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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz bestraften Fridolin Roniger, Eisenbahnarbeiter in Basel.

(Vom 15. März 1907.)

Tit.

Roniger wurde durch Urteil des Polizeigerichtes des Kantons Baselstadt vom 8. Februar 1907 bestraft: a. wegen Übertretung des Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend Anwendung von Fangvorrichtungen für Vögel gemäss Art. 21, Ziff. 5,' lit. b, daselbst mit Fr. 40 Geldbusse; b. wegen verbotenen Schiessens in der Nähe von Gebäuden in Anwendung von § 117 des kantonalen Polizeistrafgesetzes mit Fr. 10 Geldbusse.

Der Tatbestand ist im wesentlichen unbestritten. Roniger machte zu seiner Entlastung vor dem Richter bloss geltend, dass er durch dus Legen von Schlingen keine Singvögel oder nützlichen Vögel, sondern Runen habe fangen wollen, die selbst den kleinen Vögeln nachgestellt hatten. Ebendies. bringt er vor zur Begründung des Gesuches um Erlass der Strafe durch Begnadigung, indem er im weiteren darauf hinweist, dass es ihm als Familienvater mit geringem Taglohn sehr schwer falle, die ausgesprochenen Bussen zu bezahlen.

Der Polizeigerichtspräsident von Basel berichtet, der Verurteilte habe den Betrag von Fr. 20 an Busse und Kosten geleistet, Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. II.

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194 der verwendet wordon sei: Fr. 2. 20 zur Deckung der Kosten und Fr. 10 zu solcher der Busse wegen Übertretung des kantonalen Gesetzes, der liest sei reserviert a conto der Fr. 40 Busse, die wegen Übertretung des Bundesgesetzes verhängt worden. -- Der genannte Beamte befürwortet eine wesentliche Reduktion der letzteren Strafe mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Petenten und dia besoodern Umstände des Falles, indem er konstatiert, dass die Busse nur deswegen so hoch angesetzt worden sei, weil das Gericht durch die zwingende Vorschrift des Gesetzes gebunden war.

Die Übertretung, deren sich Roniger schuldig gemacht hat, ist in der Tat eine geringfügige. Er konnte mit den primitiven Schlingen unmöglich grossen Schaden anrichten, und es darf ihm geglaubt werden, das;s er es nur auf schädliche Vögel abgesehen hatte. Die Busse, die der Richter wegen Übertretung kantonalen Rechtes verhängt hat, bleibt bestehen, und auch die Rücksicht auf diesen Umstand ist geeignet, eine weitgehende Ermässigung des durch das Bundesgesetz angedrohten Strafminimums zu rechtfertigen.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei die dem Roniger auf Grund des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz auferlegte Busse auf den Betrag von Fr. 10 zu ermässigen.

B e r n , den 15. März 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Eingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz bestraften Fridolin Roniger, Eisenbahnarbeiter in Basel. (Vom 15. März 1907.)

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1907

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27.03.1907

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193-194

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