre 1881 herausgegebenen Handbuche fllr die schweizerischen Zivilstandsbeamten *) sind nunmehr die bis zum November 1906 fortgeführten Nachträge in deutscher Ausgabe erschienen und können vom unterzeichneten Departemente zum Preise von Fr. 3 für das broschierte und Fr. 3. 50 für das gebundene Exemplar bezogen werden.

Die französische Ausgabe der Nachträge ist gegenwärtig im Druck und wird Mitte dieses Jahres erscheinen.

B e r n , im April 1907.

(3..).

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Exemplare des im Jahre 1901 veranstalteten Neudruckes der deutschen Ausgabe von 1881 sind vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement zu Fr. 4 für das broschierte Exemplar zu beziehen ; solche der französischen Ausgabe sind bei der Buchdruckerei Stampili & Cie. in Bern broschiert zu Fr. 4, solid gebunden zu Fr. 5, erhältlich.

Der eidgenössische Staatskalender fllr 1907 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 2 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim (3.)..

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

1003

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1906 und 1907.

1907.

Monate.

1906.

Fr.

1907.

Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

Januar .' . .

3,762,637. 03 4,916,057. 84 1,153,420. 81

--

Februar

-- --

. .

3,681,428. 06 5,034,189. 96 1,352,761. 90

März

. . .

4,677,986. 73 6,008,861. 60 1,330,874. 87

April

. . .

4,402,263. 61

Mai . . . .

4,998,933. 56

Juni . . . .

5,055,249. 92

Juli

5,238,227. 10

August . . .

September . .

5,181,189.89 5,548,996. 05

Oktober

. .

6,506,981. 42

November . .

5,931,712.02 7,171,084. 91

Dezember . .

Total 62,156,690. 30 Auf Ende März 12,122,051.82 15,959,109. 40 3,837,057. 58

--

Amerikanisches Pensionsgesetz.

Die schweizerische Gesandtschaft in Washington hat dem Bundesrate von einem neuen Pensionsgesetz der Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 6. Februar 1907 Kenntnis gegeben.

Durch dieses Gesetz wird die Pensionsberechtigung auf alle Personen ausgedehnt, welche wenigstens 90 Tage im Bürgerkriege oder 60 Tage im mexikanischen Kriege gedient haben und welche

1004 jetzt über 62 Jahre alt sind. Solche Personen erhalten monatlich beim Alter von 62 Jahren 12 Dollars, bei 70 Jahren 15 Dollars und bei 75 Jahren 20 Dollars.

B e r n , den 2. April 1907.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Ö f f n e n , das A u s - und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der G ü t e r e x p e d i t i o n oder des mit der Vermittlung b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreuende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i p n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1907

Année Anno Band

2

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16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.04.1907

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996-1004

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10 022 378

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