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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des Betriebsvertrages für die Drahtseilbahn zum Reichenbachfall.

(Vom 12. März 1907.)

Tit.

Mit Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1906 (E. A. S. XXII, 458) haben Sie die Konzession der Drahtseilbahn vom Hotel Reichenbach zum obersten Reichenbachfall bei Meiringen auf Herrn Arnold Bucher-Berner in Luzern übertragen. Dessen Vater, Herr Fr. J. Bucher-Durrer, sei., welcher früher die Konzession besass, hatte unterm 21. Juni 1906 die Drahtseilbahn dem Herrn Ingenieur Elias Flotron in Meiringen verpachtet. In die Rechtsverhältnisse seines Vaters eintretend hat Herr Bucher-Berner den Betriebsvertrag bestätigt, und ersucht mittelst Zuschrift vom 14. Januar 1907 um dessen Genehmigung durch die Bundesbehörde.

Der Betriebsvertrug gilt für die Betriebssaison 1906 und 1907 und enthält namentlich folgende Bestimmungen : Reparaturen und Unterhaltungsarbeiten sind zu Lasten des Pächters. Derselbe hat die Betriebskraft zu verschaffen. Er erklärt sich haftbar für alle Forderungen von Behörden, z. B. Steuern, oder von Privatpersonen, welche mit dem Betrieb der Bahn direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen. Namentlich übernimmt er die gesamte Verantwortlichkeit aus den Haftpflichtgesetzen und aus dem schweizerischen Obligationenrecht. Der Pächter wird dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Rechnungen geführt und

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die statistischen Angaben der Aufsichtsbehörde rechtzeitig eingereicht werden. Er verspricht, die ganze Bahn mit allen Zubehörden kunstgerecht zu unterhalten und zu bedienen und in durchaus gutem Zustande wieder abzuliefern.

In seiner Vernehm lassù n g vom 11. August 1906 befürwortet der Regierungsrat des Kantons Bern die Genehmigung des Betriebsvertrages. Zwei Wünsche betreffend den Zeitpunkt der Betriebs-Eröffnung und -Einstellung, sowie Verbesserung des Zugauges zur obern Station werden von unserem Eisenbahndepartement behandelt werden.

Der Betriebsvertrag gibt uns zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Wie üblich, wird in dem Genehmiguogsbeschluss der Vorbehalt aufzunehmen sein, dass für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten neben dem Betriebspächter auch der Bahneigentümer hafte.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. März 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

901 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des Betriebsvertrages für die Drahtseilbahn zum Reichenbachfall.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn Arnold Bucher-Berner in Luzern, vom 14. Januar 1907 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Mär/ 1907, b eschliesst: I. Der unterm 21. Juni 1906 zwischen Herrn Bucher-Durrer in Luzern und nach dessen Hinschied unterm 11. Januar 1907 zwischen Herrn Arnold Bucher-Berner in Luzern und Herrn Elias Flotron in Meiringen abgeschlossene Betriebsvertrag für die Drahtseilbahn zum Reichenbachfall, wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der vom Pächter übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch der Bahneigentümer haftet.

II. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des Betriebsvertrages für die Drahtseilbahn zum Reichenbachfall. (Vom 12. März 1907.)

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Jahr

1907

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12

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20.03.1907

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899-901

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