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Schweizerisches Bundesblatt.

59. Jahrgang. I.

Nr. 12.

20. März 1907.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 5 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Rp -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli <6 Cie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines einheitlichen Bundesgesetzes betreffend das schweizerische Postwesen.

(Vom

25. Februar 1907.)

Tit.

Das von der nationalrätlichen Kommission für das Budget der Eidgenossenschaft pro 1904 aufgestellte Postulat : ,,Der ,,Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu ,,erstatten, ob nicht die Verwaltungen der Post und der Telegraphen zu vereinigen seien"-, haben wir in der Botschaft zu einem Gesetzesentwurfe über die Organisation der Telegraphenverwaltung behandelt und sind dabei zürn Antrage gelangt, dass die Vereinigung der beiden Verwaltungen sich nicht empfehle.

Vorausgesetzt, dass die gesetzgebenden Räte mit dieser Auffassung einig gehen, gestatten wir uns anderseits auf die Wünschbarkeit einer Durchsicht der bestehenden, das Postwesen betreffenden Gesetzesbestimmungen hinzuweisen und sachbezügliche Anträge zu stellen. Die Anträge werden sich zunächst darauf beziehen, dass sämtliche Gesetzesbestimmungen über das schweizerische Postwesen, die jetzt in drei Gesetzen und zwei Nachtragsgesetzen enthalten sind, in ein einziges Gesetz über das schweizerische Postwesen organisch zusammengefügt werden. Es sind die Gesetze : über das Postregal, vom 5. April 1894 (A. S. n. F. XIV, 385), Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

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698

betreffend die Posttaxen, vom 26. Juni 1884 (A. S. n. F. VII, 584), abgeändert durch das Nachtragsgesetz vom 24. Juni 1890 und das Bundesgesetz vom 17. Juni 1891 (A. S; n. F. XI, 720, und XII, 350), über die Organisation der Postverwaltung, vom 25. Mai 1849 (A. S. a. F. I, 104).

Von grösserer Bedeutung sind die Anträge, welche wir Ihnen für die Abänderung bestehender Gesetzesbestimmungen unterbreiten, die zum Zwecke haben, Erleichterungen im Postverkehr zu schaffen und diesen den heutigen Bedürfnissen besser anzupassen. Es kommen in Betracht: Ausschluss der Zeitungen vom Postregal; Verkürzung der Termine für das Öffnen der unanbringlichen Postsendungen (Rebuts) zur leichtern Ermittlung des Aufgebers oder Empfängers derselben ; Ermässigung der Zeitungstransporttaxe von l auf 8/+ Rappen; Einführung der unverschlossenen Briefpostsendungen aller Art, also auch der unverschlossenen Briefe, an Stelle der bisherigen Warenmuster, mit einer ermässigten Taxe von 5 Rappen für Sendungen bis zum Gewicht von 250 Gramm und von 10 Rappen für Sendungen von 250 bis 500 Gramm ; Beförderung von unfrankierten und ungenügend frankierten Postkarten, unverschlossenen Briefen, Schriftpaketen, Geschäftspapieren und kleinen Paketen, sowie von ungenügend frankierten Drucksachen, deren Beförderung durch die Post bisher untersagt war ; Festsetzung des Höchstbetrages bei Briefpostnachnahmen auf Fr. 1000, statt wie bisher Fr. 50, und bei Fahrpostnachnahmen auf ebenfalls Fr. 1000, statt wie bisher Fr. 300, und dem Bundesrate vorbehaltene Ermässigung der jetzigen Gebühren ; Zulassung der Briefpostnachnahmen zur Rekommandation ; ergänzende Bestimmungen für den Postcheck- und Girodienst ; ausnahmsweise Entrichtung der Posttaxen in bar bei gleichzeitiger Aufgabe zahlreicher Briefpostsendungen, statt Frankierung jeder einzelnen Sendung mittelst Postwertzeichen ; Einführung einer einheitlichen Zuschlagstaxe von 10 Rappen, statt der bisherigen Taxen von 15, 20, 30 und 50 Rappen, auf unfrankierten Paketpostgegenständen ;

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Erhebung der Taxe eines rekommandierten Briefes auf Einzugsmandaten, statt der bisherigen Taxe von 15 resp. 30 Rappen, und Festsetzung einer einheitlichen Einzugsgebühr von 10 Rappen ; Beschränkung der Portofreiheit auf die Militärsendungen, auf die Liebesgabensendungen zur Linderung von Notständen und auf die dienstliche Korrespondenz der Post- und Telegraphenverwaltungen unter sich; Barentschädigung an die Kantone für den Wegfall der Portofreiheit ; Aufnahme einer Bestimmung im Postgesetze, wonach die darin bezeichneten Taxansätze als Höchstbeträge zu betrachten sind und der Bundesrat, ermächtigt sein soll, dieselben unter Kenntnisgabe an die Bundesversammlung herabzusetzen ; Wahl von untergeordneten Beamten durch das Post- und Eisenbahndepartement statt durch den Bundesrat ; Aufhebung der Sicherheitsleistung (Bürgschaften) durch Bedienstete (Angestellte) und Einschränkung dieser Leistung durch Beamte der Postverwaltung.

Mit Rücksicht auf die stete Zunahme, welche die Zahl der portofrei zu befördernden Postsendungen infolge der gewaltigen Ausdehnung der Verwaltungen des Bundes und der Kantone, sowie der zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken gegründeten Anstalten in den letzten Jahren angenommen hat, sehen wir uns veranlasst, in erster Linie die Präge einer wesentlichen Einschränkung in der Inanspruchnahme dieser P o r t o f r e i h e i t einer nähern Erörterung zu unterziehen. Nach unserm Entwurfe soll sich die Portofreiheit beschränken auf die ein- und ausgehenden Briefpostgegenstände des Militärs im eidgenössischen Dienst, auf die Beförderung sogenannter Liebesgaben und der dienstlichen Sendungen der Post-, Telegrapheuund Telephonverwaltungen unter sich.

Was den Ursprung und die geschichtliche Entwicklung der Portofreiheit in der schweizerischen Postverwaltung anbetrifft, so ist kurz zu erwähnen, dass nach dem ersten schweizerischen Posttaxengesetz vom 4. Brachmonat 1849 (A. S. a. F.

I, 110) von der Entrichtung des Portos für Briefe, Schriftpakete und Druckschriften unter Band befreit waren : .

a. die Mitglieder der Bundesversammlung während der Dauer der Sitzungen, wenn sie sich am Bundessitze befinden ; b. Behörden untereinander, jedoch nur in Amtssachen ;

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e. die Kantone für ihre amtlichen Blätter ; d. das im eidgenössischen und Kantonaldienste stehende Militär.

Diese Begünstigung war auch auf die Geldsendungen ausgedehnt, wenn das Geld an eidgenössische Behörden ging oder von denselben versendet wurde, sowie auf Gelder, die von Behörden an Arme oder Armenanstalten versendet wurden.

Im Posttaxengesetz vom 25. August 1851 (A. S. a. F. II, 373) wurde die Portofreiheit ausgedehnt auf die amtlichen Blätter der Eidgenossenschaft und auf die Korrespondenz an Arme und für Arme.

» Das Bundesgesetz vom 6. August 1852 betreffend Abänderung der lit. b des Art. 33 des Posttaxengesetzes (A. S. a. F.

III, 227) brachte insofern eine neue Ausdehnung, als _den Behörden und Beamtungen der Eidgenossenschaft, der Kantone und Bezirke auch Portofreiheit zugestanden wurde für die mit Privaten auszuwechselnde Korrespondenz in Amtssachen'.

Das dritte Posttaxengesetz vom 6. Hornung 1862 (A. S.

a. F. VII, 139) gewährte Portofreiheit auch den Gemeindebehörden, Pfarrämtern und Kirchenvorständen für die unter sich in Amtssachen der Gemeinde und der Kirche zu wechselnde Korrespondenz. Ferner wurde für die Gelder, die an Militärs im eidgenössischen oder kantonalen Dienste gesandt wurden, Portofreiheit zugestanden.

Im Posttaxengesetz vom 23. März 1876 (A. S. n. F. II, 339) wurde der Bundesrat ermächtigt, für besondere Zwecke wohltätiger oder gemeinnütziger Art zeitweise Portofreiheit zu bewilligen.

Im Posttaxengesetz von 1884 endlich, d. h. erst mittelst des Bundesgesetzes betreffend die Revision einzelner Bestimmungen dieses Posttaxengesetzes vom 17. Juni 1891 (A. S.

n. F. XII, 350), wurde auch den Aufsichtsbehörden der öffentlichen Schulen für die ein- und ausgehende Korrespondenz in Amtssachen Portofreiheit bewilligt.

Die Portofreiheit ist demnach in den verschiedenen Posttaxengesetzen stets ausgedehnt worden und zwar trotzdem in den Botschaften zu diesen Gesetzen je und je die Aufhebung oder wenigstens Einschränkung der Portofreiheit befürwortet worden ist.

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Die Aufhebung, beziehungsweise Einschränkung der Portofreiheit ist noch bei ändern Gelegenheiten angeregt worden, so in verschiedenen Botschaften des Bundesrates an die eidgenössischen Räte. Die Sache kam z. B. jedesmal zur Sprache, wenn die Finanzlage des Bundes eine schwierige war und die Frage geprüft wurde, auf welche Weise Mehreinnahmen, respektive Ersparnisse erzielt werden könnten. Der Bundesrat hat bei diesen Anlässen jeweilen mit allem Nachdruck auf die ganze oder teilweise Aufhebung der Portofreiheit hingearbeitet und seinen Standpunkt auch eingehend begründet. Es geschah dies besonders einlässlich : in der Botschaft des Bundesrates an die hohe Bundesversammlung betreffend veränderte Regulierung der Portofreiheit, vom 7. Juni 1867 (Bundesbl. 1867, II, 200) ; in der Botschaft des Bundesrates an die hohe Bundesversammlung betreffend die Aufhebung der Portofreiheit für die amtlichen Korrespondenzen, vom 30. Oktober 1871 (Bundesbl.

1871, III, 780) ; in der Botschaft des Bundesrates an die hohe Bundesversammlung betreffend die Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes in der Bundesverwaltung, vom 2. Juni 1877 (Bundesbl. 1877, III, 349) ; in der Botschaft an die hohe Bundesversammlung betreffend die Beschränkung der Portofreiheit auf den Verkehr der Behörden unter sich, mit Ausschluss desjenigen zwischen Behörden und Privaten, vom 14. Juni 1880 (Bundesbl. 1880, III, 312) ; in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Finanzlage des Bundes, vom 26. Mai 1899 (Bundesbl. 1899, III, 293).

Diese Botschaften haben bis zur Stunde einen positiven Erfolg nicht gehabt; es ist zu keiner Einschränkung der gegenteils immer mehr an Umfang gewinnenden Portofreiheit gekommen imd zwar ungeachtet der Tatsache, dass im Jahr 1871 z. B. die Anregung, es sei die Portofreiheit aufzuheben, von der hohen Bundesversammlung ausgegangen ist. Dieselbe hatte unterm 21. Juli 1871 (A. S. a. F. X, 522) folgendes Postulat gestellt : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung in der nächsten Session Bericht und Antrag einzubringen über

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die Frage wegen Aufhebung der Portoi'reiheit der amtlichen Korrespondenz."

Der Bericht der Kommission des Nationalrates über die Geschäftsführung des Bundesrates im Jahr 1901 endlich äusserte sich über diese nämliche Frage xmter anderm wie folgt: ,,Nach Einsicht der uns unterbreiteten Statistiken ist es unseres Erachtens nötig, in möglichst naher Frist Massregeln behufs Einschränkung dieses Rechtes und Abstellung der vorhandenen Missbräuche zu ergreifen. Wenn die Postverwaltung nicht dafür sorgen kann, dass die in Kraft bestehenden gesetzlichen Bestimmungen genau befolgt werden, so wäre es wohl am Platze, zu einer Revision des Postregalgesetzes (soll heissen : Posttaxengesetzes) zu schreiten/' (Bundesbl. 1902, III, 563.)

Der negative Erfolg der bisherigen Anstrengungen des Bundesrates, die Aufhebung der Portofreiheit oder wenigstens eine Einschränkung derselben herbeizuführen, kann uns nicht entmutigen, auch bei diesem Anlasse einer möglichst weitgehenden Beschränkung dieses Sonderrechtes neuerdings das Wort zu reden. Wir glauben, dies um so eher tun zu dürfen, als in den eidgenössischen Räten selbst die Überzeugung Platz gegriffen zu haben scheint, dass der jetzige Zustand unhaltbar geworden sei und daher nicht mehr länger geduldet werden könne.

Wir wollen zur Begründung unserer Stellungnahme nicht alles wiederholen, was in den hiervor erwähnten Botschaften und Berichten gesagt worden ist. Wir beschränken uns vielmehr darauf, hervorzuheben, dass eine Aufhebung der Portofreiheit für gewisse Verkehre heute notwendiger ist als je. Die Portofreiheit ist infolge der gewaltigen Ausdehnung, die sie in den letzten Jahren erreicht hat, zu einer wahren Last für die Postverwaltung geworden, und zwar nicht sowohl wegen des Einnahmenausfalls, den sie ihr bereitet, als vielmehr wegen der grossen Erschwerung des Postdienstes, den sie zur Folge hat.

Zu dieser Erschwerung haben namentlich auch die zahlreichen Spezialbewilligungen beigetragen, welche auf Grund von Art. 34, Schlusssatz, des Posttaxengesetzes (A. S. n. F. VII, 584) erteilt worden sind. Aus dem von der Oberpostdirektion aufgestellten und der Einsichtnahme der eidgenössischen Räte zur Verfügung stehenden Verzeichnis der Spezialbewilligungen ergibt sich, dass im Laufe der Zeit an 494 Vereine, Anstalten und Institutionen Portofreiheit bewilligt worden ist. Von diesen

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haben 27 verschiedene Institutionen zusammen 367 Sektionen, .Sektionskomitees etc. in den einzelnen Kantonen oder Gebieten der Schweiz. Im ganzen gemessen also 861 verschiedene Vereine und Institute Portofreiheit.

In dieser Zahl sind die Institutionen nicht inbegriffen, denen nur vorübergehend Portofreiheit bewilligt worden ist (Landes- und Weltausstellungen, Volksabstimmungen etc.). Auch figurieren dabei die Portofreiheitsbewilligungen nicht zu gunsten von Brandbeschädigten, Wasserbeschädigten etc., welche auf Grund unserer allgemeinen Ermächtigung vom 22. Oktober 1874 vom Postdepartement, respektive von der Oberpostdirektion ' erteilt worden sind. Die Zahl derselben beträgt in den letzten 10 Jahren (1896--1905) 58.

Bei dieser grossen Menge von Spezialbewilligungen, deren Zahl sich fortwährend und in steigendem Masse vermehrt -- es vergeht kaum eine Woche, wo nicht ein oder mehrere Gesuche um Bewilligung der Portofreiheit vorliegen -- ist eine richtige Kontrolle über die Inanspruchnahme der Portofreiheit nicht mehr möglich, und es ist damit den Missbräuchen Tür und Tor geöffnet. Die Poststellen finden sich in der Materie nicht mehr :zurecht, und in ihrer Unsicherheit wagen sie es nicht, die Benutzung der Portofreiheit zu beanstanden, auch wenn sie Zweifel über die Berechtigung zur Inanspruchnahme derselben haben.

Sie fürchten die Unannehmlichkeiten, die ihnen daraus entstehen könnten, wenn sie dem Pfarrer oder dem Gemeindepräsidenten, dem Regierungsstatthalter oder einer ändern einflussreichen Persönlichkeit einen Brief taxieren und diese dazu ·zwingen, die Berechtigung zur Anwendung der Portofreiheit nachzuweisen.

Dem humanen Zwecke, dem diese Spezialbewilligungen entsprechen, soll nach unserm Dafürhalten dadurch billige Rechnung getragen werden, dass die Kantone aus dem ihnen zufallenden Barbetrage die Anstalten, Gesellschaften und Vereine, die sich mit der Unterstützung von Armen befassen, oder die zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken gebildet sind, für den Wegfall der Portofreiheit angemessen zu entschädigen haben. Nach der nachfolgenden Statistik in dieser Botschaft über den portofreien Postverkehr würde diese Entschädigung betragen: I. Briefsendungen Fr. 67,371 II. Geldsendungen ,, 4,088 Total

Fr. 71,459

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Bei einer Abrundung auf Fr. 75,000 würde die Entschädigung bei einer Einwohnerzahl von 3,315,443 auf den Kopf der Bevölkerung berechnet 2,262 Rappen betragen.

Aber nicht bloss durch die grosse Zahl der Spezialbewilligungen wird der Postdienst erschwert, sondern auch durch die Ausdehnung, welche die amtliche und portofrei versandte Korrespondenz der Staats- und Gemeindebehörden genommen hat.

Diese Ausdehnung ist nicht zum kleinsten Teil dem immer mehr um sich greifenden Bestreben zuzuschreiben, dem Staat wirtschaftliche Gebiete, die früher dem Privatbetriebe gehörten, zu übe'rbinden, z. B. das Bankwesen, die Eisenbahnen, Tramways, Licht- und Wasserwerke, den Landwirtschaftsbetrieb in staatlichen Anstalten und Domänen mit Verwertung der landwirtschaftlichen Produkte, die Industrie in den Strafanstalten, ebenfalls mit Verwertung der Produkte etc. Der Staat greift damit immer mehr ein in die Gebiete von Handel und Industrie ; er wird zum Teil selbst Industrieller oder nimmt den Charakter einer Erwerbsgesellschaft an, wobei er in vielen Fällen mit dem Privatbetrieb direkt in Konkurrenz tritt.

Es gibt eine ganze Anzahl solcher staatlicher Institutionen, bei welchen der Staat auf Erwerb ausgeht und für welche ebenfalls die Portofreiheit in unbeschränktem Masse benutzt wird.

So wird z. B. in einem und demselben Kanton die Portofreiheit neben allem ordentlichen Amtsverkehr noch in Anspruch genommen : vom Departement des öffentlichen Unterrichts : für Abgabe von Schulmaterialien ; vom Finanzdepartement : für den Salzverkauf ; für den Postverkehr der Staatsbank ; für den Postverkehr einer Staatslotterie ; vom Departement des Innern : für das Butter- und Käsegeschäft der Milchstation ; für den Viehhandel der landwirtschaftlichen Schule : vom Departement der öffentlichen Arbeiten : für den Wein- und Holzhandel der Weinberg- und Domänenabteilung ; für die Wasserversorgung und Abgabe der elektrischen Kraft zu Industrie- und Beleuchtungszwecken ; für den Handel mit Schuhwaren, Papierdüten und Korbwaren der Zuchthausverwaltung etc.

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Mit dieser Entwicklung und Ausdehnung der Aufgaben des Staates verträgt sich das Privilegium der Portofreiheit immer weniger. Dem Staat ist durch dieses Vorrecht ein Vorteil eingeräumt gegenüber der Privatindustrie, der von der letztern immer mehr als unbillig und stossend empfunden wird, je mehr der Staat seine Tätigkeit auf dem industriellen und Handelsgebiete ausdehnt.

Die Postverwaltung hat wiederholt dagegen angekämpft, dass für derartige Korrespondenzen, bei denen es sich um einen Erwerbszweck handelt, seitens der Staatsbehörden die Portofreiheit in Anspruch genommen werde. Die Kantonsregierungen beriefen sich aber immer darauf, dass die fraglichen Korrespondenzen das öffentliche Interesse des Staates betreffen und dass sie deshalb gemäss Art. 34, lit. &, des Posttaxengesetzes portofrei befördert werden können.

Die portofreie Korrespondenz der Staats- und Gemeindebehörden hat auch noch dadurch eine so grosse Ausdehnung erhalten, dass diese Behörden, und diejenigen der eidgenössischen Verwaltung ganz besonders, sich je länger je weniger an die vom Bundesrate erlassene Vorschrift von Art. 100, Ziffer 2, der Transportordnung für die schweizerischen Posten (A. S. n. F.

XIV, 555) halten, wonach die Korrespondenz zwischen Amtsstellen unter sich oder zwischen Amtsstellen und Dritten, welche das Interesse von Privaten betrifft, der Taxe unterworfen ist, auch wenn sie von Amtes wegen stattfindet. Der Bundesrat hatte auf Antrag seines Postdepartements unterm 19. April 1901 beschlossen, es seien sämtliche Abteilungen der Bundesverwaltung, mit Einschluss der Behörden der Bundesbahnen, auf die hiervor angeführten Bestimmungen aufmerksam zu machen und einzuladen, sich mit Bezug auf die Inanspruchnahme der Portofreiheit genau an die dort gezogenen Grenzen zu halten, d. h. alle Korrespondenzen zu frankieren, die das Interesse von Privaten betreffen. Verschiedene Departemente haben dann an den Bundesrat Eingaben gerichtet, in welchen dargetan wurde, dass die Ausführung des erwähnten Beschlusses auf Schwierigkeiten stosse, worauf wir unterm 29. Juni 1901 verfügt haben, es sei der Beschluss vom 19. April bis zum endgültigen Entscheid des Bundesrates über die Einwendungen der Departemente zu suspendieren. Wir sind dabei von der Erwägung ausgegangen, dass es angezeigt erscheine, die Frage der Portofreiheit in ihrem ganzen Umfange einer gründlichen Prüfung zu unterziehen. Bei dieser Sachlage kann sich die Postverwaltung zurzeit auch nicht weiter bemühen, den er-

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wähnten Vorschriften von Art. 100, Ziffer 2, der Transportordnung Nachachtung zu verschaffen.

Mit den vorstehenden Ausführungen glauben wir dargetan zu haben, dass das gegenwärtige System der Portofreiheit unhaltbar geworden ist und dass mit demselben viele und schwere Ühelstände verbunden sind.

Neben diesen Übelständen fällt natürlich der Finanzpunkt auch in Betracht. Dass die Aufhebung der Portofreiheit eine ganz beträchtliche Mehreinnahme für die Postverwaltung bedeuten würde, ergibt sich aus nachfolgender Zusammenstellung.

Die Obei-postdirektion hat nämlich für die Tage vom 2.

bis 11. April 1902 einschliesslich eine genaue Statistik über den portofreien Postverkehr bei sämtlichen schweizerischen Poststellen aufnehmen lassen. Auf das ganze Jahr berechnet, ergibt sich aus dieser Statistik nachfolgender Verkehr, wobei neben der Stückzahl der Betrag beigefügt wurde, welchen die Postverwaltung eingenommen hätte, wenn für diese portofreien Sendungen die gewöhnlichen Posttaxen erhoben worden wären.

l. Briefpostsendungen (Briefpostnachnahmen inbegriffen).

Stückzahl

1. Bund (mit Telegraphen- und Telephonverwaltung besonders) : a. von eidg. Behörden unter sich und an alle Behörden in den Kantonen

Taxertrag

Fr.

2,535,363

84,383

3,574,737

119,803

1,278,668 7,388,768

205,798 409,984

230,972

20,803

4,502,530

368,013

3,826,806 8,560,308

235,801 624,617

b. von eidg. Behörden an Private

und umgekehrt c. von der eidg. Telegraphen- und Telephon v er waltung und deren Dienststellen an Private und umgekehrt Total Bund 2. Kantone (ohne Armenbehörden) : ». von Kantons-, Bezirks-, Kreis- und Schulbehörden an eidg. Behörden b. von Kantons-, Bezirks-, Kreisund Schulbehörden unter sich und an Gemeindebehörden . . .

c. von Kantons-, Bezirks-, Kreisund Schulbehörden an Private und umgekehrt Total Kantone

707

Stückzahl

Taxertrag Fr.

3. Gemeinden (ohne Armenbehörden) : a. von Gemeindebehörden, Pfarrämtern, Kirchenvorständen und Zivilstandsbeamten an eidg. Behörden b. von Gemeindebehörden, Pfarrämtern, Kirchenvorständen und Zivilstandsbeamten unter sich und an Kantons-, Bezirks-, Kreis- und Schulbehörden

225,351

19,327

1,853,433

131,621

Total Gemeinden

2,078,784

150,948

323,755

25,501

380,768

27,373

Total Armenbehörden

704,523

52,874

5. Wohltätige und gemeinnützige Institute privaten Charakters : von wohltätigen und gemeinnützigen Instituten aller Art, denen der Bundesrat durch Spezialbewilligung Portofreiheit gewährt hat, und an solche Institutionen . .

921,223

67,371

19,653,606

1,305,794

4. Armenbehörden (Armensache): a. von Armenbehörden des Staates oder der Gemeinden unter sich und an andere Staats- oder Gemeindebehörden und von letztern a n Armenbehörden . . . .

b. von Armenbehörden des Staates oder der Gemeinden an Private und umgekehrt

Total Brief Postsendungen

II. Geldsendungen (Groups, Plis etc. und Geldanweisungen).

1. Bund (mit Telegraphen- und Telephonverwaltung besonders) :

608 Stückzahl

a. von eidg. Behörden unter sich und an Kantons- und Gemeindebehörden und von Kantons- und Gemeindebehörden an eidg. Behörden b. von eidg. Behörden an Private und umgekehrt c. von der eidg. Telegraphen- und Telephonverwaltung an Private und umgekehrt

Taxertrag Fr.

38,033

19,821

81,942

38,512

12,775

3,007

132,750

61,340

32,193

7,632

87,527

17,007

Total Armenbehörden

119,720

24,639

3. Wohltätige und gemeinnützige Institute privaten Charakters: von wohltätigen und gemeinnützigen Instituten, denen die Portofreiheit vom Bundesrat speziell bewilligt worden ist, und an solche Institute

10,694

4,088

263,164

90,067

Total Briefpostsendungen 19,653,606

1,305,794

Gesamttotal

1,395,861

Total Bund 2. Armenöehörden (Armensache) : a. von Armenbehörden des Staates und der Gemeinden unter sich und an andere Staats- und Gemeindebehörden und von letztern a n Armenbehörden . . . .

b. von Armenbehörden des Staates und der Gemeinden an Private und umgekehrt

Total Geldsendungen

.

.

.

.

. 19,916,770

Es würde sich somit, wenn die Portofreiheit nach dem vorliegenden Entwurf beschränkt würde, für das Jahr 1902 eine

709

Mehreinnahme von Fr. 1,395,861 ergeben. Von entfallen : a. auf die Sendungen des Bundes . . . .

(ßriefsendungen . . . . F r . 409,984) (Geldsendungen . . . . ,, 61,340) b. auf die Sendungen der Kantone . . . .

c. auf die Sendungen der Gemeinden . . .

d. auf die Sendungen der öffentlichen Armenbehörden (in Armensachen) (Briefsendungen . . . . F r . 52,874) (Geldsendungen . . . . ,, 24,639) e. auf die Sendungen von wohltätigen und gemeinnützigen Instituten privaten Charakters (Briefsendungen . . . . F r . 67,371) (Geldsendungen . . . . ,, 4,088) Total wie oben

dieser Summe Fr. 471,324 °,, .n

624,617 150,948

n

77,513

,,

71,459

, Fr. 1,395,861

Die Zahl der portofreien Sendungen hat sich seit dem Jahre 1902, wo diese Erhebungen gemacht wurden, ziemlich genau um 10 % vermehrt. Das obige Gesamttotal, auf den Verkehr des Jahres 1905 übertragen, erhöht sich somit auf 21,908,440 Gegenstände und der Taxertrag auf Fr. 1,535,447.

Es ist nun allerdings in Betracht zu ziehen, dass im Falle der Abschaffung der Portofreiheit für eine Menge Mitteilungen, die jetzt der Post zur Beförderung übergeben werden, die letztere nicht mehr in Anspruch genommen würde, und dass die wirklichen Mehreinnahmen deshalb nicht, wie hiervor angegeben, Fr. 1,535,447 betragen würden. Wenigstens auf rund Fr. 800,000 dürfte aber die wirkliche Mehreinnahme für den Bund bei Annahme der Beschränkung der Portofreiheit nach dem Entwurf dennoch veranschlagt werden. Wir kommen zu diesem Betrag, wenn wir vom oben angegebenen Gesamttaxertrag von Fr.

1,535,447 in erster Linie den Ertrag der Frankaturen der Bundesverwaltung abziehen, der für die Bundeskasse nur eine scheinbare Einnahme bedeutet und der sich, auf den Verkehr des Jahres 1905 berechnet, auf Fr. 518,456 beläuft (Fr. 471,324 pro 1902, wie oben angegeben, -f- 10 % Zunahme) und indem wir im weitern für Minderverkehr infolge Aufhebung der Portofreiheit in runder Summe Fr. 216,000 in Abzug bringen. Dabei ist der Diensliverkehr der Post-, Telegraphen- und Tele-

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phonverwaltungen, sowie der portofreie Verkehr des Militärs nicht mit in Anschlag gebracht.

Die Summe, die dem eidgenössischen Fiskus durch die Portofreiheit im Postverkehr entgeht, ist nachgerade zu bedeutend geworden, als dass nicht endlich Bedacht darauf genommen werden sollte, diesen Einnahmenausfall zu verhüten oder wenigstens zu vermindern. Dass der Einnahmenausfall immer grösser wird, wenn keine Beschränkung der Portobefreiung erfolgt, mögen die nachstehenden Zahlen dartun, die auch zeigen, wie ausserordentlich stark die Inanspruchnahme der Portofreiheit mit der Zeit gewachsen ist : Im Jahre 1871 betrug die Zahl der portofreien Korrespondenzen (ohne die von Post und Telegraph) 4,133,406 Stück, im Jahre 1881 4,633,902 ., 1891 8,219,829 1901 14,933,912 1905 16,792,802 Die Zahl der portofreien Korrespondenzen (ohne die der Post- und Telegraphenverwaltung) hat sich also in den letzten 15 Jahren mehr als verdoppelt. Seit 1871 hat sie sich vervierfacht.

Die Zahl der portofreien Geldanweisungen (diejenigen von Post und Telegraph inbegriffen) betrug: im Jahre 1871122,754 Stück mit einem Betrag; von Fr. 10,901,311 1881 249,273 54,729,937 1891 382,382 101,153,740 182,950,642 1901 576,529 245,524,696 1905 755,004 Hier hat sieh die Stückzahl seit 1871 mehr als versechsfacht, und der Betrag der Anweisungen ist mehr als 22 mal grösser.

Die Zahl der portofreien eidgenössischen Blätter betrug: im Jahre 1871 76,544 Stück, 1881 215,169 1891 897,642 1901 3,287,131 1905 4,297,369 Die Zahl der portofreien Blätter hat sich somit nur seit dem Jahre 1891 mehr als vervierfacht. Seit 1871 ist sie um mehr als das fünfzigfache gestiegen.

711 Diese Zahlen legen am besten Zeugnis dafür ab, welch riesige Ausdehnung die Portofreiheit in unserem Lande genommen hat. Kein anderes Land besitzt eine so ausgedehnte Portofreiheit wie die Schweiz. Schon im Jahre 1879 wies die Schweiz im Vergleich mit den Nachbarländern die grösste Zahl der portofreien Korrespondenzen, nach der Bevölkerungszahl berechnet, auf. Seither dürfte sich das Verhältnis noch zu ungunsten der Schweiz geändert haben.

Im Weltpostverein ist das; Unberechtigte der Portobefreiung im Postverkehr längst erkannt und jede Portofreiheit mit Ausnahme derjenigen für die postdienstliche Korrespondenz der Verwaltungen und Poststellen unter sich und mit dem internationalen Postbureau abgeschafft worden.

Eine richtige Beurteilung des Haushalts in der Postverwaltung ist übrigens nicht möglich, so lange dieser Verkehrsanstalt Leistungen überbunden werden, denen keine Ausgleichung in den Einnahmen gegenübersteht. Eine richtige Darstellung des Betriebs und eine zutreffende Beurteilung über dessen Leistungsfähigkeit ist nur dann möglich, wenn jedej mit Kosten verbundenen Arbeit eine Ausgleichung durch die entsprechende Einnahme gegenübersteht.

Dieser Ausgleich ist aber nicht vorhanden, wenn die Post eine grosse Anzahl von Gegenständen annehmen, befördern und bestellen soll, für welche sie keine Taxen einzunehmen hat.

Sobald einmal die Portofreiheit abgeschafft oder wenigstens nach der gegenwärtigen Vorlage eingeschränkt ist, wird man genau ermitteln können, was die Post leistet und was sie für ihre Leistungen einnimmt.

Alsdann wird es auch eher möglich sein, sobald die Besserung der allgemeinen Finanzlage des Bundes dies gestattet, in noch grösserem Umfange als bisher solche Erleichterungen im Postverkehr eintreten zu lassen, welche der Allgemeinheit und nicht nur einem einzelnen Stande zu gute kommen.

Wenn wir nun daran gehen, zu untersuchen, in welcher Weise die Portofreiheit in der Schweiz beschränkt werden könnte und sollte, so finden wir, dass die Aufhebung der Portofreiheit der Kantons-, Bezirks-, Kreis- und Gemeinde-, einschliesslich der Armenbehörden, sowie der Aufsichtsbehörden der öffentlichen Schulen sich in erster Linie empfehle. Dass der Bund hierzu berechtigt ist, unterliegt keinem Zweifel.

712

Während nach Art. 33, Ziffer 4, der Verfassung von 1848 und den Bundesbeschlüssen vom 24. Juli 1852 und 20. Januar 1860 (A. S. a. F. III, 237, und VI, 420) die jährlichen Reinerträgnisse der Postverwaltung bis zum Betrage von Fr.

1,486,560. 92 Rp. an die Kantone zu verteilen waren, sollen nach Art. 42, lit. c, der neuen Bundesverfassung von 1874 die Erträgnisse der Post ungeschmälert zur Bestreitung der Ausgaben des Bundes verwendet werden.

Aus den Verhandlungen der Kommissionen und des Verfassungsrates für die Verfassung von 1872, resp. 1874 (siehe Protokolle der 12. und 13. Sitzung der Kommission vom 4.

und 6. März 1871) geht unzweideutig hervor, dass unter diesen Erträgnissen nicht nur die Einnahmen der Post auf Grund der Postgesetze vor dem Jahre 1874 verstanden sein wollten, sondern dass darin auch die Mehreinnahmen inbegriffen sein sollten, die für den Bund aus .der Abschaffung der Portofreiheit entstehen würden. Diese Mehreinnahmen waren sogar im finanziellen Ausgleich zwischen Bund und Kantonen ziffernmässig mit Fr. 250,000 in die Abrechnung eingestellt.

Leider wurde unterlassen, die Abschaffung der Portofreiheit ausdrücklich in Art. 36 der Bundesverfassung von 1874 aufzunehmen und so kam es, dass nach Annahme der letztern die Kantone zwar alle finanziellen Vorteile, welche ihnen der neue Verfassungszustand gebracht hatte, annahmen, ohne jedoch die finanziellen Nachteile zu tragen, welche für sie mit der Abschaffung der Portofreiheit verbunden gewesen wären.

Irgend eine staatsrechtliche Begründung für Inanspruchnahme der Portofreiheit können die kantonalen Behörden seit Inkraftsetzung der Bundesverfassung von 1874 für sich somit nicht mehr in Anspruch nehmen.

Wir verweisen diesfalls auch auf unsere Botschaft an die Bundesversammlung betreffend die Posttaxen, vom 28. Februar 1876 (Bundesblatt von 1876, L, Seite 480) und auf diejenige betreffend die Finanzlage des Bundes, vom 26. Mai 1899 (Bundesblatt 1899, III, Seite 293). In diesen Botschaften wurde des nähern dargetan, dass nachdem infoige Einführung der neuen Bundesverfassung die Kantone durchaus aufgehört haben, in direkter Weise an den Erträgnissen der Post teilzunehmen, nachdem die Post rein und voll eine Bundessache geworden sei und die Kantone für ihre frühern schwankenden Skala-Betreffnisse aus dem Reingewinn der Postverwaltung durch Übernahme der Militärlasten auf den Bund vollständig und reichlich entschädigt

713

^worden seien, es durchaus angezeigt sei, dass den Behörden deiKantone und ihren Unterabteilungen fortan die Portofreiheit entrzogen werde.

Was sodann die Abschaffung der Portofreiheit für die eidgenössischen Behörden anbelangt, so würde zwar eine solche keine finanzielle Bessergestaltung der Bundesverwaltung bedeuten, denn was die Postverwaltung an Mehrerträgnissen aus dieser Abschaffung gewinnen würde, würden die ändern Bundesverwaltungen an. Mehrausgaben für zu bezahlende Posttaxen zu leisten haben. Dennoch glauben wir, der Abschaffung der Portofreiheit auch für die Bundesbehörden das Wort reden zu sollen.

Erstens würde es, obwohl staatsrechtlich begründet, in den Kantonen nach der stillschweigenden und langjährigen Gewährung dieser Portofreiheit nur schwer begriffen werden, wenn ihnen auf einmal ein Vorteil entzogen würde, welcher den eidgenössischen Behörden ungeschmälert erhalten bliebe. Sodann dürfte die Aufhebung im Lande und auch bei den beteiligten kantonalen und Gemeindebehörden viel eher Anklang finden, wenn gesagt werden kann, das Vorrecht der Portofreiheit wird nicht nur bei den Kantonen, sondern auch beim Bunde abgeschafft.

Aus den nämlichen Gründen glauben wir auch die Abschaffung der Portofreiheit für die Mitglieder der Bundesversammlung vorsehen zu dürfen. Nach einer Stägigen Spezialstatistik vom 24. bis 28. Juni 1902 ergibt sich diesfalls, auf ·durchschnittlich 55 Sitzungstage im Jahr berechnet, folgender .portofreier Verkehr : Versand Empfang

Stückzahl

Taxertrag

. . . .

. . . .

32,197 14,927

Fr.

4630 1645

Total

47,124

6275

Dabei ist der portofreie Postverkehr der Präsidenten der beiden Räte und der Kommissionen ausserhalb der ordentlichen Tagungen nicht inbegrifîen. Für die Mitglieder der Bundesversammlung kann übrigens Anordnung getroffen werden, dass die abgehenden Korrespondenzen während der eigentlichen Sitzungstage und während der Dauer der Kommissionssitzungen, «durch die Bundeskanzlei frankiert werden.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

+9

714 Die Sendungen, für welche nach dem Entwurf die Portofreiheit bestehen bleiben würde, sind in die von der Oberpostdirektion im Jahre 1902 angeordneten, hiervor erwähnten statistischen Erhebungen nicht einbezogen worden. Es betrifft dies : 1. alle dienstlichen Sendungen der Postverwaltung und der Poststellen unter sich ; 2. die dienstlichen Sendungen der Telegraphen- und Telephonverwaltung und deren Dienststellen unter sich ; 3. die Sendungen an und von Militärs im Dienste.

Über die sub Ziffer 3 aufgeführten Sendungen wurden im Jahre 1890 statistische Erhebungen gemacht. Aus der damaligen Statistik, auf den Verkehr vom Jahre 1905 übertragen, ergeben sich folgende Zahlen : Stückzahl Taxertrag Fr.

a. Korrespondenzen von und an Militärs im Dienste &., Geldsendungen an Militärs im Dienste

2,512,730 72,710

297,340 43,340

Total

2,585,440

340,680

Nach der weiter oben erörterten staatsrechtlichen Stellung der Kantone zu der Portofreiheit Hesse sich die Aufhebung der letztern ohne weiteres rechtfertigen. Nachdem nun aber diese Vorteile zu gunsten der Behörden und Ämter in den Kantonen bis heute bestehen geblieben sind, erscheint es aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt, dieselben ohne irgend ein Entgelt zu streichen. Wir haben deshalb im Art. 49 des Entwurfes eine Bestimmung aufgenommen, wonach den Kantonen für sich und zu Händen ihrer Bezirke, Kreise, Gemeinden und Wohltätigkeitsanstalten etc. nach Verhältnis der Kopfzahl ihrer Bevölkerung aus der Postkasse eine jährliche Entschädigung zukommen soll. Diese haben wir mit Fr. 500,000 in die Berechnung zum vorliegenden Gesetzesentwurf eingestellt. Die Entschädigung wurde jeweileri im Monat Januar, für das laufende Jahr erstmals pro rata nach Inkrafttreten des Gesetzes, den Kantonen in bar ausbezahlt. Nach der ausgerechneten Skala würde es auf jeden Kanton und Halbkanton trefi'en :

715

G e s a m t b e v ö l k e r u n g der Schweiz: 3,315,443. B e t r e f f n i s per K o p f = 15,0809 Ct.

Kantone.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Zur Abrundung

Kopfzahl.

431,036 589,433 146,519 19,700 55,385 15,260 13,070 32,349 25,093 127,951 100,762 112,227 68,497 41,514 55,281 13,499 250,285 104,520 206,498 113,221 138,638 281,379 114,438 126,279 132,609

Betrag.

65,004.

88,891, 22,096.

2,970.

8,352.

2,301.

1,971.

4,878.

3,784.

19,296.

15,195.

16,924.

10,329.

6,260.

8,336.

2,035.

37,745.

15,762.

31,141.

17,074.

20,907.

42,434.

17,258.

19,044.

19,998.

1.

11 80 38 94 56 34 07 52 25 16 82 84 96 68 87 77 23 56 76 74 86 48 28 01 63 38

500,000. -- Durch Einführung der von uns hiernach beantragten u n v e r s c h l o s s e n e n Sendungen aller Art zur Taxe von 5 Rappen bis zum Gewicht von 250 Gramm und von 10 Rappen für solche Sendungen vom Gewichte von 250 bis 500 Gramm wird übrigens die Abschaffung der Portoi'reiheit auch für die eidgenössischen und kantonalen Behörden, ganz abgesehen von der bereits hiervor besprochenen Barauslösung an letztere, weniger empfindlich,indem diese Behörden eine grosse Anzahl ihrer Sendungen von Briefen und Schriftpaketen unverschlossen der Post übergeben können und infolgedessen nur die neue ermässigte Taxe.von 5j

716 resp. 10 Rappen zu entrichten haben, während nach den bisherigen Taxbestimmungen für solche Sendungen 10, resp. 15 Rappen zu bezahlen wären, auch wenn sie der Post unverschlossen übergeben würden. Eine weitere Begünstigung wird den Behörden und Amtsstellen dadurch eingeräumt, dass sie nach den Ausführungen ad Art. 24 hiernach die verschlossenen Briefe auch unfrankiert versenden können, ohne dass der Empfänger eine andere als die gewöhnliche, nicht also auch die Zuschlagstaxe, zu entrichten hat.

In Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend den P o s t c h e c k - und G i r o v e r k e h r , vom 16. Juni 1905 (A. S.

n. F. XXI, 661) wird die spätere Regelung dieses neuen Dienstzweiges in einem neuen Bundesgesetze über das Postwesen vor-< behalten. Im nachstehenden Gesetzesentwurf e sind die wichtigsten Bestimmungen über diesen Dienst aufgenommen, und sie werden in den nachfolgenden Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln näher begründet.

Wir lassen nun die

Erläuterungen zu jedem Artikel des nachstehenden Gesetzesentwurfs folgen.

Umfang des Postbetriebes.

Ad Art. -1. Sinngemäße Bestimmungen über den Umfang des Postbetriebes sind enthalten im Art. l des Bundesgesetzes betreffend das Postregal.

Als Nachsatz zu lit. f wurde die bereits bestehende und im Schlußsatz von Art. l des Postregalgesetzes erwähnte Aufnahme von Wechselprotesten auf protestation Papieren eingeschaltet, die in Einzugamandaten versandt werden.

Als neue lit. h wird die Bestimmung betreffend die gemäss Bundesgesetz vom 16. Juni 1905 beschlossene Annahme, Auszahlung und Anweisung von Geldbeträgen im Postcheck- und Giroverkehr beigefügt.

Ad Art. 2. Hier wurde bestimmt, daß neue Dienstzweige, die sich für den Postbetrieb eignen und deren Übernahme sich im Laufe der Zeit als zweckmäßig erweisen sollte, eingerichtet werden können. Es wären die diesfalls erforderlichen Vorschriften durch den Bundesrat zu erlassen, und es hätte der letztere der Bundesversammlung hiervon Kenntnis zu geben.

717 Es kann für die weitere Entwicklung im Verkehrswesen nur förderlich sein, wenn nicht für jede kleinere Einrichtung, deren Übernahme durch die Verwaltung als zweckmäßig und nützlich befunden wird, gleich der ganze mühsame und zeitraubende Apparat, welcher dem Erlaß eines Bundesgesetzes notwendig vorangehen muß, in Bewegung zu setzen ist.

Postregal.

Ad Art. 3 (bisher Art. 2 des Bundesgesetzes über das Postregal). Hier sind die Regale der Verkehrsanstalt der Post einzeln hervorgehoben. Die Zeitungen sind im Entwurf vom Postzwange enthoben worden. Die«e Sendungen sind erst durch das Buodesgesetz vom 5. April 1894 in das Postregal aufgenommen worden.

Hierbei ist erläuternd zu erwähnen, daß die Zeitungen infolge eines Postulats vom 23. Dezember 1891 unter den Postzwang gestellt worden sind. Nach diesem Postulat hat die Bundesversammlung den Bundesrat eingeladen, die Frage zu prüfen, ob es nicht angezeigt sei, die aus dem A u s l a n d e kommenden und zum Verkauf oder zur Verteilung nach der Schweiz gelangenden Zeitungen unter das Postregal zu stellen.

Obwohl dies im Art. 2 des erwähnten Gesetzes vom 5. April 1894 allgemein geschehen ist, wurde im Art. 5 des nämlichen Gesetzes dann wieder bestimmt, daß das Postregal auf in- und ausländische Zeitschriften und auf die Zeitungen des Inlandes n i c h t Anwendung zu finden habe. Um den Intentionen der Bundesversammlung gerecht zu werden, wurden im Entwürfe die Zeitungen vom Postregal wieder herausgenommen und demgemäß diese Sendungen im Art. 3 weggelassen, da sie auch bisher der Hauptsache nach doch nicht im Regal Inbegriffen waren. Dagegen wurde im Art. 22, unter lit. d des Entwurfs eine Bestimmung aufgenommen, welche den Bundesrat ermächtigt, auf ausländische Zeitungen, die in größerer Zahl auf andere Weise als mit der Briefpost in die Schweiz eingeführt werden, die Drucksachentaxe anzuwenden. Es entspricht dies dem gegenwärtig geübten, durch 'die Bundesversammlung gutgeheißenen Verfahren (siehe genehmigter Geschäftsbericht der Postverwaltung von 1895, Bundesbl.

1896, H, 666).

Ad Art. 4. Dieser Artikel enthält das Verbot der' Vereinigung in eine Sendung von mehreren verschlossenen, regalpflichtigen Gegenständen, welche an verschiedene Personen bestimmt sind; er entspricht der Bestimmung von Art. 3 des Bundesgesetzes über das Postregal.

718 Im Art. 38, Ziffer 4, des Postregalgesetzes wird die absichtliehe Umgehung von Posttaxen als Verletzung des Postregals bezeichnet. Diese absichtliche Umgehung von Posttaxen kann und wird jedoch nicht nur durch Zusammenpacken von postregalpflichtigen Sendungen, wie sie im ersten Absatz von Art. 4 des Entwurfes namhaft gemacht werden, versucht, sondern die absichtliche Umgehung von Posttaxen wird auch durch Zusammenpacken von ändern Sendungen, z. B. offenen Briefen und Paketen bewerkstelligt. Wir haben deshalb im 2. Absatz dieses Artikels die Bestimmung aufgenommen, wonach das nämliche Verbot auch auf unverschlossene Brief- und Paketpostgegenstände ausgedehnt wird, die zum Zwecke der absichtlichen Umgehung von Posttaxen in eine Sendung vereinigt werden und für^ verschiedene Personen bestimmt sind.

Ad Art. 5 (bisher Art. 4 des Bundesgesetzes über das Postregal). Die Bestimmung des jetzigen Schlußsatzes betreffend den Ausschluß der dienstlichen Korrespondenz der ändern Verkehrsanstalten vom Regal wurde, redaktionell verändert, unter lit. b, Ziffer l, eingereiht.

Die bisherigen Bestimmungen von lit. ö, I und II, betreffend das Versenden und Vertragen von regalPflichtigen Sendungen durch den Eigentümer oder · durch eine von ihm besonders bestellte Person, oder wenn es aus bloßer Gefälligkeit, somit nicht gegen Bezahlung geschieht, wurden in lit. b, Ziffer 2, des Entwurfs zusammengefaßt. In der nämlichen Ziffer wurde die schon im Art. 3, lit. a, des Buadesgesetzes über das Postregal, vom 4. Juni 1849, enthaltene unii iu das Gesetz vom 5. April 1894 übergetragene Bestimmung nicht mehr aufgenommen, wonach die Versendung oder Vertragung von verschlossenen regalpflichtigen Sendungen durch Personen verboten war, die sich aus der Besorgung von Aufträgen für Drittleute oder aus der Besorgung und Bedienung von periodischen Kursen zu Fuß, oder wie immer, ein Gewerbe machen. Es genügt und entspricht den tatsächlichen Verhältnissen, wenn dieses Verbot auf die Personen im Dienste der öffentlichen Verkehrsanstalten und anderer vom Bunde konzessionierten Transportunternehmungen beschränkt wird. Gegen andere Personen oder Gesellschaften, die sich aus dem Versenden oder Vertragen von regalpflichtJgen Sendungen ein regelmäßiges Gewerbe machen sollten, kann auf Grund der Art. 3 und 106, lit. a, des Gesetzesentwurfs
eingeschritten werden.

In lit. b, Ziffer 3, dieses Artikels wurde sodann eine Bestimmung aufgenommen, die einem Bundesratsbeschluß vom 1. April 1898 entspricht, die aber besser im Gesetze selbst Aufnahme

719

lìndet. Es handelt sich dabei um solche vom Auslande eingeführte Sendungen, für die nämliche Person bestimmt, die aus einer Anzahl nach Form und Inhalt zusammengehörender Gegenstände bestehen und die nicht unter das Postregal fallen sollen, auch wenn sie verschlossen sind und das Gewicht von 5 kg. nicht überschreiten. Dieser Beschluß wurde von uns seiner Zeit zur Erleichterung der Wareneinfuhr vom Auslande in die Schweiz gefaßt.

Ad Art. 6 und 7. Die Bestimmungen über die Befugnis des Bundesrates zur Bewilligung weiterer Ausnahmen vom Regal und zur Erteilung von Konzessionen für die regelmäßige und periodische Beförderung von Personen entsprechen denjenigen der Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Postregal. Im Art. 7 lies Entwurfs wird die Erteilung von Konzessionen für die regelmäßige und periodische Beförderung von Personen, der bereits bestehenden Übung gemäß, dem Post- und Eisenbahndepartement statt dem Bundesrat übertragen. Dagegen bleibt der Erlaß der Vorschriften, unter welchen solche Konzessionen erteilt werden, dem Bundesrate vorbehalten.

Ad Art. 8. Die nämliche Bestimmung betreffend die Oberaufsicht des Bundes über Einrichtung und Betrieb der Dampfschiffe u. s. w. war im bisherigen Art. 8 des Bundesgesetzes über ·das Postregal enthalten.

Bedingungen der Postbeförderung.

Postgeheimnis.

Ad Art. 9. Über den Begriff des im Art. 36 der Bundesverfassung gewährleisteten Grundsatzes der Unverletzlichkeit des Postgeheimnisses werden hier in Übereinstimmung mit dem bisherigen Art. 9 des Bundesgesetzes über das Postregal die erforderlichen Bestimmungen erlassen.

Der Vollständigkeit halber wird hier ein Vorbehalt gemacht in bezug auf das zuläßige Öffnen der in Art. 15 vorgemerkten unanbringlichen, verschlossenen Gegenstände, sowie auf das Nachprüfen und die postamtliche Wiederverpackung beschädigter Wert·sendungen im Beisein von wenigstens zwei Postbeamten oder -Angestellten. Letzteres Verfahren ist gegenwärtig nicht durch das Gesetz, sondern nur durch einen Diensterlaß im Paketposttarif geordnet, es erscheint jedoch von so großer grundsätzlicher Bedeutung, dass dessen Aufnahme im Gesetze wohl gerechtfertigt ist.

720

Im letzten Absatz wird bestimmt gesagt, daß die Einsichtnahme oder Auslieferung von Postsendungen, von Postcheckgeldern oder Auskunftgabe über den Postverkehr von der Verwaltung nur den zuständigen Gerichts- und Polizeibehörden gegenüber, nicht aber auch zu gunsten einer Drittperson, verfügt werde» kann. Es wurde hier der Text des Schlußsatzes von Art. 9 des Postregalgesetzes herüber genommen.

Edition von Akten.

Ad Art. 40. Der in diesem Artikel ausgesprochene Grundsatz, wonach die Verwaltung die Pflicht der Auslieferung vonAkten in Privatinjuriensachen ablehnt, war bisher in Ziffer 5 von Art. 3 der Transportordnung für die schweizerischen Posten enthalten. Unseres Erachtens paßt diese Bestimmung jedoch besser in das Gesetz selbst.

Von der Beförderung ausgeschlossene oder bedingt zugelassene Gegenstände.

Ad Art. U. Der Inhalt dieses Artikels, handelnd von dea Gegenständen, deren Beförderung mit der Post verboten ist, entspricht demjenigen von Art. 10 des Bundesgesetzes über das Postregal.

Ad Art. 42. Die Bestimmungen dieses neuen Artikels betreffend den Ausschluß von der Beförderung mit der Post von Sendungen mit äußerlichen Zeichen oder Bemerkungen beschimpfenden oder unsittlichen Inhalts etc. waren bisher im Art. 5 der Transportordnung für die schweizerischen Posten enthalten. Der grundsätzlichen Bedeutung wegen gehören diese Bestimmungen unseres Erachtens jedoch richtiger in das Gesetz.

Ad Art. 43 und 44-. Gleiche Vorschriften über die zur Postbeförderung bedingt zugelassenen Gegenstände und die offenen Sendungen von Lotterieanzeigen finden sich in den Art. 11 und 12: des Bundesgesetzes über das Postregal.

Unanbringliche Gegenstände.

Ad Art. 45. Nach den Bestimmungen des Art. 17 des Bundesgesetzes über das Postregal dürfen unanbringliche Gegenstände nur einmal jährlich untersucht werden. Bei den Paketpostsendungen, Reisegepäckstücken und eingeschriebenen' Briefpostsendungen muß, dieser Untersuchung noch eine öffentliche Ankündigung voraus-

721 gehen und erst nach erwiesener Erfolglosigkeit dieses Verfahren» darf die Öffnung letztgenannter Sendungen stattfinden.

Diese Bestimmungen haben sich für die Postverwaltung als sehr umständlich und zeitraubend und für das Publikum unpraktisch erwiesen. Auf den verkehrsreichen Kreispostdirektionen ergibt sich während eines ganzen Jahres eine außerordentliche Ansammlung solcher Rebutsgegenstände, deren Sichtung umständlich wird und viel Arbeit erfordert. Auch die öffentliche AuskUndung erfordert viel Arbeit und Kosten, ohne daß nach den bisher gemachten Erfahrungen hieraus ein irgendwie nennenswerter Nutzen für das Publikum entstanden wäre. Wenn sodann die Rückstellung der Sendung an den Aufgeber oder Adressaten in kürzerer Frist noch nützlich wäre, so wird eine,, solche nach mehr als Jahresfrist oft wertlos oder kann nach so langer Zeit überhaupt nicht mehr bewerkstelligt werden.

Es erscheint daher im allseitigen Interesse eine Abänderung des bisherigen Verfahrens in dem Sinne wünschenswert, daß für alle unanbringlichen Postgegenstände die nämlichen Vorschriften gelten, die öffentliche Auskündigung der eingeschriebenen Gegenstände unterbleiben und die Untersuchung wenigstens monatlich einmal stattfinden würde.

Die verkäuflichen Gegenstände wären, wie bisher, jährlich ·wenigstens einmal zu veräußern.

Die Aufbewahrungsfrist für Barbeträge und Erlöse zu Händen des Berechtigten würde nach dem Entwurfe von fünf auf drei Jahre gekürzt, weil bisher die längere Aufbewahrung ohne nennenswerten Erfolg geblieben ist und schon jetzt die Aufgabe-^ Versand- und Ankunftsregister etc. über eingeschriebene Postsendungen als Speditionsbelege nach drei Jahren beseitigt worden, sind.

Ad Art. Ì6. Hier wurde eine Bestimmung aufgenommen, welche die Verwaltung ermächtigt, wenn Rücksichten für die Gesundheit dies erheischen, den Inhalt von unanbringlichen Postgegenständen auch sofort zu vernichten.

Taxen und Gebühren.

Personenpost.

Ad Art. 47 (bisher Art. 25 des Bundesgesetzes betreffend die Posttaxen"). Im vorletzten Alinea wurde die Bestimmung aufgenommen, daß die erhöhte Personentaxe für die Alpenstraßen in d e r R e g e l nur vom 15. Juni bis 15. September zu berechnen sei.

722 Man hatte dabei die besondern Verhältnisse auf einigen Alpenstraßen w i e G r i m s e l , F u r k a , O b e r a l p , K l a u s e n , L u k m a n i e r und U m b r ai l im Auge, wo der Postkursbetrieb auf 3-^-4 Sommermonate beschränkt ist. Hier kommt es vor, daß die Wegverhältnisse es zuweilen gestatten, die Kurse einige Tage vor dem 15. Juni beginnen oder nach dem 15. September eingehen zu lassen. In solchen Fällen hätte es aber keinen Zweck und es würde auch jeder Begründung entbehren, für die kurze Dauer vor dem 15. Juni oder nach dem 15. September einen besondern ermäßigten Tarif aufzustellen.

Ad Art. Ì8. Der Passus betreffend die Abonnements- und Retourbillette entspricht dem Schlußsatz von Art. 25 des Bundesgesetzes betreffend die*Posttaxeü.

Die Bedingungen, unter denen Freikarten für Postwagenplätze verabfolgt werden, waren bisher im Art. 83 der vom ßundesrate erlassenen Posttransportordnung enthalten. Der Vollständigkeit halber wurde im Artikel 18 eine entsprechende Bestimmung aufgenommen.

Ad Art. Ì9 und SO. Die hier enthaltenen Bestimmungen über das Freigepäck der Postreisenden und deren Beförderung mittelst Extraposten sind den Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes betreffend die Posttaxen entnommen.

Briefpost.

Ad Art. 21 (bisher Art. l des Posttaxengesetzes). Die veränderte Einreibung der verschiedenen Briofpostgegenstände ergibt sich aus den Abänderungen, welche Art. 22 des Entwurfes gegenüber dem bisherigen Art. 2 des Posttaxengesetzes erleidet. Durch die veränderte Fassung von Ut. e soll es in Zukunft auch gestattet sein, Briefpostnachnahmen gegen Empfangschein zur Einschreibung (Art.. 23) aufzugeben, was bisher nicht zulässig war.

Die Festsetzung des Höchstbetrages auf Briefpostnachnahmen ist im Art. 39 neu geordnet.

Ad Art. 32 (bisheriger abgeänderter Art. 2 des Posttaxengesetzes). Der abgeänderte Wortlaut von lit. a wird durch die veränderte Fassung von lit. c bedingt. Sodann wurde der Vollständigkeit halber hier ein Zusatz betreffend die Taxen für gerichtliche und Betreibungsakten eingeschaltet, welche, wie bisher, vom Bundesrate festzusetzen sind.

Lit. b entspricht dem Wortlaut von lit. b des vorerwähnten Artikels des bisherigen Posttaxengesetzes.

723 In lit. c wird an Stelle der bisherigen Warenmuster eine erweiterte Kategorie von u n v e r s c h l o s s e n e n Sendungen aller Art mit einer Taxe von 5 Rappen bis zum Gewicht von 250 Gramm und von 10 Rappen für Sendungen über 250 Gramm bis 500 Gramm geschaffen. Es bietet diese Neuerung eine Erleichterung für den allgemeinen Verkehr, wie sie unseres Wissens von keiner ausländischen Postgesetzgebung zugestanden ist. Nach dem Entwurf würde nur noch verlangt, daß die Sendung unverschlossen sei, ob sie dann schriftliche Mitteilungen aller Art, Briefe, Akten oder andere Sachen (Art. 26), welche sich zur Beförderung mit der .Briefpost eignen, enthalte, hat auf den Bezug der Taxe keinen Einfluß. Was die finanzielle Einwirkung dieser Neuerung auf die Erträgnisse der Postverwaltung anbetrifft, so fehlen zurzeit bestimmte Anhaltspunkte zu einer genaueren Berechnung. Weil es sich hier zum Teil um eine neue Gattung von Sendungen handelt, so kann zum voraus nicht genau ermittelt werden, wie viele solcher Sendungen, welche bisher verschlossen als Briefe bis zum Gewicht von 250 Gramm mit 10 Rappen frankiert aufgegeben wurden, in Zukunft aber, mit nur 5 Rappen frankiert, als unverschlossene Sendungen aufgegeben würden und wie viele verschlossene Sendungen von 250 bis 500 Gramm Gewicht, welche bisher zu 15 Rappen als Paketpostsendungen frankiert waren, in Zukunft zur Taxe von 10 Rappen als unverschlossene Briefpostsendungen aufgegeben würden. Um zu einer mutmaßlichen Berechnung zu gelangen, hat die Oberpostdirektion nach Anhörung der Kreispostdirektionen gestützt auf den Verkehr vom Jahre 1905 ·eine Zusammenstellung gemacht, aus welcher sich folgende Zahlen ergeben : Zahl der unverschlossenen Sendungen bis 250 Gramm Gewicht, für welche bisher eine Taxe von 10 Rappen entrichtet wurde, in Zukunft aber eine solche von 5 Rappen erhoben würde (zirka 1/10 des Briefverkehrs) 6,500,000 Zäh! der unverschlossenen Sendungen von 250 bis 500 Gramm Gewicht, für welche bisher eine Taxe von 15 Rappen entrichtet wurde, in Zukunft aber eine solche von 10 Rappen erhoben würde . . . 1,200,000 Total 7,700,000 Sendungen, oder 7,700,000 X 5 Rappen = Fr. 385,000.

Bei dieser Berechnung gehen wir von der Annahme aus, daß nach wie vor der größere Teil der Korrespondenzen, welche sich auf innere Familienverhältnisse beziehen, in geschlossenen Briefen zur Beförderung gelangen werde, daß dagegen mit der Annahme unserer Vorschläge eine erhebliche Zahl Korrespondenzen im amt-

724 lichen und Geschäftsverkehr unverschlossen der Post übergeben werde Den verschiedenen Handels- und Industriezweigen in der Schweiz wird sodann diese Neuerung von wesentlichem Nutzen sein, indem die betreffenden Aufgeber den Mustersendungen im innern Verkehr des Landes unverschlossene schriftliche Mitteilungen jeder Art werden beischließen können, ohne deshalb eine höhere Taxe zu bezahlen.

Es ist somit wahrscheinlich, daß sich diese Art der billigeren Beförderung im Laufe der Zeit immer mehr einbürgern werde.

in welchem Falle sich dann auch der Einnahmenausfall, wie er hiervor veranschlagt wird, entsprechend steigern wurde. Der vorstehende Antrag wird daher ausdrücklich nur in Verbindung mit demjenigen der Beschränkung in der Inanspruchnahme der Portofreiheit (ad Art. 49) gestellt, und wir müßten es mit dem jetzigen geordneten Stande der Finanzen in der Postverwaltung als unverträglich bezeichnen, wenn diese Taxermäßigung beschlossen würde, die Portofreiheit dagegen nicht nach dem Entwurf eingeschränkt, sondern im bisherigen oder annähernd bisherigen Umfange belassen bliebe.

Ad Ut. d haben wir die bisher im Art. 5 unter lit. d des Posttaxengesetzes enthaltene Bestimmung betreffend die Taxe für den Hin- und Rückweg von zur regelmäßigen Versendung gelangenden Drucksachen herübergenommen, weil sie hier richtiger an ihrem Platze ist. Der Text des gegenwärtigen Gesetzes spricht von der Beibehaltung einer Taxe von w e n i g s t e n s 10 Rappen; in Wirklichkeit wird jedoch die im Entwürfe vorgesehene Taxe von 15 Rappen für derartige Sendungen erhoben. Hier wurde auch die ad Art. 3 hiervor bereits erwähnte Ergänzung in bezug auf die ausländischen Zeitunaen angebracht.

Ad lit. e. Der Vollständigkeit halber wird hier die Taxe für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften eingeschaltet, welche bisher im abgeänderten Art. 10 des Posttaxengesetzes aufgenommen war.

Im Entwurf wird die bisherige Taxe von l Rappen für jedes Zeitungsexemplar und für je 75 Gramm Gewicht auf 3/4 Rappen ermässigt.

Bekanntlich besteht ein Postulat der Bundesversammlung vom 23./24. März 1897, welches den Buudesrat einladet, zu prüfen und Bericht zu erstatten über die Tunlichkeit und Wünschbarkeit einer Herabminderung der Transporttaxe für abonnierte Zeitungen.

Der Bundesrat hat, in Ausführung dieser Einladung, unterm 25. November
1898 und 25. März 1901 (Bundesbl. 1898, V, 284 und 1901, II, 599) Bericht erstattet und ist dabei nach einläßlicher Begründung zum Schlüsse gekommen, es sei dem erwähnten ~

O

725

Postulate keine weitere Folge zu geben. Nachdem seither die Frage der Ermäßigung der Zeitungstransporttaxe wiederholt im Schöße der eidgenössischen Räte zur Erörterung gelangte und dabei der Wunsch ausgesprochen wurde, es sei diese Taxermäßigung in die Vorlage zu einem neuen Postgesetze aufzunehmen, glaubten wir, dieser Willensäusserung Rechnung tragen zu sollen. Der Bundesrat kann hierzu um so eher Hand bieten, als in der Vorlage gleichzeitig auch die Beschränkung der Portofreiheit vorgesehen ist.

Dabei wird der ausdrückliche Vorbehalt gemacht, daß der Bundesrat die Verantwortlichkeit für den Fortbestand des bisherigen soliden Haushaltes in der schweizerischen Postverwaltung nicht übernehmen könnte, wenn die Ermäßigung der Zeitungstransporttaxe zugestanden würde, ohne gleichzeitig auch die Beschränkung der Portofreiheit im beantragten Umfange zu beschließen, und dies umsoweniger, als in nächster Zeit größere Anforderungen an die Postverwaltung für Mehrausgaben infolge Aufbeßerung der Besoldungen ihres zahlreichen Personals in irgend einer Form in Aussicht stehen.

Für im Jahre 1906 beförderte 148,890,033 inländische und 10,871,331 ausländische, im Transportgebiete der Schweiz der internen Taxe unterworfene abonnierte Zeitungen würde der Einnahmenausfall infolge der Herabsetzung auf 3/4 Rappen pro 1906 Fr. 399,403.41 betragen haben, ein Ausfall, der sich von Jahr zu Jahr infolge der Verkehrszunahme um durchschnittlieh wenigstens Fr. 15,000 steigert.

Ad Art. 23 (jetziger Art. 7 des Posttaxengesetzes). Die Abänderung ergibt sich aus dem ad Art. 21 Gesagten, wonach in Zukunft auch für die Briefpostnachnahmen die Rekommandation zulässig sein soll. Eine Ausnahme wird nur noch bezüglich der Betreibungsakten und der abonnierten Zeitungen und Zeitschriften gemacht.

Der im Art. 4 des Posttaxeagesetzes ausgesprochene Grundsatz des Frankozwanges für rekommandierte Sendungen wurde hier als zweiter Absatz eingeschaltet und damit alle Bestimmungen dieser Kategorie in einen Artikel zusammengefaßt.

Ad Art. 24 und S5 (bisheriger abgeänderter Art. 3 und Art. 4 des Posttaxengesetzes). Zur Erleichterung für die Behörden und Amtsstellen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, für welche wir die Portofreiheit aufzuheben beantragen, wurde im Art. 24 die Bestimmung aufgenommen, daß die von denselben ausgehenden, als Amtssache bezeichneten unfrankierten,

726

Briefpostsendungen (verschlossene und unverschlossene Briefe etc.

und Postkarten) mit keinem Nachporto belegt werden, so daß der Empfänger solcher Sendungen nur die gewöhnliche, nicht die doppelte Taxe zu entrichten haben würde. Es soll damit bezweckt werden, den versendenden Behörden und Amtsstellen keinen Zwang in bezug auf die Frankierung dieser Sendungen aufzuerlegen, indem der Empfänger solcher unfrankierter Sendungen nicht mehr zu bezahlen haben wird, als der Versender, wenn er jene bei der Postaufgabe frankiert hätte.

Ähnliche Bestimmungen bestehen unseres Wissens auch anderwärts für die sogenannten portopflichtigen Dienstsachen.

Im Einklang mit den Bestimmungen des Weltpostvertrags sollen nach dem Entwurf nunmehr auch im intern-schweizerischen Verkehr die unfrankierten und ungenügend frankierten Postkarten, sodann die unfrankierten und ungenügend frankierten unverschlossenen Sendungen, mit Ausnahme der unfrankierten Drucksachen, als zur Postbeförderung zulässig erklärt werden. Der Frankozwang besteht nur noch für eingeschriebene Briefpostsendungen (Art. 23) und für Nachnahmen (Art. 39 des Entwurfes); wenigstens teilweise Bezahlung der Posttaxen wird nur noch bei den Drucksachen verlangt.

Infolge der Bestimmungen der Art. 3 und 4 des jetzigen Posttaxengesetzes, wonach unfrankierte und ungenügend frankierte Postkarten, Warenmuster und Drucksachen im Innern der Schweia nicht befördert werden dürfen, fallen eine große Zahl dieser Sendungen als unanbringlich in die Rebuts. Nach einer Statistik vom Monat Dezember 1901 befanden sich zu jener Zeit in den Rebuts: 5150 unfrankierte und 6677 ungenügend frankierte, zusammen 11,827 Postkarten, 3643 ungenügend frankierte Drucksachen und 19 ungenügend frankierte Warenmuster; nach einer ändern vom 7. bis 22. Oktober 1904 aufgenommenen Statistik wurden den Kreispostdirektioneü während dieses Zeitraumes von den Poststellen 1187 Stück unfrankierte oder ungenügend frankierte interne Postkarten zugestellt. Auf das Jahr berechnet würde dies sogar 1187 einer Zahl von --- X 365 = 27,078 Stück Postkarten gleichkommen. Infolge obiger Bestimmung durften alle diese Sendungen nicht Beförderung erhalten. Die Wirkung dieser gesetzlichen Bestimmung wurde von der Postverwaltung in dem Sinne gemildert, daß durch ein umständliches Verfahren der Aufgeber von unfrankierten
oder ungenügend frankierten internen Postkarten durch Nachfrage beim Empfänger zu ermitteln versucht wird, und daß dann die Karten dem erstem zur nachträglichen Frankierung zu-

727 gestellt werden. Oft ist diese Ermittlung trotz aller Vorkehren nicht möglich und dann wird die obgenannte gesetzliche Vorschrift, namentlich auch seit dem außerordentlichen Aufschwuoge, den der Austausch von Postkarten mit Bilderschmuck angenommen hat, beinahe zu einer Kalamität für das Publikum. Auch der gute Ruf der Postverwaltung erleidet dadurch eine Einbuße, indem das Publikum es der Unordnung in der Postbeförderung zuschreibt, wenn ein solcher Gegenstand dem Adressaten nicht bestellt wird.

Ad Art. 26 (jetziger Art. 6 des Posttaxengesetzes). Statt der Warenmuster wird hier allgemein von den ad Art. 22, lit. C hiervor näher erörterten u n v e r s c h l o s s e n e n Sendungen gesprochen. Daß diese Sendungen keine Wertangabe tragen dürfen, ist hier unnütz zu sagen, da gemäß Art. 33, lit. a, des Entwurfs alle Sendungen mit Wertangabe als Paketpostseudungen zu betrachten sind. Das Verbot, daß diese Sendungen keinen Verkaufswert haben dürfen, besteht sowohl im internen als internationalen Postverkehr; sodann wurde als Bedingung aufgestellt, daß sie sich zur Beförderung mit der Briefpost eignen müssen.

Ad Art. 27 (jetziger Art. 5 des Posttaxengesetzes). Diesem Artikel wurde eine einfachere und mit dem neuen Text von Art. 26 besser übereinstimmende Fassung gegeben. Weil im mechanischen Vervielfältigungsverfahren immer neue Erfindungen und Methoden auftauchen, so kann deren Aufzählung im einzelnen nie eine vollständige sein, und sie wird daher besser nicht ins Gesetz, sondern in die Ausführungsbestimmungen aufgenommen. Dem.

gleichen Gedankengange ist auch der Weltpostverein gefolgt, indem die betreffenden Bestimmungen nicht dem Hauptvertrage, sondern dem Ausführungsreglement einverleibt wurden. Aus diesem Grunde wurde die lit. a von Art. 5 des bisherigen Posttaxengesetzes weggelassen. Bezüglich der lit. d von Art. 5 des jetzigen Posttaxengesetzes erlauben wir uns, auf das ad Art. 22, lit. d, hiervor Gesagte hinzuweisen.

Ad Art. 28. Eine ähnliche Bestimmung betreffend die Nachsendung von Briefpostg'egenständen ist im Art. 9 des Posttaxengesetzes enthalten.

Ad Art. 29 (bisher Art. 10 des Posttaxengesetzes). Dieser Artikel, welcher die Verrechnung der von den Verlegern zu entrichtenden Zeitungstransporttaxen ordnet, erhält eine entsprechend veränderte Passung, nachdem die Taxe für abonnierte
Zeitungen unter lit. e von Art. 22 Aufnahme gefunden hat.

Ad Art. 30 (bisher Art. 11 des Posttaxengesetzes). Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen die fremden Drucksachen

728 zu Zeitungen oder Zeitschriften und eotsprechen denjenigen des gegenwärtigen Posttaxengesetzes.

Ad Art. 3i. Über die Taxen der Zeitungen und Zeitschriften, welche weder postamtlich abonniert noch abonnementsweise vom Verleger aufgegeben werden, ist die nämliche Bestimmung im Art. 12 des Posttaxeugesetzes enthalten.

Ad Art. 32 (bisher Art. 13 des Posttaxengesetzes) wird vor gesehen, daß die bisher auf 10 Rappen festgesetzte Abonnementsgebühr für Zeitungen vom Bundesrate bestimmt werden soll, wie dies nach dem Entwürfe bei ändern dergleichen Gebühren auch beantragt wird.

Paketpost.

Ad Art. 33 (bisher Art. 15 des Posttaxengesetzes). An Stelle ·des veralteten und dem Uneingeweihten unverständlich gewordenen Wortes ,,Fahrpost" wurde im deutschen Text des Gesetzesentwurfs überall die allgemein verständliche Bezeichnung ,,Paketposta gewählt. Die übrigen Änderungen dieser Bestimmungen ergeben sich aus den Änderungen, welche bezüglich der unverschlossenen Sendungen bei den Art. 21 und 22 und bezüglich der Höhe des Nachnahmebetrages bei Art. 39 angebracht worden sind.

Ad Art. 34 und 35. Diese Artikel, betreffend die Taxierung der Pakete nach dem Gewicht und dem Werte und die Ansätze für die Gewichtstaxen, entsprechen dem Inhalte der Art. 16 und 17 des Posttaxengesetzes.

Ad Art. 36 (bisher Art. 17 des Posttaxengesetzes) wird im Entwurfe eine einheitliche Zuschlagstaxe von 10 Rappen für unfrankierte Paketpostgegeustände beantragt, während diese bisher für Stücke bis zum Gewicht von 500g. 15, für Stücke von über 500 g. bis zum Gewicht von 2,5 kg. 15, für Stücke von über 2,6 kg. bis 5 kg. Gewicht 20, für Stücke über 5 kg. bjs 10 kg.

30 und für Stücke über 10 kg. 50 Rappen betragen hat. Da die Zahl der unfrankierten Pakete ohnehin eine verhältnismäßig kleine ist, so wird aus dieser Änderung keine sehr wesentliche Verminderung der Einnahmen für die Postverwaltung entstehen, dagegen liegt in derselben neben der Entlastung für das Publikum eine Vereinfachung für die Taxberechnung, welche allseitig als ein Fortschritt zu betrachten ist. Nach einer im Monat April 1902 aufgenommenen Spezialstatistik ergibt sich, auf den Jahresverkehr berechnet, folgendes Verhältnis:

729 Zuschlagstaxe bisher neu Rappen Rappen

15 20 30 50

Stückzahl

74,J84 23,964 21,144 10 19,128 10 Nach der beantragten einheitlichen Zuschlagstaxe von 10 Rappen würde somit erhoben auf: 10 10

weniger

74,484 Stücken je 5 Rappen weniger 23,964 ,, ,, 10 ,, '21,144 20 19,128 40

Fr.

3724.20 2396. 40 4228.80

7651. 20

Es würde sich somit ein Minderertrag ergeben von Fr. 18,000. 60 Bei der jetzigen Zuschlagstaxe von 15 bis 50 Rappen für unfrankierte Pakete sind einzelne Aufgeber, welche die Sendungen nicht frankieren, dem Empfänger aber die Zuschlagslaxe ersparen wollten, auf den zwar mehr findigen als gesetzmäßigen Ausweg gekommen, den Postbetrag vom Empfänger als Nachnahme zu erheben.

So betrugen die Taxen für ein Stück unfrankiert Nachnahme 25 bis 30 Rappen Vi kg.

35 40 ,, 2V. ,, 60 ,, 50 5 ,, 10 ,, 80 100 ,, 15 ,, 110 150 ,, 20 ,, 160 200 ,, Für die Postverwaltung ergab sich somit bei Versendung mittelst Nachnahme neben einer vermehrten Leistung eine Mindereinnahme gegenüber der Zuschlagstaxe für unfrankierte Paketpostsendungen. Durch Annahme des Vorschlags im Entwürfe mit der einheitlichen Zuschlagstaxe von 10 Rappen würde diesem Mißbrauch der Riegel geschoben.

Ad Art. 37 und 38. Die Artikel, handelnd von den Ansätzen der Werttaxe und der Berechnung der Taxe bei Sammelsendungen von jedem einzelnen Stücke, sowie von der Aufruudung ·der Taxansätze auf volle 5 Rappen, entsprechen den Bestimmungen der Art. 18 und 19 des Posttnxengesetzes.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

50

730

Nachnahmen, Postanweisungen, Einzugsmandate, Postchecks und. -Giros.

Ad Art. 39 (bisher Art. '22 des Posttaxengesetzes). Es wird beantragt, den Höchstbetrag der Brief- und Paketpostnaehnahmen auf Fr. 1000 festzusetzen, während dieser bisher bei den Briefpostnachnahmen nur Fr. 50 und bei den Paketpostnadinahmen nur Fr. 300 betragen hat. Auch diese Neuerung, bedeutet eine Erleichterung für den allgemeinen Geschäftsverkehr, namentlich mit der wesentlichen Ermäßigung der Gebühr für Nachnahmebeträge über Fr. 50, welche in Ausführung von Art. 39 anzuwenden beabsichtigt würde. Die gegenwärtige Gebühr von 10 Rp.

für je Fr. 10 Nachnahme würde abgeändert wie folgt: Für Nachnahmebeträge bis Fr. 50 = 10 Rappen für je Fr. 10 (wie bisher); über Fr. 5'> bis Fr. 100 = 60 Rappen; über Fr. 100 bis Fr. 1000 für jede weitern Fr. 100 = 10 Rappen mehr.

Nach den im Jahr 1901 aufgegebenen Nachnahmen würde sich nach unserm Vorschlüge für 39,203 Stücke eiue Taxermäßigung von Fr. 10,516 ergeben. Auf den Verkehr des Jahres 1905 übertragen, ergibt sich eine Stückzahl von 50,217 mit einem Taxausfall von Fr. 13,470.

Durch die Erweiterung des Höchstbetrags wird zugleich Übereinstimmung mit den Nachnahmebeträgen im Verkehr mit den wichtigeren Verwaltungen des Auslandes hergestellt.

Der Bundesrat soll nach dem Entwurf ferner ermächtigt werden, nach Gulflnden für die Nachnahmegebühr das System der Postanweisungstaxe mit einer festen Einzugsgebühr für jede Sendung zur Anwendung zu bringen. Dieses System ist nach Art. 7 des Weltpostvertrages für die Briefpostnachnahmen im internationalen Verkehr eingeführt; immerhiu unter der Bedingung, daß die Sendungen rekommandiert sein müssen und die diesbezügliche Taxe zur Anwendung zu kommen hat. Für den Verkehr im Innern der Schweiz ist diese Frage dermalen noch nicht genügend abgeklärt, im Jahr 1905 wurden 7,724,009 Stück Briefpostnachnahmen und 2,474,465 Stück Paketpostnachnahrnen aufgegeben. Um den Postanweisungsdienst nicht allzusehr zu belasten, muß vor allem aus die Frage näher geprüft werden, ob nicht die Zahl der Briefpostnachnahmen, z. B. durch eine Verständigung mit den Zeitungsverlegern auf anderer Grundlage wesentlich vermindert werden könnte. Erst dann wird man auch der Frage näher treten können, ob zum Ausgleiche dieses Verkehrs nicht der einfachere Postanweisungsdienst herangezogen werden könnte.

731

Ad Art. 40. Dieser Artikel behandelt die Taxe der P o s t a n w e i s u n g e n und ist herübergenommen aus dem Posttaxengesetze; er entspricht dem Wortlaut von Art. 23 dieses Gesetzes.

Statt der allgemeinen Bezeichnung ,,Geldanweisung14 wird der genauere Ausdruck ,,Postanweisung" gewählt.

Ad Art. 4i. Zur Vervollständigung werden hier auch die Taxen und Gebühren für die telegraphischen Postanweisungen aufgeführt.

Die Bestimmung betreffend den Maximalbetrag der amtlichen Postanweisung ist dem abgeänderten Art. 23 des Posttaxengesetzes entnommen, Ad Art. 42 (bisher abgeänderter Art. 24 des Posttaxengesetzes).

Statt der bisherigen Taxe von 15 Rappen für Beträge bis Fr. 20 und von 30 Rappen für höhere Beträge sehen wir, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Weltpostvereins, für Einzugsmandate die Taxe eines verschlossenen rekommandierten Briefes vor. Bei Zusendung der eingezogenen Gelder an den Aufgeber kommt, neben einer neuen, auch im internationalen Verkehr geltenden festen Einzugsgebühr von 10 Rappen für jedes Einzugsmandat, d. h. für den von jedem Schuldner eingezogenen Betrag die gewöhnliche Postanweisuogstaxe, wie bisher, in Abzug.

Bei Überweisung des Betrages auf eine Checkrechaung wird die im Art. 44, lit. a, festgesetzte Einzahlungsgebühr von 5 Rappen für je 100 Franken in Anrechnung gebracht.

Gemäß einer nach der nämlichen Grundlage wie ad Art. 36 hiervor aufgenommenen SpezialStatistik würde sich das finanzielle Ergebnis wie folgt gestalten: Einzugsmandate

bisheT^eu Kappen

Betra

9 Fr.

95,016 im Lokalrayon bis Fr. 20 15 15 unverändert 178,116 außerhalb des Lokalrayons bis Fr. 20 . . . .

15 20 mehr 8,905.80 144,216 im Lokalrayon über Fr. 20 30 15 weniger 21,632. 40 728,364 außerhalb des Lokalrayons über Fr. 20 . . . 30 20 weniger 72,836.40 oder Fr. 94,468. 80 -- Fr. 8905 . = Fr. 85,563 Minderertrag.

Von den im Jahr 1901 aufgegebenen 1,124,242 Stücken sind 757,116 Stücke eingelöst worden. Durch Annahme einer festen Einzugsgebühr von 10 Rappen würde sich somit eine Mehreinnahme von Fr. 75,711. 60 ergeben. Die Annahme der

732

beantragten Taxänderung würde demgemäß nachstehendes finanzielles Ergebnis zur Folge haben: Mindereinnahmen . . . . F r . 85,563. -- Mehreinnahmen ,, 75,711. 60 Ausfall

Fr.

9,851. 40

Auf den Verkehr des Jahres 1905 übertragen, ergäbe sich bei 1,564,276 aufgegebenen Einzugsmandaten, wovon 1,066,351 Stück eingelöst wurden, ein Taxausfall von Fr. 12,417. 90.

Seit Einführung des Postcheck- und Giroverkehrs ist es als ein Übelstand empfunden worden, daß der Höchstbetrag der Einzugsmandate auf Fr. 1000 beschränkt ist. Wir haben somit im Art. 42 eine Bestimmung aufgenommen, ähnlich wie sie bezüglich der amtlichen Postanweisungen im Art. 41 besteht; nach derselben soll der Bundesrat ermächtigt sein, für Einzugsmandate, die auf eine Postcheckrechnung übertragen werden, den Höchstbetrag über Fr. 1000 festzusetzen.

Ad Art. 43. In einer besondern Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 5. April 1904 (Bundesbl. Bd. II, S. 614 von 1904) wurde im allgemeinen über die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einführung des Postcheck- und Giroverkehrs gesprochen. Man dürfte sich hier somit mit dem Hinweis auf die Ausführungen, die in der Botschaft bezüglich der Teilnahme an diesem Verkehr, der Stammeiulage, der Höhe der Kontoguthaben, des Höchstbetrags eines Postchecks, der Verzinsung der Stammeinlage und des Kontoguthabens enthalten sind, begnügen. Wie dies in der bundesrätlichen Verordnung bereits festgesetzt wurde, ist die Verwaltung und Nutzbarmachung der Gelder im Postcheck- und Giroverkehr der Zentralpostverwaltung unter Mitwirkung des eidg. Finanzdepartements übertragen worden. Die Aufbewahrung der angelegten Gelder ist der eidg. Wertschriftenverwaltung übertragen.

Die in diesem Artikel niedergelegten Bestimmungen entsprechen denjenigen der Art 2, 8, 10, 15, 23 und 32 der bundesrätlichen Verordnung betreffend den Postcheck- und Giroverkehr vom 3. November 1905 (A. S. n. F. XXI, 688). Die Verzinsung der Stammeinlagen und der Kontoguthaben wird im Art. 23 jener Verordnung bekanntlich auf 1,8% festgesetzt; im Gesetzesentwurf wird gesagt, dass diese Verzinsung zwei vom Hundert im Jahre nicht Übersteigen dürfe.

5

Ad Art. 44. Nachdem gemäß Art. 61 des Entwurfs der Bundesrat ermächtigt wird, einzelne der im Gesetze vorgesehenen

733

Taxen und Gebühren unter Kenntnisgabe an die Bundesversammlung herabzusetzen, tragen wir kein Bedenken, im Entwurfe auch die im Postcheck- und Giroverkehr zu erhebenden Gebühren aufzunehmen. Im Übrigen kann auch hier auf die in der besondern Botschaft diesfalls enthalteneu Erläuterungen hingewiesen werden.

Die hier angegebenen Gebühren entsprechen dem abgeänderten Art. 28 der bundesrätlichen Verordnung betreffend den Postcheckund Giroverkehr, vom 3. November 1905.

Ad Art. 45. Die Bestimmungen über die Inhaberchecks und diejenigen über die Kündigung der Kontos entsprechen den in den Art. 18 und 25 der bundesrätlichen Verordnung betreffend den Postcheck- und Giroverkehr, vom 3. November 1905, enthaltenen Vorschriften.

Fach-, Bestell- und Lagergebühren.

Ad Art. 46 (bisher Art. 29 des Posttaxengesetzes). Auf bestimmtes Verlangen größerer Geschäftshäuser wurden diesen schon bisher sogenannte Doppelfächer mit einem Zuschlag von Fr. l zur Verfügung gestellt. Dieses Verhältnis findet hier gesetzliche Regelung.

Ad Art. 47 und 48. Im Art. 32 des bisherigen Posttaxengesetzes sind die nämlichen Bestimmungen betreffend die Bestellund Lagergebühren enthalten.

Portofreiheit.

Ad Art. 49 (bisher abgeänderter Art. 34 des Posttaxengesetzes).

Die Frage der Einschränkung der Portofreiheit ist im Eingange dieser Botschaft eingehend erörtert worden. Es erübrigt nur noch, sich hier kurz über die einzelnen Bestimmungen nach der beantragten Fassung dieses Artikels auszusprechen.

Ad a. Was den Militär im eidgenössischen Dienste anbelangt, für welchen der Entwurf die Portofreiheit beibehalten wissen möchte, so kann darauf hingewiesen werden, daß in Anbetracht der mit diesem Dienste verbundenen persönlichen Opfer beinahe alle Kulturstaaten dem Soldaten Taxfreiheit oder wenigstens Taxbegünstigung für seine Postsendungen einräumen.

Ad b. Daß die Behörden und Dienststellen der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen für ihren eigenen, zum Be-

734

triebe erforderlichen Verkehr in bezug auf die zur Postbeförderung geeigneten Gegenstände, die Telegramme und Telephongespräche von der Entrichtung der Taxen befreit bleiben, erscheint einleuchtend und keiner weitem Ausführung bedürftig. Es hätte keinen Zweck und würde den Verkehr nur erschweren, wenn die für die Verwaltung und den Betrieb des eigenen Dienstes notwendigen Sendungen und Mitteilungen den ordentlichen Taxen und Gebühren unterworfen würden. Auch hier wurde übrigens die Portofreiheit auf den Verkehr dieser Behörden und Dienststellen unter sich beschränkt. Im Verkehr mit ändern Behörden, Gesellschaften etc., sowie mit Privaten, wären auch die Sendungen der Behörden und Dienststellen der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung in Zukunft der Taxe unterworfen.

Im Schlußsatze wird die im allgemeinen Teil der Botschaft hiervor erörterte Entschädigungspflicht der Post an die Kantone für den Wegfall ihrer Portofreiheit ausdrücklich festgelegt, und es wird hierfür ein fester Betrag von jährlich Fr. 500,000 ausgesetzt.

Ad Art. 50. 7iu gunsten der zeitlich beschränkten Portofreiheit für die Beförderung sogenannter Liebesgaben zur Linderung von Notständen und für den zu diesem Zwecke unterhaltenen Briefpostverkehr sprechen allgemeine Gründe der Menschlichkeit.

In dieser Portofreiheit sind die bisher bewilligten zahlreichen Taxenthebungen zu gunsten von gemeinnützigen und wohltätigen Anstalten und Vereinen aller Art nicht mehr Inbegriffen, weshalb eine Überwachung dieser Sendungen seitens der Poststellen leicht möglich wird und Mißbräuche über unbefugte Inanspruchnahme der Portofreiheit nicht mehr zu befürchten sind.

Aus diesem Grunde wird denn auch Streichung der bisherigen Art. 35 und 36 des Posttaxengesetzes, betreffend die Aufstellung des Verzeichnisses der portofreien Behörden. mit den besondern Vorschriften, sowie betreffend die vorläufige Taxierung der mutmaßlich unberechtigterweise als portofrei bezeichneten Sendungen beantragt, weil diese Bestimmungen gegenstandslos geworden sind.

Empfangbeseheinigung. Bückscheine.

Ad Art. 5l (bisher Art. 30 des Posttaxengesetzes). Die Verabfolgung von unentgeltlichen Empfangsuheinen für aufgegebene Postsendungen im allgemeinen entspricht den gegenwärtig gültigen Dienstvorschriften, und es soll dieselbe auch auf bare Einzahlungen im Postcheckverkehr ausgedehnt werden. Eine diesbezügliche Gebühr, wie sie allgemein im bisherigen Art. 30 des Posttaxengesetzes

735

vorgesehen ist, wird nur noch für aufgegebene Paketpostsendungen ·ohne Wertangabe erhoben. Dieses Verhältnis ist durch die von ·der Bundesversammlung gutgeheißener^ Budgetbotschaften für die Jahre 1897 und 1901 (Bundesbl. 1896, IV, 185, und 1900, IV, 243) geregelt.

Ad Art. 52. Auf Grund eines schiedsgerichtlichen Urteils ·des Bundesgerichts wurde die eidg. Postverwaltung als Regreßbeklagte verhalten, eine Entschädigung an die Regreßklägerin zu bezahlen, in einem Falle, wo der Präsident einer Aktiengesellschaft, der zugleich Posthalter war, Geldbeträge von einer Bank für die Gesellschaft in Empfang nahm und der Gesellschaft vorenthielt.

Der Richter führte in der Begründung des Urteils aus, die Post habe bei der Besorgung von Wert- oder Geldsendungen die Zustellung an den Empfangsberechtigten zu bewirken, also bei juristischen Personen aller Regel nach an die damit allgemein oder speziell Bevollmächtigten.

Wir erachten es als zweckmäßig, die Frage der Bescheinigung für eingeschriebene Postsendungen durch die Empfangsberechtigten an dieser Stelle gesetzlich zu ordnen.

Ad Art. 53. Gleichlautende Bestimmungen betreffend das Recht des Versenders zur Erlangung eines Rückscheins für eingeschriebene Sendungen mit der Bescheinigung des Empfängers sind im Art. 31 des Posttaxengesetzes enthalten.

Deckung der Taxen. Wertzeichen.

Ad Art. 54. Diese Bestimmung entspricht im allgemeinen den Art. 8 und 20 des jetzigen Positaxengesetzes, die im ersten Absatz zusammengefaßt sind. Sie wurde somit in diesem Absatz in bezug auf die Deckung der Taxen durch Postwertzeichen im Frankofalle neben den Briefpostsendungen auch auf die Paketpostsenäungen ausgedehnt.

Es gelangen sodann oft Sendungen vom nämlichen Aufgeber gleichzeitig zur Post, deren Zahl Hunderte, ja sogar Tausende beträgt. In solchen Fällen wird es für den Aufgeber wie für die Postverwaltung angenehm sein, wenn nicht jedes einzelne Stück mit Frankomarken versehen und entwertet werden muß. Angesichts des bestimmten Wortlauts des Gesetzes konnte bisher derartigen Gesuchen nicht entsprochen werden. Die Postverwaltung wird allerdings durch Aufnahme der Bestimmung des zweiten Absatzes zu diesem Artikel diejenigen Vorschriften zu erlassen haben, welche geeignet sind, sie vor Mißbräuchen, d. h. vor Um-

736

gehungen in der Entrichtung der gesetzlichen Taxen vollständigsicherzustellen. Es wird übrigens beabsichtigt, diese Ausnahmestellung in der Frankierung, der Postsendungen nur für die wichtigsten Poststellen, wo derartige Massenaufgaben öfters vorkommen, zuzugestehen. Gemäß einem bereits bisher geübten Verfahren wird auch die Barausgleichung der Paketposttaxen seitens der Speditionshäuser hier vorgemerkt.

Ad Art. 55. Der Buudesrat soll die weitern erforderlichen: Vorschriften erlassen in bezug auf die Deckung der Taxen und Gebühren bei den abonnementsweise aufgegebenen Zeitungen und Zeitschriften, beim Check- und Giroverkehr, bei den Fach-, Bestell-,.

Lager-, Expreßgebühren u. s. w.

Ad Art. 56. Dieser Artikel hat der Vollständigkeit halber einen Zusatz betreifend die Entschädigung an Wiederverkäufer von Wertzeichen erhalten. Diese Bestimmung steht im Einklang mit Art. 15, Ziffer 3, der Transportordnung für die schweizerischen Posten.

Im zweiten Absatz wird bestimmt, daß das Aufkleben der Frankomarken ,,in der Regel" 1 auf der Adreßseite der Sendung vom Aufgeber zu besorgen sei, da diese Vorschrift nicht ohneZulassung von Ausnahmen befolgt werden kann. Wir verweisen z. B. auf die Anhängadressen, bei welchen die Frankomarken ohne Nachteil oftmals auf der Rückseite angebracht werden.

Die Vorschrift des dritten Absatzes, wonach die Marken und Bänder im Gewichte der Postsendungen inbegriffen sind, ist dem Schlußsatz von Art. 8 des Posttaxengesetzes entnommen.

"o* Adressänderung. Bückforderung. Nachforschung.

Ad Art. 57. Das Recht des Versenders auf Adreßänderung ist im Art. 14 des Postregalgesetzes bereits bisher vorgesehen.

Ad Art. 58. Die Bestimmung betreffend die Gebühren bei Rückforderung, Adreßänderung oder Nachforschung von Postsendungen war bisher im Art. 15 des Postregalgesetzes enthalten, sie gehört jedoch, weil Gebühren betreffend, besser hierher zum Abschnitt ,,Taxen und Gebühren".

Verschiedenes.

Ad Art. 59. Der nämliche Grundsatz, daß die Taxen und Auslagen auf der Postsendung haften und die Verwaltung befugt

737

ist, den Versender für deren Betrag zu belangen, ist auch in» Art. 16 des Postregalgesetzes enthalten.

Ad Art. 60 (biiher Art. 33 des Posttaxengesetzes). Nebenden. Scheinen u. s. w., welche dem Kantonsstempel nicht unterworfen werden dürfen, wurden hier auch die Formulare im Postcheckdienst erwähnt, eine Bestimmung, die bisher im Art. 30 der bundesrätlichen Verordnung vom 3. November 1905 (A. S. n. F.

XXI, 688) enthalten war.

Ad Art. 61. Wichtig für die künftige Festsetzung der Taxen und Gebühren erscheint uns die beantragte Fassung dieses neuen Artikels, wonach die derzeit gesetzmäßig festgelegten Posttaxen als Maximalansätze zu betrachten sind, der Bundesrat jedoch, je nach Lage der Verhältnisse und der Finanzen des Bundes, ermächtigt wird, einzelne Taxansätze unter Kenntnisgabe an die Bundesversammlung herabzusetzen. Damit soll vermieden werden, daß in Zukunft bei jeder, auch der unbedeutendsten Abänderung des internen Posttarifs gleich der ganze weitläufige und zeitraubende Apparat, welcher mit der Revision eines Buudesgesetzes notwendigerweise verbunden ist, in Bewegung gesetzt werden muß.

Man wird dem Bundesrat um so mehr diese» Recht überlassen dürfen, als er in erster Linie über gesunde Verhältnisse im Staatshaushalte zu wachen hat und jedenfalls nicht in Versuchung kommen wird, Taxänderungen zu beschließen, 'welche das finanzielle Gleichgewicht in der Verwaltung erschüttern oder gefährden müßten. Übrigens ist dem Bundesrat dieses Recht bezüglich der Postreisendentaxen CArt. 25 des bisherigen Posttaxengesetzes) jetzt schon gewährleistet.

Wir stehen hier zudem vor einem Vorgange, welcher durch das Bundesgesetz betreffend das Tarifwesen der schweizerischen Bundesbahnen, vom 27. Juni 1901 (A. S. n. F. XVIII, 790), geschnffen worden ist, wonach gemäß Art. 3 die allgemeinen Tarifvorschriften, die Personen- und Gütertarife, sowie jede Änderung an denselben dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen sind.

In den Artikeln 8, 11 und 13 dieses Gesetzes ist sodann immer nur gesagt, daß die angegebenen Ansätze für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr nicht überschritten werden dürfen, ganz so, wie wir es neu auch für die Posttaxen geregelt wissen möchten.

Organisation.

Allgemeine Bestimmungen.

Bei der Vorlage über die Organisation der schweizerischen Postverwaltung haben wir es als zweckmäßig und zeitgemäß

<738 «rächtet, den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Organisation der Telegraphenverwaltung zur Grundlage zu nehmen, wie er aus der Beschlußfassung des Tit. Nationalrates vom 3. November 1903 hervorgegangen ist. Das dermalen gültige Organisationsgesetz für die Postverwaltung datiert vom 25. Mai 1849 (A. S. a. F. I, 104). So gute Dienste es seiner Zeit bei der Übernahme des Postwesens von den Kantonen durch den Bund auch geleistet hat, so sehr hat es sich im Laufe der langen Zeit zum grossen Teile überlebt und so sehr bedarf es der Ergänzung, um dem wirklichen Bestände der dermaligen Verwaltung zu entsprechen.

Das jetzige Organisationsgesetz der Postverwaltung befasst sich zum grossen Teile mit der Einteilung des Postgebiets.

Nach Art. 12 des Entwurfs für das Organisationsgesetz der Telegraphenverwaltung ist die Begrenzung der Telegraphen- und Telephonkreise vom Bundesrate festzusetzen. Wir beantragen, auch für die Einteilung der Postkreise eine ähnliche Bestimmung in das neue Gesetz aufzunehmen, da die jetzige Begrenzung den durch die Entwicklung des Eisenbahnnetzes bedingten veränderten Bedürfnissen nicht mehr überall entspricht.

Sodann bedürfen die Abschnitte über die Zentralverwaltung und die Kreisverwaltungen einer den wirklichen Verhältnissen entsprechenden gründlichen Neuordnung.

Auch sind im jetzigen Organisationsgesetz Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Postpersonals enthalten, welche sich mit denjenigen des nachträglich erlassenen Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850 (A. S. a. F. II, 149) nicht in allen Teilen decken.

Ad Art. 62. Die dem Bundesrate in diesem Artikel zugewiesene Stellung als oberste leitende Behörde findet sich auch im Art. 2 des Organisationsgesetzes der Postverwaltung, sowie im Art. 4 des vom Natioualnit unterm 3. November 1903 bereinigten Entwurfs zu einem Bundesgesetz betreffend die Organisation der Telegraphenverwaltuna;.

O' Ad Art. 63 (bisher Art. 3 des Organisationsgesetzes der Postverwaltung). Die Bestimmungen betreffend die Führung der Unterhandlungen zum Abschluß von Verträgen mit dem Auslande durch den Bundesrat und deren Gutheißung durch die Bundesversammlung stehen im Einklang mit dem vom Nationalrate bereinigten Wortlaut von Art. 5 des Gesetzesentwurfes über die Organisation der Telegraphen Verwaltung.

U

739 Im letzten Absatz wird hier von ,,Spezialübereinkommen mit .ändern Staaten" statt mit ,,Nachbarstaaten* gesprochen, weil über die Beziehungen im Postverkehr auch weniger wichtige SpezialUbereinkommen mit entferuter liegenden Staaten bestehen, die von jeher ohne Vorlage an die Bundesversammlung genehmigt worden sind.

Ad Art. 64. Dieser Artikel, welcher die Stellung des Postund Eisenbahndepartements umschreibt, steht im Einklang mit dem Beschlüsse des Nationalrats betreffend Art. 8 des Entwurfs zu einem Bundesgesetze über die Organisation der Telegraphenverwaltung. Sinngemäße Bestimmungen sind auch im ersten Teile von Art. 7 des Organisationsgesetzes der Postverwaltung und im ersten Teile von Art. 9 des alten Organisationsgesetzes betreffend die Telegraphenverwaltung enthalten.

Ad Art. 65. Nach diesem Artikel, der im Einklang steht mit dem Schlußsatz von Art. 11 des hiervor erwähnten, vom Nationalrate beratenen Gesetzesentwurfs, soll der Geschäftsgang der Postverwaltung durch eine bundesrätliche Verordnung geregelt werden.

Zentralverwaltung.

Ad Art. 66. Nach diesem Entwurf wird die Zentralverwaltung der Posten, wie bisher, einer Oberpostdirektion übertragen, an deren Spitze der Oberpostdirektor, mit dem Oberpostinspektor als Stellvertreter, stehen soll.

Ad Art. 67. Die Oberpostdirektion soll nach dem Entwurfe in die bereits bestehenden vier Dienstabteilungen zerfallen, nämlich in das Oberpostinspektorat (bisher Oberpostinspektion), das Kursinspektorat (bisher Kursinspektion), die Oberpostkontrolle und das Postcheck- und Giroinspektorat.

An der Spitze der Abteilung I ,, O b e r p o s t i n s p e k t o r a t 1 1 soll, wie bisher, ein Oberpostinspektor stehen. Dieser Beamte wird auf Grund von Art. 15 der Verordnung über den Geschäftsgang der eidgenössischen Postverwaltung vom 26. November 1678 (A. S. n. F. III, 627), als Stellvertreter des Oberpostdirektors bezeichnet.

Wie dies nach dem Beschlüsse des tit. Nationalrats vom 3. November 1903 ftir das Organisationsgesetz betreffend die Telegraphenverwaltung der Fall ist, haben wir auch bei den Abteilungen der Oberpostdirektion Unterabteilungen (Sektionen) ·vorgesehen.

740

Dem Oberpostinspektor werden zwei Sektionen, sowie dieHauswarte und Abwarte unterstellt.

Das Oberpostinspektorat ist schon bei der jetzigen Organisation die mit Geschäften weitaus am meisten belastete Abteilung. Im Jahre 1905 wurden von dieser Abteilung 42,727 registrierte Eingänge und 34,298 registrierte Ausgänge, die unzähligen nicht registrierten Ein- und Ausgänge an Formularen, Materialgegenständen etc.

nicht mitberechnet, behandelt. Bei einer rationellen Teilung dieser zahlreichen Geschäfte würde deren Erledigung rascher vor sich gehen können und deren Behandlung an einheitlicher und konsequenter Erledigung gewinnen, weil die nämlichen Geschäfte stets auch den nämlichen Beamten zur Vorbereitung überwiesen werden könnten.

Der ersten Sektion werden die Vorbereitung der Geschäfte betreffend den allgemeinen Dienst, ferner diejenigen betreffend die Kanzlei, das Archiv, das Personelle und die Lokalfragen zugeteilt mit einem Sektionschef an der Spitze, einem Adjunkten als Stellvertreter und der erforderlichen Zahl von Sekretären, Kanzlisten,, Gehülfen und Angestellten.

Die 2. Sektion umfaßt das Tarifbureau und die Reklamationen. Diese Geschäfte bilden ein abgeschlossenes Ganzes für sich und lassen sich sehr zweckmäßig in eine besondere Sektion eingliedern. Dieser Sektion würde ein Sektionschef als Vorstand, ein Adjunkt als Stellvertreter, der Material Verwalter, Wertzeichenkontrolleur und die nötige Zahl von Sekretären, Kanzlisten, Gehülfen und Angestellten zugeteilt.

Dem Material Verwalter obliegt die Behandlung und Vorlage der Geschäfte betreffend Papieranschaffungen, Druckarbeiten, Beschaffung von Bureaumaterialien und der Dienstkleider. Diese Stelle besteht jetzt schon als Unterabteilung der Oberpostinspektion bei der Oberpostdirektion.

Dem Wertzeichenkontrolleur, dessen Stelle jetzt schon als Unterabteilung bei der Oberpostinspektion besteht, ist die Aufsicht über die Fabrikation, die Aufbewahrung und Abgabe sämtlicher Postwertzeichen an die Postkreise überbunden.

Bei der bereits bestehenden Abteilung II ,, P o s t k u r s i n s p e k torat" (bisher ,,Kursinspektion") sehen wir zwei Sektionen vor,, indem schon bisher die Geschäfte des eigentlichen Kurswesens und diejenigen betreffend das Fuhrwesenmaterial von zwei verschiedenen Unterabteilungen besorgt wurden.

Die erste betrifft das K
u r s b u r e a u , welchem in bisheriger Weisedie Begutachtung und Vorbereitung der Geschäfte betreffend die Postkurse und Extraposten, der Postführungsverträge, der Remisen-

741 lokale, der Personen- und Gepäcktaxen, der direkten Billette, die Fahrtordnung der Post- und Bahnpostkurse, die Kartierung und Instradierung der Postsendungen, die Verordnungen und Instruktionen für die Postpferdhalter, Kondukteure und Postillone, die Konzessionserteilung für Fuhrwerke etc. übertragen ist. Dieser Abteilung würde ein Sektionschef als Vorsteher, ein Adjunkt als Stellvertreter und die nötige Zahl von Sekretären, Kanzlisten und Angestellten zugewiesen.

Die zweite Sektion, das T r a i n b u r e a u , mit einem Sektionschef ·als Vorsteher, der nötigen Zahl von Inspektoren, Gehülfen und Angestellten besteht jetzt schon als Untersektion der Kursinspektion ·und besorgt die Vorbereitung der Geschäfte betreffend sämtliches Fuhrwesenmaterial, d. h. der gewöhnlichen Postwagen und Schlitten, der Bahnpostwagen, des Vorratsmaterials etc.

Bei der Abteilung III ,,O b e r p o s t k o n t r o 11 eu sehen wir an ·der Spitze, wie bisher, den Oberpostkontrolleur vor. Diese Abteilung würde sodann in zwei Sektionen eingeteilt. Die Oberpostkontrolle beschäftigt schon gegenwärtig ein Personal von 38 Beamten und Angestellten; diese Zahl ist mit Rücksicht auf die allgemeine große Verkehrsvermehrung im steten Wachsen begriffen.

Es erscheint somit zweckmäßig und für eine übersichtliche Arbeitsverteilung geboten, diese Abteilung in zwei Seklionen zu ·zergliedern. Den Sektionschefs dieser Abteilung werden Buréau-chefs beigegeben.

Die Arbeitsverteilung bei dieser Abteilung würde sich wie folgt gestalten : Sektion 1. A b r e c h n u n g s b u r e a u . Dieses Bureau besorgt, die Revision sämtlicher Ausgaben und Einnahmen für die laufende Betriebsrechnung, die Revision der Inventarführung, den Expeditionsdienst, sowie die Abrechnungen und die Saldierungen im Verkehr mit dem Ausland, den Verkehr mit der eidgenössischen Finanzkontrolle und der eidgenössischen Staatskasse; sodann besorgt ·dieses Bureau die Erstellung der Postverwaltungsrechnung.

Sektion 2. P o s t a n w e i s u n g s b u r e a u . Diesem Bureau obliegt, wie bisher, die Revision der Einzahlungs- und Auszahlungsrechnungen der Poststellen im internationalen Postanweisungsverkehr, ferner die Revision der in die Betriebsrechuung der Verwaltung fallenden Posten des Check- und Giroverkehrs, die Erstellung der Einzelrechnungen für das Ausland und die
Prüfung der vom Ausland erstellten Einzelrechnungen, sowie die Behandlung der Reklamationen im internationalen Postanweisungsdienst.

Als IV. Abteilung kommt das bereits bestehende, durch «ias Gesetz vom 16. Juni 1905 geschaffene P o s t c h e c k i n -

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s p e k t o r a t hinzu, mit dem Checkinspektor als Leiter der ganzen Abteilung für den Postcheck- und Girodienst, einem Sektionschef als Vorsteher des Bureaus, einem Adjunkten als Stellvertreter des letztern,, der nötigen Zahl Revisoren, Gehülfen und Angestellten. Wir bezeichnen die betreffenden Beamten als ,,Revisoren", statt der im Gesetz vom 16. Juni 1905 vorgesehenen ,,Sekretäre", weil die von erstem zu besorgenden Arbeiten denjenigen der Revisoren auf der Oberpostkontrolle mehr entsprechen, als den Arbeiten der auf den übrigen Abteilungen der Oberpostdirektion beschäftigten Sekretäre.

Da dieser neue Dienstzweig erst in seinen Anfängen steht, wird es nötig sein, im Gesetz auf die in sicherer Aussicht stehende Erweiterung und Ausdehnung der Geschäfte dieser Abteilung gebührende Rücksicht zu nehmen.

Dabei hat es auch hier wie für alle Abteilungen der Oberpostdirektion die Meinung, dass die irn Gesetze vorgesehenen Stellen jeweilen nur bei gehörig nachgewiesenem Bedarf besetzt werdensollen, und daß auch nach Inkraftsetzung dieses neuen Gesetzes kein Beamter in Dienst genommen wird, für welchen nicht eine volle Arbeitsleistung vorhanden ist. Es ist jedoch beim Erlaß des Gesetzes für eine Betriebsverwaltung, wie es die eidgenössische Post ist, mit ihrer stets vorwärts schreitenden Entwicklung und der außerordentlichen Zunahme des Verkehrs ganz unerläßlich, daß sich dasselbe in einem Rahmen hält, der es möglich macht, auch den in sicherer Aussicht stehenden erhöhten Erfordernissen in bezug auf die Zahl der Arbeitskräfte gebührend Rechnung zu tragen.

Der Schlußsatz von Art. 67, wonach den Dienstabteilungen der Oberpostdirektion das erforderliche Hülfspersonal nach Maßgabe der jährlichen Voranschläge zugeteilt wird, entspricht dem ersten Satze von Art. 11 des vom Nationalrate bereinigten Gesetzesentwurfs über die Organisation der Telegraphenverwaltung.

Kreisverwaltungen.

Ad Art. 68 (bisher Art. l des Organisationsgesetzes der Postverwaltung). In Übereinstimmung mit Art. 12 des vom Nationalrate bereinigten Gesetzesentwurfs über die Organisation der Telegraphenverwaltung wird beantragt, die Z*hl und Begrenzung der Kreise dem Bundesrale zu überlassen. Es wird beabsichtigt, deren Zahl, in Anlehnung an die im Postwesen seit dem Jahr 1849 bestandene und sich im allgemeinen bewährte Organisation, dermalen auf 11 zu belassen.

Im zweiten Absatz wird bestimmt, daß die Verwaltung der Kreise Kreispostdirektionen übertragen wird, an deren Spitze zur all-

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gemeinen Leitung des Kreises, wie bisher, ein Direktor stehen soll.

Es wurde die bisher bei der Postverwaltung geltende Bezeichnung ,,Kreispostdirektion1* beibehalten.

Ad Art. 69. Jede Kreispostdirektion zerfällt nach dem Entwürfe in die bereits bestehenden drei Unterabteilungen, nämlich in die Kanzlei, die Kasse und die Kontrolle. Es werden sodann die Beamten und Angestellten aufgezählt, die jeder Kreispostdirektion zuzuteilen sind.

Je nach den besondern Bedürfnissen soll auch die Zahl der Adjunkte auf zwei vermehrt werden dürfen, wie dies bereits in Art. 12 des bereinigten Entwurfs über die Organisation der Telegraphenverwaltung vorgesehen ist. Dieses Bedürfnis wird in dea größern Kreisen sich fühlbar machen; die sodann für jeden Postkreis vorgesehenen Stellen von je einem Kassier und Kontrolleur entsprechen den bisherigen Beamtungen.

Die vorgesehenen Bureauchefs, Dienstchefs und Kommis waren bisher schon bei den Kreispostdirektionen in Verwendung. Schon wiederholt wurde von den Kreispostdirektionen angeregt, es möchte denjenigen Commis der Kanzlei, Kasse und Kontrolle, welchen selbständige Arbeiten, Untersuchungen und Inspektionen übertragen werden, eine höhere als die für Kommis festgesetzte Besoldung (Fr. 3700 im Maximum) zuerkannt werden. Durch Einschaltung der auch im Art. 12 des Gesetzesentwurfes für die Organisation der Telegraphenverwaltung vorgesehenen Gehülfen I. Klasse miteinem Besoldungsmaximum von Fr. 4UOO wird diesem berechtigten Begehren Rechnung getragen werden können.

Betriebsdienst.

Ad Art. 70. Die Einteilung der Betriebsstellen in Bureaux.

I., II. und III. Klasse entspricht dem jetzt schon bei der Postverwaltung vorhandenen Stande der Dinge, sowie dem Art. 14 des vom Nationalrate bereinigten Entwurfs für das Bundesgesetz, über die Organisation der Telegraphenverwaltung. Die rechnungspflichtigen und nicht rechnungspflichtigen Ablagen, sowie dieAgenturen bestehen ebenfalls jetzt schon bei der Postverwaltung.

Ad Art. li. Was die Bureaux I. Klasse bei der Postverwaltung anbetrifft, so entspricht es dem gegenwärtigen Stande,, daß diese am Sitze der Kreisdirektionen eingerichtet sind.

Für die verschiedenen Dienstabteilungen werden besondere Bureaux vorgesehen, wie dies schon gegenwärtig der Fall ist.

Diese werden verantwortlichen Beamten unterstellt, welche als

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Postbureauchefs bezeichnet werden. Sodann ist im zweiten Absatz die Rede von der Zuteilung der benötigten Anzahl von Dienstchefs, Unterbureauchefs, Commis. Die Bestimmung dieses Absatzes entspricht den tatsächlichen Verhältnissen, sowie dem Text von Art. 14bia, 2. und 3. Absatz, des vom Nationalrate bereinigten Gesetzesentwurfs betreffend die Organisation der Telegraphenverwaltung.

Die Oberleitung dieser Bureaux wird der Kreispostdirektion übertragen.

Ad Art. 72. Die Bezeichnung der Bureaux II. Klasse, denen, außer dem Vorstand, wenigstens noch ein festbesoldeter Beamter zugeteilt sein muß, entspricht den bestehenden Bestimmungen bei der Postverwaltung. Der Vorstand dieser Bureaux soll, wie bisher, als Postverwalter bezeichnet werden.

Ad Art. 73. Bei den Bureaux III. Klasse mit nur einem festbesoldeten Beamten soll nach dem Entwürfe der Stelleinhaber das benötigte Hülfspersonal für den Bureaudienst auf seine Kosten beiziehen, wie dies im Art. 14«uater des bereinigten Entwurfs für ein Bundesgesetz.über die Organisntioa der Telegraphenverwaltung vorgesehen ist. Dem bestehenden Usus gemäss sollen jedoch diesen Bureaux je nach dem Umfange des Verkehrs auch von der Verwaltung besoldete Aspiranten und Lehrlinge zugeteilt werden können.

Der Stelleinhaber wird als Posthalter bezeichnet. Die Besorgung des Bestell- und Botendienstes soll nach dem bestehenden Usus entweder dem Stelleinhaber Überbunden werden oder durch von der Verwaltung besonders angestelltes Personal erfolgen können.

Ad Art. 74. Der Stelleinhaber der Ablagen wird nach dem Entwurfe als Postablagehalter bezeichnet. Die Unterscheidung zwischen rechnungspflichtigen und nicht rechnungspfliiihtigen Ablagen entspricht dem gegenwärtigen Stande der Dinge, desgleichen die Bestimmung betreffend allfàllige Zuteilung der nötigen Zahl Angestellter für den Bestell- und Botendienst.

Ad Art. 75. In diesem Artikel wird der für die Bequemlichkeit des Publikums und die Vereinfachung der Dienstbesorgung wichtige Grundsatz aufgestellt, daß, soweit nicht besondere Gründe ·entgegenstehen, die Dienstzweige der Post, des Telegraphen und des Telephons bei den Bureaux II. und III. Klasse und bei den Ablagen in einem Bureau vereinigt oder wenigstens im nämlichen ·Gebäude untergebracht sein sollen.

745 Diese Bestimmung entspricht auch dem Bundesbeschluß vom.

23. Dezember 1903, wonach der Bundesrat eingeladen wird, die nötigen Maßnahmen zu treffen, daß neu zu errichtende Post-, Telegraphen- und Telephonbureaux regelmäßig in den nämlichen Lokalen vereinigt werden und daß nur in Ausnahmefällen eine Trennung stattfindet.

Bei der bestehenden Trennung der beiden Verwaltungen der Post und desTelegraphen und Telephons haben sich bisher bei Behandlung von gemeinsamen Fragen betreffend das Personal und die Dienstlokale oft Meinungsverschiedenheiten ergeben, die einer Tationellen Erledigung der Geschäfte hinderlich waren. Um diesen Übelständen in Zukunft abzuhelfen, haben wir in diesem Artikel eine Bestimmung aufgenommen, wonach über diese Fragen bei vereinigten Dienststellen eine Verständigung zwischen beiden Verwaltungen stattzufinden habe; in Ermanglung einer Verständigung ·wird der Entscheid dem Postdepartement vorbehalten.

Als allgemeine Regel wird hier ferner dem Stelleinhaber der Bureaux III. Klasse und der Ablagen die Lieferung eines geeigneten Dienstlokals überbunden, wofür die Posthalter nach Maßgabe von.

Art. 77 besonders entschädigt werden.

Ad Art. 16. Es entspricht den dienstlichen Anordnungen, ·daß die Postkondukteure und übrigen Angestellten mit Fahrdienst in der Regel den Bureaux der Kursendpunkte zugeteilt werden.

Besoldungsklassen der Beamten und Angestellten.

Ad Art. 77. Im allgemeinen werden in bezug auf die Besoldungsklassen die Beratungen des Nationalrates zum Gesetzes«ntwurf über die Organisation der Telegraphenverwaltung zur Grundlage genommen.

In die I. Besoldungsklasse werden eingereiht der Oberpostdirektor und der Oberpostinspektor, wovon der erstere bereits in dieser Klasse eingereiht ist und der letztere gegenwärtig schon eine das Maximum der II. Klasse übersteigende Besoldung bezieht.

in die II. Klasse mit Besoldungssätzen von Fr. 5000--7000 würden eingereiht der Kursinspektor, der Oberpos'tkontrolleur und tier Checkinspektor, ferner die Sektionschefs, Adjunkten und Inspektoren bei der Oberpostdirektion, sowie die Kreispostdirektoren und deren Adj unkte, Kassiere und Kontrolleure. In dieser Besoldungsklasse ist die Grenze so weit gesteckt, daß eine richtige Abstufung in der Besoldung der einzelnen Beamtungen, je nach deren Bedeutung, leicht möglich ist.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

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Der III. Klasse (Fr. 4000--5500) würden angehören der Materialverwalter und der Wertzeichenkontrolleur, die Bureauchefs, die Sekretäre und Revisoren I. Klasse bei der Oberpostdirektion ; die Bureauchefs und Dieastchefs der Kreispostdirektionen.

Die Bureauchefs bei den Kreispostdirektionen müssen in diese Klasse eingereiht werden, weil deren Maximalbesoldung bei der Zuteilung in die IV. Klasse geringer wäre als diejenige der Bureauxchefs im Betriebsdienst, deren Höchstbetrag auf Fr. 4800 angesetzt ist (siehe Art. 77, Abschnitt B des Gesetzesentwurfs). Da das Minimum dieser Besoldungsklasse Fr. 4000 beträgt, so wurden hier auch dieDienstchefs bei den Kreispostdirektionen eingereiht.

In die IV. Klasse (Fr. 3500--4500) würden, wie bisher, die Sekretäre und Revisoren II. Klasse eingereiht.

Der V. Klasse (Fr. 3000--4000) gehören an die Kanzlisten und Gehülfen I. Klasse; der VI. Klasse (Fr. 2000--3500) die Kanzlisteu und Gehülfen II. Klasse, die Hauswarte und Abwarte und der VII. Klasse (bis Fr. 2500) die übrigen Angestellten bei der Oberpostdirektion und den Kreispostdirektionen.

Der Abschnitt ,,B. B e t r i e b s d i e n s t " 1 entspricht in den Ansätzen dem bisherigen Besoldungsgesetz.

Ad Ziffer 4 haben wir die Postablagehalter besonders aufgeführt und für diese den tatsächlich bestehenden Mnximalansatz der Besoldung von Fr. 600 vorgemerkt.

Ad Ziffer 5 ist erläuternd beizufügen, dass mit dem Maximum von Fr. 2700 neben den Kondukteuren auch die Automobilführer, Briefträgerchefs, Oberbriefträger und Briefträgerchefgehülfen aufgenommen wurden ; den Briefträgerchefs etc. hat der Bundesrat mittelst besonderen Beschlusses bereits eine jährliche Zulage von Fr. 200 zu ihrer Höchstbesoldung von Fr. 2500 bewilligt und was die Automobilführer anbelangt, so werden an deren Geschicklichkeit und Verantwortlichkeit so grosse Anforderungen gestellt, dass ein höherer Maximalansatz hier ebenfalls gerechtfertigt erscheint.

Die Besoldungen der Landbriefträger und Landboten sollen, wie bisher, vom Bundesrate bemessen werden.

Im viertletzten Absätze werden besondere vom Post- und Eisenbahndepartement festzusetzende Entschädigungen für den fahrenden Dienst und den Nachtdienst vorgesehen, wie dies bezüglich des fahrenden Dienstes im Art. 8, G. IV. des allgemeinen Besoldungsgesetzes bestimmt, und bezüglich des Nachtdienstes beim Dienstpersonale der Bureaux I. und II. Klasse tatsächlich jetzt schon der Fall ist.

141 Der gegenwärtig bestehende Grundsatz der Entschädigung des Mietwerts des gelieferten Lokals an den Posthalter, sowie die weitere Entschädigung für die Beleuchtung und Beheizung des erstem ist der Vollständigkeit wegen als drittletzter Absatz eingeschaltet worden.

Im Schlußsatz wird, in Übereinstimmung mit dem Schlußsatz von Art. 8 des allgemeinen Besoldungsgesetzes, festgesetzt, daß der Bundesrat die Posthalter der Bureaux III. Klasse mit unerheblichem, Verkehr und die Postablagehalter bezeichnet, welche als nicht im ausschließlichen Dienste der Verwaltung betätigt zu betrachten sind und auf welche die aufgestellten Minimalbesoldungen somit nicht Anwendung finden.

Was die au die Bundesversammlung oder an den Bundesrat gerichteten Petitionen des Personals um Bewilligung von Teuerungszulagen oder von Besoldungserhöhungen im allgemeinen anbelangt, so werden wir der Bundesversammlung, in Übereinstimmung mit den Besoldungen des Personals der übrigen Bundesverwaltungen, besondere Vorlage machen.

Ad Art. 78. In diesem Artikel wird festgesetzt, daß im übrigen in bezug auf die Besoldungen der Beamten und Angestellten der Postverwaltung die Bestimmungen des allgemeinen Besoldungsgesetzes zu gelten haben.

Wahl, Verantwortlichkeit und Entlassung der Beamten und Angestellten.

Ad Art. 79. Die dreijährige Amtsdauer für die Beamten und die unbestimmte Amtsdauer für die Angestellten, sowie die Ersetzung der erstem in der Zwischenzeit ist im Art. 12 des Organisationsgesetzes für die Postverwaltung und im Art. 17 des bereinigten Entwurfes für die Organisation der Telegraphen Verwaltung vorgesehen.

Dieser Artikel enthält sodann die genaue Unterscheidung zwischen dem Begriff eines Beamten und demjenigen eines Angestellten der Postverwaltung.

Es wurde hier auch der schon dermalen gültige Grundsatz aufgestellt, daß im Postdienste nur solche Personen fest angestellt werden dürfen, die im Besitze des schweizerischen Bürgerrechts sind.

Sodann wurde die schon bisher in den Ernennungsakten enthaltene Bestimmung aufgenommen, daß seitens des festangestellten Personals der Austritt aus dem Postdienste nur auf dreimonatliche Voranzeige hin erfolgen könne.

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Ad Art. 80. Statt unter dem Abschnitt ,,Organisation, Allgemeine Bestimmungen", wie dies bei Art. 7 des vom Nationalrate bereinigten Gesetzesentwurfs über die Organisation der Telegraphenverwaltung der Fall ist, findet die Regelung betreffend die Wahlbefugnis ihren Platz richtiger hier unter dem Abschnitt ,,Wahl" etc.

Es wird hier sodann vorgesehen, daß der Bundesrat neben den Angestellten auch die Wahl von untergeordneten Beamten dem Post- und Eisenbahndepartement oder der Oberpostdirektion Übertragen kann. Angesichts der außerordentlichen Zunahme des Personals in der Verwaltung erachten wir diese Maßregel zur Geschäftsentlastung des Bundesrates wünschenswert und zweckmäßig. So betrug z. B. die Zahl des Postpersonals allein im Jahr 1871 . . . 4,428 ,, ,, 1891 . . . 7,482 ,, ,, 1901 . . . 10,368 ,, ,, 1905 . . . 11,137 Wir haben dabei speziell die Beamten, vom Commis an abwärts, mit einer Anfangsbesoldung von Fr. 1800 im Auge. Die Postablagehalter und die übrigen Angestellten, vom Paketträger an abwärts, mit einer Anfangsbesoldung, z. B. für die Paketträger von Fr. 1620, für die Kondukteure von Fr. 1500, werden jetzt schon vom Departement gewählt.

Im Jahre 1905 sind 248 Postcommis und 59 Posthalter, zusammen 307 Bewerber gewählt worden. Abgesehen von einer raschern Erledigung, wurde der Bundesrat bei Annahme unseres Vorschlags dieser großen Zahl von Wahlgeschäften enthoben werden, was bei der herrschenden Geschäftsbelastung dieser Behörde gewiß nur zu begrüßen wäre. In der bundesrätliohen Verordnung über den Geschäftsgang der Postverwaltung würde näher bestimmt werden, welche Beamte vom Bundesrate und welche Beamte und Angestellte vom Departement oder der Oberpostdirektion zu wählen wären.

Ad Art. 81 (bisher Art. 16 des Organisationsgesetzes der Postverwaltung). Es wird beantragt, diesem Artikel eine Fassung zu geben, welche ermöglicht, eine Einschränkung der Sicherheitsleistung (Bürgschaften) durch Beamte und eine Aufhebung dieser Leistung durch Bedienstete (Angestellte) der Post Verwaltung eintreten zu lassen.

Diese Frage ist im Laufe des Monats März 1902 vom Verwaltuugsrate der Bundesbahnen dahin entschieden worden, daß nunmehr nur noch die Beamten im eigentlichen Kassendienste

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Sicherheit zu leisten haben. Es soll mit der Fassung dieses Artikels bezweckt werden, möglichste Übereinstimmung in diesen Verpflichtungen des Postpersonals mit denjenigen des Personals der Bundesbahnen herbeizuführen.

Ad Art. 82. Die Unterstellung des Personals unter das Gesetz über das Bundesstrafrecht und über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten ist auch im Art. 18 des vom Nationalrat bereinigten Gesetzesentwurfs über die Organisation der Telegraphenverwaltung ausgesprochen.

Ad Art. 83. Der Grundsatz, daß in leichteren Fällen die Verletzung des Telegraphen-und Telephongeheimnisses disziplinarisch geahndet werden soll, ist im Art. 22 des vom Nationalrat bereinigten Gesetzesentwurfes über die Organisation der Telegraphenverwaltung festgelegt, und es wurde derselbe hier auch auf die Verletzung des Postgeheimnisses ausgedehnt. Im übrigen sollen Übertretungen des Postgeheimnisses gemäß den Bestimmungen des Bundesstrafgesetzes strafrechtlich verfolgt werden.

Ad Art. 84. Die hier behandelte Strafkompetenz des Postund Eisenbahndepartements, der Oberpostdirektion und der Kreispostdirektionen ist in analogem Sirine im Art. 14 des Bundesgesetzes über die Organisation der Postverwaltung und im Art. 19 des vom Nationalrat bereinigten Gesetzesentwurfes über die Organisation der Telegraphenverwaltung geregelt. Das Rekursrecht soll den Betroffenen bis zum Bundesrate eingeräumt werden.

Ad Art. 85. Das durch die Art. 37 und 38 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden begründete Recht des Post- und Eisenbahndepartements auf Entlassung von Angestellten, deren Wahl ihm oder der Oberpostdirektion, mit dem Rekurs vorbehält an den Bundesrat zusteht, ist auch im Art. 20 des vom Nationalrat beratenen Gesetzesentwurfes über die Organisation der Telegraphenverwaltung enthalten. Da nach Art. 80 des vorliegenden Entwurfes dem Bundesrat das Recht zustehen soll, die Wahl auch von untergeordneten Beamten an das Post- und Eisenbahndepartement oder an die Oberpostdirektion abzutreten, so wurde hier auch das Recht der Entlassung durch das Departement auf diese untergeordneten Beamten, vorbehaltlich deren Rekursrecht an den Bundesrat, ausgedehnt.

Haftpflicht.

Personen.

Ad Art. 86. Die Haftpflicht bei Tötung oder körperlicher Verletzung eines Menschen beim Postbetrieb ist bisher im Art. 18

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des Postregalgesetzes geordnet; es wird hier auf das seither erlassene allgemeine Haftpflichtgeseta vom 28. März 1905, (A. S. n. F.

XXI, 378), verwiesen.

Ad Art. 87 (bisher Art. 19 des Postregalgesetzes). Der Vollständigkeit halber wurde hier die Bestimmung aufgenommen, daß der Postverwaltung das Rückgriffsrecht gegen den Postpferdkalter nach Maßgabe der Postführungsverträge zuggtehen soll. Die vorgedruckten Formulare für die Postführungsverträge enthalten einen Passus, wonach der Unternehmer erklärt, vor Unterzeichnung des Vertrages ein Exemplar der Instruktion für die Postpferdhalter erhalten zu haben und sich den Bestimmungen derselben zu unterziehen; auch verpflichtet er sich im Vertrag, unter pünktlicher Beachtung der Verordnungen und Instruktionen, welche die Post ver waltung über den Postpferdhalterdienst erlassen hat, die betreffende Postführung zu übernehmen. Die Instruktion für die Postpferdhalter, vom 15. September 1905 (Postamtsblatt Nr. 8 von 1905), enthält sodann im Art. 36, in bezug auf die Haftpflicht, folgende Bestimmungen: ,,2. Der Postpferdhalter ist der Postverwaltung gegenüber rückerstattungspflichtig und haftet unbedingt für allen Schaden und Nachteil, welcher für die Postverwaltung oder Dritte durch Mißachtung der gegenwärtigen Instruktion, der Postillonsdienstinstruktion oder der Verträge entsteht.

Derselbe haftet ferner für allen Schaden und Nachteil^ fl 3.

welcher der Postverwaltung oder Dritten duroh Nachlässigkeit, Ungeschicklichkeit oder sonstiges Verschulden der Postillone oder durch die Pferde verursacht wird.

,,4. In Fällen, wo das Verschulden in keinem Verhältnis zum verursachten Schaden steht, wird die Postverwaltung entscheiden, ob und in welchem Umfange der Schaden auf Rechnung der Postkasse zu nehmen ist."

Diesem bestehenden Verhältnis wollten wir durch Aufnahme des hiervor erwähnten Zusatzes zu Art. 87 die gesetzliche Bestätigung verschaffen.

Ad Art. 88. Die Verwirkung des Rechts auf Schadenersatz, wenn der Getötete oder Verletzte sich in unberechtigter Weise mit der Postanstalt in Berührung gebracht hat, ist auch im Art. 20 des Postregalgesetzes ausgesprochen.

Ad Art. 89 (bisher Art.

Gründen der Billigkeit soll nach anspruch des Poslpersonals nur :ehwerem eigenem Verschulden

23 .des Postregalgesetzes). Aus dem Entwurf der Entschädigungsnoch in Fällen von Arglist oder dahinfallen. Bei leichterem eige-

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nem Verschulden soll die Entschädigung nur bis auf die Hälfte gekürzt werden können.

ö Ad Art. 90. Dieser Artikel entspricht im allgemeinen dem Art. 24 des jetzigen Postregalgesetzes. Die bisher vorgesehene Versicherung der Poatverwaltung für die Folgen der Haftpflicht bei einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften wurde im Entwurf fallen gelassen, indem durch Beschluß des Bundesrats vom 21. Februar 1899 die Selbstversicherung gewählt wurde (siehe genehmigte Budgetbotschaft für das Jahr 1899, Bundesbl.

1898, IV, 898).

Sachen.

Ad Art. 91 (bisher Art. 25 des Postregalgesetzes). In diesem Artikel wird unter lit. a, 4 und c, 2 die Haftpflicht für den Verlust und die Verspätung in der Auszahlung oder Gutschrift von Postcheckbeträgen in Übereinstimmung mit der bisherigen Haftpflicht für analoge Postsendungen festgelegt.

Sodann wird in lit. 6 neben der Beschädigung auch für die B er a u b u n g (Spoliation) die Haftpflicht vorgesehen, und zwar in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Weltpostvereins.

In lit. c ist allgemein von ,, p o . s t m ä ß i ger tt Verspätung ·die Rede, da eine Entschädigung bei späterer Auslieferung von Postsendungen, welche in der in den letzten Jahren angeordneten Niehtausführung des Bestelldienstes an Sonn- und staatlieh anerkannten Feiertagen ihren Grund hat, selbstverständlich nicht geleistet wird.

Ad Art. 92. Über die Rückerstattung der bezahlten Taxen für die verlorenen Gegenstände bestehen für die Postsendungen gleichlautende Bestimmungen im Art. 26 des Postregalgesetzes.

Ad Art. 93. Eine verhältnismäßige Herabsetzung des Ent·schädigungsbetrages im Sinne von Art. 27 des Postregalgesetzes soll nach dem Entwurfe auch dann eintreten, wenn es sich um den Verlust von amortisierbaren Wertpapieren handelt. In solchen Fällen wäre es nicht billig, wenn die Postverwaltung den vollen angegebenen Wert zu entschädigen hätte, für solche Papiere, für welche der Aufgeber oder Empfänger beim Verlust das Amortisationsverfahren einleitet und so nachträglich in den Besitz des Wertes gelangt.

Ad Art. P4. Gleichlautend mit dieser Bestimmung, wonach ·die Ersatzleistung niemals; 'über den angegebenen Wert und die Erstattung der bezahlten Posttaxe hinausgehen darf, ist auch der Art. 28 des Postregalgesetzes.

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Ad Art. 95. Die Bestimmung, wonach die Angabe der Nachnahme nicht als Wertbezeichnung gilt, steht im Einklang; mit dem Art. 29 des Postregalgesetzes.

Ad Art. 96. Eine neue Bestimmung, welche bisher sinngemäß im Art. 20 der bundesrätlichen Verordnung über den Postcheck- und Giroverkehr enthalten war, wurde im Gesetzesentwurf aufgenommen; nach derselben haftet der Inhaber für alle Folgen, welche aus der mißbräuchlichen Verwendung, aus dem Verlust oder sonstigen Abhandenkommen von Postcheckformularen entstehen.

Ad Art. 97. Die Fälle, bei denen die Entschädigungspflicht der Verwaltung nicht in Frage kommt, sind sinngemäß im Art. 30 des Postregalgesetzes enthalten. Der Grundsatz, wie solcher in lit. a aufgenommen wurde, wonach die Postverwaltung keine Haftpflicht anerkennt für solche Sendungen, welche sie den kompetenten Gerichts- und Polizeibehörden aut deren Begehren, ausliefert, hatte schon bisher seine Gültigkeit und war in Ziffer 3von Artikel 3 der Transportordnung für die schweizerischen Posten enthalten. Es wird jedoch als richtiger erachtet, diese Bestimmung; in das Gesetz aufzunehmen.

Ad Art. 98. Für verspätete Ausbezahlung von Postanweisungen,, welche durch ungenügenden Vorrat an Barschaft der Auszahlungsstelle verursacht wird und bei welcher keine Entschädigungspflicht besteht, wurde bisher im Art. 31 des Postregalgesetzesein Termin von fünf Tagen festgesetzt. Im Entwurf wird dieser Termin auf drei Tage herabgesetzt, und sinngemäß auch auf die Auszahlung von Postcheckbeträgen ausgedehnt. Mit liücksicht auf die verbesserten Verkehrsverbindungen dürfte diese Erleichterung dem Publikum zugestanden werden.

Ad Art. 99. Das Erlöschen der Haftpflicht bei vorbehaltloser Annahme einer Postsendung durch den Empfänger, insofern, letzterer nicht den Beweis liefert, daß die Sendung schon zur Zeit, der Ablieferung beschädigt oder beraubt war, ist auch im Art. 32. ' des Postregalgesetzes vorgesehen.

Ad Art. iOO. Die Bestimmungen wegen unverzüglicher Auszahlung der Entschädigungsbeträge und Vergütung eines allfälligen Verzugszinses sind gleichlautend im Art. 33 des Postregalgesetzes, enthalten.

Ad Art. iOi. Die Bezeichnung der Behörde oder Dienststelle, bei welcher die Reklamation anzubringen ist, ist dem Art. 34 des Postregalgesetzes entnommen.

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Ad Art. 102. Die nämliche Bestimmung wegen Ablehnung der Haftpflicht für den Betrieb der von den Bundesbehörden konzessionierten Unternehmungen ist im Art. 37 des Postregalgesetzes enthalten.

Verjährung.

Ad Art. 403 und 404. Die hier erörterten Fragen betreffend die Verjährung der Klagen auf Schadenersatz stehen im Einklang mit dem Art. 35 des Postregalgesetzes.

Gerichtsstand.

Ad Art. 405. Eine dem Sinne nach gleichlautende Bestimmung über den Gerichtsstand für Klagen gegen die Verkehrsanstalt ist im Art. 36 des Postregalgesetzes zu finden.

Gesetzesverletzungen,

Strafbestimmungen.

Ad Art. 406. Statt von ,,Regal"- oder von ,, P o s t r e g a l v e r l e t z u n g e n" wird in diesem Abschnitte allgemein von ,,Gesetzesverletzungen" gesprochen, indem verschiedene im Art. 106 namhaft gemachte strafbare Verletzungen und Übertretungen nicht das Regal an sich, sondern die einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffen.

Die Fälle, welche als Verletzungen des Postgesetzes betrachtet werden, sind in etwas anderer Reihenfolge im Art. 38 des Postregalgesetzes enthalten.

Ad Art. 407. Diese Bestimmung entspricht im allgemeinen dem Schlußsatz von Art. 38 des Postregalgesetzes. Dabei wurde auseinandergehalten das Nachahmen und betrügerische Verändern geltender Postwertzeichen, welche Vergehen nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 61 des Bundesstrafrechts bestraft werden sollen, und die unbefugte Nachahmung der von der schweizerischen Postverwaltung verwendeten Sackschlösser, Briefeinwürfe und Schlossfächer und der Gebrauch solcher Nachahmungen, die mit Gefängnis oder Geldbusse unter Beobachtung der allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht geahndet werden sollen. Unter das Verbot der unbefugten Nachahmung und des Gebrauchs solcher- Nachahmungen wurden somit auch die Sackschlösser und Schlossfächer, wie sie für den Postdienst verwendet werden, aufgenommen, da solches für die Verwaltung die gleichen Nachteile zur Folge hat, wie das Nachahmen etc. der jetzt schon ins Verbot aufgenommenen Poststempel, -Siegel und Briefeinwürfe.

754

Ad Art. 108. Bine ähnliche Bestimmung, wonach bei wissentlicher Geltendmachung einer falschen Urkunde seitens des Ausstellers eines Postchecks, von dem der erstere weiß, daß er für den angewiesenen Betrag keine Deckung besitzt, nach den Bestimmungen des Bundesstrafrechtes bestraft werden kann, ist ini Art. 21 der bundesrätlichen Verordnung betreffend den Postcheekund Giroverkehr enthalten. Der strafrechtlichen Folgen halber gehört diese Bestimmung jedoch richtiger in das Gesetz.

Ad Art. Ì09. Das hier festgesetzte Strafmaß für Verletzungen des Postgesetzes entspricht den im Art. 39 des Postregals und im Art. 22, 6, 1. Absatz, des Nationalralsbeschlusses betreffend das Organisationsgesetz für die Telegraphenverwaltung enthaltenen Vorschriften.

Es muß als eine Lücke bezeichnet werden und ist auch schon als eine solche empfunden worden, daß bisher nicht auch ausdrücklich die Bezahlung der umgangenen Taxen verlangt wurde, gleichwie dies im Art. 56 des Bundesgesetzes über das Zollwesen (A. S. u. F. XIII, 711) und im Art. 24 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser (A. S. n. F. XVIII, 306) vorgesehen ist. Im Entwurf ist ein entsprechender ergänzender Zusatz angebracht.

Ad Art. HO. Die dem Post- und Eisenbahndepartement übertragene Befugnis, die Bußen auszusprechen, und die Ermächtigung der Übertragung dieser Befugnis bis zum Betrag von Fr. 100 an die nachgeordneten Postbehörden sind dem Art. 40 des Postregalgesetzes und dem ad Art. 109 hiervor erwähnten Nationalratsbeschlusse, Art. 22, b, 2. und 3. Absatz, entnommen.

Ad Art. 111--113. Desgleichen sind die hier enthaltenen Vorschriften betreffend die Ablehnung des Straferkenntnisses durch den Übertreter, den Verzeigeranteil an den Bußen, deren Vereinnahmung, die Mitwirkung der eidgenössischen Beamten und Angestellten und der Polizeibehörden der Kantone bei Entdeckung und Verfolgung von .Straffällen, sowie die Beschlagnahme der Beförderungsmittel bei unerlaubtem Postbetrieb sinngemäß in den Art. 41, 42 und 43 des Postregalgesetzes enthalten.

Yerkekr mit dem Auslaude.

Ad Art. 114. Der Hinweis, dass die Bestimmungen für den Auslandsverkehr nach Maßgabe der besondern Verträge und Übereinkommen festgesetzt werden, entspricht dem Sinne nach dem Art. 28 des bisherigen Posttaxengesetzes.

755

Übergangs- und Ausführuugsbestiinmuugeu.

Ad Art. 115. Gemäß dieser Bestimmung erläßt der Bundesrat die zur Ausführung des Gesetzentwurfes weiter erforderlichen Vorschriften. Ähnliche Bestimmungen sind auch in den gegenwärtigen Gesetzen enthalten, und zwar im Art. 13 des Postregalgesetzes und im Art. 17 des Organisationsgesetzes der Postverwaltung.

Ad Art. 416. Der vorliegende Gesetzesentwurf bezweckt, alle das schweizerische Postwesen beschlagenden gesetzlichen Bestimmungen in übersichtlicher, nach Haupt- und Unterabteiluugea logisch geordneter Gliederung zu umfassen. Er wird damit das Verständnis und die Anwendung dieses für das öffentliche Leben so wichtigen und vielbenutzten Verkehrszweiges wesentlich erleichtern und fördern. An Stelle der vielen Einzelgesetze und Nachtragsgesetze wird nur ein einziges, das ganze Verkehrswesen der Post umfassendes Gesetz treten. Durch die Vorlage werden aufgehoben die im Art. 116 einzeln aufgeführten Bundesgesetze über das Postregal, ,, die Posttaxen (im ganzen drei Gesetze), ,, die Organisation der Postverwaltung, ,, den Postcheck- und Giroverkehr.

Dazu fallen beim vorliegenden Entwurfe noch in Betracht der Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten, soweit er die Klasseneinteilung der Postverwaltung betrifft.

Ad Art. 117. Dieser Artikel enthält die übliche Referendumsklausel mit dem Auftrag an den ßundesrat, den Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes zu beschließen.

In finanzieller Beziehung würde sich das Ergebnis nach den in vorstehenden Erläuterungen zum Gesetzesentwurf aufgestellten Berechnungen wie folgt gestalten: M e h r e i n n a h m e n durch Einschränkung der Portofreiheit .

Fr. 800,000

756

M i n d e r e i n n a h m e n durch die Entschädigung an die Kantone für den Wegfall der Portofreiheit Fr. 500,000 unverschlossenen Briefpostsendungen . . . . ,, 385,000 Taxermäßigung auf dem Zeitungstransport . . ,, 400,000 Nachnahmen ,, 13,500 unfrankierten Paketpoutgegenstände . . . . ,, 18,000 Einzugsmandate ,, 12,500 Fr. 1,329,000 M e h r a u s g a b e n an Besoldungen: bei der Zentralverwaltung Fr. 8,500 bei der Kreisverwaltung ^ 13,200 Total Fr. 21,700 Nach den vorstehenden Berechnungen würde dem Bunde durch Annahme des gegenwärtigen Entwurfes aus dem Betriebe der Postverwaltung eine mutmaßliche Mindereinnahme von jährlich Fr. 1,329,000 -- 800,000 = Fr. 529,000, ferner -f Fr. 21,700 = Fr. 550,700 erwachsen, das heißt, die Mehreinnahmen, welche aus der Einschränkung der Portofreiheit entstehen, würden durch die Einnahmeverminderung, welche infolge der beantragten Verkehrserleichterungen eintreten würde, und die Mehrausgaben, resp.

Mindereinnahmen, welche mit der Barentschädigung an die Kantone für den Wegfall der Portofreiheit, der Ermäßigung der Zeitungstransporttaxe und der Reorganisation der Verwaltung verbunden wären, um den Betrag von rund Fr. 550,000 überstiegen werden.

Indem wir Ihnen die Genehmigung des nachfolgenden Gesetzentwurfes bestens empfehlen, benutzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. Februar

1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Maller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

757

(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

das schweizerische Postwesen.

.Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Ausführung des Art. 36 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1907, beschließt: Umfang des Postfoetriebes.

Art. 1.

Die schweizerische Post besorgt:

a. die Beförderung von Personen und deren Gepäck durch die regelmäßigen Postkurse und durch Extraposten -, b. die Beförderung von uneingeschriebenen Briefpostgegenständen ; c. die Beförderung von eingeschriebenen (rekommandierten) Briefpostgegeaständen, sowie von eingeschriebenen Paketpostgegenständen ; 4. die Bestellung von gerichtlichen und Betreibungsakten aller Art (Vorladungen, Zahlungsbefehle, Konkursandrohungen, und so weiter) ;

758

e. die Abonnemente auf Zeitungen und Zeitschriften ; x /. den Einzug von Geldbeträgen, sei es durch Nachnahmen auf Brief- und Paketpostgegenständen oder durch Einzugsmandate ; die Aufnahme von Wechselprotesten auf protestabeln Papieren, welche in Einzugsmandaten versandt werden ; (/. die Vermittlung der Zahlung von Geldbeträgen durch Postanweisungen ; h. die Annahme, Auszahlung und Anweisung von Geldbeträgen im Postcheck- und Giroverkehr; Art. 2. Die Postverwaltung kann nach Maßgabe der diesfalls vom Bundesrat aufzustellenden Vorschriften auch andere Dienstzweige, die sich für ihren Betrieb eignen, übernehmen.

Von der Übernahme neuer Dienstzweige ist die Bundesversammlung in Kenntnis zu setzen.

Postregal.

Art. 3. Der Post steht, unter den in Art. 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmen, das ausschließliche Kecht zu: a. der regelmäßigen und periodischen Beförderung von Personen, sowie der Beförderung von Personen durch Extraposten ; b. der Beförderung von verschlossenen Briefen und von Karten mit schriftlichen Mitteilungen (Postkarten); c. der Beförderung von verschlossenen Sendungen aller Art, welche das Gewicht von 5 Kilogramm nicht übersteigen.

Als verschlossen im Sinne von litera b und c sind alle Gegenstände anzusehen, welche so versiegelt, verschnürt, vernagelt, zugeklebt, zugenäht, mit Schloß versehen oder sonst in ihrem Umschlag verwahrt sind, daß deren Inhalt

759 nicht ohne Aufbrechen, Aufschneiden oder Anwendung von Schlüsseln oder ändern Instrumenten herausgenommen werden kann.

Art. 4. Es .ist iintersagt} einzelne der in Art. 3, lit. b und c, erwähnten Gegenstände, welche für verschiedene Personen bestimmt sind, in eine Sendung zu vereinigen, werde diese Gesamtsendung mit der Post oder mit einer ändern Verkehrsanstalt befördert.

Untersagt ist auch das Vereinigen in einer Sendung von unverschlossenen, für verschiedene Personen bestimmten Brief- und Paketpostgegenständen, wenn diese im Sinne von Art. 106, lit. /", zum Zwecke der absichtlichen Umgehung von Posttaxen zur Beförderung aufgegeben werden.

Art. 5. Das in Art. 3 und 4 festgestellte Regal der Post erstreckt sich nicht: «. auf die Beförderung von Personen mittelst der Bundesbahnen oder anderer konzessionierter Verkehrsanstalten ; b. auf das Versenden und Vertragen der in Art. 3, lit. b und c, erwähnten verschlossenen Briefe und verschlossenen Sendungen aller Art bis zum Gewicht von 5 Kilogramm : 1. wenn es zwischen den Verwaltungen der Bundesbahnen, sowie anderer konzessionierter Verkehrsanstalten und zwischen diesen Verwaltungen und ihren Dienststellen, sowie zwischen diesen Dienststellen unter sich durch ihr Personal stattfindet, und wenn diese Sendungen den Dienst der Verkehrsanstalten betreffen; dagegen unterliegen alle ändern derartigen Sendungen, im Verkehr mit Behörden und Privatpersonen, dem Regal; 2. wenn es durch deren Eigentümer selbst oder durch eine von ihm hierzu besonders bestellte Person

760

oder wenn es aus bloßer Gefälligkeit, somit nicht gegen Bezahlung, stattfindet ; Personen, die im Dienste einer öffentlichen Verkehrsanstalt (Post, Telegraph, Telephon, Bisenbahn, Dampfschiff) oder einer ändern vom Bunde konzessionierten Transportunternehmung stehen, dürfen solche Versendung oder Vertragung weder aus Gefälligkeit noch gegen Bezahlung übernehmen ; 3. wenn es sich um solche mit der Eisenbahn oder mittelst anderer Verkehrsanstalten vom Auslande eingehende Sendungen an eine und dieselbe Person bestimmt handelt, die aus einer Anzahl nach Form und Inhalt zusammengehörender Gegenstände in nicht adressierten oder einzig mit den Firmazeichen, Marken oder der gleichlautenden Adresse des Empfängers der Gesamtsendung versehenen Kistchen, Fäßchen, Kübeln, Paketen und dergleichen bestehen.

Art. 6. Der Bundesrat kann in bezug auf ßotenverbindungen, welche vorzugsweise örtlichen oder industriellen Bedürfnissen dienen, unter Festsetzung bestimmter Grenzen weitere Ausnahmen vom Regal gestatten.

Art. 7. Für die regelmäßige und periodische Beförderung von Personen auf Dampfschiffen, mit Fuhrwerken, Automobilen und so weiter, sowie für die Beförderung von Personen mit Extraposten kann das Post- und Eisenbahndepartement auf bestimmte Zeit, gegen Entrichtung einer Gebühr, Konzessionen erteilen.

Der Bundesrat setzt im nähern die Bedingungen fest, unter welchen solche Konzessionen erteilt werden.

Art. 8. Dampfschiffe, Luftseilbahnen, Automobile und andere Verkehrsmittel mit Motorenbetrieb sind bezüglich

761 ihrer technischen Einrichtungen und ihres Betriebs der Oberaufsicht des Bundes unterstellt.

Bedingungen der Postbeförderung.

Postgeheimnis.

Art. 9. Die Unverletzlichkeit des Postgeheimnisses ist gemäß Art. 36, Absätze, der Bundesverfassung gewährleistet.

Das Postgeheimnis schließt das unbedingte Verbot in sich, der Verkehrsanstalt anvertraute, verschlossene Gegenstände zu öffnen, ihrem Inhalte auf irgend eine Weise nachzuforschen, über den Postverkehr der einzelnen Personen unter sich Mitteilungen, welcher Art sie auch seien, an Dritte zu machen und jemand Gelegenheit zu geben, das Postgeheimnis zu verletzen.

Vorbehalten bleibt das Öffnen der in Art. 15 erwähnten unanbringlichen verschlossenen Gegenstände, sowie das Nachprüfen und die postamtliche Wiederverpackung von während der Beförderung beschädigten Wertsendungen, im Beisein von wenigstens zwei Postbeamten oder -Angestellten.

Auf schriftliches Begehren einer zuständigen Gerichtsoder Polizeibehörde kann die Verwaltung diesen Behörden gegenüber Einsichtnahme oder Auslieferung von Postsendungen, von Postcheckgeldern, oder Auskunftserteilung über den Postverkehr zwischen bestimmten Personen verfügen.

Edition von Akten.

Art. 10. Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, Akten zum Zwecke der Verwendung in Privatinjuriensachen auszuliefern. Es bleibt der Zentralpostverwaltung vorbehalten, in jedem einzelnen Falle zu untersuchen und selbst zu entscheiden, ob genügende Gründe für Auslieferung solcher Akten vorliegen.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

52

762 Von der Beförderung ausgeschlossene oder bedingt zugelassene Gegenstände.

Art. 11. Es ist verboten, zur Versendung mit der Post Gegenstände aufzugeben, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.

Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen.

Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben für jeden entstehenden Schaden zu haften und können, ob Schaden erfolgt sei oder nicht, nach Maßgabe von Art. l06 und 109 mit einer Buße belegt werden, sofern nicht ihre Handlung in ein größeres Vergehen oder Verbrechen übergeht.

Art. 12. Von der Beförderung mit der Post sind diejenigen Sendungen ausgeschlossen, welche äußerlich Zeichen oder Bemerkungen beschimpfenden oder unsittlichen Inhalts tragen, und Postkarten oder unverschlossene Sendungen aller Art, bei welchen wahrgenommen wird, daß der Inhalt beschimpfender oder unsittlicher Natur ist.

Art. 13. Die Postanstalt ist nicht verpflichtet, solche Gegenstände zur Beförderung zu übernehmen : a. die das Postpersonal oder die Reisenden in den Postwagen verletzen oder belästigen, oder andere Gegenstände verunreinigen oder sonst beschädigen können; b. die leicht zerbrechlich oder selbst bei ordentlicher Behandlung dem Verderben unterworfen sind;

763

e. die wegen des großen Umfangs oder Gewichts, oder wegen ihrer Beschaffenheit sich für die Postbeförderung nicht eignen ; d. die während der Beförderung überhaupt schwer unterzubringen und zu besorgen sind ; e. für welche ihre verfügbaren Beförderungsmittel nicht ausreichen.

Art. 14. Die Postanstalt ist ferner nicht verpflichtet, offene Sendungen von Lotterieanzeigen aller Art zu befördern, sofern letztere nicht Verlosungen betreffen, welche von einer zuständigen schweizerischen Behörde bewilligt sind.

Unanbringlicne Postgegenstände.

Art. 15. Die Postgegenstände, welche aus irgend einem Grunde weder dem bezeichneten Empfänger bestellt, noch dem Versender zurückgegeben werden können, ferner die liegen gebliebenen Reisegepäckstücke, sowie alle Gegenstände, die in den Diensträumen und in den Postwagen aufgefunden werden, sind als unanbringlich (Rebuts) zu behandeln, und zwar in folgender Weise: a. alle derartigen Gegenstände werden monatlich wenigstens einmal durch drei hierzu beauftragte Beamte der Verwaltung untersucht, die verschlossenen Sachen werden geöffnet, um festzustellen, ob sie Gegenstände von Wert enthalten und dem Adressaten oder dem Versender eingehändigt werden können; weiter dürfen die erwähnten Beamten vom Inhalt der brieflichen Mitteilungen nicht Kenntnis nehmen. Von den Gegenständen, die weder dem Adressaten noch dem Versender zugestellt werden können, wird das Wertlose vernichtet; die verkäuflichen Gegenstände werden jährlich wenigstens einmal veräußert;

764

b. die gemäß lit. a hiervor aus verwerteten Sachen sich ergebenden Erlöse, die Barsendungen, sowie Postanweisungsbeträge, welche weder dem Adressaten zugestellt, noch dem Versender zurückgegeben werden können, ferner Nachnahme- und Einzugsmandatbeträge, welche vom Adressaten eingelöst, dem Versender jedoch nicht ausbezahlt werden können, sind zu banden des Berechtigten während drei Jahren bei der Postverwaltung aufzubewahren. Wenn die Beträge innert dieser Frist dem Berechtigten nicht zurückgestellt werden können, so verfügt über dieselben die Verwaltung.

"oArt. 16. Der Inhalt von unanbringlichen Postgegenständen aller Art kann auch sofort vernichtet werden, wenn dies aus gesundheitlichen Rücksichten als geboten erscheint.

Taxen und Gebühren.

Personenpost.

Art. 17. Die Taxen für die P e r s o n e n b e f ö r d e r u n g in Postwagen werden vom Bundesrat innerhalb eines H ö c h s t b e t r a g e s festgesetzt, welcher für jeden Kilometer Entfernung beträgt: a. auf Alpenstraßen oder ändern Straßen, auf welchen der Betrieb besondere Schwierigkeiten bietet, oder mit bedeutenden Kosten verbunden ist, 30 Rappen für den Platz auf den gedeckten Außensitzen (Coupé oder Bankette), 25 Rappen für den Platz im Innern des Wagens; b. auf allen ändern Straßen 20 Rappen für den Platz auf den gedeckten Außensitzen, 15 Rappen für den Platz im Innern des Wagens.

765

Die erhöhte Taxe für die Alpenstraßen soll in der Regel nur jeweilen vom 15. Juni bis 15. September berechnet werden.

Für L o k a l p o s t k u r s e sollen die Taxen möglichst mäßig gehalten werden.

Art. 18. Der Verwaltung bleibt vorbehalten, Abonnements- und Retourbillette zu ermäßigten Preisen auszugeben.

Über Erteilung von Freiplätzen in den Postwagen erläßt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.

Art. 19. Jeder Postreisende kann auf Alpenstraßen bis 10 Kilogramm, auf gewöhnlichen Poststraßen bis 15 Kilogramm Gepäck frei mit sich führen. Für schwerere Gepäckstücke ist eine Taxe zu entrichten, welche der Bundesrat durch Verordnung festsetzt.

Art.

Bedürfnis werden.

setzt die die sonst

20. Auf denjenigen Poststraßen, wo sich ein hierfür ergibt, sollen E x t r a p o s t e n eingerichtet Ein vom Bundesrate zu erlassendes Reglement für diese Leistung zu entrichtenden Taxen und hierauf bezüglichen Vorschriften fest.

Briefpost.

Art. 21. Als Briefpostgegenstände werden befördert: a. v e r s c h l o s s e n e Briefe, einschließlich die gerichtlichen und Betreibungsakten (Vorladungen, Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen und so weiter), Schriftpakete, Geschäftspapiere und kleine Pakete bis zum Gewicht von 250 Gramm, sofern diese Gegenstände keine Wertangabe tragen und sofern bei Schriftpaketen, Geschäftspapieren und kleinen Paketen der Versender nicht ausdrücklich die Beförderung mit der Paketpost verlangt;

766

ö. Postkarten ; e. u n v e r s c h l o s s e n e Briefe, Schriftpakete, Geschäftspapiere, kleine Pakete und Drucksachen bis zum Gewichte von 500 Gramm, abonnierte Drucksachen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm; d. abonnierte Zeitungen und Zeitschriften; e. die in lit. oe, b und c hiervor bezeichneten mit Nachnahme behafteten Sendungen; f.

portofreie Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm.

Art, 22. Für die ein/einen f r a n k i e r t e n Briefpostgegenstände werden folgende Taxen erhoben : a. für v e r s c h l o s s e n e Briefe, Schriftpakete, Geschäftspapiere und kleine Pakete: 10 Eappen bis zum zulässigen Höchstgewicht von 250 Gramm, mit der Ausnahme jedoch, daß diese Gegenstände in einem Umkreise (Lokalrayon) von 10 Kilometern, in gerader Linie von Poststelle zu Poststelle gemessen, eine ermäßigte Taxe von 5 Rappen genießen. Die Taxen für gerichtliche und Betreibungsakten, wie Vorladungen, Zahlungsbefehle, Konkursandrohungen und so weiter, werden vom Bundesrate festgesetzt; ö- für e i n f a c h e Postkarten: 5 Rappen, Doppel-Postkarten mit frankierter Antwort: 10 Rappen; c. für u n v e r s c h l o s s e n e Briefe, Schriftpakete, Geschäftspapiere und kleine Pakete, mit Ausnahme der in lit. d und e hiernach bezeichneten Drucksachen, abonnierten Zeitungen und Zeitschriften : 5 Rappen bis zum Gewicht von 250 Gramm, 10 Rappen für Sendungen von 250 bis 500 Gramm ; d. für D r u c k s a c h e n : 2 Rappen bis zum Gewicht von 50 Gramm, 5 Rappen für Sendungen über 50 bis

767

250 Gramm, 10 Rappen für Sendungen über 250 bis 500 Gramm. Frankierte Drucksachen, ' welche zur regelmäßigen Versendung abonniert sind, zum Beispiel Sendungen aus Bibliotheken und dergleichen, genießen eine ermäßigte Taxe bis zum Gewichte von 2 Kilogramm ; diese Taxe beträgt, für den Hin- und Rückweg zusammengenommen, 15 Rappen. Der Bundesrat ist ermächtigt, auf a u s l ä n d i s c h e n Zeitungen, von denen eine größere Anzahl Exemplare der nämlichen Nummer auf andere Weise als mit der Briefpost in die Schweiz eingeführt werden, die Taxe der Drucksachen für jedes Exemplar anzuwenden; ·e. für a b o n n i e r t e Z e i t u n g e n und a b o n n i e r t e Z e i t s c h r i f t e n : 3/4 Rappen für jedes Exemplar bis zum Gewicht von 75 Gramm und 8/4 Rappen für je weitere 75 Gramm oder Bruchteile dieses Gewichts.

Art. 23. Alle Briefpostgegenstände, mit Ausnahme ·der Betreibungsakten und der abonnierten Zeitungen und Zeitschriften, können gegen Bezahlung einer festen Gebühr von 10 Rappen zur Einschreibung (Rekommandation) aufgegeben werden.

Die Taxen der rekommandierten Briefpostgegenstände müssen vom Versender entrichtet werden.

Art. 24. Die Taxe der u n f r a n k i e r t e n verschlossenen und unverschlossenen Briefe, Schriftpakete, Geschäftspapiere, kleinen Pakete sowie der Postkarten beträgt das Doppelte der im Art. 22, lit. a, b und c für frankierte Gegenstände vorgesehenen Taxe.

Die Drucksachen müssen wenigtens t e i l w e i s e frankiert sein. Unfrankierte Drucksachen finden keine Beförderung.

768

Ausnahmsweise wird für unfrankierte Briefpostsendungen, wenn sie von Behörden und Amtsstellen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgehen und als Amtssache bezeichnet sind, nur die im Art. 22, lit. a, b und c, festgesetzte Taxe erhoben.

Art. 25. U n g e n ü g e n d frankierte Briefpostgegenstände aller Art. mit Ausnahme der abonnierten Zeitungen und abonnierten Zeitschriften, werden unter Abzug des Wertes der verwendeten Postwertzeichen mit der im Art. 22, lit. a, &, c und d, für diese Gegenstände festgesetzten Taxe belegt.

Art. 26. Die u n v e r s c h l o s s e n e n Briefe, Schriftpakete, Geschäftspapiere und kleinen Pakete dürfen keinen Verkaufswert haben ; sie müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur Beförderung mit der Briefpost eignen, und derart unverschlossen aufgegeben werden, daß ihr Inhalt leicht nachgeprüft werden kann.

Gegenstände, welche diesen Bestimmungen nicht entsprechen, werden zur ermäßigten Taxe nicht befördert.

Art. 27. Die D r u c k s a c h e n müssen unter Band oder sonst derart unverschlossen aufgegeben werden, daß ihr Inhalt leicht nachgeprüft werden kann.

Der Bundesrat erläßt die nähern Vorschriften über den Begriff der Drucksache, die zulässigen handschriftlichen Zusätze und die Beilagen, welche den Drucksachen mitgegeben werden dürfen.

Drucksachen, welche den aufgestellten Bedingungen nicht entsprechen, werden zur ermäßigten Taxe nicht befördert.

Art. 28. Wenn ein Briefpostgegenstand an dem Orteder ursprünglichen Bestimmung nicht bestellt werden kann und an eine anderweitige Ortsbestimmung versendet wird,,

769 so wird für diese Weitersendung eine neue Taxe nicht erhoben, es sei denn, daß ein verschlossener Brief aus dem Lokalrayon in den weitern Verkehr übergehe. In diesem Falle kommt, wenn die Sendung erstmals frankiert war, für die weitere Beförderung nur der fehlende Frankaturbetrag und wenn die erste Sendung unfrankiert oder ungenügend frankiert war, die in Art. 24 und 25 vorgesehene Taxe zur Anwendung.

Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände an den Ort der Aufgabe wird keine Taxe erhoben.

Art. 29. Für Zeitungen und Zeitschriften, welche in der Schweiz erscheinen und abonnementsweise von den Verlegern versendet werden, ist die in Art. 22, lit. e, festgesetzte Transporttaxe spätestens alle Vierteljahre zu entrichten. Der Betrag ist bei jedesmaliger Ausrechnung der Gesamttaxe auf volle 5 Rappen zu ergänzen.

Art 30. Werden einer Zeitung oder Zeitschrift fremde Drucksachen beigeschlossen, so hat der Versender für dieselben die im Art. 22, lit. d, festgesetzte Drucksachentaxe zum voraus zu entrichten.

Unter ^fremden Drucksachen" werden verstanden alle diejenigen Beilagen zu Zeitungen, welche nicht eigentliche Bestandteile des Zeitungsblattes bilden und nicht lediglich zur Ergänzung, Erläuterung oder Illustrierung desselben dienen, oder nicht wenigstens im regelmäßigen Abonnement Inbegriffen sind.

Art. 31. Zeitungen und Zeitschriften, welche weder postamtlich abonniert, noch abonnementsweise vom Verleger aufgegeben werden, unterliegen den in Art. 22, lit. öf, Art. 24, 25 und 27 aufgestellten Bestimmungen betreffend die Drucksachen.

770

Art. 32. Für jedes postamtliche Abonnement, ohne Rücksicht auf dessen Dauer, bezieht die Postanstalt eine Gebühr, welche vom Bundesrate festgesetzt wird.

Paketpost.

Art. 33. Als Paketpostgegenstände werden befördert; a. alle Sendungen mit Wertangabe; b. die Sendungen ohne Wertangabe, welche das Gewicht von 250 Gramm übersteigen, mit Ausnahme der im Art. 21, lit. e, bezeichneten unverschlossenen Sendungen bis zum Gewicht von 500 Gramm, der abonnierten Drucksachen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm und der abonnierten Zeitungen und abonnierten Zeitschriften überhaupt, sowie mit Ausnahme der im Art. 21, lit. f, bezeichneten portofreien Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm ; ferner leichtere Schriftpakete, Geschäftspapiere und kleine Pakete, welche der Versender gemäß Art. 21, lit. a, ausdrücklich zur Beförderung mit der Paketpost bezeichnet; c. die mit Nachnahme belasteten Sendungen ad lit. a und & hiervor.

Art. 34. Alle Paketpostgegenstände unterliegen der in den Art. 35 oder 36 festgesetzten Taxe nach dem Gewicht. Für diejenigen, welche eine Wertangabe tragen, wird der Gewichtstaxe die im Art. 37 vorgesehene Werttaxe beigefügt.

Art. 35. Die Gewichtstaxe für jeden frankierten Paketpostgegenstand bis 20 Kilogramm beträgt ohne Rücksicht auf die Entfernung : für Stücke bis 500 Gramm Gewicht 15 Rappen ; für Stücke über 500 Gramm bis 2 */2 Kilogramm Gewicht 25 Rappen;

771

für Stücke über 2 */« Kilogramm bis 5 Kilogramm Gewicht 40 Rappen ; für Stücke über 5 bis 10 Kilogramm Gewicht 70 Rappen ; für Stücke über 10 bis 15 Kilogramm Gewicht l Franken ; für Stücke über 15 bis 20 Kilogramm Gewicht Fr. 1. 50.

Die Gewichtstaxe für Stücke über 20 Kilogramm wird nach der Entfernung berechnet und beträgt für je 5 Kilogramm oder einen Bruchteil von 5 Kilogramm auf eine Entfernung von 100 Kilometern 30 Eappen, 200 Kilometern 60 Rappen, 300 Kilometern 90 Rappen, auf jede weitere Entfernung 120 Rappen.

Art. 36. Bei unfrankierten Paketpostgegenständen wird für jedes Stück eine Zuschlagstaxe von 10 Rappen erhoben.

Art. 37. Die Werttaxe (Versicherungsgebühr) darf bei Sendungen bis auf 1000 Franken 3 Rappen von je 100 Franken des angegebenen Wertes nicht übersteigen.

Jeder Bruchteil von 100 Franken wird für volle 100 Franken gerechnet.

Die Vefsicherungsgebühr für Sendungen mit angegebenem Wert von über 1000 Franken wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 38. Wenn mehrere Paketpostgegenstände zu einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stück die Taxe selbständig berechnet.

Alle Taxbeträge sollen durch 5 teilbar sein und werden zu diesem Zwecke, soweit nötig, aufgerundet.

772

Nachnahmen, Postanweisungen, Einzugsmandate, Postchecks und -Giros.

Art. 39. Die Nachnahme auf Brief- und Paketpostgegenständen darf den Betrag von 1000 Franken nicht überschreiten.

Außer der gewöhnlichen Taxe unterliegen die Nachnahmen einer Gebühr von höchstens 10 Rappen für je 10 Franken oder den Bruchteil dieses Betrages. Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Nachnahmegebühr nach Gutfinden das System der im Art. 40 festgesetzten Postanweisungstaxe mit einer festen Einzugsgebühr für jede Sendung zur Anwendung zu bringen.

Die Nachnahmen sind vom Absender zu frankieren, jedoch ist letzterer berechtigt, den Betrag der Posttaxen und der Gebühr dem Nachnahmebetrag beizufügen.

Art. 40. Die Postanweisungen sind zulässig bis zum Betrage von 1000 Franken. Dieselben unterliegen folgenden, stets vom Absender zu tragenden Taxen: bis 20 Franken 15 Rappen, über 20 bis 100 Franken . . . 20 ,, über 100 bis 200 Franken . . 30 ,, über 200 bis 300 Franken . . 40 ,, und so fort 10 Rappen mehr für je 100 Franken oder einen Teil von 100 Franken.

Art. 41. Bei telegraphischen Postanweisungen werden zu den im Art. 40 festgesetzten Ansätzen die Taxen und Gebühren der Telegraphenverwaltung hinzugerechnet.

Für amtliche Postanweisungen kann der Bundesrat den Höchstbetrag über 1000 Franken festsetzen.

. Art. 42. Die Einzugsmandate sind zulässig bis zum Betrage von 1000 Franken und unterliegen zu lasten des

773

Versenders der Taxe eines verschlossenen, rekommandierten Briefes. Nach dem Einzug wird für jedes Einzugsmandat, das heisst für den von jedem Schuldner eingezogenen Betrag eine feste Gebühr von 10 Rappen berechnet, die bei der Übermittlung des Betrags an den Aufgeber nebst der in Art. 40 festgesetzten Postanweisungstaxe vom erhobenen Betrag abgezogen wird.

Erfolgt die Überweisung des Betrages auf eine Checkrechnung, so kommt die in Art. 44, lit. a, festgesetzte Einzahlungsgebühr zur Anrechnung.

Für Einzugsmandate, die auf eine Postcheckrechnung übertragen werden, kann der Bundesrat den Höchstbetrag über 1000 Franken festsetzen.

Art. 43. Die Teilnahme am Postcheck- und Giroverkehr kann jeder Person, Firma, Vereinigung oder Amtsstelle gestattet werden, welche die hierfür festgesetzte Stammeinlage leistet.

Die unantastbare Stammeinlage beträgt wenigstens 100 Franken.

Die Höhe des Kontoguthabens ist unbeschränkt. Der Bundesrat kann jedoch für die einmalige bare Einzahlung einen Höchstbetrag festsetzen.

Der Höchstbetrag eines Postchecks wird auf 10,000 Franken festgesetzt; nach Bedürfnis kann er vom Bundesrat weiter erhöht werden.

Die Verzinsung der Stammeinlage und des Kontoguthabens im Check- und Giroverkehr darf zwei vom Hundert im Jahr nicht überschreiten.

Die Verwaltung und Nutzbarmachung der Gelder im Postcheck- und Giroverkehr wird der Oberpostdirektion nach nähern, vom Bundesrate aufzustellenden Vorschriften übertragen.

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Art. 44. Im Check- und Giroverkehr werden folgende Gebühren erhoben : a. bei Einzahlungen : 5 Rappen für je 100 Franken oder einen Bruchteil von 100 Franken ; b. bei Auszahlungen: bei jeder Rückzahlung am Schalter der Checkbureaux 5 Rappen für je 400 Franken, oder einen Bruchteil von 400 Franken; bei Übertragungen von Checks von einer Rechnung auf die andere (Giro) 10 Rappen für jede Übertragung ; bei Anweisungen auf Poststellen 5 Rappen für jede Auszahlung zuzüglich die Gebühr, welche für Rückzahlungen am Schalter der Checkbureaux erhoben wird.

Art. 45. Im Postverkehr sind nur Inhaberchecks zulässig.

Die Kündigung des Kontos ist für die Postverwaltung jederzeit und für den Kontoinhaber auf eine 14tägige Frist hin zulässig.

Im übrigen und soweit im gegenwärtigen Gesetze nichts anderes vorgeschrieben ist, finden die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts betreffend den Check auch auf den Postcheckdienst Anwendung..

Fach-, Bestell- und Lagergebühren.

Art. 46. Sofern es die Dienstverhältnisse gestatten, werden zur Ablieferung von Brief- und Paketpostgegenständen bei den Poststellen auf Verlangen der Adressaten eigene Fächer gehalten, wofür je eine monatliche Gebühr bis auf l Franken 50 Rappen, mit einem Zuschlag bis auf l Franken für sogenannte Doppelfächer, zu entrichten ist.

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Art. 47. Für Postgegenstände über 5 Kilogramm Gewicht oder mit angegebenem Wert über 1000 Franken, welche die Post in die Wohnung des Adressaten abliefert, kann eine mäßige Bestellgebühr bezogen werden, deren Betrag vom Bundesrat festgesetzt wird.

Ebenso wird der Bundesrat die Bedingungen aufstellen, unter denen der Absender oder der Empfänger verlangen kann, daß eine Postsendung außerhalb der ordentlichen Gelegenheiten durch Expressen dem Adressaten zugestellt werde.

Art. 48. Der Bundesrat ist befugt, Gebühren für die Lagerung von Paketpostgegenständen und Reisegepäckstücken festzusetzen.

Portofreiheit.

Art. 49. Von der Entrichtung der Posttaxen sind befreit: a. die im eidgenössischen Dienste stehenden Militärs, mit Ausschluß der Militärbehörden und -Beamten, für die ein- und ausgehenden uneingeschriebenen Briefpostgegenstände bis zum Gewicht von 2 Kilogramm ; b. die Behörden und Dienststellen der Post-, Telegraphenund Telephon v er waltung für alle zur Postbeförderung geeigneten Gegenstände, sowie für Telegramme und Telephongespräche, welche sie unter sich im Dienstverkehr auswechseln.

Als Entschädigung für die Aufhebung der Portofreiheit wird den Kantonen im Verhältnis der Kopfzahl ihrer Bevölkerung für sich, ihre Bezirke, Kreise, Gemeinden und Wohltätigkeits-Anstalten, -Vereine und -Gesellschaften aus der Betriebsrechnung der Postverwaltung ein fester Betrag von jährlich fünfhunderttausend Franken in bar ausbezahlt.

Art. 50. Der Bundesrat ist ermächtigt, für die Beförderung sogenannter Liebesgaben zur Linderung von Not-

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ständen und für den zu diesem Zwecke unterhaltenen Briefpostverkehr zeitweise Portofreiheit zu gewähren.

Empfangsbeseheinigung. Rückscheine.

Art. 51. Für aufgegebene einzuschreibende Postsendungen und Postanweisungen, sowie bare Einzahlungen im Postcheckverkehr werden von den Poststellen unentgeltliche Empfangscheine verabfolgt.

Ausnahmsweise kann für Empfangscheine, welche von den Poststellen über aufgegebene Paketpostgegenstände ohne Wertangabe auf Verlangen der Versender ausgestellt werden, eine Gebühr von 5 Rappen bezogen werden. Bei Empfangscheinbüchern kann eine Taxe von 3 Rappen für jede taxpflichtige Bescheinigung erhoben werden.

Art. 52. Umgekehrt wird sich die Postverwaltung für die Bestellung eingeschriebener Postsendungen den Empfang vom Bezugsberechtigten bescheinigen lassen. Die Gesellschaften, Genossenschaften, überhaupt juristische Personen, jeder Art, haben der Poststelle eine schriftliche, beglaubigte Erklärung mit den Namen der bezugsberechtigten Personen auszuhändigen.

Art. 53. Gegen Vorausbezahlung einer Gebühr von 20 Rappen verschafft die Verwaltung dem Versender eines rekommandierten Briefpostgegenstandes, einer Postanweisung, eines Paketpostgegenstandes, oder dem Einzahler eines Postcheckbetrags eine Empfangsbescheinigung des Empfängers (Rückschein).

Deckung der Taxen. Wertzeichen.

Art. 54. Die Deckung aller Brief- und Paketposttaxen im Frankofalle erfolgt bei der Aufgabe mittelst der von der Verwaltung ausgegebenen Wertzeichen.

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Ausnahmsweise kann sich die Verwaltung die Posttaxen bei gleichzeitiger Aufgabe einer großen Zahl gleichartiger Briefpostgegenstände durch den nämlichen Versender auch in bar entrichten lassen. Das nämliche kann auch für die Paketposttaxen gegenüber Speditionshäusern eingeräumt werden.

Art. 55. In bezug auf die Deckung der Taxen und Gebühren der abonnementsweise aufgegebenen Zeitungen und Zeitschriften, ferner derjenigen im Check- und Giroverkehr, der Fach-, Bestell-, Lager-, Expressgebühren und so weiter erläßt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.

Art. 56. Die Postwertzeichen werden zum Taxwerte verkauft. Der Bundesrat kann den Wiederverkäufern .von Postwertzeichen eine mäßige Entschädigung bewilligen.

Die Frankomarken sind in der Regel auf der Adreßseite der Sendung vom Aufgeber aufzukleben und werden von der Postverwaltung in geeigneter Weise entwertet.

Die Marken und Bänder sind im Gewichte der Postsendungen Inbegriffen.

Adressänderung. Rückforderung.

Nachforschung.

Art. 57. Der Versender hat das Recht, aufgegebene Postgegenstände zurückzuziehen, oder wegen Auslieferung an einen ändern Empfänger oder an einen ändern Ort Anweisung zu erteilen. Sobald jedoch die Sendung nach Ankunft am Bestimmungsort dem zuerst bezeichneten Empfänger gemeldet oder von diesem die Auslieferung verlangt worden ist, darf einer anderweitigen Verfügung nur mit Zustimmung des letztern entsprochen werden.

Art. 58. Der Bundesrat kann für die Behandlung der im Art. 57 vorgesehenen Rückforderungsbegehren oder Anweisungen für Weiterleitung, sowie für Nachforschungen nach aufgegebenen Postgegenständen (Reklamationen und Bundesblatt. 59. Jalirg. Bd. I.

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so weiter) eine mäßige Gebühr festsetzen. Die Gebühr für Nachforschung ist zurückzuerstatten, wenn in bezug auf die Behandlung der Sendung ein Verschulden des Dienstes vorliegt.

Verschiedenes.

Art. 59. Die Taxen und Auslagen haften auf der Postsendung. Wenn ein Gegenstand weder vom Empfänger noch vom Versender gegen Zahlung der darauf haftenden Taxen und Auslagen angenommen wird, so ist die Verwaltung befugt, den Versender für diesen Betrag zu belangen. Wenn die Zahlung nicht auf diese Weise bewirkt wird, so ist die Sendung im Sinne von Art. 15 als unanbringlich zu behandeln.

Art. 60. Scheine, Checks, Rechflungen und dergleichen, die im Postverkehr von der Verwaltung oder von Privaten ausgestellt werden, dürfen dem Kantonsstempel nicht unterworfen werden.

Art. 61. Die in diesem Gesetze festgesetzten Taxen und Gebühren sind als Höchstansätze zu betrachten und dürfen nicht überschritten werden.

Der Bundesrat wird ermächtigt, einzelne dieser Taxen und Gebühren unter Kenntnisgabe an die Bundesversammlung herabzusetzen.

Organisation.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 62. Die oberste leitende Behörde im Postweson ist der Bundesrat.

Alle das Postwesen betreffenden Verfügungen gehen von ihm aus, soweit daherige Befugnisse nicht von ihm ari das Post- und Eisenbahndcpartement oder an diesem unterstellte Behörden übertragen werden.

779 Art. 63. Der Bundesrat führt die Unterhandlungen mit dem Auslande betreffend die allgemeinen Postverträge.

Die Gutheißung solcher Verträge steht der Bundesversammlung zu.

SpezialÜbereinkommen mit ändern Staaten, auf Grundlage der allgemeinen Postverträge, können, vom Bundesrate endgültig genehmigt werden.

Art. 64. Die unmittelbare Oberaufsicht und Vollziehung in bezug auf das gesamte Postwesen ist dem Post- und Eisenbahndepartement übertragen.

Art. 65. Der Geschäftsgang der Postverwaltung wird dnrch eine bundesrätliche Verordnung geregelt.

Zentralverwaltung.

Art. 66. Die Zentralverwaltung der Post ist einer Oberpostdirektion übertragen, an deren Spitze der Oberpostdirektor, mit dem Oberpostinspektor als Stellvertreter, steht.

Art. 67. Die Oberpostdirektion zerfällt in folgende Dienstabteilungen, Beamtungen und Anstellungen : I. Oberpostinspektorat.

Oberpostinspektor.

1. K a n z l e i , P e r s o n e l l e s u n d L o k a l e .

Sektionschef (Inspektor) ; Adjunkt; Sekretäre I. und II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse ; Gehülfen I. und II. Klasse ; Angestellte ; Hauswarte und Abwarte.

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2. Tarifbureau und R e k l a m a t i o n e n .

Sektionschef (Inspektor) ; Adjunkt ; Material Verwalter ; Wertzeichenkontrolleur ; Sekretäre I. und II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse \ Gehülfen I. und II. Klasse ; Angestellte.

II. Postkursinspektorat.

PostlmrsinspeMor.

Ì. Kursbureau.

Sektionschef (Inspektor) : Adjunkt : Sekretäre I. und II. Klasse : Kanzlisten I. und II. Klasse ; Angestellte.

2. T r a i n b u r e a u.

Sektionschef (Traininspektor) ; Inspektoren ; Gehülfen I. und II. Klasse ; Angestellte.

III. Oberpostkontrolle.

Oberpostkontrotteur.

Ï, A b r e c h n u n g s b u r e a u .

Sektionschef (Kontrolleur) ; Bureauchef; Revisoren I. und II. Klasse; Gehülfen I. und II. Klasse ; Angestellte.

781 2. P o s t a n w e i s u n g s b u r e a i i .

Sektionschef (Kontrolleur) ; Bureauchef; Revisoren I. und II. Klasse ; Gehülfen I. und II. Klasse ; Angestellte.

IV. Postcheokinspektorat.

Postchecltinspektor.

Sektionschef (Inspektor) ; Adjunkt; Revisoren I. und II. Klasse ; Gehülfen I. und II. Klasse ; Angestellte.

Den Dienstabteilungen der Oberpostdirektion wird ferner das erforderliche Hülfspersonal nach Maßgabe der jährlichen Voranschläge zugeteilt.

Kreisverwaltungen.

Art. 68. Das schweizerische Postgebiet, mit den zugehörigen Dienststellen, wird in Kreise eingeteilt, deren Zahl und Begrenzung vom Bundesrate festgesetzt wird und nach den Bedürfnissen abgeändert werden kann.

Die Kreisverwaltungen werden Kreispostdirektionen übertragen, an deren Spitze je ein Direktor steht, dem die allgemeine Leitung des Kreises übertragen ist.

Art. 69. Jede Kreispostdirektion zerfällt in folgende Unterabteilungen, Beamtungen und Anstellungen : 1. K a n z l e i :

l--2 Adjunkte; Bureauchefs ;

782 Dienstchefs ; Gehülfen I. Klasse ; Kommis ; Angestellte.

2. K a s s e : Kassier ; Dienstchefs ; Gehülferi I. Klasse; Kommis ; Angestellte.

3. K o n t r o l l e : Kontrolleur ; Bureauchefs : Dienstchefs ; Gehülfen T. Klasse; Kommis; Angestellte.

Betriebsdienst.

Art. 70. Die Betriebsstellen werden iti Bureaux. Ablagen und Agenturen (schweizerische Poststellen im Ausland) eingeteilt. Die Bureaux zerfallen in solche L, II. und III. Klasse, die Ablagen in rechnungspflichtige und nicht rechnungspflichtige ; die Agenturen werden den Bureaux II. oder III. Klasse oder den Ablagen gleichgestellt.

Art. 71. In Klasse I fallen die Hauptpost- und Filialpostbureaux, welche am Sitze einer Kreispostdirektion eiiigerichtet'sind.

Für die verschiedenen Dienstabteilungen der Post werden besondere Bureaux errichtet. Diese sind verantwortlichen Beamten unterstellt, die als Postbureauchefs be-

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zeichriet werden; letztere erhalten die durch den Verkehr bedingte Anzahl von Dienstchefs, Unterbureauchefs, Commis und Angestellten.

Die Oberleitung dieser Bureaux ist der Kreispostdirektion übertragen.

Art. 72. Als Bureaux II. Klasse werden diejenigen Postbureaux bezeichnet, die in ändern verkehrsreichem Ortschaften eingerichtet sind und denen außer dem Vorstand ständig noch wenigstens ein festbesoldeter Beamter zugeteilt ist.

Den Bureaux II. Klasse, zu deren Leitung ein Postverwalter bezeichnet wird, werden die nötigen Bureauchefs, Dienstchefs, Unterbureauchefs, Commis, Gehülfen und Angestellten zugeteilt.

Art. 73. Zu den Bureaux III. Klasse zählen alle Bureaux mit nur einem festbesoldeten Beamten.

Die Beiziehung des allfällig nötigen Hülfspersonals für die Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes ist dem Stelleinhaber auf seine Kosten überbunden. Je nach dem Umfange des Verkehrs können diesen Bureaux auch von der Verwaltung besoldete Aspiranten oder Lehrlinge zugeteilt werden.

Der Stelleinhaber wird als Posthalter bezeichnet.

Die Besorgung des Bestell- und Botendienstes kann «ntweder dem Stelleinhaber überbunden oder es kann dem Bureau hierfür die nötige Zahl Angestellter zugewiesen werden.

Art. 74. Ablagen werden an Orten mit weniger bedeutendem Verkehr eingerichtet.

Der Stelleinhaber wird als Postablagehalter bezeichnet.

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Die nicht rechnungspflichtigen Ablagen sind der Verpflichtung zur Rechnungsführung gegenüber der Kreispostkasse enthoben und verkehren in bezug auf das Rechnungswesen nur mit den rechnungspflichtigen Poststellen, mit denen sie im direkten Dienstverkehr stehen.

Wo die Besorgung des Bestell- und Botendienstes nicht dem Stelleinhaber übertragen ist, wird der Ablage die hierfür nötige Zahl Angestellter zugeteilt.

Art. 75. Soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen, sollen die Dienstzweige der Post, des Telegraphen und des Telephons bei den Bureaux IL und III. Klasse und bei den Ablagen in einem Bureau vereinigt oder wenigstens im nämlichen Gebäude untergebracht sein.

Über Fragen betreffend das Personal und die Lokale bei vereinigten Dienststellen hat eine Verständigung zwischen den beiden Verwaltungen stattzufinden. In Ermanglung einer Verständigung entscheidet das Postdepartement.

Die Stelleinbaber der Bureaux III. Klasse und der Ablagen haben in der Regel für geeignete Dienstlokale zu sorgen. Die Posthalter erhalten hierfür die im drittletzten Absatz von Art. 77 vorgesehene Entschädigung.

Art. 76. Die Postkondukteure und übrigen Angestellten mit Fahrdienst werden in der Regel den Bureaux an Kurs-Endpunkten zugeteilt.

Besoldungsklassen der Beamten und Angestellten.

Art. 77. Die .Beamten und Angestellten der Postverwaltung werden hinsichtlich der Besoldungen folgendermaßen klassifiziert:

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A. Z e n t r a i v er w a l t u n g und K r e i s V e r w a l t u n g e n .

I. Klasse.

Der Obei'postdirektor und der Oberpostiospektor.

II. Klasse.

Postkursinspektor, Oberpostkontrolleur und Postcheckinspektor; Sektionschefs, Adjunkte und Inspektoren bei der Oberpostdirektion ; Kreispostdirektoren, Adjunkte, Kassiere, Kontrolleure bei den Kreispostdirektionen.

III. Masse.

Materialverwalter, Wertzeichenkontrolleur, Bureaucheis, Sekretäre und Revisoren I. Klasse bei der Oberpostdirektion ; Bureauchefs und Dienstchefs bei den Kreispostdirektionen.

IV. Klasse.

Sekretäre und Revisoren IT. Klasse.

V. Klasse.

Kanzlisten und Gehülfen I. Klasse.

VI. Klasse.

Kanzlisten und Gehülfen II. Klasse, Hauswarte und Abwarte.

VII. Klasse.

Übrige Angestellte bei der Oberpostdirektion und den Kreispostdirektionen.

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ß. B e t r i e b s d i e n s t .

a. Beamte.

.Maximum

in Franken

1. Bureauchefs bei den Bureaux I. Klasse, Postverwalter, Bureauchefs bei den Bureaux II.

Klasse, Dienstchefs und Unterbureauchefs . 4800 2. Commis bei den Bureaux I. und II. Klasse 3700 Die Minimalbesoldung beträgt 1800 Franken.

3. Posthalter (Bureau III. Klasse) 3700 Die Minimalbesoldung beträgt 1500 Franken.

b. Angestellte.

4. Postablagehalter 600 Hierzu kommt für den Bestell- und Botendienst die im fiinftletzten Absatz dieses Artikels erwähnte Entschädigung.

5. Postkondukteure, Automobilführer, Briefträgerchefs, Oberbriefträger, Brieffcrägerchefgehülfen bei den Bureaux 1. und II. Klasse . . . . 2700 Die Minimalbesoldung beträgt 1500 Franken.

6. Paketträger, Mandat- und Briefträger, Bureaudiener, Packer, Kastenleerer bei den Bureaux 1. und II. Klasse 2500 Die Minimalbesoldung beträgt 1200 Franken.

Die Besoldung der Landbriefträger und Landboten bei dea Bureaux III. Klasse und den Ablagen richtet sich nach den wirklichen Dienststunden. Die Entschädigung für die Dienststunde wirdjenach dem Dienstalter vom Bundesrate bemessen.

Beamte und Angestellte, welche den Dienst in den fahrenden Postbureaux und solche der Bureaux I. uad II. Klasse, welche Nachtdienst verrichten, beziehen hierfür eine weitere vorn Post- und Eisenbahndepartement festzusetzende Entschädigung.

Den Posthaltern, welche das Dienstlokal zu liefern haben, wird hierfür eine nach dem ortsüblichen Mietwerte

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zu bemessende Entschädigung ausgerichtet; desgleichen werden die Posthalter für die Beleuchtung und Beheizung des Dienstlokals angemessen entschädigt.

Im übrigen werden im Rahmen obiger Ansätze die Besoldungen des Personals der Postbureaux vom Bundesrate auf Grundlage einer zu erlassenden Verordnung festgestellt.

Die bei den Postbureaux aufgestellten Minimalbesoldungen gelten aur für diejenigen Beamten und Angestellten, welche volljährig und irn ausschließlichen Dienste dieser Verwaltung betätigt sind. Der Bundesrat bezeichnet die Posthalter der Bureaux III. Klasse mit unbedeutendem Verkehr und die Postablagehalter, welche als nicht im ausschließlichen Dienste der Verwaltung betätigt zu betrachten sind.

Art. 78. In bezug auf die Besoldungen der Beamten und Angestellten der Postverwaltung gelten im übrigen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vorn 2. Juli 1897.

"Wahl, Verantwortlichkeit und Entlassung der Beamten und Angestellten.

Art. 79. Die Postbeamten werden auf eine Amtsdauer von drei Jahren, die Angestellten dagegen auf unbestimmte Zeit, nach Maßgabe von Art. 80, gewählt. Zu den Angestellten gehören bei der Zentralpostverwaltung die Gehülfen II. Klasse, die Hauswarte, Abwarte und die Angestellten der VII. Besoldungsklasse ; bei den Kreispostverwaltungea die Posthalter, die nicht im ausschließlichen Dienste der Verwaltung betätigt sind, ferner die Hauswarte un'd das übrige unter Abschnitt B, lit. fe, Ziffern 4---6 von Art. 77 bezeichnete Personal.

Postverwalter, Posthalter und Ablagehalter einerseits, Telegraphisten, Telephonisten der Bureaux III. Klasse und Inhaber von Umschaltstationcn anderseits werden unter

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dem Vorbehalt ernannt, dass sie auch eine allfällige Wahl zu einem Amte des ändern Dienstzweiges der Post, des Telegraphen oder Telephons anzunehmen verpflichtet sind.

Ersetzungen von Beamten während einer Amtsdauer finden nur für den Rest der letztern statt. Die gegenwärtige Amtsdauer endigt mit dem 31. Mär/ 1909.

Es dürfen nur solche Personen im Postdienste fest angestellt werden, die im Besitze des schweizerischen Bürgerrechtes sind.

Der Austritt aus dem Postdienste kann seitens des festangestellten Personals nur auf dreimonatliche Voranzeige hin erfolgen.

Art. 80. Dem Bundesrat steht das Recht zu, die Beamten und Angestellten der Postverwaltung zu wählen, er kann aber dieses Recht, soweit es untergeordnete Beamte und die Angestellten betrifft, au das Post- und Eisenbahndepartement oder an die Oberpostdirektion übertragen.

Art. 81. Der Bundcsrat kann die Beamten der Postverwaltung bezeichnen, welche für den ihnen anvertrauten Geldverkehr Sicherheit zu leisten haben.

Art. 82. Die Beamten und Angestellten der Postverwaltung sind dem Bundesgesetze über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853, sowie dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850 unterstellt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Art. 84 und 85 des gegenwärtigen Gesetzes.

Art. 83. Verletzungen des Postgeheimnisses durch Beamte und Angestellte der Postverwaltung werden -in leichtern Fällen auf dem Dienstwege geahndet, in schwereren nach den Bestimmungen der Art. 54 und 55 des Bundesstrafgesetzes vom 4. Februar 1853 strafrechtlich verfolgt.

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Art. 84. Beamte und Angestellte der Postverwaltung können unter den Voraussetzungen der Art. 37 und 38 des Bundesgesetees über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850 auch vom Post- und Eisenbahndepartement, von der Oberpostdirektion, sowie von den Kreispostdirektionen, sofern sie diesen unterstellt sind, mit einer Geldbuße bis auf 75 Franken bestraft und, unter Vorbehalt der weiteren Verfügungen der zuständigen Oberbehörde, in der Besoldung und in ihren dienstlichen Verrichtungen eingestellt werden.

Gegen diese Disziplinarverfügungen steht den Betroffenen der Rekurs an die zunächst übergeordnete Behörde bis .an den Bundesrat zu.

Art. 85. Das Post- uud Eisenbahndepartement ist ermächtigt, Beamte und Augestellte, deren Wahl ihm oder der Oberpostdirektion zusteht, auf Grund der Art. 37 und 38 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit der ·eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850 zu entlassen, vorbehaltlich des Rekursrechts der Betroffenen an den Bundesrat.

Haftpflicht.

Personen.

Art. 86. Wenn beim Postbetrieb ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird, so ist die Postverwaltung für den dadurch entstandenen Schaden im allgemeinen ersatzpflichtig nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Bisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und der Pest, vom 28. März 1905.

Art. 87. Der Postverwaltung steht das Rückgriffsrecht; gegen denjenigen zu, der den Unfall verschuldet hat. Beim Postwagenbetrieb steht ihr das R.ückgriffsrecht gegen den Postpferdhalter nach Maßgabe der Postführungsverträge zu.

790 Art. 88. Wenn nachgewiesen werden kann, daß der Getötete oder Verletzte sich in unberechtigter Weise mit der Postanstalt in Berührung gebracht hat, so kann kein Schadenersatz im Sinne von Art. 86 gefordert werden, selbst wenn der Unfall auch ohne sein Verschulden eingetreten sein sollte.

Art. 89. Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Beamte und Angestellte der Postverwaltung, sowie Postillone, welchen in betreff des vorgekommenen Ereignisses Arglist oder schweres Verschulden zur Last fällt. Bei leichtem Verschulden kann die Entschädigung bis auf die Hälfte gekürzt werden.

Art. 90. Die Postverwaltung wird sich gegen die Folgen der in Art. 86 hiervor enthaltenen Haftpflichtbestimmung versichern, und zwar auf dem Wege der Selbstversicherung durch Bildung eines besondern Kapitalbestandes.

Sachen.

Art. 91. Die Postverwaltung leistet für aufgegebene Sendungen Schadenersatz in nachstehendem Umfange: a. für den V e r l u s t 1. eines rekommandierten Briefpostgegenstandes, eines gerichtlichen Aktes oder eines Einzugsmandates : 50 Franken ; 2. eines Paketpostgegenstandes ohne Wertangabe oder eines vorschriftsgemäß aufgegebenen Reisegepäckstückes : den Wert der verlorenen Sache, höchstens aber 15 Franken für jedes Kilogramm Gewicht; 3. eines Paketpostgegenstandes mit Wertangabe : den Betrag dieser letztern ; 4. von Postanweisungsbeträgen, von Postcheckbeträgen und eingezogenen Nachnahme- und Einzugsmandatbeträgen : den vollen Ersatz ;

791 è. für die B e s c h ä d i g u n g oder B e r a u b u n g eines Paketpostgegenstandes mit oder ohne Wertangabe oder eines vorschriftsgemäß aufgegebeneu Reisegepäckstückes: Vergütung des wirklichen Schadens, höchstens aber des in Ziffer 2 oder 3 von lit. a hiervor für den Verlust der ganzen Sendung vorgesehenen Betrages; c. für die postmässige V e r s p ä t u n g 1. eines eingeschriebenen Briefpostgegenstandes, eines gerichtlichen Aktes oder eines Einzugsmandates um mehr als 24 Stunden: 15 Franken ; 2. eines Paketpostgegenstandes oder einer Postanweisung, sowie für die verspätete Auszahlung oder Gutschrift von einbezahlten Postcheckbeträgen, bei Postanweisungen und Postcheckbeträgen unter Vorbehalt von Art. 98, um mehr als 24 Stunden : 15 Pranken 5 3. eines vorschriftsgemäß aufgegebenen Reisegepäckstückes um mehr als 24 Stunden bis 48 Stunden : 15 Franken, und für die Verspätung um je weitere 24 Stunden: weitere 15 Franken. Die Entschädigung darf jedoch den Betrag von 60 Franken nicht übersteigen.

Art. 92. Abgesehen von den in Art. 91, lit. a, vorgesehenen Entschädigungen wird die Verwaltung den Aufgebern die für die verlorenen Gegenstände bezahlten Taxen zurückerstatten.

Art. 93. Eine verhältnismäßige Herabsetzung tritt gegenüber der in Art. 91, lit. «, Ziffer 3, vorgesehenen Entschädigung ein, wenn die Postverwaltung beweist, daß der Gegenstand zur Zeit des Verlustes einen geringern Wert hatte, oder wenn es sich um den Verlust von amortisierbaren Wertpapieren handelt.

792 Ist in betrügerischer Absicht ein zu hoher Wert angegeben worden, so verliert der Absender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern er ist auch nach den Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen.

Art. 94. Die Ersatzleistung kann niemals über den angegebenen Wert hinausgehen, die Rückerstattung der bezahlten Taxen gemäß Art. 92 vorbehalten.

Art. 95. Die Angabe der Nachnahme gilt nicht als Wertbezeichnung. Falls eine Wertbezeichnung nicht beigefügt ist, wird der Gegenstand als ein solcher ohne Wertangabe betrachtet.

Art. 96. Der Inhaber haftet für alle Folgen, welche aus der mißbräuchlichen Verwendung, aus dem Verlust oder sonstigen Abhandenkommen von Postcheckformularen eatsteheii.

Art. 97. Die Entschädigungspflicht nach Maßgabe von Art. 91 fällt weg: ffi. wenn die Post die Sendungen auf Grund von Art. 9 den zuständigen Gerichts- und Polizeibehörden ausgeliefert hat ; b. wenn die Post freiwillig solche Gegenstände übernimmt, welche sie nach Art. 13 nicht anzunehmen pflichtig ist, und dabei ausdrücklich die Verantwortlichkeit ablehnt; c. wenn die Postverwaltung nachweist, daß weder sie, noch eine andere von ihr mit der Beförderung beauftragte Verkehrsanstalt den Schaden verschuldet hat, oder daß der Schaden außerhalb des schweizerischen Verwaltungsgebietes entstanden ist; im letzteren Falle wird jedoch die Postverwaltung die nötigen Schritte tun, um, soweit dies ohne Anhebung eines Prozesses mög-

793 lieh ist, dem Aufgeber bei der betreffenden auswärtigen Verkehrsanstalt den gebührenden Ersatz zu verschaffen.

Art. 98. Für verspätete Ausbezahlung von Postanweisungen und Postcheckbeträgen, die in dem Umstand ihren Grund hat, daß die Auszahlungsstelle nicht über die nötige Barschaft verfügte, wird keine Entschädigung geleistet, sofern die Verspätung nicht mehr als drei Tage beträgt.

Art. 99. Durch die ohne Vorbehalt seitens des Empfängers erfolgte Annahme einer Postsendung erlischt die Haftpflicht der Verwaltung in bezug auf Beschädigungen "·oder Beraubungen gemäß Art. 91, lit. ö, sofern nicht der Empfänger den Beweis leistet, daß die Sendung schon zur Zeit der Ablieferung seitens der Verwaltung beschädigt -oder beraubt war.

Art. 100. Die gemäß den Art. 91 bis einschließlich D5 zu leistenden Entschädigungen sind dem Berechtigten imverzüglich nach stattgefundener amtlicher Feststellung des Verlustes, der Beschädigung, Beraubung oder Verspätung ·auszurichten.

Wenn die Ersatzleistung um mehr als vier Wochen nach der ordentlichen Lieferfrist sich verzögert, so ist vom Ablauf der vierten Woche an gerechnet dem Berechtigten außer dem Ersatzbetrag ein jährlicher Verzugszins von 5 °/o ·zu vergüten.

Art. 101. Die Reklamation ist in der Regel durch den Versender bei der Aufgabestelle oder der ihr übergeordneten Kreispostdirektion anzubringen ; indessen ist auch der Empfänger zur Entschädigungsforderung insofern berechtigt, als ·er sich hierzu als Vertreter des Versenders ausweist. In Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

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diesem Fall hat die Reklamation bei der Poststelle des Bestimmungsortes oder bei der ihr übergeordneten Kreispostdirektion zur erfolgen.

Art. 102. Die Postverwaltung übernimmt, soweit es sich nicht um Sachen handelt, deren Beförderung sie durch die betreffenden Kurse besorgen läßt, keine Haftpflicht für den Betrieb der von den Bundesbehörden konzessionierten Unternehmungen, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Privatfuhrwerke und so weiter.

Verjährung.

Art. 103. Alle gegen die Postverwaltung gerichteten Schadenersatzansprüche verjähren in Jahresfrist, mit Ausnahme der auf Grund von Art. 86 erhobenen, welche erst nach zwei Jahren verjähren.

Die Verjährungsfrist beginnt im Fall von Tötung oder Verletzung von Personen arh Tage des Unfalls, in bezug auf Sachen am Tage der Postaufgabe.

Die Verjährung wird nicht allein durch Anstellung der Klage oder durch den Sühneversuch, sondern auch durch die Anbringung der Reklamation bei einer Postbehörde oder Dienststelle unterbrochen, in der Meinung, daß, solange die Reklamation unerledigt bleibt, überhaupt keine Verjährung stattfindet.

Art. 104. Ergeht auf die Reklamation eine abschlägige Bescheidung und werden zugleich die der Postanstalt anvertrauten Beweismittel, zum Beispiel Empfangscheine, Frachtbriefe, Verbalprozesse, behufs wirksamer Anhebung des Prozesses zurückgegeben, so beginnt vom Empfange derselben an eine neue Verjährung der Klage, welche dann jedoch durch eine neue Reklamation gegen jenen Bescheid nicht mehr unterbrochen wird.

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Gerichtsstand.

Art. 105. Die aus diesem Gesetze hervorgehenden Klagen gegen die Postanstalt werden anhängig gemacht : a. sofern der Streitgegenstand einen Haupt wert von wenigstens 3000 Franken hat, beim Bundesgerichte; b. bei geringerem Betrage : bei derjenigen zuständigen kantonalen Gerichtsbehörde, in deren Gebiet die Aufgabepoststelle, bei Sendungen aus dem Auslande die Bestimmungspoststelle, gelegen ist oder in deren Gebiet der Unfall sich ereignet hat, unter Vorbehalt der Weiterziehung nach Bundes- und kantonalem Recht.

Gesetzesverletzungen. Straf bestimmungen.

Art. 106. Als Verletzung des Postgesetzes werden betrachtet : a. die Besorgung der nach Art. 3 hiervor der Verkehrsanstalt der Post allein vorbehaltenen Beförderung von Personen und Sachen ; o. das unbefugte Mitfahren in Postwagen ; c. die Überschreitung der in den Art. 7 erwähnten Konzessionen ; d. die Aufgabe von Gegenständen, deren Versendung mit der Post verboten ist, sofern nicht die Handlung gemäß Art. 11 in ein größeres Vergehen oder Verbrechen übergeht; e. das nach Art. 4 vorschriftswidrige Zusammenpacken von Sendungen an verschiedene Personen; f. die Verwendung bereits benutzter Postwertzeichen, die Beifügung von unzulässigen schriftlichen Mitteilungen in Drucksachen und abonnierten Zeitungen und überhaupt die absichtliche Umgehung von Posttaxen; g. die nicht befugte Benutzung der in den Art. 49 und 50 vorgesehenen Portofreiheit.

796 Art. 107. Das Nachahmen und betrügerische Verändern geltende)- schweizerischer Postwertzeichen, Poststempel.

Postsiegel, und der in betrügerischer Absicht stattfindende Gebrauch oder Verkauf solcher Nachahmungen und Fälschungen wird nach den Bestimmungen des Art. 61 des Bundesstrafrechtes vom 4. Februar 1853 bestraft.

Die Strafbestimmungen dieses Art. 61 finden auch Anwendung auf das Nachahmen und betrügerische Verändern geltender Wertzeichen anderer Staaten des Weltpostvereins, sowie auf den in betrügerischer Absicht stattfindenden Gebrauch oder Verkauf nachgeahmter Wertzeichen dieser Länder.

Das unbefugte Nachahmen der von der schweizerischen Postverwaltung verwendeten Saekschlösser, Briefeinwürfe und Schlossfächer und der Gebrauch solcher Nachahmungen wird bestraft mit Gefängnis oder Geldbusse unter Beobachtung der allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht, vom 4. Februar 1853.

Art. 108. Wer einen Postcheck ausstellt und weiß, daß bei der Postverwaltung für den angewiesenen Betrag keine Deckung besteht, und wer eine solche falsche Urkunde wissentlich geltend macht, wird nach den Bestimmungen des Art. 61 des Bundesstrafrechts bestraft.

Art. 109. Die Verletzungen des Postgesetzes werden mit einer Buße von 1 --500 Franken belegt. Im Wiederholungsfalle kann die Strafe bis auf 2000 Franken erhöht werden.

Überdies sind die umgangenen Posttaxen zu bezahlen.

Art. 110. Die Bußen werden auf dem Verwaltungswege durch das Post- und Eisenbahndepartement ausgesprochen.

Das Post- und Eisenbahndepartement kann seine Strafbefugnis bis zum Betrage, von 100 Franken den unter.ihm stehenden Postbehörden abtreten.

797 Art. 111. Wenn sich der Übertreter dem Straferkenntnis nicht unterzieht, so ist der Fall nach Anleitung des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 durch das Post- und Eisenbahndepartement dem zuständigen Gerichte zur Beurteilung zu überweisen.

Art. 112. Von allen wirklich bezogenen Bußen kommt ein Dritteil dem Verzeiger zu ; der Rest wird zu gunsten der Postkasse verrechnet.

Art. 118. Die eidgenössischen Beamten und Angestellten, sowie die Polizeibehörden der Kantone sind verpflichtet, -/ur Entdeckung und Verfolgung von Straffällen tätig mitzuwirken. Die zuständige kantonale Behörde soll den unerlaubten Postbetrieb sofort einstellen, und zwar nötigenfalls durch Beschlagnahme der Beförderungsmittel.

Verkehr mit dem Anstände.

Art. 114. Die Bestimmungen für den Postverkehr mit dem Auslande werden nach Maßgabe der Verträge und Übereinkommen festgesetzt, welche auf Grund von Art. 63 abgeschlossen werden.

Übergangs- und Ansführuugsbestimmimgen.

Art. 115. Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes weiter erforderlichen Vorschriften.

Art. 116. Durch gegenwärtiges Gesetz werden aufgehoben : das Bundebgesetz über das Postregal, vom 5. April 1894 (A. S. n. F. XIV, 385) ;

798

das Bundesgesetz betreffend die Posttaxen, vom 26. Juni 1884, abgeändert dui'ch das Nachtragsgesetz vom 24. Juni 1890 und das Bundesgesetz vom 17. Juni 1891 (A. S. n. F. VII, 584, XI, 720 und XII, 350); das Bundesgesetz betreffend den Postcheck- und Giroverkehr vom 16. Juni.1905, (A. S. n. F. XXI, 661); das Bundesgesetz über die Organisation der Postverwaltung, vom 19./25. Mai 1849 (A. S. a. F. I, 104); Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten, vom 2. Juli 1897 (A. S. n. F. XVI, 272), soweit er die Klasseneinteilung der Postverwaltung betrifft.

Art. 117.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines einheitlichen Bundesgesetzes betreffend das schweizerische Postwesen. (Vom 25. Februar 1907.)

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