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Bekanntmachungen von

Departementen uni andern Verwaltungsstelen des Bundes Kreisschreiben des

Departements des Innern an sämtliche Kantonsregierungea, betreffend Handhabung, Berichtigung und Ergänzung der Verordnung vom 24. November 1899, über Mass und Gewicht.

(Vom

7. März 1907.)

Hochgeachtete Herren !

Im Namen und Auftrage des Bundesrates erlauben wir uns, Ihre Aufmerksamkeit auf einige Punkte der Handhabung der Bundesgesetzgebung über Mass und Gewicht zu lenken.

1. Es hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass der Art. 19 der Vollziehungsverordnung über Mass und Gewicht, vom 24. November 1899, welcher sich mit den von den Eichmeistern für ihre Verrichtungen zu beziehenden Gebühren beschäftigt, von einzelnen dieser Beamten in einer Weise gehandhabt wird, die nicht nur dem Sinn der Bestimmung widerspricht, sondern auch die Stellung des Beamten kompromittiert und dessen Kollegen ungerechterweise benachteiligt.

Von beteiligter Seite hat man sich nämlich bei uns darüber beschwert, dass ein Eichmeister zu einem Glashändler in ein derartiges Verhältnis getreten ist, dass er dessen Glaswaren

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angeblich nach dem Tarif eicht, dagegen aber dem Auftraggeber für Benutzung von Personal, von Lokalien, Beleuchtung, Beheizung, Betriebskraft und des Sandstrahlgebläses eine Entschädigung in dem Masse gewährt, dass die Eichtaxe per Stück nur noch auf 1% Cts. zu stehen kommt.

Demgegenüber haben wir auf folgendes aufmerksam zu machen: Die Gebühren für sämtliche Eicharbeiten sind so bemessen, dass jeder Eichmeister die ihm obliegenden Arbeiten mit seinem eigenen Personal und in seinen Lokalien ausführen kann. Findet ein Geschäftsinhaber einen Vorteil darin, dass er die Eicharbeiten bei sich ausführen lässt, so hat er kein Anrecht auf Rückvergütung für die Überlassung der nötigen Räume, und ebensowenig für die Stellung des nötigen Hülfspersonala zum Aus- und Einpacken, Zubringen und Wegnehmen der Waren etc. Die eigentlichen Eicharbeiten, wie das Benetzen, Messen, Aufbringen der Eichzeichen etc. sollen auch hier nur von dem Eichmeister selbst oder dessen eigenen Gehülfen ausgeführt werden. Der Art. l der Vollziehungsverordnung bestimmt, dass der Eichmeister für seine Verrichtungen Gehülfen beiziehen könne ; nicht aber, dass er diese Verrichtungen einem Auftraggeber oder dessen Personal übertragen dürfe.

Ferner wurde darüber geklagt, dass ein anderer Eichmeister sich derart zum Bediensteten eines auswärtigen Glashändlers mache, dass er dessen Warensendungen waggonweise entgegennehme, sie lagere und sie, nachdem er sie geeicht habe, an die schweizerische Kundschaft der Fabrik detailliere.

Ein auf diese Art begünstigter Lieferant geniesst, auch wenn die genannten Leistungen des Eichmeisters honoriert würden, eine vor der Gesetzgebung über Mass und Gewicht nicht zu rechtfertigende vorzugsweise Behandlung gegenüber ändern gleichartigen Firmen.

Solche Verwaltungen des Eichmeisteramtes wie die geschilderten widersprechen den Absichten des Art. 19 der zitierten Verordnung, und wir bitten Sie, ihnen entgegenzutreten sobald sie sich zeigen.

Bei der durch die Revision des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht bedingten und bevorstehenden totalen Abänderung jener Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz werden wir übrigens in bezug auf die Tarife Bestimmungen axifstellon, welche derartige Missbräuche ausschliessen.

t 919 2. Beehren wir uns, Ihnen anzuzeigen, dass sich die Notwendigkeit eingestellt hat, den Art. 119bis der Vollziehungsverordnung, den wir Ihnen durch Kreisschreiben vom 20. April 1901 (Bundesbl. 1901, II, 994) zur Kenntnis gebracht haben, aufzuheben, d. h. dem dort bezeichneten System Maillefer die Eichfähigkeit zu entziehen.

Dafür setzen wir als Art. 88bis, unter der Bezeichnung des Systems M o t t a z , folgende Milch wage als eichfähig ein:

Die Milchwage von D. Mottaz ist eine Romaine mit einer Lastschneide, zwei Skalen und einem Schiebegewicht, mit welchem Lasten bis beispielsweise 20 kg. auf der untern Skala ermittelt werden. Bei grösserer Belastung wird an den am Stangenende angebrachten Haken ein Gewicht gehängt, worauf die Gewichtsangaben durch die Zeigerstellung an der obern Skala massgebend sind. Das Laufgewicht darf nicht abnehmbar sein. Wagbalken, Kessel und Anhängegewicht sollen durch den Fabrikanten mit derselben Kontrollnummer versehen werden.

Bezüglich Material, Konstruktion, Fehlergrenzen und Empfindlichkeit gelten die Vorschriften der Artikel 76 und 87 der Vollziehungsverordnung über Mass und Gewicht vom 24. November 1899. Ausserdem sollen der Übergang von der untern auf die obere Skala eine durch 5 teilbare Anzahl Kilogramm

t 920 betragen und die Anfangszahl der oberen Skala der Endzahl der untern Skala entsprechen. Die weitere Konstruktionsbeschreibung, sowie die Prüfungsanleitung, werden seinerzeit bei Anlass der Revision der Vollziehungsverordnung erfolgen.

Wir bitten Sie, hiervon den Eichmeistern Ihres Kantons Kenntnis zu geben, zu welchem Behufe wir Ihnen die nötige Anzahl Exemplare dieses Schreibens beilegen.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochschätzung.

Mag. Departement des Innern:

Ruchet.

Gebühren flir Zollbehandlung von ausländischen Warensendungen.

Von Seiten des schweizerischen Handelsstandes wird bei der Zollverwaltung häufig Beschwerde darüber geführt, dass Warensendungen aus dem Ausland ausser mit dem Zollbetreffnis sich noch mit besondern Gebühren für Zollbehandlung unter der Bezeichnung ,,Provision", ,,Deklaration"1, ,,Revision14 u. s. w.

belastet finden. Diese Gebühren werden nicht vom schweizerischen Zollpersonal und auch nicht für Rechnung der schweizerischen Zollverwaltung erhoben, welch letztere einzig die durch Zollquittung ausgewiesenen Beträge bezieht. Dagegen werden solche Nebengebühren von den deklarierenden Bahnstellen an der Grenze für die ihnen nach Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen vom 29. März 1893 als Warenführer 'bei der Zollbehandlung zukommenden Obliegenheiten und für vorschussweise Entrichtung des Zollbetreffnisses nach den Bestimmungen des Nebengebührentarifs (Art. 64 des Transportreglements vom 1. Januar 1894) in Rechnung gebracht und zwar auch für Sendungen, welche an der Grenze mit Begleitschein nach einem internen Zollamt abgefertigt und erst bei letzterem verzollt werden.

Reklamationen wegen des Bezuges solcher Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung zu richten, sondern an diejenige Güterabfertigungsstelle an der Grenze, welche die

921 Zollabfertigung vermittelt hat, be/.\v. an eins betreffende Spcditionshaus, wenn die Vermittlung einem solchen übertragen wurde.

, Auf zollpflichtigen Postsendungen erhebt die Postverwaltung für ihre Mitwirkung bei der Zollbehandlung eine einheitliche Gebühr von 10 Rp. für jedes Poststück.

(3.)..

B e r n , den 11. März 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar Februar Januar bis Ende Februar .

.

1907.

1906.

Zu- oder Ahnahme.

264 309

141 286

123 23

573

427

146

B e r n , den 13. März 1907.

(B.-B1. 1907, I, 496.)

Eidg. Auswanderungsamt.

"Verkauf von. <3resclarätzl>row.5ee.

Die eidgenössische Militärverwaltung hat zirka 40,000 kg.

Geschützbronze zu verkaufen. Dieselbe wird ab Magazin in Posten von wenigstens 850 kg. abgegeben und darf nicht exportiert werden. Schriftliche Kaufsangebote inländischer Firmen nimmt bis Ende März entgegen die (2.).

B e r n , den 13. März 1907.

Administrative Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung.

ßumlesblatt. 59. Talirg. Bd. I.

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Italienische Banknoten.

Bezugnehmend imi' frühere in don .lahrcn 1904, 1905 und 1906 im Bundesblatt und im Schweiz, llandclsamtsblatl erschienene Bekanntmachungen, wird hiermit dem Publikum: zur Kenntnis gebracht, dass gcmiiss einem in den letzten Tagen des Jahres 1906 von den italienischen gesetzgebenden Behörden erlassenen Gesetz der gesetzliche Kurs in Italien der Noten der Emissionsbanken Banca d'Italia, Banco di Napoli und Banco di Sicilia, der in Art. 10 des mit königlichem Dekret vom 9. Oktober 1900, Nr. 373, genehmigten gemeinsamen Gesetzes über die italienischen Emissionsinstitute vorgesehen ist, bis und mit dem 31. Dezember 1907 verlängert wurde.

(2..)

B e r n , den 4. März 1907.

Eidg. Finanzdepartement.

Zollbehandlung von Futtermehl.

Für die Einfuhr von Futtermehl im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 1906 wird auch das Eisenbahnhauptzollamt St. Margrethen geöffnet.

B e r n , den 6. März 1907.

(3..).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1907

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.03.1907

Date Data Seite

917-922

Page Pagina Ref. No

10 022 323

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